Urteil des VG Köln vom 15.11.2002
VG Köln: privatschule, eltern, erlass, legasthenie, lese, behinderung, schüler, rechtschreibschwäche, besuch, gymnasium
Verwaltungsgericht Köln, 18 K 7353/00
Datum:
15.11.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 7353/00
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens,
für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
T a t b e s t a n d
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Der Kläger wurde am 28.09.1984 geboren. Er leidet unter einer Lese-
Rechtschreibschwäche (LRS). Dies wurde erstmals im August 1994 während der
Grundschulzeit des Klägers am Institut für Legasthenie- und Lerntherapie in Bonn
festgestellt. Aufgrund des Testergebnisses nahm der Kläger hier in der Zeit von Au- gust
1994 bis Dezember 1996 an einer Therapie teil. Nach der Grundschule be- suchte er bis
zum Ende des ersten Halbjahres der 8. Klasse das Städtische Gymna- sium in I. . Im
März 1997 ließen die Eltern den Kläger auf Empfehlung des Landesverbandes für
Legasthenie bei Herrn Dr. T. erneut testen. Herr Dr. T. erstellte daraufhin - allerdings erst
zu späteren Zeitpunkten im Juni, Oktober und November 1997 - fach- ärztliche
Bescheinigungen zur Vorlage bei der Krankenkasse und der Schulbehörde, in welchen
er eine ausgeprägte Rechtschreibschwäche des Klägers diagnostizierte. In der
Bescheinigung vom 24.06.1997 befürwortete Dr. T. eine funktionale Ent-
wicklungstherapie mit Wahrnehmungsförderung, die bei Frau U. in Rheinbach
durchgeführt werden sollte. Gemäß der Bescheinigung vom 17.11.1997 sollte die
Therapie auf psychoreaktive Symptome hinzielen und überwiegend verhaltensthera-
peutische Aspekte beinhalten. Im Mai 1997 wurden auch durch den Schulpsycholo-
gischen Dienst Ansprechpartner für therapeutische Maßnahmen benannt. In der Zeit
vom 09.05.1997 - 05.09.1997 fanden bei Frau U. zehn Therapiestunden mit
verhaltenstherapeutischen Interventionen statt. Ebenfalls auf Anraten von Herrn Dr. T.
wurde in der Zeit von Juli 1997 bis Februar 1998 eine Ergotherapie durchge- führt. Im
November 1997 erfolgte erneut eine Beratung beim Schulpsychologischen Dienst.
Ebenfalls im November 1997 wurde am Institut für Neurolinguistisches Ler- nen ein Test
durchgeführt. Der Therapievorschlag lautete: kombinierte Behandlung durch Edu
Kinesiologie und NLP. Wegen der hohen Kosten wurde diese Therapie kurzfristig
abgebrochen. Im Dezember 1997 und Februar 1998 wurde der Kläger in St. Augustin
von Herrn Dr. G. untersucht und teilweise behandelt. Dieser stellte bei dem Kläger eine
normgerechte Intelligenz ohne nennenswerte Teilleistungsstö- rungen fest. Es sei keine
seelische Behinderung aus dem normwertigen Befund ab- zuleiten. Die bei dem Kläger
vorliegenden Schlafstörungen habe er nicht behandeln können, da die Eltern des
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Klägers nach dem zweiten Termin (02.02.1998) jeden wei- teren therapeutischen
Kontakt abgebrochen hätten. Im Mai 1998 wurde mit einer Einzelförderung im
Arbeitskreis "Hilfe für Legastheniker e.V." begonnen. Die Recht- schreibleistungen des
Klägers blieben gleichwohl erheblich unter dem Durchschnitt. In den Klassen 5 bis 7
wurde seitens des städtischen Gymnasiums in I. der Runderlass des Kultusministeriums
vom 19.7.1991 (GABl. NW I S.174) betreffend die Förderung von Schülerinnen und
Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens
(LRS-Erlass) bei der Bewertung der Ar- beiten des Klägers berücksichtigt. Die
Entwicklung des Klägers verlief dabei stabil. Mit Schreiben vom 30.10.1998 lehnte die
Schulleiterin des Städtischen Gymnasiums I. weitere interne Fördermaßnahmen für den
Kläger mit der Begründung ab, es seien bezüglich der Lesefähigkeit und der
Rechtschreibung keine wesentlichen Bes- serungen festzustellen. Die Arbeiten des
Klägers wurden nunmehr in gleicher Weise bewertet wie diejenigen seiner Mitschüler.
