Urteil des VG Köln vom 01.10.2009

VG Köln (antragsteller, jagd, befreiung, ige, öffentliches recht, anordnung, verordnung, antrag, gebrauch, naturschutzgebiet)

Verwaltungsgericht Köln, 14 L 1446/09
Datum:
01.10.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 L 1446/09
Tenor:
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach
§ 123 Abs. 1 VwGO vorläufig aufgegeben, der Beigeladenen zu
untersagen, von der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung
vom 15.07.2009 Gebrauch zu machen, bis er - der Antragsgegner -
Befreiungen von den Verboten der Landschaftpläne 6 und 7 des Rhein-
Sieg-Kreises und der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das
Naturschutzgebiet ​Siegaue" jeweils unter ordnungsgemäßer Beteiligung
des Antragstellers gem. § 12 a LG NRW erteilt hat. Im Übrigen wird der
Antrag abgelehnt.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des
Antragstellers tragen die Beteiligten zu jeweils einem Drittel. Die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen der Antragsteller zu
einem Drittel und die Beigeladene zu zwei Dritteln. 2. Der Wert des
Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe Der Antrag des Antragstellers,
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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO
aufzugeben, der Beigeladenen zu untersagen, von der artenschutzlichen
Ausnahmegenehmigung vom 15.07.2009 Gebrauch zu machen, bevor die erforderliche
FFH-Verträglichkeitsprüfung nebst ggf. erforderlicher Abweichungsentscheidung
durchgeführt und die erforderlichen Befreiungen von den Landschaftsplänen 6 und 7
des Antragsgegners und der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das
Naturschutzgebiet „Siegaue" jeweils unter ordnungsgemäßer Beteiligung des
Antragstellers erteilt wurden,
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hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
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Statthaftes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist vorliegend ein Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO. Die mit dem
vorliegenden Antrag geltend gemachten Beteiligungsrechte des Antragstellers können
nicht mittels eines nach § 123 Abs. 5 VwGO vorgehenden Antrages nach § 80 Abs. 5
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VwGO gesichert werden. Der Antragsgegner will neben der artenschutzrechtlichen
Genehmigung vom 15.07.2009 keine weiteren Zulassungsentscheidungen für die letale
Vergrämung der Kormorane treffen, gegen die der Antragsteller als anerkannter
Naturschutzverein gem. § 12 b Abs. 1 LG NRW in zulässiger Weise Anfechtungsklage
erheben könnte. Er hält die Erteilung einer Befreiung gem. § 69 LG NRW, mit der von
den Verboten der in Rede stehenden Landschaftspläne und der Ordnungsbehördlichen
Verordnung freigestellt wird, nicht für erforderlich. Er geht davon aus, dass die letale
Vergrämung der Kormorane allein auf der Grundlage der von ihm erteilten
artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung erfolgen kann.
Der statthafte Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist auch im Übrigen zulässig und in dem
aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann
das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen
Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus
anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller einen
Anordnungsgrund, mithin die Eilbedürftigkeit, und einen Anordnungsanspruch, d.h. ein
subjektives öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln glaubhaft gemacht
hat.
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Dabei ist das Gericht entsprechend dem Sicherungszweck des Anordnungsverfahrens
grundsätzlich auf den Ausspruch einer vorläufigen Regelung beschränkt, die der
Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vorgreifen darf. Nur ausnahmsweise ist
eine Vorwegnahme der Hauptsache wegen des verfassungsrechtlichen Gebots
effektiven Rechtsschutzes zulässig. Mit seinem Antrag erstrebt der Antragsteller eine
teilweise Vorwegnahme der von ihm zu erhebenden Leistungsklage. Bei Stattgabe
seines Antrages wäre er faktisch so gestellt, als hätte er bereits jetzt mit der von ihm zu
erhebenden Leistungsklage obsiegt. Der Erlass einer die Hauptsache
vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt im Rahmen
des Anordnungsgrundes voraus, dass die gerichtliche Regelung zur Gewährung eines
effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst
Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären,
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vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 123 Rdnr. 13 ff.; Schoch, in: Schoch/
Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, § 123 Rdnr. 141.
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Neben dem Erfordernis einer besonderen Dringlichkeit setzt eine die Hauptsache
vorwegnehmende einstweilige Anordnung weiter voraus, dass der geltend gemachte
Anordnungsanspruch mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit besteht.
