Urteil des VG Köln vom 21.08.2007

VG Köln: mobilfunkantenne, genehmigung, nachteilige veränderung, satzung, gebäude, dach, grundstück, datum, form, ausdehnung

Verwaltungsgericht Köln, 2 K 3789/06
Datum:
21.08.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 3789/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d:
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Die Klägerin betreibt ein Mobilfunknetz und begehrt eine Baugenehmigung für eine
Mobilfunkantenne auf dem Gebäude B.-------straße 00 in Köln-G. (Gemar- kung X.-- , Flur
00, Flurstück 000). Das Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplans 00000/0 von
1985, der hier u. a. allgemeines Wohngebiet und innerhalb eines Baufensters ein- bzw.
zweigeschos- sige Bebaubarkeit festsetzt. Ferner hat die Stadt Köln für das Gebiet 1989
eine Er- haltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erlassen, nach der im
Satzungsbe- reich u. a. die Errichtung baulicher Anlagen genehmigungspflichtig ist. Die
Genehmi- gung darf nach der Satzung nur versagt werden, „wenn die städtebauliche
Gestalt des Gebietes durch die bauliche Anlage beeinträchtigt wird (§ 172 Abs. 3 Satz 2
BauGB)". In der Begründung zur Erhaltungssatzung heißt es u. a.:
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„Das ehemalige ‚Agrardorf' G. hatte bis Ende des 19. Jahrhunderts rein dörflichen
Charakter. Mit dem Bau der neu- gotischen Kirche St. Marien im Jahre 1887 und der
Schule er- hielt G. am südlichen Rand des Dorfes ein neues Zent- rum. Dennoch blieb
im Kern die Struktur eines ländlichen Dor- fes bis heute gut erhalten.
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Der Geltungsbereich der Satzung entspricht flächenmäßig dem überwiegenden Teil des
alten Dorfkernes und dem am Ende des 19. Jahrhundert hinzugefügten Zentrum mit der
kath. Kirche. Die Bebauung, die hier ortsbildbestimmend ist, stammt aus verschiedenen
abgeschlossenen bauhistorischen Epochen aus dem 18., 19. und 20. Jahrhundert. Man
kann hier das Orts- bild aufgrund der Dominanz verschiedener Merkmale in drei
Ensemblebereiche unterteilen.
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Im Teilgebiet L.---------straße /B.-------straße ... dominieren die stattlichen Hofanlagen aus
dem 19. Jahrhundert. Sie sind Nachfolgebauten der überwiegend im Mittelalter
gegründeten Hofanlagen. Die Eigenarten, die für das Ortsbild bestimmend sind, z. B.
großzügig bemessene, von allen Seiten geschlosse- ne Höfe mit Toreinfahrten und
Torbögen, die aus Backstein er- bauten Baukörper mit Sattel-, Zelt- und
Schopfwalmdächern, sind schlicht gehalten. Nur die meist axial ausgerichteten Her-
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renhäuser (Wohnhäuser) sind reichhaltiger gestaltet. Back- steingliederung oder
Werksteinverkleidung der Maueröffnun- gen, Sprossenfenster, Fensterläden und betonte
Eingangsbe- reiche sind für sie charakteristisch und teilweise von künstleri- schem
Niveau. Kleingehöfte und giebelständige sog. ‚Landar- beiterhäuser' sind zwar in ihrer
Maßstäblichkeit viel bescheide- ner, aber durch die Merkmale aus der gleichen
Entstehungszeit in Stil und verwendeten Baumaterialien harmonisieren sie mit den
großen Höfen. Die zwei bis drei Meter hohen Backsteinein- friedungen von Höfen,
Gärten und hausnahen Wiesen sind wei- tere wertvolle Ergänzungen des dörflichen
Ortsbildes. Im nörd- lichen Bereich des Teilgebietes, auf der topographisch höchs- ten
Stelle der Ortschaft, setzt der alte Baumbestand im Vor- raum und in der Parkanlage des
I. einen besonderen, von weitem sichtbaren Akzent. ..."
Nachdem die Klägerin auf dem genannten Haus Anfang des Jahres 2001 die streitige
6,50 m hohe Mobilfunkantenne errichtet und der Bürgerverein G. sich im April 2001 über
die Anlage beschwert hatte, teilte der Beklagte dem Bürgerverein unter dem 22.5.2001
mit, die Mobilfunkantenne sei nicht zu beanstanden. Sie sei genehmigungsfrei und halte
die Vorgaben der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) ein.