Die Noten des Klägers fielen daraufhin erheblich ab. Im "Arbeitskreis Hilfe für
Legastheniker e.V.", Köln, wurden im No- vember 1998 erheblich unter dem
Durchschnitt liegende Rechtschreibleistungen, auffällige Schwierigkeiten im
Wahrnehmungsbereich und schwere Integrationsprob- leme im sozialen Umfeld
aufgrund starker Unsicherheit und Gehemmtheit diagnosti- ziert. An erster Stelle wurde
hier dringend zu einer Familientherapie geraten, damit der Kläger gemeinsam mit
seinen Eltern die familiäre Situation verstehen und verändern könne und sich nicht
länger als schwarzen Fleck der Familie erleben müsse.
Unter dem 20.10.1998 beantragten die Eltern des Klägers bei dem Beklagten die
Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35 a KJHG wegen Übernahme von Ein-
zelförderkosten bei dem Arbeitskreis Legasthenie. In der Stellungnahme des Schul-
psychologischen Dienstes vom 12.01.1999 wurde eine Einzelförderung beim Arbeits-
kreis Legasthenie für wenig aussichtsreich erachtet. Als vordringlich wurden Hilfen im
Rahmen der Erziehungsberatung angesehen. Den Antrag der Eltern des Klägers lehnte
der Beklagte daraufhin mit inzwischen bestandskräftigem Bescheid vom 16.03.1999 ab.
Zugleich bot der Beklagte Hilfe zur Erziehung an. Die Eltern des Klä- gers meldeten
ihren Sohn - auf Empfehlung von Frau E. (Arbeitskreis Hilfe für Le- gastheniker e.V.) -
zum 2. Halbjahr der 8. Klasse auf der I. -Privatschule an. Diese Schule besuchte der
Kläger von Februar 1999 bis Juni 2002. Nach Auskunft des Lei- ters der I. -Privatschule,
H. C. , in der mündlichen Verhandlung wird der vorgenannte LRS-Erlass in der I. -
Privatschule dergestalt umgesetzt, dass betroffene Kinder einen zusätzlichen
Förderunterricht erhalten, der vor und nach dem Unterricht erfolgt. An der I. -
Privatschule sind etwa 28 Lehrer tätig, die ein normales Lehramtstudium abge-
schlossen haben. Der Unterricht erfolgt in Klassen mit einer Stärke von durchschnitt- lich
14 Schülern. Der Förderunterricht wird von Deutschlehrern durchgeführt, die sich an
verschiedenen Instituten in diesem Problemkreis fortbilden.
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Nach dem Bestehen der externen Prüfung zur Mittleren Reife besucht der Kläger nun
das K. -K. -Berufskolleg in Bonn. In seiner Stellungnahme vom 31.01.2000 empfahl Herr
Dr. T. dringend die Beschulung des Klägers in einer geeigneten Privatschule, wie sie
die I. -Privatschule darstelle. Er attestierte bei dem Kläger trotz seiner guten
Gesamtintelligenz kombinierte Entwicklungsstörungen (motorische
Koordinationsstörungen, Wahrnehmungsstörungen, Legasthenie),
Überforderungssymptomatik sowie eine seelische Behinderung, die daraus resultiere.
Die Beschulung in der I. -Privatschule hielt Herr Dr. T. für angezeigt, um den Kläger
schulisch zu entlasten und eine weitere seelische Fehlentwicklung zu verhindern.
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Im Februar 1999 stellte der Kläger durch seine Eltern bei dem Beklagten zunächst
mündlich und unter dem 01.10.1999 - eingegangen am 07.10.1999 - schriftlich einen
Antrag auf Eingliederungshilfe gemäß § 35 a KJHG. Der Kläger begründete diesen
Antrag mit Hinweis auf die bei ihm vorliegende Legasthenie. Seine Lern- und
Schulprobleme könnten nur in einem Kleinklassenverband in einer speziellen
Einrichtung von geschultem Personal behoben werden. Dies sei erforderlich, um
weitere schulische und soziale Fehlentwicklungen des Klägers zu vermeiden. Aus
diesen Gründen besuche er die I. -Privatschule.