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Hiervon ausgehend hat der Antrag Erfolg, soweit er darauf gerichtet ist, dass von der
artenschutzrechlichen Genehmigung vom 15.07.2009 kein Gebrauch gemacht wird, bis
der Antragsgegner Befreiungen von den Verboten der Landschaftspläne 6 und 7 des
Rhein-Sieg-Kreises und der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das
Naturschutzgebiet „Siegaue" jeweils unter ordnungsgemäßer Beteiligung des
Antragstellers erteilt hat. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass der geltend
gemachte Anordnungsanspruch mit dem für eine die Hauptsache vorwegnehmende
Anordnung erforderlichen hohen Grad der Wahrscheinlichkeit besteht. Dem
Antragsteller steht als anerkannter Naturschutzverein gem. § 12 Abs. 3 Nr. 6 LG NRW
ein Beteiligungs- und Stellungnahmerecht zu, das sich auf Befreiungen von Verboten
und Geboten u.a. zum Schutz von Naturschutzgebieten und Gebieten von
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gemeinschaftlicher Bedeutung erstreckt. Wird das Beteiligungs- und
Stellungnahmerecht des anerkannten Naturschutzverbandes dadurch vereitelt, dass die
zuständige Behörde sich rechtswidrig dazu entschließt, eine rechtlich erforderliche
Befreiungsentscheidung nicht zu treffen und das befreiungsbedürftige Vorhaben allein
durch eine vom Beteiligungs- und Stellungnahmerecht nicht umfasste behördliche
Genehmigung zuzulassen, wandelt sich das Mitwirkungsrecht des anerkannten
Naturschutzvereines in einen gegen die Behörde gerichteten Anspruch auf
Unterlassung des befeiungsbedürftigen Vorhabens,
vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2006 - 4 C 16/04 -, BVerwGE 127, 208 ff.; OVG SA,
Beschluss vom 21.04.2008 - 2 M 94/08 - NuR 2008, 517; OVG Th., Urteil vom
02.07.2003 - 1 KO 389/02 -, NuR 2004, 212.
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So liegen die Dinge hier. Die von der Beigeladenen beabsichtigte letale Vergrämung
von Kormoranen auf dem Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises im Geltungsbereich der
Landschaftspläne 6 und 7 des Rhein-Sieg-Kreises und der Ordnungsbehördlichen
Verordnung (VO) der Bezirksregierung Köln (BZR) über das Naturschutzgebiet und
Landschaftsschutzgebiet „Siegaue in den Gemeinden Windeck, Eitorf und der Stadt
Hennef" in der Zeit vom 16.09.2009 bis 31.10.2009 bzw. vom 16.09.2009 bis 30.11.2009
bedarf der Befreiung gem. § 69 LG NRW von den Verboten der genannten
Landschaftspläne und der Verordnung. Nach den textlichen Festsetzungen des
Landschaftsplanes 6 (Ziff. 2.1 Nr. 25) ist es im durch den Plan festgesetzten
Naturschutzgebiet (NSG) „Siegaue" u.a. verboten, wildlebenden Tieren nachzustellen,
sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Von diesem Verbot
unberührt bleibt gem. Ziff. 5 der textlichen Festsetzungen die rechtmäßige und
ordnungsgemäße Jagd gem. § 22 BJagdG einschließlich des Jagdschutzes i.S.v. § 23
BJagdG i.V.m. § 25 LJagdG unter Berücksichtigung des Schutzzweckes. Nach Ziff. 2.1
Nr. 50 ist die Jagd auf Wasserwild in der Zeit vom 01.11 bis 20.02. verboten. Für den
Teilbereich I des NSG „Altarm am Sieglarer See" gilt zudem ein ganzjähriges generelles
Jagdverbot mit Ausnahme der Wildfolge gem. § 22 a BJagdG (vgl. S. 39 der textlichen
Festsetzungen des Landschaftsplanes 6). In dem durch den Landschaftsplan Nr. 7
festgesetzten NSG ist es gem. Ziff. 2.1 Nr. 12 der textlichen Festsetzungen des
Landschaftsplanes Nr. 7 ebenfalls verboten, wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu
verletzen oder mutwillig zu beunruhigen. Von diesem Verbot unberührt bleibt gem. Ziff. 5
der textlichen Festsetzungen die rechtmäßige und ordnungsgemäße Jagd gem. § 22
BJagdG einschließlich des Jagdschutzes i.S.v. § 23 BJagdG i.V.m. § 25 LJagdG unter
Berücksichtigung des Schutzzweckes. Nach Ziff. 2.1 Nr. 45 ist die Jagd auf Wasserwild
in der Zeit vom 01.11 bis 20.02. auch in den durch den Landschaftsplan 7 festgesetzten
Naturschutzgebieten verboten. Für das NSG „Siegaue in den Gemeinden Windeck,
Eitorf und der Stadt Hennef" verbietet die VO der BZR Köln in Art. 1 § 5 Abs. 2 Ziff. 25,
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu
töten. Unberührt von dieser Verbotsvorschrift bleibt gem. Art. 1 § 13 Abs. 7 der VO die
rechtmäßige und ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im Sinne des § 1 BJagdG sowie
Maßnahmen des Jagdschutzes gem. § 23 BJagdG in Verbindung mit § 25 LJagdG.
