Urteil des VG Köln vom 08.12.2004
VG Köln: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, glücksspiel, aufschiebende wirkung, öffentliches interesse, internet adresse, vollziehung, werbung, verfügung, gestaltung, beschränkung
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Köln, 6 L 2130/04
08.12.2004
Verwaltungsgericht Köln
6. Kammer
Beschluss
6 L 2130/04
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die
Antragstellerin zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten
des Beigeladenen, der diese Kosten selbst trägt. 2. Der Streitwert wird
auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e:
I. Die Antragstellerin ist Betreiberin des Internet-Auftritts "www. .de". Der Bei- geladene
bietet unter der Firma "C. " Sportwetten an, die offenbar vorrangig über das Internet ("www.
.de") bereitgestellt und abgewickelt werden. Auf- grund einer zwischen der Antragstellerin
und dem Beigeladenen bestehenden Ver- einbarung findet sich auf der Internet-Seite
"www. .de" ein Hinweis auf die Internet-Seite "www. .de", durch dessen "Anklicken" man
unmittelbar auf die letztgenannte Seite gelangt, auf der man entsprechende Sportwetten
online ab- schließen kann. Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin mit Schreiben
vom 15.3.2004 mit, sie habe festgestellt, dass im Rahmen des Internet-Auftritts "www. .de"
für die Seite "www. .de" geworben werde. Dies sehe sie als Werbung für ein unerlaubtes
Glücksspiel an, die sie zu untersagen beabsichtige. Der Antragstellerin wurde Gelegenheit
zur Stellungnahme eingeräumt, die diese mit Schreiben vom 1.4.2004 wahrnahm. Mit
Ordnungsverfügung vom 6.7.2004 gab die Antragsgegnerin der Antragstellerin auf, die
Werbung für Sportwetten im Rahmen des genannten Internet-Auftritts inner- halb von zwei
Wochen nach Zustellung der Verfügung einzustellen. Zugleich ordnete die
Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Verfügung an und drohte für den Fall der
Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 EUR an. Zur Begrün- dung der
Ordnungsverfügung wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass es sich bei der Sportwette
"C. " um ein Glücksspiel handele, das wegen des Fehlens einer Erlaubnis nach dem
nordrhein-westfälischen Sportwettengesetz unerlaubt sei. Die für den Beigeladenen erteilte
Genehmigung des Kreises M. vom 11.4.1990 gelte nicht in Nordrhein-Westfalen. Die
Anordnung der sofortigen Vollziehung sei vor dem Hintergrund der Strafbarkeit der
untersagten Werbung, zum Schutz der sich rechtstreu verhaltenden Wettunternehmer
sowie zur Vermeidung von Nachahmeffek- ten geboten. Mit Schreiben vom 22.7.2004
erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen die Ord- nungsverfügung. Am 26.7.2004 hat
sie bei dem beschließenden Gericht um vorläufi- gen Rechtsschutz nachgesucht. Zur
Begründung führt sie aus: Bei dem Hinweis auf das Wettangebot "C. " handele es sich
nicht um einen Medien-, sondern um einen Teledienst, so dass der Mediendienste-
Staatsvertrag unanwendbar und die Antragsgegnerin unzuständig sei. Des weiteren werde
mit "C. " kein unerlaubtes Glücksspiel angeboten, da eine entsprechende Erlaubnis des
Landkreises M. vom April 1990 vorliege, die aufgrund des Einigungsvertrages auch in den
"alten Bundesländern" gelte. Die Un- tersagung verstoße ferner gegen die vom
Europäischen Gerichtshof in seiner Ent- scheidung vom 6.11.2003 ("H. ") aufgestellten
Grundsätze, denen zufolge Be- schränkungen der privaten Veranstaltung von
Glücksspielen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig seien, an denen es
vorliegend fehle. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung
ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der An- tragsgegnerin vom 6.7.2004,
Aktenzeichen 00.00.00.000/00, hinsichtlich Ziffer 1. des Bescheides wiederherzustellen
und hinsichtlich Ziffer 3. des Beschei- des anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den
Antrag abzulehnen. Sie trägt zur Begründung vor: Es handele sich bei dem Internet-
Angebot der Antrag- stellerin um einen Mediendienst, da die redaktionelle Gestaltung im
Vordergrund ste- he und die Seite sich an die Allgemeinheit richte. Das im nordrhein-
westfälischen Landesrecht verankerte Sportwettenmonopol sei durch sachliche Gründe
gerechtfer- tigt und genüge den Anforderungen der "H. "-Rechtsprechung. Der Beigeladene
schließt sich den Ausführungen der Antragstellerin an und führt er- gänzend aus: Bestreben
der staatlichen nordrhein-westfälischen Gesellschaft "X. " bzw. des länderübergreifenden
"P. "-Verbundes sei nicht die Eindäm- mung des Spieltriebs, sondern das Generieren
möglichst hoher Gewinne durch ex- zessive Werbung und Ausweitung des Spielangebots.
