Urteil des VG Köln vom 10.07.2008

VG Köln: öffentliche sicherheit, fahrzeug, wagen, persönliches interesse, stadt, firma, abschleppen, sicherstellung, gefahr, verwaltungsgebühr

Verwaltungsgericht Köln, 20 K 2754/07
Datum:
10.07.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 K 2754/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t an d:
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Der Kläger stellte sein Kraftfahrzeug (GM-00 0000) am Vormittag des 20.01.2004 vor
dem Gebäude Frankfurter Straße 00 - 00 in Köln ab. Der rechte Rand der Straße ist vor
den genannten Häusern teilweise als Parkplatz mit dem Zusatzschild „nur mit
Parkschein" und weiteren Zeitangaben, in der anderen Richtung mit dem Zeichen 286
(eingeschränktes Halteverbot) und dem Zusatzschild „werktags 7.00 - 19.00 h"
ausgewiesen. Nach den Eintragungen im Abschleppauftrag stand das Fahrzeug dort
von 10.50 Uhr bis zur Rückkehr des Klägers um 12.36 Uhr. Auf der Rückseite ist
vermerkt „Dauerparker im Z. 286 (Ladezone)". Um 12.35 Uhr wurde ein
Abschleppwagen bestellt. Bevor dieser eintraf, kam der Kläger zum Fahrzeug und fuhr
dieses weg.
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Mit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 11.02.2004 nahm der Beklagte den Kläger
auf Zahlung der entstandenen Kosten für die Leerfahrt in Höhe von 65,00 EUR sowie
eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 52,00 EUR in Anspruch. Dagegen legte der
Kläger Widerspruch ein. Bei dem fraglichen Bereich handele es sich nicht um eine
ausgewiesene Ladezone. Es habe auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
bestanden, die nur durch das sofortige Entfernen des Fahrzeuges hätte abgestellt
werden können. Denn anderenfalls hätte man das Fahrzeug nicht noch über eine
Stunde dort stehen lassen, zumal die hinter ihm stehenden Fahrzeuge aufgrund des
Parkscheins eine Berechtigung zum Parken gehabt hätten, obwohl dort auch Geschäfte
vorhanden seien. Außerdem habe sein Fahrzeug zwischen einem Schild „Parken nur
mit Parkschein" und dem „eingeschränkten Haltverbot" gestanden. Er sei nur auf dem
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Weg zu einem Kopierladen gewesen, um Originale kopieren zu lassen. Dass dies über
eine Stunde gedauert habe, wie aus der Verwarnung vom 23.01.2004 hervorgehe, sei
im Abschleppauftrag nicht vermerkt und somit auch nicht dokumentiert. Es sei auch
konkret zu keiner Behinderung gekommen, da kein Kraftfahrzeug be- oder entladen
worden sei. Nachdem er zum Wagen zurückgekommen sei, habe er gebeten, mit dem
Funkgerät den Abschleppwagen abzubestellen. Der Außendienstmitarbeiter habe
jedoch gesagt, erst müssten seine Personalien aufgenommen und das Kraftfahrzeug
durch den an ihn ausgehändigten Abschleppauftrag freigegeben werden. Erst danach
sei eine Stornierung versucht worden, natürlich ohne Erfolg. Als der Abschleppwagen
wenige Minuten später eingetroffen sei, sei der Außendienstmitarbeiter dazu
übergegangen, die Nummer des vor dem klägerischen Fahrzeug stehende Pkw zu
notieren. Er habe angeordnet, dass dieses Fahrzeug aufzuladen und abzuschleppen
sei, was auch geschehen sei. Es könnten nicht für einen Auftrag zweimal die
Anfahrtskosten erhoben werden. Eine Verwaltungsgebühr könne ebenfalls nicht
gefordert werden. Denn die angeordnete Sicherstellung sei nicht durchgeführt worden.
Außerdem würden die Politessen von der Stadt Köln immer in ihr Einsatzgebiet
geschickt, so dass nicht einzusehen sei, dass er die Einsatzkosten bezahlen solle.
Auf Veranlassung der Bezirksregierung Köln überprüfte der Beklagte, inwieweit für den
Bereich der Frankfurter Straße am 20.01.2004 Abschleppaufträge erteilt worden waren.
Dabei ergab sich, dass nur um 11.20 Uhr, 11.21 Uhr und 12.03 Uhr entsprechende
weitere Abschleppaufträge erteilt worden waren. Der Widerspruch des Klägers wurde
sodann mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 16.05.2007
zurückgewiesen.
