Urteil des VG Köln vom 27.01.2009

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Verwaltungsgericht Köln, 14 K 1415/08
Datum:
27.01.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 1415/08
Tenor:
Soweit die Klägerin zu 2) die Klage zurück genommen hat und soweit
die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt
haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage
abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen 1/10 der Beklagte und 9/10 die
Kläger als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in
Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d
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Die Mitglieder der Klägerin zu 1) sind als Wohnungseigentümer Miteigentümer des
Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung E.---platz 0 in Q. -T. . Die Klägerin zu 2)
ist seit November 2001 als Verwalterin für die Klägerin zu 1) tätig. Spätestens seit 2003
übersandte der Beklagte seine Grundbesitzabgabenbescheide für das genannte
Grundstück an die Klägerin zu 2) unter der von dieser genannten Anschrift. In den
Bescheiden ist seither die „Lagebezeichnung: E.---platz „ und die „Objektbeschreibung:
Edeka-Markt" enthalten. Außerdem befindet sich auf den Bescheiden ein
(unverändertes) Kassenzeichen, das auch von der Klägerin zu 2) in deren Schreiben an
den Beklagten verwendet wird. Unter diesem Kassenzeichen hat die Klägerin zu 2) dem
Beklagten im August 2002 eine uneingeschränkte Einzugsermächtigung für „alle
fälligen Gebühren" erteilt und im August 2006 gebeten, die Grundbesitzabgaben ab dem
Jahr 2007 auf jährliche Zahlung umzustellen.
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Mit dem wiederum an die Klägerin zu 2) adressierten Bescheid vom 25.01.2008 wurden
für das oben bezeichnete Grundstück für das Jahr 2008 Kanalbenutzungsgebühren in
Höhe von 2.161,08 EUR und Müllentsorgungsgebühren in Höhe von 8.219,07 EUR
festgesetzt. Lagebezeichnung, Objektbeschreibung und Kassenzeichen sind in diesem
Bescheid identisch mit den entsprechenden Angaben in den Bescheiden aus den
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Vorjahren. Ein weiterer äußerlich identischer Heranziehungsbescheid über zusätzliche
Müllentsorgungsgebühren vom 05.02.2008 ist offenbar bestandskräftig geworden.
Am 22.02.2008 haben die Kläger gegen den Abgabenbescheid vom 25.01.2008 Klage
erhoben.
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Sie machen im Wesentlichen geltend, die Klägerin zu 1) sei nicht richtige Adressatin
des Abgabenbescheides, da die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche nicht
Grundstückseigentümerin sei. Dementsprechend sei jeder einzelne
Wohnungseigentümer Schuldner der Grundbesitzabgaben. An dieser Rechtslage habe
sich auch durch die Kodifizierung der Rechtsfähigkeit der
Wohnungseigentümergemeinschaft nichts geändert. Da in dem Bescheid außer der
Bezeichnung der Klägerin zu 2) keine weiteren Angaben bezüglich des Schuldners der
Abgaben enthalten seien, sei davon auszugehen, dass die Klägerin zu 2) Adressatin
des Bescheides und Schuldnerin der Gebühren sei. Zudem seien die Lagebezeichnung
und die Objektbeschreibung zu unbestimmt. Jedenfalls sei dem Bescheid nicht zu
entnehmen, dass sich dieser gegen die einzelnen Wohnungseigentümer richten solle.
Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei angesichts der am 01.07.2007
in Kraft getretenen Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes nicht mehr
einschlägig.
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In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den angefochtenen Bescheid
bezüglich der Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren aufgehoben. Insoweit haben
die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Ferner hat die
Klägerin zu 2) ihre Klage zurück genommen.
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Die Klägerin zu 1) beantragt nunmehr,
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den Bescheid des Beklagten vom 25.01.2008 über Grundbesitzabgaben zum
Kassenzeichen 001.32946.4-001 in der durch die mündliche Verhandlung erhaltenen
Fassung aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er weist darauf hin, dass der Bescheid gar nicht an die
Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet sei. Empfängerin sei die Verwalterin, die
kraft Gesetzes empfangsbevollmächtigt sei, weil die einzelnen Wohnungseigentümer
nach den einschlägigen Satzungen der Gemeinde als Gesamtschuldner hafteten. Aus
der Bezeichnung des Objektes folge ferner, dass sich der Abgabenbescheid an die zum
Zeitpunkt der Bekanntgabe aktuellen Wohnungseigentümer richte. Diese Praxis
entspreche den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Soweit die Klägerin zu 2) die Klage zurück genommen hat und soweit die Beteiligten
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den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in
direkter bzw. entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg.
