Urteil des VG Köln vom 07.10.2003
VG Köln: baum, grundstück, befreiung, ausnahme, genehmigung, gefahr, laube, angemessene frist, härte, eigentümer
Verwaltungsgericht Köln, 14 K 736/02
Datum:
07.10.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 736/02
Tenor:
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom
27.11.2001 und des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2002
verpflichtet, den Antrag der Kläger auf Erteilung einer Genehmigung zum
Rückschnitt der auf ihr Grundstück hineinragenden Äste der auf dem
Grundstück C. weg 000 in M. stehenden Blutbuche unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im übrigen wird die
Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten tragen die Kläger als Gesamtschuldner drei
Viertel, der Beklagte trägt ein Viertel. Die bis zum 17.02.2003
entstandenen außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen der Beklagte
und die ehemalige Beigeladene als Gesamtschuldner zu einem Viertel.
Die ab dem 18.02.2003 entstandenen außergerichtlichen Kosten der
Kläger tragen der Beklagte und die gegenwärtigen Beigeladenen als
Gesamtschuldner zu einem Viertel. Die außergerichtlichen Kosten des
Beklagten, der gegenwärtigen Beigeladenen und der ehemaligen
Beigeladenen tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu drei Vierteln.
Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem
jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages abzuwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vor
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks C. weg 000 in M. . Das
Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, das die Kläger bewohnen. Nördlich
des Hauses befindet sich ein ca. 55 m² großer Garten. Auf dem benachbarten
Grundstück der Beigeladenen steht ca. 20 cm von der Grundstücksgrenze entfernt eine
Blutbuche. Der Baum weist in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden einen
Stammumfang von ca. 1,54 m auf. Er ist ca. 20 m hoch und über 12 m breit. Seine Krone
überragt etwa 30 - 40 % der Gartenfläche der Kläger. Eine von den Klägern gegen die
damalige Eigentümerin des Nachbargrundstücks, auf dem die Buche steht, die
1
ehemalige Beigeladene K. , vor den Zivilgerichten erhobene Klage auf Beseitigung des
Baumes blieb in erster (Amtsgericht M. , Urteil vom 12.04.2001 - 27 C 71/00 -) und
zweiter Instanz (Landgericht Köln, Urteil vom 23.08.2001- 6 S 111/01 -) erfolglos.
Unter dem 27.06.2001 beantragten die Kläger bei dem Beklagten, ihnen zur Beseitigung
oder zum Rückschnitt dieses Baumes eine Ausnahme oder Befreiung von den
Vorschriften der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt M. in der
Fassung vom 30.04.2001 (Baumschutzsatzung - BSchS) zu erteilen. Zur Begründung
verwiesen sie darauf, dass ihr Garten von der Buche zu etwa 40 % überragt werde.
Durch auf den Baum zurückzuführenden Licht- und Wassermangel seien dort bereits
mehrere Pflanzen eingegangen. Weitere drohten kurzfristig abzusterben. Außerdem
werde in ihrem Garten zum Trocknen aufgehängte Wäsche durch
Insektenabsonderungen aus der Buche verschmutzt. Die Holzkonstruktion ihrer offenen
Laube und die dort verlegten Waschbetonplatten würden durch die Wurzeln des
Baumes angehoben. Durch den rotbraunen Blättervorhang sei in den nördlichen
Räumen ihres Hauses teilweise auch tagsüber elektrisches Licht nötig. Unter diesen
Umständen ergebe sich ein Anspruch auf Beseitigung des Baumes bereits aus dem
Grundrecht auf Eigentum.
2
Mit Bescheid vom 27.11.2001 lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger nach
Durchführung eines Ortstermins ab. Zur Begründung führte er aus, der Baum werde
angesichts seines Stammumfangs von der BSchS geschützt. Er sei in gesundem,
vitalem Zustand und weise keine Anzeichen für eine Erkrankung oder fehlende
Standsicherheit auf. Derzeit gingen von der Buche keine Gefahren für Personen oder
Sachen aus, insbesondere sei die Gartenlaube der Kläger unbeschädigt. Da der Baum
sich nordwestlich von dem Haus befinde und die Wohnräume in südlicher Richtung
ausgerichtet seien, liege keine unzumutbare Beeinträchtigung vor. Die übrigen von den
Klägern geschilderten Nachteile seien in unmittelbarer Nähe eines großen Baumes
typisch.
3
Am 10.12.2001 legten die Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, den sie in
Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens im wesentlichen damit begründeten, dass Frau
K. durch die Entscheidung des Beklagten in ihrem rechtswidrigen Verhalten unterstützt
werde. Zudem sei unberücksichtigt geblieben, welche Folgen einige Jahre weiteren
ungehemmten Wachstums der Buche für sie hätten. Mit Widerspruchsbescheid vom
22.01.2002 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholte er
seine Ausführungen in dem Bescheid vom 27.11.2001 und verwies die Kläger für den
Fall einer wesentlichen Änderung der Situation auf die Möglichkeit eines erneuten
Antrags bei ihm.
