Urteil des VG Köln vom 09.06.2005

VG Köln: schutzwürdiges interesse, aufschiebende wirkung, mais, geheimhaltung, genehmigungsverfahren, anbau, offenlegung, geschäftsgeheimnis, abrede, verzicht

Verwaltungsgericht Köln, 13 L 771/05
Datum:
09.06.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 L 771/05
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt
einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die für
erstattungsfähig erklärt werden, die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
3) Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekanntgegeben
werden.
G r ü n d e:
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Der Antrag der Antragstellerin vom 27. April 2005,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstel- lerin vom 15. April 2005
gegen den unter dem 21. April 2005 für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des
Antragsgegners vom 19. März 2005 wiederherzustellen,
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ist nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber nicht
begründet.
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Bei der im Rahmen einer Entscheidung nach §§ 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmen- den
Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse bzw. dem Interesse des Beige- ladenen
an der unter dem 21. April 2005 für sofort vollziehbar erklärten Entscheidung des
Antragsgegners vom 19. März 2005, die sog. N. Studie S. nicht als vertraulich zu
behandeln und als Folge dessen dem Beigeladenen Einsicht in diese Studie zu
gewähren, und dem privaten Interesse der Antragstellerin an der Be- handlung dieser
Studie als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis überwiegt das erste- re, weil alles für die
Rechtmäßigkeit der vom Antragsgegner getroffenen Entschei- dung, die Studie nicht als
vertraulich zu behandeln, spricht und ein überwiegendes rechtlich anerkennenswertes
Interesse der Antragstellerin an der weiteren Geheim- haltung der Studie nicht glaubhaft
gemacht ist.
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Der Bescheid des Antragsgegners vom 19. März 2005, mit dem dieser der An-
tragstellerin gem. § 17 a Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik
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(Gentechnikgesetz - GenTG) in der Fassung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066),
zuletzt geändert durch das 2. Gesetz zur Änderung des GentG vom 16. Au- gust 2002
(BGBl. I S. 3220), über seine Entscheidung unterrichtete, die Rattenfütte- rungsstudie N.
nicht als vertraulich zu behandeln, erweist sich bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5
VwGO - entgegen der Rechtsauffassung der Prozessbevollmächtigten der
Antragstellerin - auch in Verfahren mit Drittbeteiligung allein gebotenen summari- schen
Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig. Daraus folgt zugleich, dass dem
Informationsanspruch des Beigeladenen nach § 3 Abs. 1 des Umweltinformati-
onsgesetzes (UIG), hier anwendbar in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezem- ber
2004 (BGBl. I S. 3704), geschützte Belange der Antragstellerin im Sinne eines
Versagungsgrundes nicht entgegenstehen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 UIG dürfen näm- lich
nur Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt zugänglich gemacht werden.
Bei der Prüfung dieser Voraussetzung kann die von den Beteiligten unterschied- lich
beantwortete Frage dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang
die streitbefangene Studie schon deshalb nicht unter das Betriebs- oder Ge-
schäftsgeheimnis fällt, weil sie im Sinne des § 17 a Abs. 2 Nr. 6 GenTG ganz oder
teilweise eine Beurteilung der vorhersehbaren Wirkungen, insbesondere schädliche
Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, darstellt, wofür aller-
dings einiges sprechen dürfte. Denn bei der Studie handelt es sich schon aus ande- ren
Gründen nicht um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis.
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Im Sinne einer rechtsgebietsübergreifenden Begriffskategorie lassen sich Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse definieren als unter Einsatz von betrieblichen Leistungen und
Finanzaufwand für die Geschäftstätigkeit gewonnene Kenntnisse, die nur einem
begrenzten Personenkreis bekannt sind, nach dem Willen des Betriebsinhabers
geheimgehalten werden sollen und an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges
Interesse des Betriebsinhabers besteht,
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vgl. dazu etwa von Danwitz, Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im
Recht der Regulierungs- verwaltung, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2005, 597,
600, m.w.Nachw.
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Es bedarf insoweit keiner weiteren Darlegungen, dass die N. - Tierfütterungsstudie unter
Einsatz nicht unerheblichen Kapitals im Zulassungsverfah- ren für das gentechnisch
veränderte Konstrukt MON 863 und damit für die Ge- schäftstätigkeit der Antragstellerin
angefertigt wurde und nach dem Willen der An- tragstellerin geheimgehalten werden
soll. Entscheidend ist allein die Frage, ob an der Geheimhaltung ein schutzwürdiges
Interesse der Antragstellerin besteht. Für die Be- urteilung der Schutzwürdigkeit des
Interesses der Antragstellerin kommt es wieder- um maßgeblich darauf an, ob
Konkurrenten der Antragstellerin aus einem Bekannt- werden der Studie wirtschaftliche
oder möglicherweise auch sonstige Vorteile ziehen können. Darauf beruft die
Antragstellerin sich, wenn sie in der Antragsschrift etwa geltend macht, dass die Studie
für ein Genehmigungsverfahren zum Anbau von MON 863 - Mais innerhalb oder
außerhalb der EU oder bei der Anmeldung von gen- technisch verändertem Mais
kombiniert mit Produkten konventioneller Züchtung ge- nutzt werden könnte.
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Die Antragstellerin hat solche Vorteile ihrer Konkurrenten bei Kenntnis der
Rattenfütterungsstudie indessen nicht glaubhaft gemacht. Es ist nämlich nicht
ersichtlich, dass die Kenntnis der Studie den Konkurrenten der Antragstellerin
ungerechtfertigte Vorteile bringen würde.