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Dabei geht das Gericht allerdings von ihrer Zulässigkeit aus. Ungeachtet der zu
klärenden Frage, ob die Klägerin zu 1) ihrem Vortrag entsprechend tatsächlich
Adressatin des angefochtenen Bescheides ist, muss sie die Möglichkeit haben, dies
einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen.
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Jedenfalls ist die Klage aber unbegründet.
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Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 25.01.2008 ist -soweit er noch Streit
gegenstand ist- rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 1) nicht in ihren Rechten, vgl. §
113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Rechtsgrundlage für die noch streitige Heranziehung zu Abfallentsorgungsgebühren
sind die §§ 1 bis 4 der Satzung über die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren der
Stadt Q. in der hier anzuwendenden Fassung der 20. Änderungssatzung vom
06.11.2007 (GebS). Nach § 1 GebS werden für die Inanspruchnahme der städtischen
Einrichtung „Abfallentsorgung" Benutzungsgebühren erhoben. In § 2 Abs. 1 GebS
werden die Gebührenpflichtigen wie folgt bestimmt: „Gebührenpflichtig sind die
Eigentümer der an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke. Den
Grundstückseigentümern stehen Erbbauberechtigte, Nießbraucher oder die
Gemeinschaften der Wohnungseigentümer und sonstige zur Nutzung des Grundstücks
dinglich Berechtigte gleich. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner."
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Auf der Grundlage dieser Regelung ist der angegriffene Bescheid formell rechtmäßig.
Allerdings muss auch ein Abgabenbescheid nach § 12 Abs. 1 Ziffer 3 b KAG NRW i. V.
m. § 119 Abs. 1 AO hinreichend bestimmt sein. Dazu gehören nach § 12 Abs. 1 Ziffer 4
b KAG NRW i. V. m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO die Angaben über Art und Höhe der
Abgabe sowie über deren Schuldner.
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Diesen Anforderungen genügt der Bescheid des Beklagten vom 25.01.2008. Art und
Höhe der Abgaben sind zwischen den Beteiligten unstreitig; durch Auslegung ist dem
Bescheid entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1) ferner zu entnehmen, dass die
zum Zeitpunkt seiner Bekanntgabe eingetragenen Mitglieder der
Wohnungseigentümergemeinschaft Schuldner der Abfallentsorgungsgebühren sind.
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Zunächst kann es im Ergebnis keinem ernsthaften Zweifel unterliegen, dass die
Klägerin zu 2) lediglich Bekanntgabeadressatin des Abgabenbescheides ist.
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Vgl. zur notwendigen Unterscheidung zwischen Bekanntgabe- und Inhaltsadressaten
nur etwa U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum VwVfG, 7. Auflage 2008,
§ 37 Rdn 19.
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Nachdem die Klägerin zu 2) den Beklagten über ihre Bestellung zur Verwalterin der
Klägerin zu 1) informiert hatte, hat sie selbst um Übersendung der Abgabenbescheide
für die Wohnungseigentumsgemeinschaft an ihre Adresse in Haan gebeten (vgl. Bl. 39
des Verwaltungsvorganges).
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Da die Klägerin zu 2) ihre Klage in der mündlichen Verhandlung zurück genommen hat,
hält sie offenbar an ihrer gegenteiligen Auffassung auch nicht mehr fest.
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Für die Feststellung, gegen wen sich ein Abgabenbescheid richtet, kommt es nicht
darauf an, wer in der Anschrift als Adressat benannt ist. Belastet ist vielmehr derjenige,
der von dem Bescheid dem Inhalt nach betroffen ist. Wer in diesem Sinne
Inhaltsadressat ist, muss sich allerdings mit hinreichender Deutlichkeit aus dem
Abgabenbescheid ergeben. Hierzu bedarf aber nicht etwa einer ausdrücklichen
Benennung des Schuldners im Tenor des Bescheides, maßgeblich ist insoweit vielmehr
dessen Gesamtinhalt. Um dem Bestimmtheitserfordernis zu genügen, reicht es aus,
wenn der Inhaltsadressat durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei vorhergehende
Bescheide und beigefügte Unterlagen herangezogen werden können. Bei dieser
Auslegung ist auf den konkreten Empfänger abzustellen, hier also auf den Kenntnis-
und Wissensstand der Klägerin zu 2) als erfahrener Grundstücksverwalterin.
