Urteil des VG Köln vom 13.03.2003
VG Köln: öffentlich, rundfunk, anbieter, befreiung, produktion, veranstalter, lmg, veranstaltung, unternehmen, gerät
Verwaltungsgericht Köln, 6 K 1915/00
Datum:
13.03.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 1915/00
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Berufung wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin betreibt in Köln ein Sendezentrum, das die technische Abwicklung
verschiedener privater Fernsehveranstalter, und zwar VIVA, VIVA 2, VOX und Super
RTL, durchführt. Dazu gehören die Produktion, die Herstellung und die Ausstrahlung
von Rundfunkprogrammen, die Vermietung von produktionstechnischen Geräten und
Einrichtungen und die Bereitstellung aller damit zusammenhängenden
Dienstleistungen. Die von der Klägerin betreuten Sender, nicht aber die Klägerin selbst,
sind als private Rundfunkveranstalter von der Landesrundfunk- bzw.
Landesmedienanstalt zugelassen.
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Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 31.08.1998 die rückwirkende Befreiung von
der Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkgebühren gemäß § 5 Abs. 7
Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) für 24 Fernsehgeräte (TV-Geräte) für den
Zeitraum ab 01.01.1995, für weitere 31 Geräte für den Zeitraum ab 01.01.1997 sowie für
weitere 34 Geräte für den Zeitraum ab 01.01.1998, darüber hinaus für diese insgesamt
89 Geräte für den Zeitraum ab dem 01.09.1998. Zur Begründung führte sie an, diese TV-
Geräte würden für betriebliche Zwecke bereitgehalten und seien mithin ebenso von der
Rundfunkgebührenpflicht zu befreien wie die Rundfunkgeräte, die unmittelbar von
einem privaten Anbieter betrieben würden. Die Klägerin sei von den genannten privaten
Fernsehveranstaltern zum Zwecke der Auslagerung der Technik mit der Übernahme
des technischen Teils der Produktion und der Programmveranstaltung beauftragt
worden; es ergebe sich mithin die gleiche Situation, die bestehen würde, wenn die
Aufgaben der Klägerin im Hause des jeweiligen Veranstalters von diesem selbst erfüllt
würden. Letztlich handele es sich bei der Klägerin lediglich um eine ausgelagerte
Technikabteilung für private Fernsehveranstalter.
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Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 01.07.1999 mit der Begründung
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ab, nur private Rundfunkveranstalter oder -anbieter, die Rundfunkgeräte für betriebliche,
insbesondere studio- und überwachungstechnische Zwecke zum Empfang bereithielten,
könnten von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Die Klägerin sei hingegen
kein solcher privater Rundfunkveranstalter. Insofern sei es auch unerheblich, dass die
Geräte der Klägerin zu programmtechnischen Zwecken bereitgehalten würden.
Hiergegen legte die Klägerin rechtzeitig Widerspruch ein und begründete diesen u. a.
damit, der Umstand, dass im vorliegenden Fall nicht die Sender selbst, sondern ein
Dritter die technischen Dienstleistungen übernehme, die in anderen Fällen der Sender
selbst erbringe, könne nicht dazu führen, dass der Dienstleister und damit mittelbar die
Sender selbst der Möglichkeit der Gebührenbefreiung verlustig gingen. Denn es sei
offensichtlich, dass die Klägerin die Kosten für die Rundfunkgebühren an ihre
Vertragspartner weitergeben werde.
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Der von dem Beklagten in der Vorkorrespondenz herangezogene § 5 Abs. 5 der
Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
(Befreiungsverordnung) sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar bzw.
rechtswidrig. § 5 Abs. 7 Satz 2 RGebStV verweise nämlich gerade ausschließlich
bezüglich der Verfahrensregelungen auf die Verordnung über die Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 RGebStV. § 5 Abs. 5 der
Befreiungsverordnung sei hingegen keine solche Verfahrensregelung, sondern verkürze
den gesetzlichen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht im
materiellen Sinne. Hierfür sei aber wegen des Grundsatzes des Gesetzesvorbehalts
eine Rechtsverordnung nicht ausreichend.