4
Am 06.02.2002 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der sie zunächst
lediglich die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Genehmigung zum
Rückschnitt der Buche begehrten. Mit am 11.03.2003 bei Gericht eingegangenem
Schreiben vom 10.03.2003 haben die Kläger die Klage dahingehend erweitert, dass die
Erteilung einer Genehmigung zur Fällung der Buche beantragt wird.
5
Zur Begründung ihrer Klage wiederholen und vertiefen die Kläger ihr bisheriges
Vorbringen und führen ergänzend aus, der Allgemeinheit entstehe durch die Fällung
des Baumes kein unzumutbarer Verlust, zumal in einem etwa 80 m entfernten Wald
täglich gewerblicher Holzeinschlag erfolge. Bei einem Orkan im Oktober 2002 habe sich
der Wurzelbereich der Buche angehoben und ihre Gartenlaube beschädigt. Bei
6
weiteren Stürmen bestehe die Gefahr, dass der Baum umstürze und Schäden
verursache.
Die Kläger beantragen,
7
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27.11.2001 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 22.01.2002 zu verpflichten, ihnen die Genehmigung zur
Fällung der auf dem Nachbargrundstück (C. weg 000) stehenden Rotbuche zu erteilen,
8
hilfsweise,
9
ihnen die Genehmigung zum Rückschnitt der auf ihr Grundstück hineinragenden Äste
zu erteilen.
10
Der Beklagte beantragt,
11
die Klage abzuweisen.
12
Zur Begründung wiederholt und vertieft er das Vorbringen in den angegriffenen
Bescheiden.
13
Die Beigeladenen beantragen,
14
die Klage abzuweisen.
15
Zur Begründung beziehen sie sich auf den Vortrag des Beklagten.
16
Am 17.09.2003 hat die Kammer sich durch den Berichterstatter bei einem Ortstermin auf
den Grundstücken der Kläger und der Beigeladenen einen Eindruck von den
Örtlichkeiten verschafft und die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert.
Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll des Ortstermins vom 17.09.2003
verwiesen.
17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auch im übrigen auf
den Inhalt der Gerichtsakten in dem vorliegenden Verfahren und in den Verfahren
Amtsgericht M. - 27 C 71/00 - und Landgericht Köln - 6 S 111/01 - sowie auf die
beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
18
Entscheidungsgründe
19
Die Kammer kann gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne
mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich hiermit
einverstanden erklärt haben.
20
Die Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist unzulässig,
soweit die Kläger beantragen, ihnen eine Fällgenehmigung für die auf dem Grundstück
der Beigeladenen stehende Buche zu erteilen. Insoweit fehlt den Klägern das
erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, denn sie wären selbst im Falle einer Erteilung der
Fällgenehmigung zivilrechtlich daran gehindert, den streitgegenständlichen Baum zu
fällen. Der Baum ist wesentlicher Bestandteil des Grundstücks der Beigeladenen (§ 94
Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) und steht damit in deren Eigentum. Die
21
Beigeladenen sind weder mit einer Fällung des Baumes durch die Kläger
einverstanden, noch liegt ein rechtskräftiger Titel vor, der den Klägern dieses Recht
einräumt. Selbst wenn die Kläger in einem zukünftigen Verfahren vor den Zivilgerichten
mit ihrem Begehren auf Beseitigung des Baumes durchdringen sollten, würde ihnen in
einem solchen Urteil höchstwahrscheinlich nicht das Recht zur Fällung der Buche
zugesprochen. Denn die insoweit in Betracht kommende Anspruchsgrundlage § 1004
Abs. 1 S. 1 BGB berechtigt nicht den in seinem Eigentumsrecht Beeinträchtigten, die
Störung selbst zu beseitigen, sondern verpflichtet den Störer hierzu. Vor diesem
Hintergrund käme allenfalls eine Verurteilung der Beigeladenen zur Beseitigung des
streitgegenständlichen Baumes in Betracht. Die Klagebefugnis der Kläger ergibt sich
auch nicht aus § 8 Abs. 1 S. 2 BSchS, der die Verpflichtung zu Ersatzpflanzungen oder
Ausgleichszahlungen in den Fällen regelt, in denen einem anderen als dem Eigentümer
oder Nutzungsberech- tigten des Grundstücks eine Ausnahme oder Befreiung von den
Verboten der Baum- schutzsatzung erteilt wurde. Dieser Vorschrift lässt sich lediglich
entnehmen, dass es Konstellationen - etwa bei vorliegendem Einverständnis des
Eigentümers mit einer Fällung durch einen Dritten - geben kann, in denen solchen
Personen eine Fällgenehmigung erteilt wird. Sie besagt jedoch nichts über die
prozessrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer auf Erteilung einer
Fällgenehmigung gerichteten Klage.
