Urteil des VG Köln vom 25.08.2005

VG Köln: grundstück, wirtschaftliches interesse, mieter, abfallentsorgung, nachforderung, verfügung, ermessensfehler, bediensteter, fehlerhaftigkeit, lebenserfahrung

Verwaltungsgericht Köln, 14 K 734/03
Datum:
25.08.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 734/03
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Zweifamilienhaus bebauten
Grundstücks S.----straße 00, 00000 X. . Das vom Kläger nicht selbst bewohnte
Grundstück ist an die öffentliche Abfallentsorgung des Beklagten angeschlossen.
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Der Beklagte, der die Aufgabe der Abfallentsorgung in der Gemeinde X. seit dem
01.01.1997 übernommen hatte, zog den Kläger zunächst bis zum Jahre 2002 zu
Abfallgebühren für einen 120-l-Restmüllbehälter heran.
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Am 23.11.2000 stellte ein Bediensteter des Entsorgungsunternehmens fest, dass auf
dem Grundstück des Klägers statt eines 120-l-Restmüllbehälters ein 240-l- Behälter zur
Entleerung bereit gestellt wurde. Anlässlich einer örtlichen Überprüfung am 28.09.2001
stellte ein Bediensteter des Beklagten ebenfalls fest, dass auf dem Grundstück des
Klägers anstelle eines 120-l-Behälters ein 240-l-Restmüllbehälter vorgehalten wurde.
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Nach mit Schreiben vom 14.10.2002 erfolgter Anhörung setzte der Beklagte mit
Bescheid vom 15.11.2002 für das Grundstück des Klägers Gebühren für den 240-l-
Restmüllbehälter für die Zeit vom 01.01.1998 bis zum 31.12.2002 fest und forderte den
Kläger - abzüglich der für die 120-l-Restmülltonne entrichteten Gebühren - zur
Nachzahlung von 419,45 EUR auf.
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Am 02.12.2002 legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, dass sein
Grundstück seit dem Jahre 1997 mit einem 120-l-Restmüllbehälter ausgestattet
gewesen sei. Im Februar 2002 sei der 120-l-Behälter allerdings wegen eines
technischen Defekts an den Transporträdern ausgetauscht worden. Dass es sich bei
dem Austauschbehälter um einen größeren Behälter gehandelt habe, sei ihm bis jetzt
nicht bekannt gewesen. Seinen Mietern könne nicht vorgeworfen werden, dass sie die
Änderung der Behältergröße nicht angezeigt hätten. Seine Mieter könnten bezeugen,
dass bis Februar 2002 nur ein 120-l-Restmüllbehälter zur Verfügung gestanden habe.
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Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
17.01.2003 zurück.
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Am 08.02.2003 hat der Kläger Klage erhoben. Er behauptet, dass sein Grundstück im
streitigen Zeitraum mit einer 120-l-Restmülltonne ausgestattet gewesen sei. Dies
könnten die Mieter seines Hauses bestätigen. Bei einem Behälteraustausch, der wegen
eines Defektes an den Transporträdern erforderlich gewesen sei, sei der 120-l-Behälter
fälschlicherweise gegen einen 240-l-Behälter ausgetauscht worden. Die vom Beklagten
getroffenen Feststellungen seien nicht aussagekräftig. Es sei nicht ausgeschlossen,
dass sich die Mieter seines Hauses im Rahmen der Nachbarschaftshilfe gelegentlich -
etwa während der Urlaubszeit - einen größeren Abfallbehälters eines Nachbarn
ausgeliehen hätten. Im Übrigen stelle es ein Versäumnis des Beklagten dar, dass er den
im Februar 2002 erfolgten Behälterumtausch nicht mehr durch schriftliche Unterlagen
dokumentieren könne.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 15.11.2002 in der Fassung des Wider-
spruchsbescheides vom 17.01.2003 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er geht aufgrund der Feststellungen des Mitarbeiters des Entsorgungsunternehmens
und dem Ergebnis der von ihm am 28.09.2001 durchgeführten örtlichen Überprüfung
davon aus, dass im streitigen Zeitraum ein 240-l-Restmüllbehälter auf dem Grundstück
des Klägers genutzt wurde. Gegen die Richtigkeit der Behauptung des Klägers spreche
im Übrigen, dass das Entsorgungsunternehmen einen im Februar 2002 durchgeführten
Tonnenaustausch nicht habe bestätigen können.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S1. I. , O. F. , L. O1.