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Mit Bescheid vom 06.01.2000 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur
Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die Übernahme von Schulkosten, die nicht
von der Schulbehörde getragen würden, könne - im Hinblick auf deren vorrangige
Zuständigkeit (§10 SGB VIII) - nur in bestimmten Ausnahmefällen nach dem SGB VIII
ins Auge gefasst werden; und zwar dann, wenn dies im Zusammenhang mit
erzieherischen Hilfen oder einer Eingliederungshilfe stehe und wenn eine
angemessene öffentliche Beschulungsmöglichkeit in erreichbarer Nähe nicht vorhanden
sei. Erzieherische Hilfen (und entsprechende therapeutische Hilfen) seien mehrfach
angeraten und angeboten worden. So z.B. durch Dr. G. , aber auch durch die
Psychologischen Beratungsdienste des Rhein-Sieg-Kreises, durch den Arbeitskreis
Hilfe für Legastheniker und den Allgemeinen Sozialen Dienst. Die Maßnahme bei Dr. G.
habe der Kläger jedoch abgebrochen, weil er sich davon keinen „schnellen Erfolg"
versprochen habe. Trotz der übereinstimmenden fachlichen Bewertung aller
Fachdienste seien diese Hilfen nicht akzeptiert worden. Die Voraussetzungen für eine
Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII lägen ebenfalls nicht vor. Die Aussage der
Eltern des Klägers vom 01.10. 1999, ihr Sohn sei seelisch behindert, sei durch kein
fachärztliches Urteil belegt oder begründet worden. Der Beklagte verkenne nicht, dass
der Kläger Hilfe brauche. Er trage jedoch Verantwortung dafür, dass nach sorgfältiger
fachlicher Prüfung diejenige Hilfeart angeboten werde, die für die Entwicklung des
jungen Menschen geeignet und notwendig sei. Im Fall des Klägers seien erzieherische
Hilfen notwendig. Nach übereinstimmendem fachlichen Urteil der Mitarbeiter der
Psychologischen Beratungsdienste des Rhein-Sieg-Kreises, der Psychologin des
Arbeitskreises „Hilfe für Legastheniker" und des Allgemeinen Sozialen Dienstes sowie
Dr. G. sei vorrangig eine Familientherapie angezeigt gewesen. Diese Hilfe sei dem
Kläger und seinen Eltern auch mehrfach nahegelegt worden. Der Kläger habe diese
geeignete und notwendige Hilfe jedoch nicht in Anspruch genommen.
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Am 27.01.2000 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Den
Widerspruch begründete der Kläger damit, nach dem bei ihm vorliegenden
Störungsbild, das insbesondere auf seine Legasthenie zurückzuführen sei, drohe ihm
eine seelische Behinderung im Sinne des § 35 a SGB VIII. Wegen seiner Störungen
könne der Kläger in einer staatlichen Schule, die weitere Fördermaßnahmen ablehne,
eine seiner Intelligenz angemessene Schulbildung nicht erhalten. Wie die verbesserten
Noten des Klägers sowie seine bereits stabilisierte seelische Verfassung zeigten, sei
die I. -Privatschule die richtige Schulungsform für den Kläger.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2000 wies der Beklagte den Widerspruch des
Klägers zurück. In der Begründung wurde im Wesentlichen an der im Bescheid vom
06.01.2000 geäußerten Rechtsauffassung festgehalten, dass die Voraussetzungen
nach § 35 a KJHG nicht vorliegen, vielmehr eine Familientherapie die geeignete und
notwendige Hilfeart sei.
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Der Kläger hat am 07.09.2000 Klage erhoben.
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Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er habe einen Anspruch auf Gewährung
von Eingliederungshilfe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(BVerwG vom 28.09.1995 - 5 C 21.93, DVBl. 1996, S. 857) könne bereits die
Legasthenie im Einzelfall ausreichen, eine Person als wesentlich behindert einzustufen.