Der Zulässigkeit des auf Erteilung einer Fällgenehmigung gerichteten Hauptantrages
steht außerdem die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO
entgegen. Wie die Kläger mit Schriftsatz vom 13.03.2002 klargestellt haben, war die
vorliegende Klage ursprünglich lediglich auf Erteilung einer Genehmigung zum
Rückschnitt der Buche gerichtet. Die mit am 11.03.2003 bei Gericht eingegangenem
Schreiben vom 10.03.2003 vorgenommene Klageerweiterung dahingehend, dass der
Beklagte zur Erteilung einer Fällgenehmigung verpflichtet werden soll, stellt eine
Klageänderung dar, deren Zulässigkeit an § 74 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO zu messen ist.
Am 11.03.2003 war diese Klagefrist bereits abgelaufen.
22
Der auf Erteilung einer Genehmigung zum Rückschnitt der auf das Grundstück der
Kläger hineinragenden Äste gerichtete Hilfsantrag ist hingegen zulässig. Insbesondere
ergibt sich die für die Klagebefugnis i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Betroffenheit
der Kläger in einer eigenen geschützten Rechtsposition daraus, dass sie nach § 910
Abs. 1 S. 2 BGB grundsätzlich berechtigt sind, den Überhang selbst zu beseitigen, wenn
sie den Beigeladenen hierzu erfolglos eine angemessene Frist gesetzt haben. Diese
Rechtsposition der Kläger ist aber, ebenso wie die der Beigeladenen als Eigentümer
des Baumes selbst, in ihrer Ausübung durch die Regelungen der Baumschutzsatzung
eingeschränkt, wenn nicht eine entsprechende Erlaubnis erteilt wird.
23
Wegen dieser Betroffenheit ist auch den Klägern das Recht einzuräumen, selbst eine
Ausnahme oder Befreiung von den Verboten der Baumschutzsatzung zu verlangen.
24
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom
10.05.1995 - 7 A 2032/92 - mit weiteren Nachweisen.
25
Der Hilfsantrag ist jedoch nur teilweise begründet. Der Bescheid des Beklagten vom
27.11.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2002 ist
rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben allerdings
keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zum Rückschnitt der auf ihr
Grundstück hineinragenden Äste der Buche, sondern nur einen Anspruch aus § 6 Abs. 2
26
lit. a BSchS auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Beklagten hierüber.
Bei der auf dem Grundstück der Beigeladenen stehenden Blutbuche handelt es sich um
einen geschützten Baum. Geschützt sind nach § 3 Abs. 1 lit. a BSchS alle Bäume, die
einen Stammumfang von mindestens 120 cm in 100 cm Höhe über dem Erdboden
haben. Die Buche weist in 100 cm Höhe einen Stammumfang von ca. 154 cm auf. Der
von den Klägern beabsichtigte Rückschnitt sämtlicher auf ihr Grundstück
hineinragenden Äste ist als Maßnahme, die den Baum in seinem Aufbau wesentlich
verändert, grundsätzlich nach § 4 Abs. 1 S. 1 BSchS verboten. Die Rechtmäßigkeit der
Satzung und des Verbotes begegnen keinen Bedenken.
27
Vgl. zur Bestimmtheit des Anwendungsbereichs von Baumschutzsatzungen und zur
Verhältnismäßigkeit eines entsprechenden Verbotes OVG NRW, Urteil vom 08.10.1993
- 7 A 2021/92 -, NVwZ-RR 1994, 256 ff.
28
Insbesondere verstößt die Satzung nicht gegen das sich aus dem
verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums in Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
ergebende Gebot, bei der Schaffung von den Eigentümer belastenden Inhalts- und
Schrankenbestimmungen ein ausgewogenes Verhältnis zwischen privatem und
sozialem Nutzen des Eigentumsgebrauchs herzustellen. Art. 14 GG verlangt nicht, die
gebotene Abwägung zwischen den privaten Interessen des Grundstückseigentümers
und dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Baumes bereits bei der Festlegung
des Kreises der geschützten Bäume vorzunehmen. Es ist ausreichend, wenn durch eine
sachgerechte Festlegung und Anwendung von Ausnahmen und
Befreiungstatbeständen sichergestellt ist, dass die durch die Baumschutzsatzung
bewirkten Eigentumsbindungen nicht zu einer über- mäßigen und unzumutbaren
Belastung des Eigentümers führen.