und H. H1. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der
mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
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Wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren sowie auf die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 15.11.2002 in
der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2003 ist rechtmäßig und verletzt
den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die Bestandskraft der bereits ergangenen Gebührenbescheide für die betreffenden
Jahre steht der Nachforderung bis zur Verjährungsgrenze - die hier für die Jahre 1998
bis 2002 noch nicht eingetreten ist - nicht entgegen. Dies ergibt sich aus § 12 Abs. 1 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW -, wonach
die Regelungen über die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden der §§ 172
bis 177 Abgabenordnung - AO -, die eine Nacherhebung nur unter genau festgelegten
einschränkenden Voraussetzungen zulassen, gerade nicht für anwendbar erklärt
werden. Auch ist in § 12 Abs. 1 KAG NRW die Vorschrift des § 164 AO über die
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Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht übernommen worden. Die
Nichtübernahme beider Gruppen von Vorschriften ergänzt sich gegenseitig zu der
gesetzgeberischen Absicht, die Nacherhebung unbeschränkt zuzulassen. Denn unter
dieser Voraussetzung erübrigt sich eine Festsetzung unter Vorbehalt, wie umgekehrt
bekräftigt wird, dass die Möglichkeit der Nacherhebung nicht von einem Vorbehalt der
Nachprüfung abhängig sein soll. Eine Einschränkung der Nachforderungsmöglichkeit
folgt auch nicht aus § 130 Abs. 2 AO, da die Nacherhebung nach § 130 Abs. 1 AO zu
beurteilen ist, der die Zurücknahme eines belastenden Verwaltungsaktes ohne
besondere Beschränkun- gen zulässt. Die früheren Gebührenbescheide für die Jahre
1998 bis 2002 sind aus- schließlich belastende Verwaltungsakte, die weder einen
Verzicht noch einen Erlass hinsichtlich der fehlerhaft nicht veranlagten Gebühren
beinhalten,
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom
07.05.1980 - 2 A 1748/79 -, KStZ 1981, 111; vom 18.02. 1981 - 2 A 1612/79 -; vom
25.02.1982 - 2 A 1503/81 -, KStZ 1983, 172 und vom 27.07.1990 - 9 A 2384/88 -;
Beschluss vom 22.11.1995 - 9 B 2023/94 -; VG Köln, Urteile vom 11.10.1978 - 9 K
3345/77 -, KStZ 1979, 36; vom 13.08.1996 - 14 K 2914/95 - und vom 17.09.2002 - 14 K
1413/01; für Grundsteuern vgl. auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom
06.06.1982 - 8 C 90.81 -, NJW 1982, 2682.
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Die vom der Beklagten für die Zeit vom 01.01.1998 bis zum 31.12.2002 geltend
gemachten Abfallgebühren für einen 240-l-Restmüllbehälter sind entstanden und der
Höhe nach zutreffend berechnet.
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Abfallgebühren werden als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher
Einrichtungen und Anlagen erhoben, § 4 Abs. 2 KAG NRW. Eine solche
Inanspruchnahme liegt hier vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur
Überzeugung des Gerichts fest, dass auf dem Grundstück des Klägers im streitigen
Zeitraum ein 240-l-Restmüllbehälter genutzt worden ist. Der Zeuge F. hat bei seiner
Vernehmung erklärt, er sei sich 100 %-ig sicher, dass sich im streitigen Zeitraum eine
240-l-Restmülltonne auf dem Grundstück des Klägers befunden habe und zur Abfuhr
bereit gestellt worden sei. Er sei sich deshalb so sicher, weil er am 23.11.2000 eine vom
Beklagten angeordnete Überprüfung des Tonnenbestandes durchgeführt und dabei auf
dem Grundstück des Klägers eine 240-l-Restmülltonne festgestellt habe. Aufgrund einer
Rückfrage des Beklagten habe er sich auch nach der Überprüfung vom 23.11.2000
noch einmal vergewissert, dass auf dem Grundstück des Klägers eine 240-l-Tonne
steht. Diese Tonne sei bereits mindestens ein Jahr vor der im November 2000
durchgeführten Überprüfung vor dem Grundstück des Klägers zur Abfuhr aufgestellt
worden. Das Gericht hat keinen Anlass an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen F.