Diese Motivation sei unverein- bar mit den Grundfreiheiten des EG-Vertrages und den
Grundrechten sowohl der Antragstellerin, als auch des Beigeladenen. Wegen der
sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. II. Der Antrag
hat keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 2. der in Rede
stehenden Verfügung begegnet im Hinblick auf ihre formelle Rechtmäßigkeit keinen
Bedenken. Sie erfüllt insbesondere die Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes
schriftlich zu begründen. Die Antragsgegnerin hat im Einzelnen dargelegt, warum sich
gerade aus der Strafbarkeit der untersagten Werbung, dem Interesse der Wettbewerber
sowie der Gefahr von Nachahmungseffekten ein Bedürfnis nach sofortiger Umsetzung der
Anordnung ergebe. Ob diese Gesichtspunkte inhaltlich überzeugen, ist hier nicht relevant,
da es bei dem Formerfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO maßgeblich darum geht, dem
Adressaten der Anordnung darzulegen, welche Gründe die Behörde zur Anordnung der
sofortigen Vollziehung bewogen ha- ben. Die Voraussetzungen einer Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung durch die Kammer liegen nicht vor. Das Gericht stellt gemäß §
80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung wieder her, wenn das Interesse des
Adressaten, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das
öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist der Fall, wenn
entweder der zu vollziehende Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, so dass ein
öffentliches Interesse an seiner Vollziehung nicht gegeben sein kann, oder wenn aus
sonstigen Gründen das Aussetzungsinteresse des Adressaten das öffentliche
Vollzugsinteresse überwiegt. Gemessen an diesem Maßstab ist der Antrag abzulehnen,
weil bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen
summarischen Prüfung die Ordnungsverfügung nicht offensichtlich rechtswidrig ist (dazu 1.)
und auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die das Aussetzungsinteresse als
höherrangig erscheinen lassen als das Vollzugsinteresse (dazu 2.). 1. Die
Ordnungsverfügung vom 6.7.2004 ist nicht offensichtlich rechtswidrig, es spricht vielmehr
einiges für ihre Rechtmäßigkeit. Rechtsgrundlage der Verfügung ist § 22 Abs. 2 des
Mediendienste-Staatsvertrages vom 20.1/12.2.1997, bekannt gemacht mit
Zustimmungsgesetz vom 27.6.1997 (GVBl. NRW S. 158), zuletzt geändert durch den
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 10./27.9.2002, bekannt gemacht mit
Zustimmungsgesetz vom 28.2.2003 (GVBl. NRW S. 84), - MDStV -. Stellt die
Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen Bestimmungen des Mediendienste-Staatsvertrages
- mit Ausnahme einiger vorliegend nicht relevanter Vorschriften - fest, so trifft sie nach § 22
Abs. 2 MDStV die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber
dem Dienstanbieter. Sie kann insbesondere Angebote untersagen und deren Sperrung
anordnen. a) Der Mediendienste-Staatsvertrag ist - entgegen der Auffassung der
Antragstellerin - anwendbar. Die Antragstellerin dürfte bei der im Verfahren des vorläufigen
Rechts- schutzes nur möglichen summarischen Betrachtung einen an die Allgemeinheit
gerichteten "Mediendienst" betreiben. Mediendienste sind gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 MDStV
Informations- und Kommunikationsdienste in Text, Ton oder Bild, die unter Benutzung
elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines
Leiters verbreitet werden. Dazu gehören nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 MDStV insbesondere
Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus
elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden, mit Ausnahme von solchen
Diensten, bei denen der individuelle Leistungsaustausch oder die reine Übermittlung von
Daten im Vordergrund steht. Dabei ist im Bereich der Abrufdienste dann von einem
Mediendienst - in Abgrenzung zum Teledienst - auszugehen, wenn der Dienst der
allgemeinen Meinungsbildung dienen soll, also die redaktionelle Gestaltung zur
Meinungsbildung im Vordergrund steht. Dies geht insbesondere aus § 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs.