Dies treffe nach den vorliegenden Diagnosen auf den Kläger zu. Insgesamt habe sich
ein Bild ergeben, welches eine nachhaltige Beeinträchtigung der sozialen
Integrationsfähigkeit des Klägers infolge seiner Legasthenie sowie der weiteren
psychischen und neurotischen Störungen zeige. Es liege deshalb eine seelische
Behinderung vor, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen des § 35 a SGB VIII erfüllt
seien. Als Rechtsfolge sähen §§ 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG, 12 Nr. 2, Nr. 3
Eingliederungshilfe-VO Maßnahmen und Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung
vor. Die Beschulung durch die I. - Privatschule in Bonn sei die notwendige und
angemessene Hilfe für den Kläger im Rahmen der Sicherung seiner Schulausbildung,
da sie auf die pädagogische Förde- rung und Behandlung von Kindern mit den
genannten Teilleistungsschwächen spezialisiert sei. Eine Erziehungshilfe sei entgegen
der Auffassung des Beklagten indessen kaum geeignet, den nachhaltigen seelischen
Störungen des Klägers zu begegnen und dem Kläger eine angemessene Hilfe zur
Sicherung und Schulausbildung zu ermöglichen. Sie sei allenfalls flankierend denkbar.
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Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 06.01.2000
in der Fas- sung des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2000 zu verpflichten, dem
Kläger Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII durch Übernahme der Kosten, die
dem Kläger im Rahmen des Besuchs der I. -Privatschule in der Zeit von Februar 1999
bis August 2000 entstanden sind, zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, der Kläger
habe nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass bei ihm eine seelischen
Behinderung drohe oder vorliege. Den Störungen des Klägers sei deshalb in erster
Linie sozial- oder heilpädagogisch zu begegnen. Ferner komme eine Hilfe (dies betreffe
allerdings die Eltern des Klägers) nach § 27 KJHG (Familientherapie) in Frage. Ein
Anspruch der Eltern des Klägers auf erzieherische Hilfen sei seitens des Beklagten
grundsätzlich bejaht und auch angeboten worden. Die Entscheidung, ob und welche
Hilfe zur Erziehung nach Form, Art und Maß als notwendige und geeignete Hilfe zu
gewähren sei, treffe das Jugendamt des Beklagten unter Beteiligung der
Anspruchsberechtigten. Das Jugendamt sei gemäß § 36 KJHG im weiteren Verlauf
auch für das Hilfeplanverfahren und die konkrete Ausgestaltung der Hilfe verantwortlich.
Die mehrfach angebotenen erzieherischen Hilfen seien jedoch nicht angenommen
worden. Hingegen hätten die Eltern des Klägers im Rahmen ihrer elterlichen
Verantwortung entschieden, ihren Sohn zu Beginn des Jahres 1999 in die I. -
Privatschule umzuschulen. Diese Entscheidung sei wiederum ohne Mitwirkung und
Wissen des Jugendamtes, nicht im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung (und offenbar
auch ohne Abstimmung mit den in Umschulungsfragen gemäß § 10 SGB VIII vor- rangig
zuständigen Schulbehörden) getroffen worden. Eine Anspruchsgrundlage für eine bloße
Kostenerstattung enthalte das SGB VIII nicht, so dass dem Anliegen des Klägers auf
Übernahme der Kosten für die I. -Privatschule im Rahmen des KJHG nicht entsprochen
werden könne.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den
Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14
Die Klage ist unbegründet.
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Die Kammer brauchte nicht zu entscheiden, ob - wie der Beklagte meint - im Fall des
Klägers Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII i. d. F. der Bekanntmachung vom
08.12.1998 (BGBl. I S. 3546) vorgreiflich wäre. Denn dem Kläger steht bereits aus den
nachfolgenden Gründen für den streitbefangenen Zeitraum kein Anspruch auf
Übernahme der Kosten für den Besuch der I. -Privatschule im Wege der
Eingliederungshilfe zu.
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Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist allein § 35 a Abs. 1 Satz 1,
Satz 2 Nr. 1 SGB VIII i. d. F. der Bekanntmachung vom 08.12.1998 (BGBl. I S. 3546).
Danach haben Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen
Behinderung bedroht sind, Anspruch auf Eingliederungshilfe. Gemäß § 35 a Abs. 2 Nr. 1
u. Nr. 3 SGB VIII bestimmen sich Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des
Personenkreises sowie die Art der Maßnahmen nach §§ 39 Abs. 3 und 40 BSHG und
nach der Verordnung zu § 47 BSHG - Eingliederungshilfe- Verordnung. Nach § 40 Abs.
1 Nr. 3 BSHG gehört zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe vor allem auch die
Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung. Dazu zählen nach § 12 Nr. 2
Eingliederungshilfe-Verordnung auch Maßnahmen der Schulbildung zugunsten
behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet
sind, dem Behinderten eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise
erreichbare Bildung zu ermöglichen.