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Dagegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Unter Vertiefung seines bisherigen
Vorbringens weist er darauf hin, sein Gang zum Kopierladen habe realistischerweise
nicht länger als 5 Minuten gedauert. Sein Wagen habe höchstens 2 m in die Ladezone
hineingeragt, die zudem nicht durch ein Zusatzschild als solche ausgewiesen sei.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 11.02.2004 und den Widerspruchsbescheid der
Bezirksregierung Köln vom 16.05.2007 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Nach der Stellungnahme des Außendienstmitarbeiters (Herr Zebralla) sei davon
auszugehen, dass der Wagen des Klägers vollständig im Verbotsbereich des Schildes
Zeichen 286 gestanden habe. Nach den in den Abschleppauftrag eingetragenen Zeiten
habe der Wagen des Klägers dort länger als 1 Stunde gestanden. Auch wenn an der
fraglichen Stelle kein Zusatzschild mit der Bezeichnung Ladezone angebracht sei, dürfe
ein Fahrzeug unter den gegebenen Umständen nach der Rechtsprechung des OVG
NRW jedenfalls abgeschleppt werden. Es bestehe eine Praxis dahingehend, bei
Eintreffen einer Person, die sich als Berechtigter hinsichtlich des Fahrzeuges ausgebe,
zunächst die Personalien aufzunehmen und erst danach eine Stornierungsanfrage zu
stellen. Diese Praxis sei allerdings seit dem 01.09.2005 geändert worden. Nach der
Erteilung des Abschleppauftrages bzgl. des Fahrzeugs des Klägers habe der
Außendienstmitarbeiter im unmittelbaren Anschluss keine weiteren Abschleppaufträge
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erteilt. Wie sich aus den numerisch folgenden Abschleppaufträgen ergebe, hätten diese
ebenfalls keine in der Frankfurter Straße abgestellten Fahrzeuge betroffen. Auch die
seinerzeit beauftragte Firma Schlimbach habe bestätigt, dass es keinen
Anschlussauftrag gegeben habe, sondern der Mitarbeiter wieder zum Standort
zurückbeordert worden sei. Die erst spätere Zeitangabe im Fahrtenbuch der Firma
Schlimbach beruhe darauf, dass der dortige Disponent für alle Abschleppaufträge,
Stornierungen und Herausgaben sichergestellter Fahrzeuge zuständig sei. Sofern er
gerade mit anderen Aufgaben beschäftigt sei, werde der bereits früher
entgegengenommene und weitergegebene Abschleppauftrag ggfls. erst einige Zeit
später in den Computer eingegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist unbegründet.
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Der Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 11.02.2004 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 16.05.2007 ist rechtmäßig und
verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die Kostenpflicht des Klägers beruht auf § 77 VwVG NW i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2
Nr. 7 KostO NW i.V.m. § 24 OBG NW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NW bzw. § 14 OBG
NW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NW. Hiernach hat der
Ordnungspflichtige die durch die - vorliegend: eingeleitete - Sicherstellung oder
Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu erstatten.
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Voraussetzung für ein Eingreifen nach diesen Vorschriften ist eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden kann.
Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts gehören die Unverletzlichkeit
der geschriebenen Rechtsordnung. Im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten
bestand hier eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit, denn das Fahrzeug des
Klägers war entgegen § 12 Abs. 1 StVO in einem als „eingeschränktes Halteverbot" (Z.
286) ausgewiesenen Bereich geparkt.
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Die Anordnung der Entfernung des Fahrzeugs des Klägers war zur Abwehr einer
gegenwärtigen Gefahr notwendig und entsprach den Grundsätzen der
Verhältnismäßigkeit.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dieser Frage entschieden, dass zwar auf der
einen Seite ein bloßer Verstoß etwa gegen das Verbot des Gehwegparkens allein nicht
ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme rechtfertige und auch allein eine Berufung auf
eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der
Generalprävention nicht ausreiche, auf der anderen Seite aber nicht zweifelhaft sein
könne, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle
der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheine. Letzteres könne
- ohne Beschränkung auf diese Fallgruppen - etwa der Fall sein beim Verstellen des
gesamten Bürgersteigs oder einem Hineinragen des Fahrzeugs in die Fahrbahn, bei
Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone oder beim rechtswidrigen Parken
auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz, in Feuerwehranfahrzonen oder -
selbstverständlich - bei einem Abschleppen zur Verhinderung von Straftaten. Dies lasse
sich jeweils nur unter besonderer Berücksichtigung der Örtlichkeit und unter Abwägung
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der wesentlichen Umstände des Einzelfalles beurteilen, wobei eine rechtmäßige
Abschlepppraxis in zulässiger Weise auch generalpräventive Zwecke verfolgen dürfe.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 -3 B 149/01-, NJW 2002, 2122.