Gem. Art. 1 § 8 Abs. 1 VO ist es verboten, die Jagd auf Wasserwild in der Zeit vom
01.12.bis 20.02. auszuüben, sowie im November, wenn sich im zur Jagdausübung
vorgesehenen Gebiet Gänsegeier oder Zwergtaucher als Wintergäste aufhalten. Nach
der ergänzenden gebietsspezifischen Regelung des Art. 1 § 11 Abs. 4 ist die Jagd mit
Ausnahme der Pflicht zur Versorgung kranken und verletzten Wildes in besonders
gekennzeichneten Teilbereichen „Alten Sieg", „Siegbogen Röcklingen" und „Altarm der
Sieg/Krummauel" ganzjährig verboten. Für die Durchführung der letalen Vergrämung
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von Kormoranen auf dem Gebiet der durch die Landschaftspläne 6 und 7 sowie die VO
der BZR Köln festgesetzten NSG bedarf es einer Befreiung von diesen Verboten nach §
69 LG NRW. Der Antragsgegner beruft sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht
darauf, dass die letale Vergrämung als rechtmäßige Jagdausübung anzusehen sei und
deshalb von den Verbotsbestimmungen unberührt bleibe. Selbst wenn die letale
Vergrämung mit der rechtmäßigen Ausübung der Jagd gleichgesetzt werden könnte,
wäre sie aufgrund der ergänzenden Verbotsbestimmungen des Landschaftsplanes 6
(textliche Festsetzungen, S. 39) und der VO der BZR Köln (Art. 1 § 11 Abs. 4) in den dort
bezeichneten Teilbereichen der NSG verboten. Jedenfalls für diese Teilbereiche muss
eine Befreiung erteilt werden, selbst wenn man die letale Vergrämung als rechtmäßige
Ausübung der Jagd ansehen könnte. Die letale Vergrämung von Kormoranen ist im
Übrigen aber auch keine rechtmäßige Jagdausübung im Sinne der
Unberührtheitsklauseln der genannten Landschaftspläne und der VO „Siegaue". Das
von den Unberührtheitsklauseln in Bezug genommene BJagdG definiert das Jagdrecht
in § 1 Abs. 1 BJagdG als die ausschließliche Befugnis, auf wildlebende Tiere, die dem
Jagdrecht unterliegen, die Jagd auszuüben. Der Kormoran unterliegt nicht dem
Jagdrecht. In den jagdrechtlichen Regelungen des Bundes und des Landes NRW ist er
nicht als für die Jagd freigegebene Vogelart genannt. Entgegen der Auffassung des
Antragsgegners kann aus den Bestimmungen der Verordnung über die Zulassung von
Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tierarten
(KormoranVO) vom 02.05.2006 (GV NRW 2006, 273) und der Novellierung des
Waffengesetzes in § 13 Abs. 6 Satz 2 WaffG nicht entnommen werden, dass die letale
Vergrämung von Kormoranen in jagdrechtlicher Hinsicht als rechtmäßige
Jagdausübung anzusehen ist. Mit den genannten Regelungen wird der Kormoran nicht
zur jagdbaren Vogelart erklärt. Mit dem Erlass der Kormoran-VO hat das MUNLV nicht
von seiner ihm eingeräumten jagdrechtlichen Verordnungsermächtigung des § 2
LJagdG Gebrauch gemacht. Die Kormoran-VO erging vielmehr auf der Grundlage der
Ermächtigung des § 43 Abs. 8 Satz 4 BNatSchG zur allgemeinen Zulassung von
Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 42 BNatSchG. Die
Bestimmung des § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG erweitert lediglich die waffenrechtliche
Befugnis zum Führen von Jagdwaffen und dem Schießen zu Jagdzwecken, besagt aber
nichts dazu, ob die artenschutzrechtlich ausnahmsweise zugelassene Tötung von
geschützten Tieren in landschaftsschutzrechtlicher Hinsicht mit der Jagdausübung
gleichzusetzen ist. Eine solche Gleichsetzung hätte der landschaftsrechtliche Plangeber
selbst unter Abwägung der hiervon betroffenen Schutzziele der NSG in die jeweiligen
Unberührtheitsklauseln der Landschaftspläne bzw. der VO über das NSG „Siegaue"
aufnehmen müssen.