zu zweifeln. Der Zeuge vermittelte dem Gericht den Eindruck eines sorgfältig
arbeitenden und gewissenhaften Mitarbeiters. Er war auch noch nach annähernd 5
Jahren in der Lage, die Einzelheiten der im November 2000 erfolgten
Tonnenüberprüfung detailreich zu schildern. Wie er die Tonnen anhand ihres jeweiligen
Aufstellungsortes dem jeweiligen Grundstück zuordnete, konnte er anhand des vom
Beklagten vorgelegten Lichtbildes über die Örtlichkeit anschaulich darlegen. Für seine
Glaubwürdigkeit spricht schließlich auch, dass er seine Aussage nicht nur auf den
streitentscheidenden Sachverhalt beschränkte. Er konnte auch die jetzige - nicht
streitrelevante - Behälterausstattung des klägerischen Grundstücks zutreffend
benennen. Die Angaben des Zeugen F. werden bestätigt durch die Aussage des
Zeugen O1. . Auch der Zeuge O1. hat bei einer am 28.09.2001 erfolgten Überprüfung
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des Tonnenbestandes eine 240-l-Tonne auf dem Grundstück des Klägers festgestellt.
Anlass für die durch den Zeugen O1. erfolgte Überprüfung war die vom Zeugen F.
festgestellte Differenz in der Behälterausstattung des klägerischen Grundstücks. Auf
dem vom Zeugen O1. gefertigten Lichtbild ist eindeutig zu erkennen, dass ein 240-l-
Behälter auf dem Grundstück des Klägers aufgestellt ist.
Die Behauptung des Klägers, dass die 240-l-Restmülltonne erst zu Beginn des Jahres
2002 anlässlich eines Behälteraustausches auf sein Grundstück gelangt sei, weil seine
defekte 120-l-Tonne versehentlich gegen eine 240-l-Tonne ausgetauscht worden sei,
hält das Gericht für unglaubhaft. Gegen deren Richtigkeit spricht zunächst, dass der
Kläger und auch der von ihm benannte Zeuge Herr S1. I. auf Nachfrage nicht angeben
konnten, zu welchem konkreten Zeitpunkt er im Jahre 2002 festgestellt hat, dass mit
dem Austauschgefäß fälschlicherweise ein zu großes Gefäß zur Verfügung gestellt
wurde. Die Angaben des Herrn S1. I. in seiner Funktion als Prozessbevollmächtigter
des Klägers und als Zeuge beschränkten sich auch auf Nachfrage darauf, dass etwa 2
bis 3 Wochen nach dem Austauschantrag „auf einmal" eine größere Restmülltonne auf
dem Grundstück gestanden habe. Aus eigener Wahrnehmung konnte er von dem
Tonnenaustausch nicht berichten, so dass sich seine Behauptung, beim
Behälteraustausch sei versehentlich eine zu große Tonne geliefert worden, letztlich als
bloße Vermutung darstellt. Gegen die Richtigkeit der Behauptung, dass die 240-l-Tonne
erst Anfang des Jahres 2002 auf das Grundstück des Klägers gelangt ist, sprechen im
Übrigen auch die glaubhaften Aussagen der Zeugen F. und O1. . Diese haben eine 240-
l-Restmülltonne schon zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich am 23.11.2000 und
28.09.2001 auf dem Grundstück des Klägers vorgefunden. Der Einwand des Klägers,
die Feststellungen der Zeugen F. und O1. seien nicht aussagekräftig, weil nicht
ausgeschlossen sei, dass es sich bei den von ihnen festgestellten Tonnen um im Wege
der Nachbarschaftshilfe ausgeliehene Tonnen handele, greift nicht durch. Zwar hat der
Zeuge I. davon berichtet, dass sich die Mieter des Klägers etwa 3 -4-mal im streiti- gen
Zeitraum, meistens im Herbst, eine größere Tonne von Nachbarn ausgeliehen hätten.