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Vgl. rechtskräftiges Urteil der erkennenden Kammer vom 24.07.2007 -14 K 3877/05-
bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 03.09.2008 -9 A 3877/07- jeweils mit
weiteren Nachweisen.
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Vor diesem Hintergrund konnte es für die Klägerin zu 2) als Verwalterin der Klägerin zu
1) keinem Zweifel unterliegen, dass Schuldner der Abgaben die bei Erlass des
Bescheides eingetragenen Wohnungseigentümer sein sollen. Allerdings sind frühere
Gerichtsentscheidungen, die davon ausgingen, dass Abgabenbescheide, die zu
Händen eines Verwalters ergingen und einen Hinweis auf eine
Wohnungseigentumsgemeinschaft enthielten, dem Bestimmtheitserfordernis genügten,
auf die heutige Rechtslage nicht ohne Weiteres zu übertragen. Sie sind ganz
überwiegend zu einem Zeitpunkt ergangen, in dem die Teilrechtsfähigkeit der
Wohnungseigentümergemeinschaft als solcher noch nicht anerkannt war. Im Anschluss
an die grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofes
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Beschluss vom 02.06.2005 -V ZB 32/05-, NJW 2005, 2061
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hat der Gesetzgeber in § 10 Abs. 6 WEG indes die Teilrechtsfähigkeit der
Wohnungseigentümergemeinschaft ausdrücklich normiert, so dass auch die
Gemeinschaft als solche als Schuldnerin der Abgaben in Betracht kommen könnte.
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Auf der Grundlage der seit dem 01.07.2007 geltenden Regelungen des WEG ist die
Kammer indes der Auffassung, dass es bei einem an den Verwalter gerichteten
Abgabenbescheid grundsätzlich ausreicht, wenn durch eine hinreichend bestimmte
Bezeichnung eines Objektes klar ist, dass eine Wohnungseigentumsanlage betroffen
ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn für die Grundbesitzabgaben eine
gesamtschuldnerische Haftung besteht. Diese folgt in Nordrhein-Westfalen, soweit sie
nicht - wie hier -satzungsgemäß bestimmt worden ist- schon aus § 12 Abs. 1 Ziffer 2 b
KAG NRW in Verbindung mit § 44 AO.
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Das Gericht stützt sich dabei auf folgende Erwägungen: § 27 WEG n. F. begründet
nunmehr gleichermaßen eine gesetzliche Vertretungsmacht des Verwalters für alle
Wohnungseigentümer einerseits (Abs. 2) und die Wohnungseigentümergemeinschaft
als solche (Abs. 3) andererseits.
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Vgl. hierzu Palandt, BGB, 67. Auflage, § 27 WEG Anm. 13 ff und 21 ff.
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Ferner bestimmt § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft
nicht nur Inhaberin der gemeinschaftsbezogenen Rechte und Pflichten ist, sondern dass
sie auch die Rechte und Pflichten der einzelnen Wohnungseigentümer ausübt, „soweit
diese gemeinschaftlich geltend gemacht werden können oder zu erfüllen sind". Zu den
in diesem Sinne gemeinschaftlich von allen Wohnungseigentümern zu erfüllenden
Pflichten gehören nach Ansicht der Kammer insbesondere auch die von den
Miteigentümern gesamtschuldnerisch zu zahlenden Kommunalabgaben.
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Vgl. auch Palandt, a. a. O., § 10 WEG Anm. 29.
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Für die hier maßgeblichen Umstände, nämlich die Zulässigkeit der Zustellung an den
Verwalter als Bekanntgabeadressaten einerseits und die Frage, wer Dritten gegenüber
verpflichtet ist andererseits, behandelt das Gesetz im Außenverhältnis die Gemeinschaft
als solche und die einzelnen Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner mithin gleich.