Ist somit für die Durchführung der letalen Vergrämung von Kormoranen innerhalb der mit
den genannten Landschaftsplänen und der VO der BZR Köln festgesetzten NSG die
Erteilung einer Befreiung erforderlich, so ist der Antragsteller gem. § 12 Abs. 3 Nr. 6,
Satz 2 LG NRW an dem auf Erteilung einer Befreiung gerichteten Verwaltungsverfahren
nach den Vorgaben des § 12 a LG NRW zu beteiligen. Dies ist bislang nicht geschehen.
Von einer Mitwirkung des Antragstellers kann nicht nach § 12 Abs. 3 Satz 2 LG NRW
abgesehen werden. Mit der Zulassung der letalen Vergrämung von Kormoranen sind
nicht nur geringfügige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten, weil die
Tötung der Kormorane ausweislich der artenschutzrechtlichen Erlaubnis vom
15.07.2009 selbst in den Teilbereichen der NSG erfolgen soll, in den auch die
rechtmäßige Jagdausübung nach den textlichen Festsetzungen der Landschaftspläne
und der der VO der BZR Köln generell verboten ist.
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Für die mit dem Tenor ausgesprochene einstweilige gerichtliche Regelung hat der
Antragsteller auch den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Könnte von
der artenschutzrechtlichen Genehmigung ohne Erteilung der erforderlichen
landschaftsrechtlichen Befreiung Gebrauch gemacht werden, würden vollendete, nicht
mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen. Die dem Antragsteller gesetzlich
eingeräumten Beteiligungsrechte würden endgültig vereitelt, weil die rechtswidrig
unterlassene Beteiligung des Antragstellers nach Durchführung der letalen Vergrämung
in dem unmittelbar bevorstehenden, teilweise bereits abgelaufenen Zeitraum vom
16.09.2009 bis zum 31.10.2009 bzw. 30.11.2009 nicht mehr nachgeholt werden könnte.
Soweit der Antragsteller begehrt, dass von der artenschutzrechtlichen
Ausnahmegenehmigung kein Gebrauch gemacht wird, bis die erforderliche FFH-
Verträglichkeitsprüfung nebst ggf. erforderlicher Abweichungsentscheidung
durchgeführt wurde, hat er hierfür den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft
gemacht. Eine einstweilige gerichtliche Regelung diesen Inhalts ist zur Sicherung des
dem Antragsteller eingeräumten Beteiligungsrechts nach § 12 Abs. 3 Nr. 6 LG NRW im
jetzigen Zeitpunkt nicht notwendig. Das Beteiligungsrecht des Antragstellers ist durch
die vom Gericht im Tenor erlassene einstweilige Regelung ausreichend gesichert. Ob
der Antragsgegner bei der Entscheidung über die Erteilung der Befreiung gehalten ist,
auch die materiell-rechtlichen Vorgaben des § 48 d LG NRW zu beachten, ob er also
insbesondere verpflichtet ist, bei der gebietsbezogenen Zulassung der letalen
Vergrämung von Kormoranen gem. § 48 d LG NRW eine FFH-Verträglichkeitsprüfung
durchzuführen, weil die letale Vergrämung der Kormorane die Erhaltungsziele eines
Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung erheblich beeinträchtigten könnte (vgl. Art. 6
Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG - FFH-Richtlinie -), kann der Antragsteller - sofern der
Antragsgegner die erforderliche Befreiung erteilt - in einem gegen die Befreiung
gerichteten Klageverfahren und ggfls. einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO klären
lassen. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Antragsteller keine für ihn unzumutbaren
Nachteile zu erwarten.
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Ohne dass es für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens darauf ankommt, weist
die Kammer darauf hin, dass zweifelhaft ist, ob die Voraussetzungen für die Erteilung
einer Befreiung derzeit gegeben sind. Aus Sicht der Kammer ist bereits fraglich, ob die
Einhaltung der genannten Verbote zu einer nicht beabsichtigten Härte für die
Beigeladene (§ 69 Abs. 1 a) aa) LG NRW) oder zu einer nicht gewollten
Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde (§ 69 Abs. 1 a) bb) LG NRW).
Zur Bejahung der Voraussetzungen fehlen bislang belastbare Untersuchungen dazu, ob
ein etwaiger Rückgang des Fischbestandes in den in Rede stehenden Gewässern
ursächlich auf den Kormoranfraß zurückzuführen ist. Weder die Komoran-VO noch der
ministerielle Erlass des MUNLV vom 20.12.2007 sind geeignet, eine dahingehende
gesetzlich geforderte Sachverhaltsaufklärung zu ersetzen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Hierbei hat die Kammer den
Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR aufgrund des die Hauptsache
vorwegnehmenden Charakters des Antrages nicht gemindert.
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