4 Nr. 3 des Teledienstegesetzes vom 22.7.1997 (BGBl. I S. 1870), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 14.12.2001 (BGBl. I S. 3721) - TDG - hervor, das von den Bestimmungen des
Mediendienste-Staatsvertrages nach dessen § 2 Abs. S. 3 unberührt bleiben soll. Unter
redaktioneller Gestaltung ist das Sammeln und Aufbereiten von verschiedenen
Informationen oder Meinungen mit Blick auf den potentiellen Empfänger zu verstehen. Die
inhaltliche, sprachliche, graphische oder akustische Bearbeitung eines Angebotes muss
der Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung zu dienen bestimmt sein, und diese
Bestimmung zur Meinungsbildung darf nicht bloßes Bei- werk sein, sondern muss die Seite
prägen. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 19.3.2003 - 8 B 2567/02 - , NJW 2003,
2183 ff.; und den Beschluss der Kammer vom 7.2.2003 - 6 L 2495/02 -, S. 15 f., jeweils mit
weiteren Nachweisen. Demgegenüber handelt es sich um einen Teledienst insbesondere
dann, wenn die elektronisch erbrachten Leistungen auf ein konkretes Individualverhältnis
zwischen Nutzer und Anbieter bezogen sind - so z.B. beim Telebanking - oder wenn es
sich um ein reines Informationsangebot ohne redaktionelle Gestaltung zur
Meinungsbildung handelt - so z.B. bei online abrufbaren Fahrplänen, Wetterberichten oder
Devisenkursen -. Siehe zu diesen Beispielen auch die Gesetzesbegründung des MDStV
einerseits (LT-Drucksache 12/1954 f., S. 31 f.) und des TDG andererseits (BT-Drucksache
13/7385, S. 18 f.). Bei der Entscheidung, ob ein Internet-Angebot dem Teledienstegesetz
oder dem Me- diendienste-Staatsvertrag zuzuordnen ist, wird regelmäßig nicht zwischen
einzelnen Bestandteilen des unter einer Internet-Adresse abrufbaren Angebots zu differen-
zieren sein. Es ist vielmehr eine die vorstehenden Aspekte berücksichtigende
Gesamtschau des inhaltlichen Angebotes vorzunehmen. Vgl. auch OVG NRW a.a.O.;
Tettenborn, in: Beck'scher IuKDG- Kommentar, 2001, § 2 TDG Rn. 43. Gemessen an
diesen Vorgaben spricht bei summarischer Betrachtung vieles dafür, dass die Seite
"http://www. .de" einen Mediendienst darstellt. Zwar finden sich auf der Seite teilweise auch
reine Informationsangebote ohne Meinungsre- levanz, etwa wenn dort der Spielplan für die
laufende Bundesliga-Saison, die Kartenpreise oder die Zusammensetzung des Kaders
abgerufen werden können. Auch werden einzelne Service-Leistungen angeboten, die für
sich genommen als Teledienst erscheinen, wie etwa der Online-"Fanshop" oder der
Online- Kartenvorverkauf für die Spiele des Vereins. Es finden sich aber auch und nach
Meinung der Kammer schwerpunktmäßig Inhalte, die redaktionell gestaltet und der
Meinungsbildung zu dienen bestimmt sind. So enthält bereits die "Startseite" eine Reihe
von Texten, welche offensichtlich der Selbstdarstellung des Vereins dienen und auf einen
Imagegewinn, also letztlich eine positive Beeinflussung der öffent- lichen Meinung
abzielen. Dies gilt auch für viele andere Texte, sie sich über die Startseite aufrufen lassen.