29
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.10.1993 - 7 A 2021/92 -, NVwZ- RR 1994, 256 ff.,
Beschluss vom 16.01.1998 - 10 A 666/96 -, Urteil vom 15.06.1998 - 7 A 759/96 -.
30
Diesen Anforderungen genügt die Baumschutzsatzung der Stadt M. jedenfalls für den
vorliegenden Fall. Die in § 6 Abs. 1 und 2 BSchS festgesetzten Voraussetzungen für
Ausnahmen und Befreiungen stellen bei interessengerechter Auslegung dieser
Vorschriften sicher, dass es trotz der weitreichenden Unterschutzstellung des
Baumbestandes durch §§ 2 bis 4 BSchS nicht zu einer übermäßigen und unzumutbaren
Belastung des Eigentümers kommt. Dem Eigentümer wird keine unbedingte
Erhaltungspflicht für die auf seinem Grundstück stehenden Bäume auferlegt. Vielmehr
treffen bzw. ermöglichen § 6 Abs. 1 und 2 BSchS sowohl in den ausdrücklich geregelten
typischen Konfliktfällen als auch - insbesondere durch die Generalklauseln des § 4 Abs.
1 lit. e und Abs. 2 lit. a BSchS - in atypischen Konstellationen eine sachgerechte
Abwägung zwischen den Interessen des Eigentümers und dem öffentlichen Interesse an
der Erhaltung des Baumes.
31
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von den Verboten des
§ 4 BSchS nach § 6 Abs. 1 BSchS. Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus
§ 6 Abs. 1 lit. b BSchS. Nach dieser Vorschrift ist eine Ausnahme zu erteilen, wenn eine
nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter
wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann. Mit diesem
Ausnahmetatbestand wollte der Satzungsgeber sicherstellen, dass die Bebauung eines
Grundstücks nicht an auf diesem vorhandenen geschützten Bäumen scheitert. Insoweit
32
war die Schaffung eines Ausnahmetatbestandes verfassungsrechtlich geboten um zu
vermeiden, dass die dem Grundstückseigentümer durch die Baumschutzsatzung
auferlegten Beschränkungen des Eigentumsrechts die Grenzen einer
entschädigungslos hinzunehmenden Inhalts- und Schrankenbestimmung überschreiten.
§ 6 Abs. 1 lit. b BSchS ist seinem Wortlaut nach jedoch nicht auf Fälle beschränkt, in
denen geschützte Bäume der Errichtung baulicher Anlagen entgegenstehen. Erfasst
werden vielmehr auch Nutzungsbeschränkungen, die für den Grundstückseigentümer
weniger spürbar sind und deutlich geringeren Einfluss auf den Verkehrswert eines
Grundstücks haben, wie z.B. dessen gärtnerische Nutzung. Angesichts der Rechtsfolge
von § 6 Abs. 1 lit. b BSchS, dass unabhängig von der Bedeutung des betroffenen
Baumes oder den sonstigen Umständen des Einzelfalls und ohne die Möglichkeit einer
Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen zwingend eine Ausnahme von
den Verboten des § 4 BSchS zu erteilen ist, entspricht diese Weite des
Ausnahmetatbestandes nicht dem Zweck der Baumschutzsatzung, den Baumbestand
innerhalb ihres Geltungsbereiches umfassend zu schützen. § 6 Abs. 1 lit. b BSchS ist
daher einschränkend dahingehend auszulegen, dass nur solche Beschränkungen
baurechtlich zulässiger Nutzungen erfasst werden sollen, mit denen eine erhebliche
Verminderung des Verkehrswertes des Grundstücks verbunden ist oder die für den
Eigentümer aus sonstigen Gründen zu so außergewöhnlichen Belastungen führen, dass
sie in ihren Auswirkungen einem Verbot der Bebauung vergleichbar sind.