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Die Frage, ob der Kläger im streitigen Zeitraum mit Blick auf seine Lese- und
Rechtschreibschwäche dem Personenkreis des § 35 a Abs. 1 SGB VIII zuzurechnen
war, ob er also seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht war,
bedarf keiner abschließenden Beurteilung. Selbst wenn eine Behinderung im
vorgenannten Sinn vorlag, so scheitert der geltend gemachte Anspruch auf Übernahme
der Kosten für den Besuch der I. -Privatschule nach Auffassung der Kammer an der
fehlenden Erforderlichkeit des Besuchs gerade dieser Schule. Von der Erforderlichkeit
des Besuchs der I. -Privatschule kann nur ausgegangen werden, wenn die schulische
Förderung auf öffentlichen Schulen nicht ausreicht. Schüler mit besonderer Lese- und
Rechtschreibschwäche angemessen zu fördern, ist zunächst Aufgabe der Schule. Dies
gilt grundsätzlich auch für die typischerweise mit dem vorgenannten Symptom
verbundenen Sekundärfolgen wie etwa Schulunlust, Gehemmtheit und
Versagensängste. Diesen Folgen sachgerecht entgegenzuwirken, ist pädagogische
Aufgabe der Schule.
18
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.04.1999 - 24 A 118/96 -, FEVS 51, 120.
19
Reichen im Einzelfall die schulischen Mittel zu einer angemessenen Förderung eines
Schülers nicht aus, sind vorrangig weiter die von staatlicher, kirchlicher oder sonstiger
Seite häufig unentgeltlich zur Verfügung gestellten Erziehungshilfen wie z.B.
Erziehungsberatungsstellen in Anspruch zu nehmen, die weitere Hilfen entweder
sachgerecht selbst anbieten oder jedenfalls vermitteln können. Dazu wird regelmäßig
eine Fühlungnahme des Jugendhilfeträgers mit der zuständigen Schule, dem
zuständigen Schulaufsichtsbeamten und weiteren fachkundigen Stellen wie etwa dem
Gesundheitsamt, Schulpsychologen und Erziehungsberatungsstellen geboten sein.
20
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.04.1999, a.a.O.
21
Im streitentscheidenden Zeitraum waren im Lande Nordrhein-Westfalen für Schüler mit
besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Schreibens grundsätzlich
geeignete Fördermaßnahmen vorgesehen. In Nordrhein-Westfalen waren und sind die
schulischen Fördermaßnahmen durch Runderlass des Kultusministers vom 19.07.1991
- Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im
Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS) - (GABl. NW 1991, 174 ff) im
Anschluss an einen früheren Erlass vom 04.10.1973 geregelt. Der Erlass beschreibt
einleitend Lesen- und Schreibenlehren als Aufgabe der Schule. Das Erlernen des
Lesens und des Rechtschreibens vollziehe sich in einem individuell sehr verschieden
verlaufenden Lernprozess. Über die Bereitschaft zum Lesen und Schreiben von Texten
hinaus, seien auch die allgemeinen Lernvoraussetzungen von Bedeutung, z.B.
Lernfreude und Selbstvertrauen, Konzentrations- und Merkfähigkeit, intellektuelle
Neugierde, Lerntempo und Denkfähigkeit sowie die Fähigkeit, mit Misserfolgen
umzugehen (Nr. 1.3 Abs. 2). Das pädagogische Kernstück der Arbeit der Lehrerin und
des Lehrers bestehe darin, bei der Schülerin oder dem Schüler eine positive
Lernstruktur zu erhalten oder aufzu- bauen. Alle Fördermaßnahmen könnten nur in einer
ermutigenden Lernsituation wirk- sam werden.
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Der Erlass sieht sodann in seinem Abschnitt 2 allgemeine Fördermaßnahmen,
zusätzliche Fördermaßnahmen sowie außerschulische Maßnahmen vor. Er hebt
zunächst als hilfreich hervor, das Bedingungsgefüge der LRS möglichst genau zu
erkennen. Hierzu gehörten neben schulischen, sozialen, kognitiven, physiologischen
auch emotionale Bedingungen wie z.B. Selbstsicherheit, Lernfreude, Belastbarkeit,
Umgang mit Misserfolgen. Die bloße Feststellung des Ausmaßes von Versagen genüge
nicht. In Einzelfällen werde sich die Notwendigkeit ergeben, zusätzlich den Rat einer
Schulpsychologin oder eines Schulpsychologen oder anderer in der LRS- Diagnose
erfahrener Fachleute einzuholen. Wenn konkrete Hinweise auf organische
Bedingungen vorlägen, sei den Erziehungsberechtigten eine fachärztliche
Untersuchung zu empfehlen.