So stellen etwa die Texte über "Große Spieler", "Große Spiele" oder "Das Double `78"
u.s.w. keine reinen Informationsangebote dar, sondern meinungsprägende, redaktionell
gestaltete Bestandteile eines in seiner Ge- samtheit auf die Imagepflege ausgerichteten
Angebotes. b) Bei summarischer Prüfung dürfte ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 MDStV
vorliegen. Nach dieser Vorschrift sind die allgemeinen Gesetze einzuhalten. Dazu gehören
auch und gerade die Vorschriften des Strafgesetzbuches - StGB -. Vorliegend ist ein
Verstoß gegen § 284 Abs. 4 StGB gegeben, der die Werbung für ein ohne behördliche
Erlaubnis veranstaltetes öffentliches Glücksspiel unter Strafe stellt. "Glücksspiel" im Sinne
von § 284 StGB ist ein nach vorbestimmten Regeln verlaufendes Spielen um Gewinn oder
Verlust, bei dem die Entscheidung über Gewinn oder Verlust nicht wesentlich von
Fähigkeiten, Kenntnissen oder vom Grad der Aufmerksamkeit des einzelnen Spielers
bestimmt ist, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall, wobei nicht auf einen
besonders versierten, sondern auf einen Durchschnittsspieler abzustellen ist. So BGH,
Urteil vom 28.11.2002 - 4 StR 260/02 -, DVBl. 2003, 669 ff.; Tröndle/Fischer,
Strafgesetzbuch, 52. Aufl. 2004, § 284 Rn. 3 m.w.N.. Bei einer Sportwette hängt die
Richtigkeit der Vorhersage von einer Vielzahl nicht sicher abzuschätzender
Einflussfaktoren und damit vom Zufall ab. Auch wenn Kenntnisse und Erfahrungen auf dem
Gebiet des Sports die Chance, einzelne Ergebnisse richtig vorherzusagen, verbessern
können, schließt dies die Zufälligkeit des Ergebnisses nicht aus. Das Sportgeschehen,
soweit es wettkampforientiert ist, gewinnt gerade daraus seinen Reiz. Dem entsprechend
sieht die neuere Rechtsprechung nahezu einhellig die Sportwette als ein Glücksspiel an.
Vgl. nur BGH, Urteil vom 28.11.2002 - 4 StR 260/02 -, DVBl. 2003, 669 ff.; BGH, Urteil vom
14.3.2002 - 1 ZR 279/99 -, NJW 2002, 2175; BVerwG, Urteil vom 28.3.2001 - 6 C 2/01 -,
BVerwGE 114, 92 ff.; OVG NRW, Urteil vom 14.5.2004 - 4 B 2096/03 -, NVwZ-RR 2004,
653 ff. Dem schließt die Kammer sich an. Die somit als Glücksspiel anzusehende
Sportwette wird durch den Beigeladenen auch i.S.v. § 284 Abs. 1 StGB ohne Erlaubnis
öffentlich veranstaltet. Denn er veranstaltet das Glücksspiel nicht nur in Sachsen - insoweit
könnte eine wirksame Genehmigung vorliegen -, sondern auch ohne die erforderliche
Erlaubnis in Nordrhein-Westfalen. Nach § 9 StGB, der nicht nur bei Straftaten mit
Auslandsbezug, sondern auch bei Kollisionen innerhalb des Staates Anwendung findet -
vgl. Tröndle/Fischer, a.a.O., vor § 3 Rn. 24 f. -, ist Begehungsort einer Tat jeder Ort, an