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Aus Anlass des Antrags eines Mitbewerbers der Klägerin im Jahre 2002, eine weitere
Mobilfunkantenne auf dem Dach des Hauses zu genehmigen, stellte der Beklagte fest,
dass auch die Anlage der Klägerin nicht genehmigungsfrei sei und mit der
Erhaltungssatzung nicht in Einklang stehe. Er hörte die Klägerin und die Eigentümer
des Grundstücks zu seiner Absicht an, die Beseitigung der Mobilfunkantenne zu fordern.
Die Klägerin erklärte, der Standort sei Teil des HSM 900- und des UMTS-Netzes und
diene der Grundversorgung des Gebietes vom N.---weg im Norden bis zur S. im Süden,
vom L1. im Osten bis zur O. -Straße im Westen. Bereits eine Verringerung der
Antennenhöhe um 2,5 m würde - wie die Feldstärken- darstellung zeige - zu einer
signifikanten Verschlechterung der Versorgung führen. Es gebe zum aktuellen Standort
keine Alternative, weil die Verwendung der gleichen Frequenz im Netz und das
Auftreten von Gleichkanalinterferenzen eine homogene Netzstruktur notwendig
machten. Die Klägerin verwies auf die Versorgungspflicht, die die UMTS-Lizenz ihr
auferlege und bot eine kaschierende Ummantelung der Antenne an. Hierzu legte sie in
der Folgezeit dem Beklagten mehrere Gestaltungsvorschläge vor.
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Unter dem 21.10.2005 erließ der Beklagte Ordnungsverfügungen an die Klägerin und
die beiden Grundstückseigentümer mit dem Ziel der Beseitigung der Mobilfunkantenne
bzw. der Duldung dieser Maßnahme. Die Anlage sei genehmigungspflichtig und
beeinträchtige das erhaltenswerte Gebäude. Sie widerspreche dem Ensembleschutz.
Auch die Maßstäblichkeit des Straßenzuges werde stark beeinträchtigt.
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In der Widerspruchbegründung wies die Klägerin den Vorwurf der formellen Illegalität
zurück. Der Beklagte sei zunächst selbst davon ausgegangen, die Mobilfunkantenne
dürfe ohne Genehmigung errichtet werden. Dadurch habe er einen
Vertrauenstatbestand geschaffen, der es ihm verbiete, sich nunmehr auf die
Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage zu berufen. Denn die Klägerin habe sich
rechtstreu verhalten. Die Anlage sei auch genehmigungsfähig. Obwohl der Beklagte
davon ausgehe, dies sei nicht der Fall, habe er die Klägerin zum Stellen eines
Bauantrags aufgefordert. Dem wolle sie nachkommen. Ihr müsse die Gelegenheit
geboten werden, die Genehmigungsfähigkeit gerichtlich feststellen zu lassen.