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Nachdem am 02.02.2000 ein den Widerspruch zurückweisender Widerspruchsbescheid
ergangen war, hat die Klägerin am 01.03.2000 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, ihr
Befreiungsanspruch ergebe sich bereits durch eine sachgerechte Auslegung der
Tatbestandsmerkmale in § 5 Abs. 7 RGebStV "Rundfunkveranstalter und -anbieter"
bzw. "bereithalten". In diesem Zusammenhang sei die gesetzgeberische
Grundentscheidung, den Bereich der Sende- und Verbreitungstechnik durch Befreiung
von der Gebührenpflicht zu schützen, unabhängig davon zu beachten, wie der einzelne
private Veranstalter die Frage der Sendetechnik organisatorisch und
betriebswirtschaftlich löse, solange sich nur der Nutzungszweck der Geräte nicht
ändere.
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Auch sei nach Art. 3 Abs. 1 GG eine Gleichbehandlung der privaten
Rundfunkveranstalter mit den gemäß § 5 Abs. 4 RGebStV umfassend von der
Gebührenpflicht befreiten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten geboten, wenn die
privaten Veranstalter bzw. deren externes Sendezentrum - wie die Klägerin im
Gegensatz zu den übrigen Rundfunkteilnehmern - die Geräte nicht zum Empfang
fremder Programmleistungen, sondern zur Erstellung eines eigenen Programms
benutzten.
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Für den Fall, dass einer erweiternden Auslegung des § 5 Abs. 7 RGebStV nicht
zugestimmt werden könne, sei die Vorschrift zumindest analog dahin auszulegen, dass
die Klägerin von der Gebührenpflicht zu befreien sei. Die für die Annahme einer
Analogie erforderliche planwidrige Regelungslücke ergebe sich daraus, dass der
Rundfunkgebührenstaatsvertrag Fallkonstellationen wie die vorliegende, in denen
private Rundfunkveranstalter oder -anbieter ihre Sendetechnik durch Dritte erbringen
ließen, nicht berücksichtige, eine Regelung dieses vom Gesetzgeber nicht bedachten
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Falles jedoch bereits wegen des durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich
gewährleisteten Schutzes der unternehmerischen Effizienz des privaten
Rundfunkbetriebes erforderlich sei. Diese Regelungslücke könne durch Übertragung
des Rechtsgedankens des § 5 Abs. 7 RGebStV, wonach private Rundfunkveranstalter
nicht mit Gebühren für ihre Sendetechnik belastet werden sollen, denen keine
Empfangsleistung gegenüberstehe und die daher nur zu einer durch nichts zu
begründenden Quersubventionierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks führen
würden, geschlossen werden. Schließlich ergebe sich auch aus der Systematik des
RGebStV, dass die Gebührenpflicht an das einzelne Rundfunkgerät und den Zweck, zu
dem es bereitgehalten werde, anknüpfe und nicht an die Person, die es bereithalte.
Im Übrigen vertieft die Klägerin ihre Ausführungen zu § 5 Abs. 7 Satz 2 RGebStV
betreffend die Rückwirkung des Befreiungsantrages.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 01.07.1999 und des
Widerspruchsbescheides vom 02.02.2000 zu verpflichten, die Klägerin von der
Rundfunkgebührenpflicht für 24 TV-Geräte für den Zeitraum vom 01.01.1995 bis
31.12.1996, für weitere 31, also insgesamt 55 TV-Geräte, für den Zeitraum vom
01.01.1997 bis 31.12.1997 und für weitere 34 TV-Geräte, also insgesamt 89 TV-Geräte,
ab dem 01.01.1998 zu befreien.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
14
Er vertritt die Auffassung, es komme für eine Gebührenbefreiung nach § 5 Abs. 7
RGebStV entscheidend darauf ankomme, dass der Antragsteller den formalen Status
eines privaten Rundfunkveranstalters oder -anbieters habe, der durch eine
entsprechende Zulassungsurkunde der jeweiligen Landesmedienanstalt nachzuweisen
sei. Dies ergebe sich neben dem Wortlaut des § 5 Abs. 7 RGebStV auch aus der
Systematik des RGebStV, wonach nur der jeweilige Veranstalter, der letztlich die
Programmverantwortung trage, nicht aber Tochter- oder andere Unternehmen, die selbst
nicht die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, von der Gebührenpflicht befreit
werden könnten. Auch komme es in der Frage der Rundfunkgebührenpflicht nicht auf
die Absicht des Nutzers oder den Bestimmungszweck der Geräte an, sofern es sich nur
um Rundfunkempfangsgeräte i. S. v. § 1 Abs. 1 und 2 RGebStV handele. Darüber
hinaus sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Einzug der Rundfunkgebühren um
ein Massengeschäft handele, so dass nach gewissen einheitlichen formalen Kriterien
gearbeitet werden müsse, um das Geschäft überhaupt bewältigen zu können.