welchem der Täter gehandelt hat oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg
eingetreten ist oder nach den Vorstellun- gen des Täters eintreten sollte. Erfolgsort ist dabei
der Ort, an welchem ein zum gesetzlichen Tatbestand gehörender Handlungserfolg eintritt
bzw. an welchem sich die Gefahr verwirklicht, deren Vermeidung Zweck der jeweiligen
Strafvorschrift ist. Vgl. Tröndle/Fischer, a.a.O., § 9 Rn. 4. Taterfolg des § 284 Abs. 1 StGB
ist die Eröffnung der Möglichkeit, sich an dem Glücksspiel zu beteiligen. Für das
"Veranstalten" eines Glücksspiels genügt demnach bereits das Vertragsangebot, also etwa
das Zugänglichmachen eines Spielplans oder Wettscheins. Der Erfolg tritt folglich
jedenfalls auch an demjenigen Ort ein, an welchem der Adressat das Angebot nach der
Vorstellung des Veranstalters zur Kenntnis nimmt. Übermittelt der Veranstalter sein
Angebot per Internet, so verwirklicht sich der Erfolg an denjenigen Orten, an denen die
Nutzer des Internet auf das Angebot zugreifen. Dies ist technisch praktisch überall im In-
und Ausland möglich. Selbst wenn man im Hinblick auf die dadurch erzeugte Ausdehnung
des "Erfolgsortes" bei Delikten im Zusammenhang mit dem Internet bzw. - allgemeiner - bei
"Distanzdelikten" eine einschränkende Auslegung des § 9 befürwortete, vgl. zu den
zahlreichen Ansätzen in dieser Richtung nur Tröndle/ Fischer, a.a.O., § 9 Rn. 5 ff., müsste
man vorliegend einen Erfolgsort in Nordrhein-Westfalen annehmen. Denn der Beigeladene
lässt für sein Glücksspiel - wie aus dem vorliegenden und den Parallelverfahren ersichtlich
- unter anderem auf verschiedenen Internet-Seiten werben, deren Nutzer gerade in
Nordrhein-Westfalen (so in dem vorliegenden Verfahren) oder bundesweit und damit auch
in Nordrhein-Westfalen ansässig sein dürften. Der Beigeladene richtet sich also gezielt an
Internet-Nutzer im gesamten Bundesgebiet und (auch) in Nordrhein-Westfalen. Vgl. zu den
vorstehenden Überlegungen auch OVG NRW, Beschluss vom 5.12.2003 - 4 B 1987/03 -
und Beschluss vom 14.5.2004 - 4 B 2096/03 -, NVwZ-RR 2004, 653 f.; VG Gelsenkirchen,
Beschluss vom 27.9.2004 - 15 L 1806/04 -, S. 7 f.; VG Münster, Beschluss vom 5.11.2004 -
1 L 1118/04 -, S. 5 ff.. Eine "behördliche Erlaubnis" für das von ihm in Nordrhein-Westfalen
veranstaltete Glücksspiel ist dem Beigeladenen nicht erteilt worden. Eine Erlaubnis nach §
1 Abs. 1 des Sportwettengesetzes vom 3.5.1955 (GVBl. NRW S. 672), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 18.5.2004 (GVBl. NRW S. 248) - SportwettenG - , liegt nicht vor. Auch
die dem Beigeladenen aufgrund des Gewerbegesetzes der DDR vom 6.3.1990 (GBl. I S.