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Am 23.12.2005 ging der streitige Bauantrag vom 15.12.2005 bei dem Beklagten ein. Als
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Beleg für die Notwendigkeit der Anlage legte die Klägerin Karten vor, die die
Mobilfunkversorgung von G. durch das Netz der Klägerin ohne und mit der streitigen
Anlage darstellen. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14.3.2006 aus den
Gründen, die er in den Ordnungsverfügungen angeführt hatte, ab.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 21.7.2006 wies die Bezirksregierung Köln die
Widersprüche der Klägerin und der Grundstückseigentümer gegen die
Ordnungsverfügungen vom 21.10.2005 und den rechtzeitig eingelegten Widerspruch
der Klägerin gegen die Ablehnung der Genehmigung zurück. Die Mobilfunkantenne
verstoße gegen die Festsetzung der Zweigeschossigkeit, weil sie das 10,50 m hohe
Dach um 6,50 m überrage. Jedenfalls widerspreche sie nach ihrer Größe und
Zweckbestimmung der Eigenart eines allgemeinen Wohngebietes. Sie falle mit ihrer
Höhe von 17,00 m aus dem Rahmen dessen, was in einer dörflichen Umgebung zu
erwarten sei. Außerdem verstoße die Anlage gegen die Erhaltungssatzung, weil sie die
städtebauliche Gestalt des Gebietes beeinträchtige. Die gewerbliche Nutzung des
Gebäudes als Dorfschänke habe mit der Nutzung der Mobilfunkantenne nichts zu tun.
Eine Befreiungsmöglichkeit gebe es nicht.
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Klägerin und Grundstückseigentümer haben am 19.8.2006 Klage erhoben. Das Gericht
hat die Klage der Klägerin und die Klage der Grundstückseigentümer gegen die
Ordnungsverfügungen vom 21.10.2005 abgetrennt (An.: 2 K 995/07 und 2 K 996/07).
Diese Klagen sind zurückgenommen worden, nachdem der Beklagte die Frist zur
Erfüllung der Forderungen vom Datum der Bestandskraft der Ordnungsverfügungen auf
das Datum der Rechtskraft der Ablehnung des Bauantrags der Klägerin verlängert hatte.
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Zur Begründung der Verpflichtungsklage wiederholt die Klägerin ihre bisher
vorgebrachten Argumente und führt ergänzend aus, dass Mobilfunkantennen nach der
Rechtsprechung in allgemeinen Wohngebieten als nicht störende gewerbliche
Nutzungen ausnahmsweise zugelassen werden könnten. Gestalterische Fragen seien
für die planungsrechtliche Beurteilung nur insoweit von Bedeutung, als es um das
Erscheinungsbild eines größeren Bereichs gehe. Wenn die Mobilfunkantenne eine
Ummantelung erhalte, die sie wie ein Schornstein wirken lasse, werde das Gebäude
sogar ästhetisch bereichert. Der durchschnittliche Abstand zwischen den Basisstationen
betrage im ländlichen und vorstädtischen Raum 900 m bis 1600 m, abhängig von der
Dichte der Bebauung, dem Verkehrsaufkommen, der Topographie und der
Antennenhöhe. Die im Verfahren erörterten Alternativstandorte (Sportplatz, Parkplatz
und Kirchturm) seien technisch ungeeignet. Mast und Antenne müssten am Standort im
Landschaftsschutzgebiet 26 m Höhe haben. Dies sei dort nicht realisierbar. Den
Standort am Parkplatz halte der Beklagte für ungeeignet. Die Luken im Kirchturm, hinter
denen die Antenne angebracht werden müsse, lägen zu tief, um eine Versorgung des
Gebietes zu gewährleisten. Der aktuelle Standort sei der einzig mögliche. Auch die
Höhe der Mobilfunkantenne könne - entgegen einem früheren Angebot - aus
funktechnischen Gründen nicht verringert werden. Auf dem Grundstück selbst komme
ein anderer Standpunkt auch nicht in Betracht. Der dann erforderliche 17 m hohe Mast
sei den Eigentümern und den Nachbarn nicht zuzumuten. Eine Verlegung der
Mobilfunkantennen auf einen Standort außerhalb des Gebietes der Erhaltungssatzung
würde zu Funkstörungen in Verbindung mit den vorhandenen anderen Anlagen führen
(Interferenzen). Die genannten Probleme seien theoretisch lösbar, etwa indem die
anderen Mobilfunkantenne in der Umgebung ebenfalls versetzt würden; dies setzte
jedoch voraus, dass an den anderen Standorten, geeignete Grundstücke akquiriert
werden könnten. Die Wahl eines anderen als des vorhandenen Standortes läge
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außerhalb jeglicher wirtschaftlichen Vernunft. Denn außerhalb des Satzungsgebietes
liegende Standorte befänden sich am Rande eines Erholungsgebietes und müssten
eine dominierende Höhe aufweisen. Damit würde gegenüber dem status quo nichts
gewonnen. Die Verlegung würde 50.000 Euro bis 100.000 Euro kosten.
Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 14.3.2006 und des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregie- rung Köln 21.7.2006 zu verpflichten, der
Klägerin die Baugenehmigung zur Errichtung eines Funkmastes auf dem Grundstück
Gemarkung X.-- , Flur 00, Flurstück 000, B.-------straße 0 in Köln-G. zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verweist auf die Gründe der Bescheide und ist der Auffassung, es sei Sache der
Klägerin, prüffähige Alternativen zur Genehmigung zu stellen.
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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Augenscheinseinnahme durch den
Berichterstatter. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift
vom 14.6.2007 verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung
der beantragten Genehmigung, denn ihrem Vorhaben stehen öffentlich- rechtliche
Vorschriften entgegen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW).
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Es kann dahinstehen, ob die von der Klägerin errichtete Mobilfunkantenne nach § 65
Abs. 18 BauO NRW genehmigungsfrei ist oder nicht. Dies ist fraglich, weil Gegenstand
des Bauantrags nicht nur die Errichtung der Antenne als solche, sondern auch die
Einrichtung eines separaten Raumes im Nebengebäude mit den zum Betrieb der
Antenne erforderlichen elektrischen Geräten und Anlagen ist.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.7.2002 - 7 B 924/02 -, NVwZ-RR 2003, 482.
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In beiden Fällen - bei Anwendbarkeit des § 65 Abs. 18 BauO NRW und bei seiner
Nichtanwendbarkeit - sind Bescheide des Beklagten erforderlich, die über die
Zulässigkeit der Anlage befinden. Denn die Antennenanlage bedarf, selbst wenn ihre
Errichtung ohne formelle Baugenehmigung zulässig sein sollte, einer bauaufsichtlichen
Entscheidung über das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes im Sinne des § 4 Abs. 3
BauNVO. Sowohl im Baugenehmigungsverfahren als auch im bauaufsichtlichen
Verfahren zur Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB ist die Frage der
Genehmigung nach § 2 der einschlägigen Erhaltungssatzung, die den Gesetzestext des
§ 172 Abs. 3 BauGB wiederholt, mit zu entscheiden (§ 173 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
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Allen diesen Entscheidungen steht entgegen, dass die bereits errichtete Anlage dem
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Schutzzweck der Erhaltungssatzung widerspricht und die Klägerin jedenfalls keinen
Anspruch auf die nach der Satzung erforderliche Genehmigung hat. Deshalb kann
weiter offen bleiben, ob die Klägerin ohne die Erhaltungssatzung einen Anspruch auf
eine positive Ausnahmeentscheidung nach § 31 Abs. 1 BauGB hätte. Der Schutzzweck
der Erhaltungssatzung rechtfertigt es jedenfalls, dass der Beklagte von seinem
Ermessen nach § 31 Abs. 1 BauGB zu Gunsten der Klägerin keinen Gebrauch macht.
Bedenken gegen das rechtmäßige Zustandekommen oder den Inhalt der
Erhaltungssatzung hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Das Gericht geht daher von
deren Wirksamkeit aus.
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Voraussetzung für eine Genehmigung für die Errichtung einer baulichen Anlage im
Satzungsbereich ist, dass die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die bauliche
Anlage nicht beeinträchtigt wird. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Die Anlage
beeinträchtigt die städtebauliche Gestalt des Gebietes in ihrer Umgebung nicht
unerheblich.