Eventuelle diesbezügliche Ungenauigkeiten seien als vom Gesetzgeber gewollt
hinzunehmen. § 5 Abs. 7 RGebStV sei wegen seines Ausnahmecharakters auch nicht
analogiefähig.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen
Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin
nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Der Klägerin steht ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß
§ 5 Abs. 7 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) nicht zu. Dabei ist die genannte
Vorschrift seit dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31.08.1991 (GV NRW S. 408,
423), zuletzt geändert durch Art. 5 des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom
12.12.2000 (GV NRW S. 706, 708), unverändert geblieben.
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Nach § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV werden private Rundfunkveranstalter oder -anbieter
auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte befreit, die
sie für betriebliche, insbesondere studio- und überwachungstechnische Zwecke zum
Empfang bereithalten. Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
20
1. Die Klägerin ist kein privater Rundfunkveranstalter bzw. -anbieter im Sinne dieser
Vorschrift.
21
Nach eigenem Vorbringen erbringt die Klägerin technische Dienstleistungen im Bereich
der Produktion, Postproduktion und Sendeabwicklung, wozu die Produktion,
Herstellung und Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen, die Vermietung von
prokuktionstechnischen Geräten und Einrichtungen und die Bereitstellung aller damit
zusammenhängenden Dienstleistungen gehören. Insoweit stellt sie sich nicht als
selbständiger Veranstalter, sondern als ein Unternehmen dar, das wie viele andere am
Wirtschaftsverkehr teilnimmt und dessen Tätigkeitsbereich sich lediglich mit dem
mancher privater Rundfunkveranstalter überschneidet. Im Einzelnen ist Folgendes
festzustellen:
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a) Die Klägerin ist kein privater Rundfunkveranstalter.
23
aa) Dem steht bereits entgegen, dass die Klägerin nicht selbst über die für einen
privaten Rundfunkveranstalter erforderliche Zulassung der Landesanstalt für Rundfunk
bzw. für Medien nach § 4 Abs. 1 Landesmediengesetz (LMG NRW) bzw. § 4 Abs. 1 des
durch das LMG NRW abgelösten Landesrundfunkgesetzes verfügt, wie dies dem
bundeseinheitlich geltenden Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vom 31.08.1991 (a. a. O.)
zuletzt geändert durch Art. 1 des Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom
20.12.2001 (GV NRW 2002, S. 178), entspricht.
24
Die Erforderlichkeit einer solchen Zulassung ergibt sich dabei aus der Stellung des
privaten Rundfunks innerhalb des sog. dualen Systems. Dieser ist im Gegensatz zum
öffentlich-rechtlichen Rundfunk durch ein strukturelles Defizit an gegenständlicher Breite
und thematischer Vielfalt gekennzeichnet. Private Anbieter sind nahezu ausschließlich
auf die Einnahmen aus Wirtschaftswerbung angewiesen. Diese können nur dann
ergiebiger fließen, wenn die privaten Programme hinreichend hohe Einschaltquoten
erzielen. Die Anbieter stehen deshalb vor der wirtschaftlichen Notwendigkeit, möglichst
massenattraktive, unter dem Gesichtspunkt der Maximierung der Zuschauer- und
Hörerzahlen erfolgreiche Programme zu möglichst niedrigen Kosten zu verbreiten.