138) erteilte Gewerbegenehmigung vom 11.4.1990 vermag an der (objektiven) Strafbarkeit
der Veranstaltung des Glücksspiels in Nordrhein-Westfalen nach summarischer Prüfung
nichts zu ändern. Dabei kann dahin stehen, ob die Gewerbegenehmigung, die sich auf ein
"Wettbüro für Sportwetten" bezieht, die durch den Beigeladenen heute betriebenen
Tätigkeiten überhaupt abdeckt. Die Organisation und der Umfang der Tätigkeiten des
Beigeladenen, soweit sie der Kammer bekannt sind, könnten daran Zweifel aufkommen
lassen, die noch verstärkt werden, wenn man die Einbindung des Beigeladenen in die
österreichische C. .com J. Entertainment AG berücksichtigt, wie sie aus der Internet-Seite
"http://www. " hervorgeht. Letztlich fehlen der Kammer diesbezüglich aber nähere
Erkenntnisse über die Beschaffenheit und Organisation dieses Konzerns. Die
Gewerbegenehmigung vom 11.4.1990 stellt jedenfalls keine Erlaubnis für das Veranstalten
von Sportwetten in Nordrhein-Westfalen dar. Daran ändert der von der Antragstellerin
herangezogene Art. 19 des Einigungsvertrages (vgl. das Gesetz zum Einigungsvertrag vom
23.9.1990, BGBl. II S. 885, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.5.1994, BGBl. I S. 1168)
nichts, dem zufolge vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der
DDR wirksam bleiben. Diese Vorschrift ist nämlich nach Sinn und Zweck dahingehend
auszulegen, dass eine Genehmigung zum Veranstalten von Sportwetten nicht für das
gesamte Bundesgebiet gilt, sondern allenfalls für das Gebiet der neuen Bundesländer.
Insoweit schließt die Kammer sich der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen an. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.5.2004 - 4 B
2096/03 -, NVwZ- RR 2004, 653 ff.; ebenso Dietlein, BayVBl. 2002, 161, 166 f.; Hübsch,
GewArch 2004,313, 315; anderer Ansicht Horn, NJW 2004, 2047, 2049 ff. und wohl auch
das ThürOVG, Beschluss vom 21.10.1999 - 3 EO 939/07 -, GewArch 2000, 118, 119. Art 19
Einigungsvertrag soll bewirken, dass Verwaltungsakte von Behörden der DDR ebenso
behandelt werden, wie Verwaltungsakte, die vor der Wiedervereinigung im alten
Bundesgebiet erlassen worden sind. Dem gegenüber kann es nicht Absicht der
Vertragsparteien bzw. des Gesetzgebers gewesen sein, den räumlichen Geltungsbereich
des Verwaltungsaktes einer DDR-Behörde nachträglich zu erweitern. Dem steht auch nicht
das von der Antragstellerin als Hintergrund des Art 19 Einigungsvertrag verstandene
Bedürfnis nach Rechtseinheit entgegen. Denn es wäre nicht im Sinne der Rechtseinheit,
wenn durch Art. 19 Einigungsvertrag ein Verwaltungsakt entstünde, den ein "altes
Bundesland" weder vor noch nach der Wiedervereinigung hätte erlassen können, nämlich
eine bundesweit geltende Erlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten. Zur weiteren
Begründung wird auf die zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW Bezug
genommen. c) Die von der Antragstellerin und dem Beigeladenen aufgeworfene Frage, ob
das in § 1 Abs. 1 S. 2 SportwettenG NRW statuierte Monopol der öffentlichen Hand im Be-
reich der Sportwetten gemeinschaftsrechtskonform ist, hält die Kammer bei summarischer
Prüfung für nicht entscheidungserheblich. Dabei kann man schon zweifeln, ob eine
Unvereinbarkeit des § 1 Abs. 1 S. 2 SportwettenG NRW mit Gemeinschaftsrecht der
weiteren Anwendung des § 1 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 2 SportwettenG NRW entgegenstünde
oder ob nicht das in der zuletzt genannten Vorschrift festgelegte Erfordernis einer Erlaubnis
auch ohne die möglicherweise gemeinschaftsrechtswidrigen Vorschriften über das
Monopol bestehen bliebe. In diesem, letzteren Sinne VG Münster, Beschluss vom
5.11.2004 - 1 L 1118/04 -, S. 7 ff.. Jedenfalls den für den vorliegenden Rechtsstreit
entscheidenden § 284 StGB hält die Kammer bei summarischer Prüfung für
gemeinschaftsrechtlich zulässig. Zwar mag die Pönalisierung des ohne behördliche
Erlaubnis veranstalteten Glücksspiels eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit
gemäß Art. 43 ff. EGV und der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 ff. EGV darstellen.