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Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen einer erheblichen
Funktionsbeeinträchtigung der in Rede stehenden Verkehrsfläche vor. Denn die
Missachtung des eingeschränkten Haltverbots über einen Zeitraum von ca. 1 ½ Stunden
beeinträchtigte wesentlich dessen verkehrsregelnde Funktion, den knappen
Verkehrsraum möglichst vielen Kraftfahrern zum Be- und Entladen zur Verfügung zu
stellen. In tatsächlicher Hinsicht hat die Kammer keinen Zweifel, dass das Fahrzeug des
Klägers mindestens in der Zeit von 10.50 Uhr bis 11.36 Uhr an der fraglichen Stelle
abgestellt war. Der Außendienstmitarbeiter Herr Zebralla hat insoweit in der mündlichen
Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass er die erstgenannte Zeit von der
Außendienstmitarbeiterin Frau Wilke übernommen und entsprechend in den
Abschleppauftrag eingetragen habe. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die
Annahme, dass dieser Zeitpunkt nicht zutreffend erfasst worden ist. Der Zeitpunkt der
Übernahme des Fahrzeuges durch den Kläger (12.36 Uhr) stimmt wiederum mit der
entsprechenden von der Funkzentrale des Beklagten neben der Eingabe „Leerfahrt"
vermerkten Zeit überein. Die bloße Behauptung des Klägers, der Gang zum
Kopierladen könne nicht länger als 5 Minuten gedauert haben, erscheint vor diesem
Hintergrund in Bezug auf die Parkdauer seines Wagens in keiner Weise überzeugend.
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Die Kammer nimmt des Weiteren an, dass das Fahrzeug des Klägers jedenfalls im
Wesentlichen in dem als eingeschränktes Haltverbot ausgewiesenen Bereich
gestanden hat. Insoweit hat Herr Zebralla in seiner schriftlichen Erklärung vom
29.01.2008 und in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er es entsprechend seiner
ständigen Praxis im Abschleppauftrag vermerkt hätte, wenn der Wagen des Klägers
auch im Bereich des parkscheinpflichtigen Parkplatzes gestanden hätte. Zudem hätte
er, wenn der Wagen nur halb im Haltverbot gestanden hätte, keine
Abschleppmaßnahmen eingeleitet. Es besteht kein Anlass, an diesen Angaben zu
zweifeln, da es sich insoweit für ihn nur um einen Routinevorgang handelt und er kein
weitergehendes persönliches Interesse an der Angelegenheit hat.
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Die Kammer ist allerdings der Auffassung, dass selbst dann, wenn der Wagen des
Klägers (nur) zur Hälfte im Bereich des eingeschränkten Haltverbotes gestanden hätte,
eine Funktionsbeeinträchtigung dieses Bereiches vorgelegen hätte und diese durch das
Abschleppen des Fahrzeuges hätte beseitigt werden können.
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Die Voraussetzungen für die geltend gemachte Vergütung liegen vor. Im vorliegenden
Fall ist der Kostenansatz für eine Leerfahrt in Ansatz gebracht worden. Als Leerfahrt wird
eine Anfahrt ohne Durchführung des Abschleppvorganges bezeichnet. Eine solche hat
hier -auch nach den Angaben des Klägers- stattgefunden.