Sendungen, die nur für eine geringe Zahl von Teilnehmern von Interesse sind und die
oft - wie namentlich anspruchsvolle kulturelle Sendungen - einen hohen Kostenaufwand
erfordern, treten dahinter in der Regel zurück, wenn sie nicht ganz fehlen, obwohl erst
mit ihnen die ganze Breite umfassender Information zu erreichen ist, ohne die es keine
25
"Meinungsbildung" im Sinne der Garantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geben kann.
BVerfGE 73, 118, 155 f.
26
Den Ursachen dieser Defizite haben die Landesgesetzgeber mit Billigung des
Bundesverfassungsgerichts in einer Weise Rechnung getragen, dass "die
werbefinanzierten privaten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als
die öffentlich-rechtlichen",
27
vgl. BVerfGE, 90, 60, 90; vgl. auch § 41 Abs. 2 RStV.
28
Dieses geringere Maß an Bindungen,
29
vgl. im Einzelnen hierzu: BVerfGE, 83, 238, 297,
30
bringt einerseits den privaten Rundfunk- und Fernsehveranstaltern größere Freiheiten,
macht andererseits aber eine gewisse Kontrolle durch die zuständige Aufsichtsbehörde
erforderlich. Dieser Kontrolle dient neben den Regelungen der §§ 35 ff. RStV auch das
Zulassungserfordernis der privaten Rundfunkveranstalter durch die
Landesmedienanstalten.
31
bb) Unbeschadet dessen würde die Klägerin auch nicht die "materiellen"
Voraussetzungen eines Rundfunkveranstalters erfüllen. Daher wäre die Klägerin auch
dann nicht anspruchsberechtigt, wenn - wie sie meint - eine funktionale
Betrachtungsweise anzulegen sei. Entscheidend für einen Rundfunkveranstalter ist
nämlich, dass die jeweilige Institution die Programmverantwortung trägt.
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Bunke/Schulz, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 20 RGebStV, Rnr. 33 m.
w. N..
33
Die Klägerin verantwortet aber nicht eigenverantwortlich Fernsehsendungen, sondern
wirkt bei der Erstellung von Programmteilen sowie der technischen Abwicklung des
Programms mit, wobei indessen allein dem jeweiligen privaten Rundfunkveranstalter
nach innen und außen die Verantwortung für den Inhalt des ausgestrahlten Programms
zukommt.
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b) Die Klägerin ist auch kein privater Rundfunkanbieter.
35
Dies macht sie bereits selbst nicht geltend. Im Übrigen bedürfen private
Rundfunkanbieter nicht anders als private Rundfunkveranstalter ebenfalls einer
Zulassung durch die zuständige Landesmedienanstalt, wenn und soweit Mediendienste
dem Rundfunk zuzurechnen sind (§ 20 Abs. 2 RStV). Was ein "Mediendienst" ist, ist -
entsprechend dem Medienstaatsvertrag - u. a. im LMG NRW - vgl. dort § 3 Abs. 1 Nr. 2 -
legaldefiniert. Hiernach ist ein Mediendienst ein an die Allgemeinheit gerichteter
Informations- und Kommunikationsdienst in Text, Ton oder Bild - unter Benutzung in der
Vorschrift näher bezeichneter technischer Mittel -. Die Klägerin ist erkennbar kein
Mediendienst nach dieser Definition, da sie nicht selbst, sondern allein über bzw. durch
jeweils eine der vier privaten Fernsehveranstalter "nach außen", nämlich gegenüber der
Allgemeinheit, in Erscheinung tritt.
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c) Die Klägerin erfüllt auch die weitere Voraussetzung des § 5 Abs. 7 RGebStV nicht,
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nämlich dass die dort genannten Empfangsgeräte von dem jeweiligen privaten
Rundfunkveranstalter bzw. -anbieter (selbst) zum Empfang bereitgehalten werden
müssen ("sie").