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Schutzgut der Satzung ist hier die städtebauliche Eigenart in der Form des Ortsbildes
und der Stadtgestalt. Der Schutz des Ortsbildes und der Stadtgestalt geht in Gebieten
einer Erhaltungssatzung über den „normalen" Verunstaltungsschutz, wie er in den
Landesbauordnungen und bezüglich des Ortsbildes in § 34 Abs. 1 BauGB ausgebildet
ist, deutlich hinaus. Die „normale" Verunstaltungsabwehr schützt (nur) das ästhetische
Empfinden des Be- trachters vor einem hässlichen, verletzenden, belastenden und als
Unlust erregend empfundenen Zustand, der grob unangemessen ist. Der
Bewertungsmaßstab der „normalen" Verunstaltung hängt in gewissem Umfang auch
von der Eigenart des zu schützenden Gebietes und seinen Besonderheiten ab. In
besonders erhaltenswerten und schützenswerten Bereichen kann die Gemeinde zudem
durch örtliche Bauvorschriften sogar positive Baupflege betreiben. Subjektiv ist bei der
Bewertung auf die Auffassung des gebildeten Durchschnittsbetrachters abzustellen.
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Vgl. hierzu Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 172 Rn. 158 f., 167, mit
zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung.
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Demgegenüber liegt eine Beeinträchtigung des Ortsbildes oder der Stadtgestalt bereits
dann vor, wenn das konkrete Ortsbild oder die Stadtgestalt nachteilig verändert werden,
auch ohne dass das Ergebnis der Veränderung verunstaltend im o. a. Sinne sein muss.
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Vgl. hierzu Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O. Rn. 157 und 174.
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Dass hier eine nachteilige Veränderung des von der Stadt Köln als schützenswert
eingestuften dörflichen Bereichs von G. vorliegt, drängt sich selbst einem für derartige
Dinge nicht besonders aufgeschlossenen Betrachter geradezu auf. Der gestalterische
Gegensatz zwischen der kleinteiligen erkennbar dörflichen Umgebung mit ihren ein- bis
zweigeschossigen Gebäuden an einer schmalen, ebenfalls dörflich wirkenden Straße
und dem modernen technischen Bauwerk der Klägerin wirkt unmittelbar störend. Die
Mobilfunkantenne der Klägerin ist in dieser Umgebung ein anachronistischer
Fremdkörper, der durch seine schiere Größe und Höhe seine Umgebung „erschlägt".
Von dieser negativen Wirkung ist die Kammer aufgrund der Beschreibung des
Berichterstatters von der Ortsbesichtigung am 14.6.2007 und aufgrund der Lichtbilder,
die sich bei den Verwaltungsvorgängen befinden, überzeugt. An dem recht
altertümlichen Eindruck der Umgebung, die sich von den meisten anderen Vororten
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Kölns in dieser Hinsicht abhebt, ändert es nichts, dass einige Gebäude durch farbigen
Außenputz und modernere Gestaltung optisch herausfallen. Gleichwohl weist die im
Ganzen schlichte Gestalt und nicht sehr hohe Ausdehnung der Gebäude noch deutlich
auf die Entstehungszeit dieser Baustruktur im vorvorigen Jahrhundert hin. Mit den
anderen Antennen (Radio- oder Fernsehempfangsantennen, Satellitenschüs- seln) und
anderen modernen Einrichtungen - wie Reklameschilder, Laternen, Autos auf der
Fahrbahn u. s. w. - ist die Mobilfunkantenne weder in der Größe noch in der optischen
Wirkung auch nur annähernd zu vergleichen. Dies gilt nicht nur im Nahbereich, sondern
auch aus größerer Entfernung, von wo die Anlage deutlich über den Dächern sichtbar
ist. Denn die Mobilfunkantenne überragt eines der größten Häuser der Umgebung um
6,50 m. Sie nimmt damit über dem First fast die Traufhöhe des Gebäudes noch einmal
auf. Durch ihre an der Spitze angebrachten Antennen wirkt die Anlage zusätzlich
dominierend. Außerdem befindet sich der Standort in unmittelbarer Nachbarschaft zum
Arenzhof, einem der Großhöfe, die mit ihrer großen Ausdehnung inmitten des Dorfes
und ihrer geschlossenen Umfriedung zur Unterschutzstellung des Gebietes geführt
haben.
Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, sie sei aufgrund der erworbenen
Lizenzen verpflichtet, eine (nahezu) flächendeckende Versorgung durch ihr Netz zu
gewährleisten, und dies müsse unter den hier gegebenen Umständen zur Pflicht des
Beklagten führen, die begehrte Genehmigung zu erteilen.
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Die Klägerin hat nämlich nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass ihr
Versorgungsauftrag ohne diesen Standort nicht erfüllt werden könnte. Deswegen
braucht die Kammer auch nicht zu entscheiden, ob die Erhaltungssatzung jeder Form
von Mobilfunkantennen auf dem Dach des streitbefangenen Gebäudes entgegensteht
und wo gegebenenfalls die Grenzen zur Anwendung der Satzung im Fall von
Mobilfunkantennen verlaufen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung zwar
zum Ausdruck gebracht, dass die derzeitige Anlage für das bestehende Netz optimal sei
und eine Verlegung nur mit unverhältnismäßigen Aufwand - möglicherweise mit
notwendig werdenden Veränderungen des Netzes an anderen Standorten -
durchgeführt werden könne. Trotz mehrfacher früherer Aufforderung des Gerichts im
Vorfeld hat sie indes die technischen Gründe, die für den Standort sprechen, nicht näher
substantiiert. Auch hat sich die Klägerin nicht ernsthaft bemüht, außerhalb des
Satzungsbereichs liegende Alternativstandorte technisch zu prüfen und sich die
Nutzbarkeit zu sichern. Jedenfalls sind dem Gericht entsprechende Pläne,
Berechnungen, Schriftwechsel oder sonstige Unterlagen nicht vorgelegt worden, die die
Notwendigkeit von Standort und Gestalt der Anlage nachvollziehbar machten.
Angesichts der Erklärungen der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung
und angesichts der nicht sehr starren Abstände zwischen den einzelnen
Antennenstandorten erscheint es prima facie nicht plausibel, dass eine Verschiebung
des Antennenstandortes bis etwa 300 m unmöglich sein sollte.
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Die von der Klägerin angeführten Kosten, die ihr zusätzlich entstehen werden, wenn sie
sich einen anderen Standort für die Mobilfunkantenne suchen muss, spielen für die
Entscheidung keine Rolle. Denn die Bauordnung sieht vor, dass - ohne Ausnahme - mit
der Errichtung genehmigungsbedürftiger baulicher Anlagen erst begonnen werden darf,
wenn die erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Wer ohne erforderliche
Genehmigung baut, hat sich die zusätzlichen Kosten eines Rückbaus, eines Umbaus
oder einer Verlegung selbst zuzuschreiben. Dass der Beklagte nach Aktenlage
zunächst auch von der Genehmigungsfreiheit der Mobilfunkantenne angegangen ist,
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war wohl für das Verhalten der Klägerin nicht (mit- )ursächlich. Jedenfalls ist der
Beklagte nach Aktenlage mit der Frage der Genehmigungsbedürftigkeit erst befasst
worden, nachdem die Anlage der Klägerin bereits vollendet war. In jedem Fall hat der
Beklagte den Besonderheiten des Falles bereits hinreichend Rechnung getragen. Denn
er hat von der regelmäßig beste- henden Möglichkeit, die Nutzung von ohne
Genehmigung errichteten genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen unter
Anordnung der sofortigen Vollzie- hung ohne Weiteres zu untersagen, keinen Gebrauch
gemacht hat. Vielmehr hat der Beklagte in großzügiger Verlängerung von Fristen der
Klägerin zugestanden, die Anlage weiter zu betreiben, bis über ihre
Genehmigungsfähigkeit ihrer Anlage rechtskräftig entschieden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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