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Es ist nicht erkennbar, dass bei Rückkehr des Klägers zu seinem Wagen noch eine
(kostenfreie) Stornierung des Auftrages möglich gewesen wäre. Derartige Stornierungen
sind nach der vertraglichen Praxis mit den Abschleppunternehmen dann vorzunehmen,
wenn der bestellte Abschleppwagen bei Eingang der Stornierung durch die
Funkzentrale der Stadt Köln das Firmengelände noch nicht verlassen hatte. Dies ist aus
Sicht der Kammer nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall lag zwischen der
Auftragserteilung (12.35 Uhr) und der Stornierungsanfrage des Außendienstes (12.36
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Uhr) ca. 1 Minute (da die Zeit nicht sekundengenau, sondern nur in Minutenschritten
erfasst wird, kann bei den vorliegend festgehaltenen Zeiten die Zeitdifferenz theoretisch
1 Minute 59 Sekunden betragen). Der Stornierungswunsch wird zu einem danach
liegenden Zeitpunkt von der Funkzentrale der Stadt Köln an das
Abschleppunternehmen weitergegeben. Wie Herr Hölzer von der Firma Schlimbach in
der mündlichen Verhandlung geschildert hat, verlässt der eingeteilte Fahrer das
Firmengelände ca. 1 - 1 ½ Minuten nach der Auftragserteilung. Des Weiteren hat Herr
Hölzer erläutert, dass in der Praxis eine Stornierung auch noch akzeptiert wird, wenn
der Abschleppwagen sich bereits eine gewisse Strecke vom Firmengelände entfernt
hat. Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten bestehen keine Anhaltspunkte dafür,
dass im Zeitpunkt der Stornierungsanfrage bei der Firma Schlimbach der
Abschleppwagen noch nicht unterwegs und daher eine kostenfreie Stornierung noch
möglich war. Soweit sich aus dem geschilderten Verwaltungsablauf, der
gerichtlicherseits keinen Anlass zu Beanstandungen gibt, kurze Verzögerungen bei der
Weitergabe der Stornierungsanfrage ergeben können, fallen diese in den Risikobereich
des Ordnungspflichtigen.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch aufgrund der vom Beklagten
angegebenen Quote von über 40 % „erfolgreicher" Stornierungen kein Anhaltspunkt für
die Annahme besteht, dass die Abschleppunternehmen in Fällen der vorliegenden Art
zu Unrecht eine Leerfahrt abrechnen.
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Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Leerfahrt ist auch nicht dadurch
untergegangen oder reduziert worden, dass der bestellte Abschleppwagen sofort zum
Abschleppen eines vor dem Fahrzeug des Klägers abgestellten Wagen umdirigiert
worden wäre. Der Kläger hat zwar eine derartige Behauptung aufgestellt, ohne
allerdings detailliert und in nachvollziehbarer Weise den konkreten Geschehensablauf
darzustellen. Auf der anderen Seite hat Herr Zebralla bekundet, dass ein derartiger
Geschehensablauf ausgeschlossen sei, weil ein Abschleppwagen jeweils für ein
konkretes abzuschleppendes Fahrzeug bestellt werde, was auch der der Kammer aus
anderen Verfahren bekannten Verwaltungspraxis entspricht. Davon abgesehen ergab
weder die computermäßige Abfrage anderer für die Frankfurter Straße erteilter
Abschleppaufträge noch die Überprüfung der numerisch folgenden Abschleppaufträge
den geringsten Hinweis darauf, dass zur fraglichen Zeit im Bereich der Frankfurter
Straße im Anschluss an die Übernahme des Fahrzeuges durch den Kläger ein von der
Stadt Köln veranlasster weiterer Abschleppvorgang stattgefunden hat. Gleiches gilt in
Bezug auf das Fahrtenbuch der Firma Schlimbach.
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Die eingeleitete Maßnahme hat auch nicht zu Nachteilen geführt, die zu dem
angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis standen. Sie belastete die Klägerin
insgesamt lediglich mit Kosten für die Leerfahrt in Höhe von 65,00 EUR (zuzüglich
52,00 EUR Verwaltungsgebühr), die Größenordnung dieses Betrages bleibt eher
geringfügig. Diese Belastung steht zu dem angestrebten Zweck der Maßnahme, den
fraglichen Bereich freizumachen, um die Funktion als Ladezone zu gewährleistden, in
keinem Missverhältnis.
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Die vom Beklagten erhobene Gebühr von 52,00 EUR ist gleichfalls nicht zu
beanstanden.
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Die Gebührenpflichtigkeit des Klägers beruht auf § 7a Abs. 1 Nr. 7 bzw. Nr. 13 KostO
NRW. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die Gebühren einer Ersatzvornahme oder
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Sicherstellung zu erstatten. Die Bemessung der Höhe der Gebühr liegt im nur
eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Ermessen der Behörde.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.11.2000 -5 A 2625/00-, NWVBl. 2001, S. 181 (182 ff.)
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Dass hier die Berechnung die Gebühr durch den Beklagten ermessensfehlerhaft sein
sollte, ist nicht ersichtlich. Sie ergibt sich aus einem von der Stadt erarbeiteten
Stufensystem, das in der hier einschlägigen zweiten Stufe dem Umstand Rechnung
trägt, dass hier sowohl vor Ort als auch beim Verwaltungspersonal ein zeitlicher
Aufwand für die Einleitung der Abschleppmaßnahme und die spätere Bearbeitung
entstanden ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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