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Der Erlass regelt sodann im Einzelnen allgemeine Fördermaßnahmen im Rahmen der
Stundentafel (Nr. 2.2) und zusätzliche Fördermaßnahmen über die Stundentafel hinaus
(Nr. 2.3.). Bei den zusätzlichen Fördermaßnahmen sei in Einzelfällen die
Zusammenarbeit mit einer Schulpsychologin bzw. einem Schulpsychologen oder
anderen Fachleuten hilfreich.
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Zu außerschulischen Maßnahmen heißt es in Nr. 2.6: "Trotz intensiver schulischer
Fördermaßnahmen ist es möglich, dass einzelne Schülerinnen und Schüler die für das
Weiterlernen grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten im Lesen und Rechtschreiben
nicht erwerben. Dies kann insbesondere der Fall sein bei Schülerinnen und Schülern -
mit einer psychischen Beeinträchtigung (z.B. ausgeprägte Angst vor Misserfolgen,
geringes Selbstvertrauen), - mit neurologischen Auffälligkeiten (z.B. Störungen der
sensomotorischen Integration, der Lateralitätsstruktur, bei zentralmotorischen oder
Hirnfunktionsstörungen), - mit sozial unangemessenen Verhaltenskompensationen (z.B.
verstärkte Aufmerksamkeit forderndes, aggressives oder gehemmtes Verhalten). Die
Schule weist in diesem Fall die Erziehungsberechtigten auf geeignete außerschulische
Förder- und Therapiemöglichkeiten hin (z.B. Schulpsychologische Beratungsstellen,
motorische oder Sprachtherapien, Erziehungsberatungsstellen). Werden über die
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schulische Förderung hinaus außerschulische Maßnahmen durchgeführt, sollten diese
miteinander abgestimmt werden."
Die im Erlass vom 19.07.1991 vorgesehenen Fördermaßnahmen von Schülern bei
besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens sind nach
Überzeugung der Kammer, die sich der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts
Nordrhein-Westfalen,
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vgl. Urteil vom 14.04.1999 a.a.O.
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anschließt, grundsätzlich geeignet, Schüler mit entsprechender Problematik
angemessen zu fördern.
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Der Erlass sieht eine differenzierte, abgestufte und vielfältige Förderung vor, die sowohl
der Lese- und Rechtschreibproblematik als auch den persönlichen Gegebenheiten
eines jeden betroffenen Schülers gerecht zu werden sucht. Bei den im Erlass
vorgesehenen zusätzlichen Fördermaßnahmen wird für Einzelfälle die Zusammenarbeit
mit einer Schulpsychologin bzw. einem Schulpsychologen oder anderen Fachleuten
ausdrücklich als hilfreich bezeichnet. Sollten schulische Fördermaßnahmen nicht
ausreichen, so hat die Schule die Erziehungsberechtigten auf geeignete
außerschulische Förder- und Therapiemöglichkeiten wie z.B. schulpsychologische
Beratungsstellen oder Erziehungsberatungsstellen hinzuweisen.
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Die Kammer verkennt nicht, dass der LRS-Erlass auf dem Städtischen Gymnasium I. ,
das der Kläger bis zum Wechsel auf die I. -Privatschule besuchte, nicht mit der
gebotenen Konsequenz umgesetzt wurde. Denn auf dem Städtischen Gymnasium I.