Die von den Klägern angeführten Einschränkungen bei der Nutzung ihres Grundstücks
zu gärtnerischen Zwecken sind nicht so wesentlich, dass sie diese engen
Voraussetzungen erfüllen. Die durch die Schattenwirkung des Baumes und von ihm
verursachten Wassermangel entstandenen Nachteile haben die Kläger durch
Ausweichen auf Topfpflanzen, häufiges Gießen sowie entsprechende Gestaltung ihres
Gartens (insbesondere die Errichtung einer Laube in unmittelbarer Nähe des Stammes)
minimieren können. Die in der Nähe des streitgegenständlichen Baumes angepflanzten
Bäume, Sträucher und Stauden lassen aufgrund der intensiven Pflege - mit Ausnahme
der Säulenzypresse - keine Wachstumsbeeinträchtigungen erkennen. Vielmehr waren
sie zur Zeit des Ortstermins vollständig belaubt und standen überwiegend in voller
Blüte. Das gilt insbesondere für die Pflanzen, die sich in der Gartenlaube befinden, die
in unmittelbarer Nähe des streitgegenständlichen Baumes steht. Auch die
Säulenzypresse droht nicht abzusterben, sondern wächst lediglich statt in die Höhe
verstärkt in die Breite. Dass die Kläger durch die Buche in der Wahl der angebauten
Pflanzen eingeschränkt und einzelne anspruchsvolle Pflanzen eingegangen sind, stellt
gleichfalls keine so wesentliche Beeinträchtigung dar, dass ihnen nunmehr zwingend
ein Rückschnitt der Buche zu gestatten wäre. In einem relativ kleinen Garten wie dem
der Kläger ist es unvermeidlich, sich bei der Auswahl der Pflanzen den
Standortbedingungen anzupassen und dabei nicht nur auf die Boden-, sondern auch auf
die Lichtverhältnisse und das Wasserangebot Rücksicht zu nehmen. Die von den
Klägern beanstandete Verschattung ihres Gartens ist zudem nicht nur auf die auf dem
Grundstück der Beigeladenen stehende Buche, sondern auch ganz wesentlich darauf
zurückzuführen, dass der Garten nördlich des Hauses der Kläger liegt und der Schatten
dieses Hauses den überwiegenden Teil des Tages in den Garten fällt.
33
Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von den
Verboten des § 4 BSchS nach § 6 Abs. 1 lit. c BSchS. Nach dieser Vorschrift ist eine
solche Ausnahme zu erteilen, wenn von einem Baum Gefahren ausgehen und die
Gefahren nicht auf andere Weise und mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden
können. Das ist hier nicht der Fall. Zwar reicht es im Zusammenhang mit Anträgen auf
34
Erteilung einer Fällgenehmigung in der Regel aus, wenn der Antragsteller einen
Sachverhalt darlegt, der nach den Regeln des Anscheinsbeweises den Schadenseintritt
wahrscheinlich erscheinen lässt. Es reicht mithin aus, wenn der Antragsteller einen
Tatbestand darlegt, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf den künftigen Eintritt
eines Schadens hinweist.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.10.1993 - 7 A 2021/92 -, NVwZ- RR 1994, 256 ff.; OVG
Berlin, Urteil vom 16.06.1996 - 2 B 26/93 -, NVwZ-RR 1997, 530 (532).
35
Derartige Tatsachen, die auf den wahrscheinlichen Eintritt eines Schadens hinweisen,
sind hier jedoch nicht erkennbar. Die von den Klägern als Gefahr angesehene
Möglichkeit des Umstürzens des Baumes aufgrund einer von außen nicht zu
erkennenden Schädigung oder Erkrankung bzw. eines besonders starken Sturmes ist
keine Gefahr im Rechtssinne. Zwar ist nicht völlig auszuschließen, dass der Baum
umstürzt und dadurch Sachen beschädigt oder Menschen verletzt. Hierbei handelt es
sich jedoch um die mit in der Nähe von Gebäuden stehenden Bäumen
notwendigerweise verbundenen Risiken. Zu einer Gefahr werden diese Risiken erst,
wenn besondere Umstände hinzukommen, die darauf schließen lassen, dass gerade
bei diesem Baum damit zu rechnen ist, dass er umstürzt. Hierfür ist nichts ersichtlich.
Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Buche krank ist. Auch ergibt sich eine solche
Gefahr nicht daraus, dass sich nach den Angaben der Kläger das Erdreich in der Nähe
des Stammes bei einem starken Sturm im Oktober 2002 angehoben hat. Es ist normal,
dass die bei starken Stürmen auf Baumwurzeln wirkenden Kräfte zu leichten
Bodenbewegungen in Stammnähe führen. Dies bedeutet grundsätzlich keine Gefahr für
die Standsicherheit, zumal die streitgegenständliche Buche auch nach dem Sturm noch
gerade steht.