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Soweit es um den Versuchsaufbau bei der Durchführung der Rattenfütterungsstudie
geht, weisen der Antragsgegner und der Beigeladene darauf hin, dass es sich schon
deshalb nicht um ein schützenswertes Geheimnis handele, weil die Durchführung der
Studie sich an den allgemein zugänglichen Empfehlungen im "Guidance Document of
the Scientific Panel on Genetically Modified Organisms for the Risk Assessment of
Genetically Modified Plants and Derived Food and Feed" der Europäischen Behörde für
Lebensmittelsicherheit orientiert, was von der Antragstellerin auch nicht in Abrede
gestellt wird. Gleiches gilt auch für die von der Antragstellerin offenbar bei der
Durchführung der Versuche in zwei Punkten vorgenommenen Änderungen.
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Soweit es um die Ergebnisse der Studie geht, deren Weitergabe an den Beigeladenen
die Antragstellerin vermieden wissen will, ist hinsichtlich eines etwaigen Nutzens für
Konkurrenten zu unterscheiden zwischen dem Nutzen für Verfahren betreffend das hier
in Rede stehende Konstrukt Mais Mon 863 und für Verfahren betreffend andere
genveränderte Organismen. Soweit die Antragstellerin eine Verwendung der
Ergebnisse ihrer Rattenfütterungsstudie für Zulassungsverfahren für anderen als MON
863 genveränderten Mais befürchtet, weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass
ein solcher Nutzen nicht ersichtlich ist. Denn die Ergebnisse der streitigen
Rattenfütterungsstudie beziehen sich ausschließlich auf die Verfütterung von MON 863 -
Mais; sie dürften für andere genveränderte Maissorten nicht von Bedeutung sein, da es
ja gerade auf die Er- gebnisse der Verfütterung eines ganz bestimmten genveränderten
Organismus an- kommt.
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Hinsichtlich eines etwaigen Nutzens für Konkurrenten in Verfahren betreffend das
Konstrukt MON 863 - wie etwa dem in der Antragsschrift erwähnten
"Genehmigungsverfahren zum Anbau von MON 863 innerhalb und/oder außerhalb der
EU" - mag hier die von dem Antragsgegner und der Antragstellerin vorrangig diskutierte
Frage dahinstehen, ob und inwieweit die Antragstellerin durch ihre beantragten oder
bereits erteilten Patente und Urheberrechte geschützt ist und deshalb eines weiteren
Geheimnisschutzes nicht mehr bedarf. Ebenso braucht nicht untersucht zu werden, wie
realitätsnah ein solcher in der Antragsschrift erwähnter Zulassungsantrag angesichts
des bestehenden gewerblichen Rechtsschutzes ist. Denn das Interesse der
Antragstellerin an der Geheimhaltung ihrer Rattenfütterungsstudie ist aus einem
anderen Grund nicht schützenwert. Aus dem GenTG ergibt sich nämlich, dass der
Schutz der Rechte an Tierversuchsstudien - wenn auch letztlich aus Gründen des
Tierschutzes - nicht unbeschränkt ist. Aus § 17 GenTG folgt, dass die Antragstellerin
etwa im Verfahren eines Konkurrenten auf Zulassung des Anbaus von MON 863 sich
nicht mit Erfolg gegen die Verwendung der streitigen Studie wehren könnte; die Studie
könnte in diesem Verfahren verwendet werden; die Antragstellerin wäre verpflichtet, die
Verwendung der Ergebnisse ihrer Tierversuchsstudie zu dulden; der Konkurrent müsste
keine eigene Studie vorlegen und könnte entsprechende Aufwendungen sparen und
damit finanzielle Vorteile ziehen. Die Antragstellerin wäre in einem solchen Fall auf
einen finanziellen Ausgleichsanspruch gegen den Zweitanmelder beschränkt, kann die
Verwendung der Studie aber nicht verhindern. Der Verzicht auf die nochmalige
Durchführung der gleichen Versuchsreihen stellt sich danach nicht als ungerechtfertigte
Nutzung fremder gewerblicher Rechte dar. Zwar ist der Antragstel- lerin einzuräumen,
dass diese Regeln zugunsten des Zweitanwenders zunächst nur die Verwendung, nicht
aber die Offenlegung von Erkenntnissen aus Tierversuchen betrifft. Mit der weiteren
Verwendung ist jedoch zum einen eine Erweiterung des Personenkreises, dem das
Geheimnis bekannt wird, und damit zugleich eine teilweise Offenlegung verbunden.
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Zum anderen kommt es hier nur auf die in dieser Bestimmung festzustellende
Relativierung des Schutzes der Rechte an Tierversuchsstudien an. Sieht das GenTG
aber bei solchen Erkenntnissen aus Tierversuchen selbst deutliche Einschränkungen
des Schutzes der Rechte an solchen Studien vor, kann die Antragstellerin keinen
absoluten Geheimnisschutz für ihre Rattenfütterungsstudie beanspruchen.
Spricht damit alles für die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Antragsgegners vom 19.
März 2005, kommt es auf eine Abwägung der widerstreitenden Interessen der
Beteiligten nicht an. Unabhängig davon hat die Antragstellerin sonstige überwiegende
Interessen an der Geheimhaltung der Studie aber auch weder aufgezeigt noch sind
solche sonst ersichtlich. Als solches kommt insbesondere das - von der Antragstellerin
allerdings auch nicht angeführte - Bestreben, die Erkenntnisse aus der
Rattenfütterungsstudie einer interessierten Öffentlichkeit vorzuenthalten, nicht in
Betracht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da der
Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen
Kostenrisiko ausgesetzt hat, entsprach es der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten
für erstattungsfähig zu erklären.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht den
Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR mit Rücksicht auf die Vorläufigkeit des
vorliegenden Verfahrens auf die Hälfte reduziert hat.
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