wurden weitere interne Fördermaßnahmen für den Kläger mit der Begründung
abgelehnt, es seien bezüglich der Lesefähigkeit und der Rechtschreibung des Klägers
keine wesentlichen Besserungen festzustellen. Die Arbeiten des Klägers wurden
nunmehr in gleicher Weise bewertet wie diejenigen seiner Mitschüler. Dass dieses
Verhalten des Städtischen Gymnasiums I. den Vorgaben des LRS-Erlasses nicht
gerecht wurde, bedarf keiner besonderen Vertiefung. Dennoch rechtfertigt dieser
Sachverhalt nicht die Annahme, nunmehr sei für den Kläger der Wechsel auf die I. -
Privatschule erforderlich geworden. Einerseits bestand für den Kläger kein Anlass, die
Einstellung der Fördermaßnahmen durch das Städtische Gymnasium I. klaglos
hinzunehmen. Möglicherweise hätte allein der nachdrückliche Hinweis auf die
bestehende Rechtslage ausgereicht, die Fortdauer der bis dahin durchgeführten
Fördermaßnahmen zu gewährleisten. Dass der Kläger bzw. seine Eltern irgendeinen
Versuch unternahmen, diese Fördermaßnahmen auch für die Zukunft einzufordern, ist
weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Andererseits hätte auch die Möglichkeit
bestanden, auf eine der in der näheren Umgebung befindlichen öffentlichen Schulen zu
wechseln, bei denen der LRS-Erlass zur Anwendung gelangte. Auch ein solcher
Versuch wurde seitens des Klägers nicht unternommen. Selbst wenn die internen
Fördermaßnahmen auf einer anderen öffentlichen Schule allein nicht ausgereicht
hätten, der Lese-Rechtschreibschwäche des Klägers in vollem Umfang zu begegnen, so
wäre es möglich gewesen, gemäß Ziff. 2.6 des LRS-Erlasses zusätzliche
außerschulische Maßnahmen wie Förder- und Therapiemöglichkeiten in Anspruch zu
nehmen. Die Kammer vermag deshalb nicht zu erkennen, dass gerade der - überdies
sehr kostenaufwendige - Besuch der I. - Privatschule die erforderliche Fördermaßnahme
für den Kläger darstellte. Hierfür spricht auch nicht die Annahme, diese Schule biete in
geradezu herausragender Weise Gewähr für die Förderung lese- und
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rechtschreibschwacher Schüler. Die Schule bietet lese- und rechtschreibschwachen
Schülern einen zusätzlichen Förderunterricht an, der von Deutschlehrern durchgeführt
wird, die ein normales Lehramtstudium abgeschlossen haben und sich an
verschiedenen Instituten in diesem Problemkreis fortbilden. Dies sind keine Aspekte, die
die I. -Privatschule aus dem Kreis der öffentlichen Schulen herausheben. Selbst wenn
an einer in Frage kommenden öffentlichen Schule kein entsprechend fortgebildeter
Lehrer tätig sein sollte, so kann dieser Mangel durch außerschulischen Förderunterricht
ausreichend ausgeglichen werden. Dies gilt in gleicher Weise für die Frage der
Klassenstärke. So arbeitet die I. -Privatschule mit einer durchschnittlichen Stärke von 14
Schülern. Dergestalt kleine Klassen, die ohne Zweifel für lese- und
rechtschreibschwache Schüler wünschenswert sind, werden bekanntermaßen an
öffentlichen Schulen nicht angeboten. Gleichwohl macht auch dieser Mangel den
Besuch der I. -Privatschule im Fall des Klägers nicht erforderlich. Auch insoweit bieten
außerschulische Fördermaßnahmen nach Auffassung des Gerichts ausreichenden
Ausgleich. In diesem Zusammenhang darf überdies nicht vernachlässigt werden, dass
sich in den kleinen Klassen der I. -Privatschule verhältnismäßig mehr Schüler mit
verschiedenartigen Lern- und/oder Verhaltensstörungen befinden als dies in öffentli-
chen Schulen der Fall ist. Dies erfordert auf der I. -Privatschule geradezu den kleinen
Klassenverband, wohingegen diese Notwendigkeit in öffentlichen Schulen - wenngleich
grundsätzlich wünschenswert - nicht in gleicher Weise besteht.
Im Falle des Klägers ergibt eine umfassende Würdigung des gesamten Sachverhalts
nach Überzeugung der Kammer, dass für ihn im Klagezeitraum eine Förderung durch
den Besuch der I. -Privatschule eingliederungshilferechtlich nicht notwendig war, weil -
bezogen auf die festgestellte Lese-Rechtschreibschwäche - sein etwaiger
Eingliederungsbedarf in angemessener Weise durch die öffentlichen Schulen und
gegebenenfalls zusätzliche außerschulische Maßnahmen gedeckt werden konnte. Der
Kläger ist deshalb auf diese vorrangigen Hilfemöglichkeiten zu verweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.
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