36
Eine Gefahr i.S.d. § 4 BSchS nach § 6 Abs. 1 lit. c BSchS liegt auch nicht im Hinblick
auf die von den Klägern behaupteten Schäden an ihrer Gartenlaube vor. Es ist nicht
erkennbar, dass durch die Buche nennenswerte Schäden an der Laube entstanden sind
oder künftig entstehen werden. Es bestehen bereits Zweifel daran, ob die erkennbare
Unebenheit der in der Laube verlegten Waschbetonplatten wie von den Klägern
behauptet auf die Wurzeln des Baumes zurückzuführen ist. Wie die Kläger im Ortstermin
eingeräumt haben, sind keine Wurzeln erkennbar, wenn man die vor etwa 20 Jahren in
Kies verlegten Platten anhebt. Unter diesen Umständen liegt nahe, dass es sich bei den
Unebenheiten um die nach so langer Zeit unvermeidlichen Alterungserscheinungen
eines im Freien lose verlegten Steinbodens handelt. Selbst wenn die Unebenheiten
jedoch auf von den Wurzeln der Buche bei Sturm verursachte Bewegungen des
Erdbodens zurückzuführen sein sollten, läge keine Gefahr vor, die nicht auf andere
Weise als durch Befreiung der Kläger von den Verboten des § 4 BSchS mit zumutbarem
Aufwand beseitigt werden kann. Im Freien lose verlegte Steinböden werden aufgrund
von Witterungseinflüssen und der mit ihrem regelmäßigen Gebrauch verbundenen
Belastung meist nach einiger Zeit so uneben, dass sie neu verlegt werden müssen. Die
zur Wiederherstellung eines ebenen Bodenbelags in der Laube erforderlichen Arbeiten
halten sich also im Rahmen des angesichts des Alters des Bodens üblichen und sind
den Klägern daher ebenso zumutbar wie eventuell künftig im Abstand mehrerer Jahre
erforderlich werdende weitere Neuverlegungen des Bodens. Dafür, dass die Arbeiten
am Boden der Laube der Kläger einen das übliche Maß erheblich übersteigenden
Aufwand verursachen oder zukünftig deutlich häufiger als normal durchzuführen sind,
liegen keine Anhaltspunkte vor. Zudem ist fraglich, ob derzeit überhaupt Arbeiten an
dem Steinboden erforderlich sind. Die bei dem Ortstermin erkennbaren Unebenheiten
37
waren so gering, dass sie einer weiteren Nutzung der Laube zur Aufstellung einer
Tischgruppe nicht entgegenstehen. Gleiches gilt für den leichten Schiefstand der
Holzkonstruktion der Laube.
Auch die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Verboten der
Baumschutzsatzung nach § 6 Abs. 2 lit. b S. 1 BSchS liegen nicht vor. Nach dieser
Vorschrift kann eine Befreiung erteilt werden, wenn Bäume die Einwirkung von Licht
und Sonne auf Fenster unzumutbar beeinträchtigen. Eine unzumutbare
Beeinträchtigung in diesem Sinne ist nach § 6 Abs. 2 lit. b S. 1 BSchS insbesondere
gegeben, wenn Fenster so beschattet werden, dass dahinterliegende Wohnräume
während des Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können. Eine solche
unzumutbare Beeinträchtigung liegt hier nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob es sich
bei den zum Garten gelegenen Zimmern im Haus der Kläger (Küche, Schlaf- und
Badezimmer) um Wohnräume im Sinne dieser Vorschrift handelt. Jedenfalls
beeinträchtigt der streitgegenständliche Baum die Einwirkung von Licht und Sonne auf
diese Räume nicht unzumutbar. Zwar war es zur Zeit des durchgeführten Ortstermins in
den genannten Zimmern so dunkel, dass es ohne künstliches Licht nicht möglich war,
längere Zeit in ihnen zu lesen oder genaue Tätigkeiten durchzuführen. Der geringe
Einfall von Tageslicht in diese Zimmer ist jedoch nur zu einem geringen Teil auf die
Buche zurückzuführen, sondern beruht maßgeblich darauf, dass die Räume nach
Norden ausgerichtet sind. Hinzu kommt, dass die Fenster der genannten Zimmer
verhältnismäßig klein und nicht so eingebaut sind, dass sie einen optimalen Lichteinfall
gewährleisten. Die in der Küche und dem Schlafraum zwischen den beiden kleinen
Fenstern befindlichen Mauern werfen breite Schatten in die Räume. Das Fenster im
Badezimmer befindet sich fast an der von der Tür aus gesehen rechten Wand. In den
linken Teil des Zimmers fällt deshalb wenig Licht. Besonders in der Küche wird der
Lichteinfall außerdem durch im Garten des Klägers wachsende, immergrüne Pflanzen
beeinträchtigt, die unmittelbar hinter dem von der Tür aus gesehen rechten Fenster
parallel zur Grundstücksgrenze stehen und das Fenster in einem Abstand von nur etwa
1,50 m teilweise verdecken. In der Küche befinden sich zudem dunkle Schränke, die
diesen Raum noch dunkler erscheinen lassen.