Sie hätten die größere 240-l-Tonne dann vor das klägerische Grundstück zur Abfuhr
bereit gestellt und leer zum Nachbarn zurückgebracht. Bei dem von den Zeugen F. und
O1. festgestellten 240-l-Behälter handelt es sich zur Überzeugung des Gerichts aber
nicht um einen im Wege der Nachbarschaftshilfe ausgeliehenen Behälter. Nach
allgemeiner Lebenserfahrung werden im Wege der Nachbarschaftshilfe ausgeliehene
Abfallbehälter nicht anstelle, sondern zusätzlich zu dem dem Grundstück regulär
zugeteilten Behälter genutzt, wenn dieser ausnahmsweise zur Aufnahme des gesamten
Mülls nicht ausreicht. Bei den Über- prüfungen der Zeugen F. und O1. wurde aber
neben dem 240-l-Behälter kein 120-l- Behälter festgestellt, mit dem das Grundstück des
Klägers seinen Angaben zufolge angeblich regulär ausgestattet war. Ungeachtet
dessen kann der am 23.11.2000 beim Kläger festgestellte 240-l-Behälter jedenfalls nicht
vom Nachbarn Dr. C. ausgeliehen sein. Nach den vom Zeugen F. getroffenen
Feststellungen (vgl. Vermerk vom 23.11.2000) war der Behälter des Nachbarn Dr. C. vor
dessen Haus, S.----straße 00, aufgestellt.
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Vor dem Hintergrund der glaubhaften und detailreichen Aussagen der Zeugen F. und
O1. vermag das Gericht den Angaben der Zeugen I. und H2. , dass das Grundstück des
Klägers seit 1994 bzw. seit 1996 mit einer 120-l- Restmülltonne ausge-stattet gewesen
war, keinen Glauben zu schenken. Insbesondere der Zeuge I. besitzt am Ausgang des
vorliegenden Verfahrens ein eigenes wirtschaftliches Interesse. Er muss befürchten,
dass die Gebührennachveranlagung ihm gegenüber letztlich im Wege einer
Mietnebenkosten- nachforderung geltend gemacht wird.
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Somit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger im streitigen Zeitraum
eine 240-l-Restmülltonne vorgehalten und willentlich zur Entsorgung genutzt hat.
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Die Entscheidung, die nunmehr als fehlerhaft erkannten Gebührenbescheide für die Zeit
vom 01.01.1998 bis zum 31.12.2002 nach § 130 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b
KAG NRW zu ändern, stand im Ermessen der Beklagten. Diese Entscheidung kann
durch das Verwaltungsgericht nach § 114 VwGO nur eingeschränkt auf
Ermessensfehler überprüft werden. Solche Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Der
Beklagte durfte berücksichtigen, dass für ihn eine gesetzliche Pflicht zur Erhebung
entstandener Gebühren besteht und er nicht berechtigt ist, auf Gebühren zu verzichten.
Vertrauensschutzgesichtspunkte stehen der Nachveranlagung nicht entgegen. Der
Kläger konnte die Fehlerhaftigkeit der ursprünglich für die Jahre 1998 bis 2002
ergangenen Gebührenbescheide erkennen und musste deshalb mit einer
Nachveranlagung für den 240-l-Restmüllbehälter rechnen. Anhand der für die streitigen
Jahre zunächst ergangenen Gebühren- bescheide war ersichtlich, dass der Beklagte
einen 120-l-Restmüllbehälter veranlagte. Durch einen Abgleich der Gebührenbescheide
mit dem auf dem Grundstück tatsächlich vorhandenen 240-l-Restmüllbehälter war es für
den Kläger ohne größeren Aufwand möglich, die Fehlerhaftigkeit der ursprünglich
ergangenen Gebührenbescheide zu erkennen. Unter diesen Umständen durfte der
Kläger nicht darauf vertrauen, dass der Beklagte auch zukünftig nur die Gebühren für die
120-l- Restmülltonne veranlagen würde. Für den Kläger war erkennbar, dass der
Beklagte, der die Abfallentsorgung für eine große Zahl von Haushaltungen betreibt, den
Behälterbestand auf jedem angeschlossenen Grundstück nicht ohne weiteres
überblicken kann und deshalb ohne einen entsprechenden Hinweis des Klägers nur
schwerlich die Abweichung zwischen dem auf seinem Grundstück vorhandenen und
den den Gebührenbescheiden zugrundegelegten Behälterbestand aufmerksam werden
würde.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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