Eine solche Beschränkung ist aber nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes zulässig, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls
gerechtfertigt ist. Vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 6.11.2003 - C 243/01 -, DVBl. 2004, 300 ff.
("H. "); weitere Nachweise bei Müller-Graff, in: Streinz (Hrsg.), EUV/EGV, Kommentar,
2003, Art. 49 Rn. 97 ff.. Derartige Gründe können in dem hier betroffenen Bereich
insbesondere vorliegen, wenn die Beschränkung dazu dient, die Gelegenheiten zum Spiel
aufgrund möglicher sittlich und finanziell schädlicher Folgen für den Einzelnen wie für die
Gesellschaft zu vermindern, wobei den Staaten ein Einschätzungsspielraum zukommt. Vgl.
EuGH a.a.O.; so auch schon EuGH, Urteil vom 21.9.1999 - C 124/97 -, DVBl. 2000, 111 ff.
("Läärä"). Allerdings können sich die staatlichen Behörden zur Rechtfertigung
entsprechender Maßnahmen dann nicht auf die Notwendigkeit der Eindämmung von
Gelegenheiten zum Glücksspiel berufen, wenn sie auf der anderen Seite die Verbraucher
dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit
der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen. So EuGH, Urteil vom 6.11.2003, a.a.O..
Gemessen an diesen Maßstäben dürfte § 284 StGB nach Auffassung der Kammer mit dem
Gemeinschaftsrecht zu vereinbaren sein. Denn Ziel dieser Vorschrift ist es u.a., die
übermäßige Anregung der Nachfrage von Glücksspielen zu verhindern, durch staatliche
Kontrolle einen ordnungsgemäßen Spielablauf zu gewährleisten und eine Ausnutzung des
natürlichen Spieltriebs zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken zu verhindern. Vgl.
die Begründung zur Neuregelung der §§ 284 und 287 StGB im Rahmen des 6.
StrafRÄndG, Bundestags-Drucksache 13/8587, S. 67. Diese - nach den oben skizzierten
Maßstäben auch vor dem Gemeinschaftsrecht legitimen - Ziele werden hinsichtlich des §
284 StGB auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Länder sich ein Monopol für die
Veranstaltung von Sportwetten vorbehalten und bei dessen Wahrnehmung (auch) Anreize
zum Glücksspiel setzen (lassen). § 284 StGB selbst enthält nämlich zu der Frage, wer ein
öffentliches Glücksspiel veranstalten darf, keinerlei Vorgaben. Die Vorschrift beinhaltet
lediglich die Vorgabe, dass der Veranstalter eines Glücksspiels der "behördlichen
Erlaubnis" bedarf. Insoweit bevorzugt § 284 StGB weder private noch öffentliche
Veranstalter, sondern er ist vielmehr in Bezug auf die Person des Veranstalters und die
Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Erlaubnis erteilt wird, neutral. Die damit
zusammenhängenden Fragen sind durch den jeweiligen Landesgesetzgeber zu
beantworten. Gleiches gilt für die Frage, ob die staatlichen oder staatlich gelenkten
Sportwetten-Unternehmen Anreize zum Spiel setzen. Dies ist Sache der
Landesgesetzgebung und ihrer konkreten Umsetzung, die zwischen den Bundes- ländern
durchaus differieren kann. Nach alledem dürfte § 284 StGB als eine durch zwingende
Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigte Vorschrift anzusehen sein, und zwar
unabhängig davon, ob dies auch für die landesrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang
mit der Sportwettenerlaubnis gilt. Das ohne behördliche Erlaubnis veranstaltete
Glücksspiel bliebe also auch im Falle der teilweisen oder vollständigen
Europarechtswidrigkeit des Sportwettengesetzes NRW strafbar. So im Ergebnis auch BGH,
Urteil vom 1.4.2004 - I ZR 317/01 -, BGHZ 158, 343 ff.; Meyer, JR 2004, 447, 452; Walz,
EuZW 2004, 523, 524, mit weiteren Nachweisen; ebenso wohl auch VG Aachen,
Beschluss vom 12.11.2004 - 3 L 344/04 -. Für grenzüberschreitende Sachverhalte, bei