38
Die Kläger haben jedoch einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung des
Beklagten über die Erteilung einer Befreiung von den Verboten des § 4 BSchS zum
Rückschnitt der in ihr Grundstück hineinragenden Äste der Buche nach § 6 Abs. 2 lit. a
BSchS. Nach § 6 Abs. 2 lit. a BSchS kann im Einzelfall eine Befreiung von diesen
Verboten erteilt werden, wenn das Verbot zu einer unbeabsichtigten Härte führen würde
und eine Befreiung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist. Eine solche
unbeabsichtigte Härte für die Kläger liegt hier vor. Zwar ist nach § 3 BSchS
grundsätzlich jeder Baum ab einem Stammumfang von 120 cm geschützt und die
Grundstückseigentümer haben die hiermit verbundenen Beeinträchtigungen nach dem
oben Gesagten grundsätzlich auch im Hinblick auf ihr verfassungsrechtlich geschütztes
Eigentumsrecht hinzunehmen. Der Schutz der Bäume hat aber dort seine Grenze, wo
mit Rücksicht auf örtliche Gegebenheiten ein Grundstück durch den Baumbestand
vergleichsweise unverhältnismäßig und damit unzumutbar belastet wird. So liegt es
hier. Zwar ist es nicht ungewöhnlich, dass ein Gartengrundstück von 55 m² vom
Eigentümer auch mit Bäumen bepflanzt wird, die bis zu einer Größe heranwachsen, mit
der sie der Baumschutzsatzung unterfallen. Häufig ist eine derartige Entwicklung der
Bäume von den Betroffenen auch beabsichtigt und wird akzeptiert. Ein
Gartengrundstück von ca. 55 m² Größe ist aber grundsätzlich nicht dafür vorgesehen,
von einem einzigen, sehr großen Baum dominiert zu werden, der bereits eine Höhe von
39
etwa 20 m und eine Breite von ca. 12 m erreicht hat und weiter wächst. Der Baum
überkront bereits jetzt mehr als ein Drittel der Gartenfläche der Kläger. Wenn die Buche
mit der von den Klägern durch Fotos aus der Zeit seit 1993 dokumentierten
Geschwindigkeit weiter wächst, ist absehbar, dass in wenigen Jahren mehr als die
Hälfte des Gartens der Kläger von dem Baum eingenommen wird. Mit ihren Ausmaßen
passt die streitgegenständliche Buche etwa in eine weitläufige Gartenanlage oder in
eine öffentliche Grünanlage, nicht jedoch in einen auch für städtische Verhältnisse
kleinen Garten.
Während die Kläger von den nachteiligen Auswirkungen des Baumes
überdurchschnittlich betroffen sind, kommt der streitgegenständlichen Blutbuche für die
Verwirklichung der mit der Baumschutzsatzung verfolgten öffentlichen Interessen (vgl. §
1 Abs. 1 BSchS) im Vergleich zu anderen - etwa in dicht besiedelten Teilen des
Stadtgebietes wachsenden - Bäumen verhältnismäßig geringe Bedeutung zu. Nach § 1
Abs. 1 BSchS wird der Baumbestand insbesondere zur Sicherstellung der
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, zur Verbesserung des Stadtklimas, im
Interesse des Orts- und Landschaftsbildes sowie zur Erhaltung eines artenreichen
Baumbestandes und von Lebensraum für die Tierwelt geschützt. Keiner dieser Belange
wäre durch einen Rückschnitt der Buche erheblich betroffen. Eine besondere
Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild hat diese nicht, denn sie ist von der Straße
aus nur teilweise zu sehen und prägt die nähere Umgebung nicht. Dass dem Baum eine
besondere Bedeutung für die Verbesserung des Stadtklimas zukommt oder dass er eine
größere Rolle für Flora und Fauna spielt, ist nicht erkennbar, zumal sich in einem
Abstand von nur etwa 100 m von dem Grundstück der Kläger ein Wald befindet. Auch ist
der Baum nicht im Hinblick auf seine Art besonders erhaltenswert. In den letzten
Jahrzehnten wurde in Gärten und öffentlichen Parkanlagen eine Vielzahl von
Blutbuchen gepflanzt. Zudem werden die öffentlichen Interessen durch den
beabsichtigten Rückschnitt in deutlich geringerem Maße berührt, als dies bei einer
vollständigen Beseitigung des Baumes der Fall wäre. Bereits diese besonderen
Umstände des Einzelfalls sprechen deutlich für das Vorliegen einer unbeabsichtigten
Härte. Hinzu kommt, dass - anders als im Regelfall - die von den Klägern als störend
empfundene Situation nicht auf einer von ihnen selbst in der Vergangenheit getroffenen
Entscheidung beruht. Der Baum wurde nicht von den Klägern, sondern von deren
ehemaligen Nachbarn angepflanzt. Da sie damit auf die Entwicklung allenfalls begrenzt
Einfluss nehmen konnten, ist in der Person der Kläger eher eine unbeabsichtigte Härte
anzunehmen, als wenn der Baum auf ihrem Grundstück von ihnen angepflanzt worden
wäre, zumal die Verbote nach § 4 BSchS die in § 910 BGB zum Ausdruck kommende
Wertung des Gesetzgebers, dass von einem Nachbargrundstück über die
Grundstücksgrenze wachsende Äste grundsätzlich nicht hinzunehmen sind, für den
Anwendungsbereich der Satzung umkehren.