Dann muss es jedoch ausreichen, wenn ein Abgabenbescheid an einen Verwalter
adressiert ist und sich aus der Lagebezeichnung eindeutig feststellen lässt, dass eine
bestimmte Wohnungseigentumsanlage betroffen ist. Die nachfolgende Aufteilung der
Abgaben auf die einzelnen Wohnungseigentümer -oder ggf. auch die
Wohnungseigentümergemeinschaft- betrifft sodann allein das -zivilrechtliche-
Innenverhältnis und obliegt dem Verwalter.
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Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 09.06.2006 -9 A 1150/03-, Gemeindehaushalt
2006, 282 ff; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 11.11.2005 -10 B 65/05-, NJW
2006, 791 f.
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Dies gilt umso mehr, als die Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 2 WEG für ihr
Verhältnis untereinander von dem WEG abweichende Regelungen treffen können, die
dem Abgabengläubiger gar nicht bekannt sind.
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Diesen Anforderungen genügt der angegriffene Bescheid des Beklagten. Dass der
Bescheid an die Klägerin zu 2) als Bekanntgabeadressatin versandt werden durfte, wird
von den Klägern selbst nicht (mehr) in Zweifel gezogen. Entgegen der Darstellung der
Kläger ist auch die Lagebezeichnung hinreichend bestimmt und ermöglicht der
Verwalterin eine eindeutige Zuordnung. Der Beklagte hatte nämlich seit Bestellung der
Klägerin zu 2) zur Verwalterin sämtlich Abgabenbescheide in äußerlich identischer
Form und mit gleich bleibendem Kassenzeichen an die Klägerin zu 2) versandt. Bei
dieser war in der Vergangenheit auch nie auch nur ansatzweise ein Zweifel darüber
entstanden, welche Wohnungseigentumsanlage betroffen ist. Im Gegenteil: Die Klägerin
zu 2) hat sich wiederholt mit verschiedenen Begehren unter dem betreffenden
Kassenzeichen an den Beklagten gewandt. Selbst ohne die spezifischen Kenntnisse
der Klägerin zu 2) wäre eine Verwechslung kaum möglich, da es in der Örtlichkeit nur
eine von der Klägerin zu 2) betreute Wohnungseigentumsanlage und zudem auch nur
einen Edeka-Markt gibt.
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Reicht dies schon aus, um aus Sicht der maßgeblichen Klägerin zu 2) eindeutig den
Inhaltsadressaten zu kennzeichnen, kommt vorliegend noch folgender Umstand hinzu:
Der angefochtene Grundbesitzabgabenbescheid vom 25.01.2008 enthält auf seiner
Vorderseite den hervorgehobenen Hinweis „Beachten Sie bitte auch die Hinweise auf
der Rückseite". Da es auf den Bescheid in seiner Gesamtheit ankommt, müssen auch
diese Ausführungen berücksichtigt werden. Unter I. (am Ende) findet sich dort folgender
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Hinweis:
„Ist der Empfänger des Bescheides im Falle von bestehendem Wohnungs- bzw.
Teileigentum der gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zur
Entgegennahme berechtigte Verwalter, so ergeht er an ihn für und gegen alle
Wohnungs- bzw. Teileigentümer."
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Angesichts dessen konnte bei der Klägerin zu 2), der auch die oben zitierten
satzungsrechtlichen Regelungen bekannt sein müssen, keinerlei Zweifel mehr darüber
bestehen, für wen der Abgabenbescheid inhaltlich bestimmt war. Dies gilt ungeachtet
des im Zeitpunkt der Bekanntgabe falschen Zitates, da sich inhaltlich die Rechtslage
insoweit nicht geändert hat.
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Da die Klägerin zu 1) gegen die inhaltliche Berechtigung der Heranziehung zu
Abfallentsorgungsgebühren keine Einwände erhebt und solche auch nicht offenkundig
sind, ist die Klage abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 und 161 Abs. 2 VwGO.
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit (teilweise) übereinstimmend für erledigt erklärt
haben, entspricht es billigem Ermessen, dem Beklagten insoweit die Kosten
aufzuerlegen, weil dieser sich durch die teilweise Aufhebung des angefochtenen
Bescheides in die Rolle des Unterlegenen begeben hat.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den
§§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
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