denen sich die Frage der Vereinbarkeit mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht in erster
Linie stellt, wäre es aufgrund der beschriebenen Neutralität der Vorschrift im übrigen auch
denkbar, § 284 StGB gemeinschaftsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass auch
Erlaubnisse anderer Mitgliedstaaten eine Strafbarkeit des Veranstaltens von Glücksspielen
im Bundesgebiet ausschließen. Vgl. Fritzenmeyer/Rinderle, CR 2004, 367, 369 f.; so auch
schon LG München I, Beschluss vom 27.10.2003 - 5 Qs 41/03 -, NJW 2004, 171. Im
Hinblick auf die Vereinbarkeit des § 284 StGB mit Art. 12 Grundgesetz - GG - stel- len sich
im wesentlichen die gleichen Fragen. Auch wenn man schon in § 284 StGB und nicht erst
in den landesrechtlichen Vorschriften eine Beschränkung der Berufswahlfreiheit sieht, ist
diese durch wichtige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Vgl. dazu auch BVerwG,
Urteil vom 28.3.2001 - 6 C 2/01 -, BVerwGE 114, 92 ff.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof,
Beschluss vom 27.10.2004 - 2 G 701/04 -. d) Die Verfügung ist bei summarischer Prüfung
auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Insbe- sondere ist die Entscheidung, überhaupt gegen die
Antragsgegnerin vorzugehen, nicht zu beanstanden, da der Aufsichtsbehörde nach § 22
Abs. 2 MDStV insoweit wohl kein (Entschließungs-) Ermessen zusteht. Erlangt sie von
Verstößen Kenntnis, so ist sie zum Einschreiten verpflichtet. So OVG NRW, Beschluss vom
19.3.2003 - 8 B2567/02 -, NJW 2003, 2183, 2186. Anhaltspunkte für eine
Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme sind nicht ersichtlich. Die Anordnung ist geeignet
und - mangels eines milderen Mittels - erforderlich, um die den Straftatbestand des § 284
Abs. 4 StGB erfüllende Werbung zu unterbinden. Dass dieses Anliegen in einem
unangemessen Verhältnis zu der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit für die
Antragstellerin oder den Beigeladenen steht, vermag die Kammer schon deshalb nicht
festzustellen, weil die genannten Beteiligten zu der wirtschaftlichen Bedeutung keine
Angaben gemacht haben. e) Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der
Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 der Verfügung sind weder vorgetragen worden noch
ersichtlich, so dass eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung insoweit ebenfalls nicht
in Betracht kommt. 2. Spricht somit einiges für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung,
so wäre eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nur dann gerechtfertigt, wenn
aufgrund sonstiger Umstände das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwöge,
etwa weil die (vorläufige) Fortsetzung der Werbetätigkeit von existenzieller wirtschaftlicher
Bedeutung für sie ist. Dergleichen ist von der Antragstellerin jedoch nicht vorgetragen
worden. Welche wirtschaftliche Bedeutung die Vereinbarung mit dem Beigeladenen für sie
hat, ist der Kammer vielmehr unbekannt. Dasselbe gilt für die Interessen des Beigeladenen,
der in seiner Tätigkeit im übrigen nicht unmittelbar eingeschränkt wird. Dem gegenüber
kommt dem Schutz der Bevölkerung vor den dargelegten Gefahren, die mit einem nicht
erlaubten Glücksspiel verbunden sind, erhebliche Bedeutung zu. 3. Die
Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit,
den Klägern nicht die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen; denn
dieser hat keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 Ge-
richtskostengesetz. Die Kammer hat die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens mangels
konkreter Angaben der Beteiligten auf das Zweifache des gesetzlichen Auf-
fangstreitwertes bestimmt.