40
Zudem sind mit dem Überhang der Äste der Buche für die Kläger spürbare Nachteile
verbunden. Neben den bereits angesprochenen Beeinträchtigungen fühlen sich die
Kläger besonders durch Absonderungen von Insekten gestört, die in der Buche leben.
Diese Sekrete verschmutzen insbesondere Wäsche, die unter dem Baum zum Trocknen
aufgehängt wurde. Hierbei handelt es sich zwar um eine von Bäumen typischerweise
ausgehende Belastung, die, wie etwa auch Schattenwirkungen, Laubfall, Samenflug
u.ä., grundsätzlich von den betroffenen Eigentümern hinzunehmen ist.
41
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.09.1995 - 7 A 2646/92 - m.w.N., Urteil vom 24.01.1997 - 7
A 2238/94 -.
42
Angesichts des großen Anteils der Gartenfläche der Kläger, der von der Buche
überkront wird, sind diese jedoch von den von dem Baum ausgehenden Beeinträchti-
gungen ungewöhnlich schwerwiegend betroffen. Ein Ausweichen in von dem Baum
nicht beeinträchtigte Teile ihres Gartens ist ihnen in erheblich geringerem Umfang
möglich, als den meisten anderen Gartenbesitzern in vergleichbaren Fällen. Auch wenn
die Einschränkungen der gärtnerischen Nutzung des Grundstücks der Kläger, die
Absonderungen der in dem Baum lebenden Insekten und die übrigen von dem Baum
ausgehenden Beeinträchtigungen für sich genommen aus den dargelegten Gründen
jeweils keinen Anspruch auf Befreiung von den Verboten des § 4 BSchS begründen
können, liegt in dem Einzelfall der Kläger unter Berücksichtigung aller für diese
bestehenden Einschränkungen und Nachteile und angesichts der geringen
Gartengröße doch eine schwerwiegende Betroffenheit vor. Diese stellt bei an Art. 14 GG
orientierter Auslegung des Willens des Satzungsgebers eine nicht beabsichtigte Härte
dar.
43
Sonstige, außerhalb des Baumschutzes bestehende öffentliche Interessen an der
Erhaltung der streitgegenständlichen Buche, mit denen eine Befreiung von den
Verboten des § 4 BSchS nicht vereinbar sein könnte, sind weder vorgetragen noch
sonst ersichtlich.
44
Eine an den genannten Kriterien orientierte Ermessensentscheidung im Rahmen des §
6 Abs. 2 lit. a BSchS hat der Beklagte bislang nicht getroffen. Er ist in seinen
Bescheiden vielmehr davon ausgegangen, dass eine nicht beabsichtigte Härte für die
Kläger nicht vorliegt. Dennoch war der Beklagte nicht zu verurteilen, den Klägern die
beantragte Genehmigung zum Rückschnitt sämtlicher auf ihr Grundstück
hineinragenden Äste der Buche zu erteilen. Eine entsprechende Ermessensreduzierung
auf Null liegt nicht vor. Es ist derzeit nicht auszuschließen, dass die von dem Beklagten
nunmehr unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer vorzunehmende
Neubescheidung ermessensfehlerfrei zu einer teilweisen Ablehnung des Rückschnitts
führen kann. Der Beklagte wird insbesondere zu erwägen haben, ob sich die nicht
beabsichtigte Härte für die Kläger nicht durch für den Baum weniger einschneidende
Maßnahmen als einen vollständigen Rückschnitt des Überhangs beseitigen lässt.
Insoweit kommen insbesondere ein fachgerechtes Aufasten der Buche, wie es in dem
durchgeführten Ortstermin bereits diskutiert wurde, oder ein Rückschnitt des Baumes in
Höhe und/oder Breite in Betracht. Mit den genannten Maßnahmen lassen sich die
störenden Auswirkungen der Buche möglicherweise auf ein für die Kläger weniger
belastendes und von ihnen hinzu- nehmendes Maß reduzieren. Bei seiner
Ermessensentscheidung wird der Beklagte auch zu prüfen haben, ob es aus fachlicher
Sicht ratsam ist, den Baum erst in einigen Jahren, dann aber massiv,
zurückzuschneiden oder ob es für diesen schonender ist, bereits jetzt und dann im
Abstand einiger Jahre wiederholt einen moderaten Rückschnitt vorzunehmen.
45
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 155 Abs. 1 S. 1, 162 Abs. 3
VwGO. Es entspricht der Billigkeit i.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO, die den gegenwärtigen
und ehemaligen Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten in dem aus
dem Tenor ersichtlichen Umfang den Klägern aufzuerlegen, weil die Beigeladenen
Anträge gestellt und damit selbst ein Kostenrisiko übernommen haben.
46
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO
i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
47