Zum Empfang bereit hält die im Streit befangenen Geräte die Klägerin - und nicht etwa
die vier genannten Fernsehveranstalter. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 2
RGebStV. Danach ist Rundfunkteilnehmer, wer ein Rundfunk-Empfangsgerät zum
Empfang bereithält. Dies ist unzweifelhaft die Klägerin selbst. Ein Bereithalten "im
Auftrag" oder "im Namen" von Dritten ist hiernach nicht maßgeblich, da das
Rundfunkgebührenrecht allein auf die Faktizitäten, nicht aber auf rechtliche
Verknüpfungen des Halters des Gerätes mit Dritten abstellt.
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2. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann § 5 Abs. 7 RGebStV auch nicht in
diesem, ihrem Sinne extensiv ausgelegt oder mit dieser Maßgabe analog angewendet
werden.
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a) Einer extensiven Auslegung des § 5 Abs. 7 RGebStV im genannten Sinne stehen
Wortlaut, Systematik und Zweck der Vorschrift entgegen.
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Bereits durch den Wortlaut ("sie"), d. h. dass die privaten Runfunkveranstalter selbst die
Geräte bereithalten müssen, wird deutlich, dass Fälle, in denen Dritte im Auftrag die
bezeichneten Geräte zum Empfang bereithalten, nicht unter die Befreiungsnorm fallen
sollen. Denn andernfalls hätte der Gesetzgeber eine passivische Formulierung gewählt,
etwa die "... für betriebliche Zwecke zum Empfang bereitgehalten werden".
41
Bestätigt wird die Annahme, dass es nicht auf den Zweck des Bereithaltens, sondern auf
die Person des Bereithaltenden ankommt, mithin es nicht gesetzgeberischer Wille ist,
das Bereithalten der Sendetechnik im Bereich der privaten Fernsehveranstalter
schlechthin von der Gebührenpflicht auszunehmen, durch die Systematik der
maßgeblichen rundfunkgebührenrechtlichen Vorschriften.
42
So ist z. B. maßgeblich für die Gebührenpflicht - und damit auch mittelbar für den
Befreiungsanspruch -, wer das Gerät zum Empfang bereit hält (§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1
RGebStV). Somit sind allein die Faktizität maßgeblich, nicht etwa finale Momente des
Bereithaltens bzw. Bereithaltenden. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung
anerkannt, dass maßgeblich für die Gebührenpflicht allein der Teilnehmerstatus ist, der
durch das Bereithalten eines Empfangsgerätes begründet wird.
43
BVerfGE, 90, 60, 90 = NJW 1994, 342, 343; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil
vom 08.10.1997 - 6 C 10/96 - NJW 1998, 1578, 1579.
44
Weiterhin ist insoweit § 5 Abs. 4 RGebStV von Belang. Danach sind ausschließlich die
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten selbst, nicht aber etwa auch deren
Tochterunternehmen oder Auftragnehmer von der Gebührenpflicht befreit. Das gilt
offensichtlich auch dann, wenn diese Dritten ausschließlich und unmittelbar der
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt bei der Sendeabwicklung behilflich sind.
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Schließlich wird dies - auf untergesetzlicher Ebene - durch § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der
Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 30.11.1993 (GV
NRW S. 970) bestätigt. Nach dieser sog. Befreiungsverordnung besteht z. B. bei einem
Krankenhaus, das für seine Patienten Empfangsgeräte zum Empfang bereithält, nur für
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das Krankenhaus selbst ein Befreiungsanspruch, nicht aber dann, wenn Dritte den
Rundfunk- bzw. Fernsehempfang im Krankenhaus bewerkstelligen. Dies ist in § 3 Abs.
2 Satz 1 der genannten Verordnung verdeutlicht, wenn es dort ausdrücklich heißt, dass
Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach Absatz 1 ist,
dass die Rundfunkempfangsgeräte von dem jeweiligen Rechtsträger des Betriebs oder
der Einrichtung bereitgehalten werden.
Schließlich wird dies auch durch Sinn und Zweck der rundfunkrechtlichen Vorschriften -
wie der Beklagte zu Recht ausgeführt hat - gedeckt. Der Beklagte hat zutreffend darauf
verwiesen, dass es sich bei dem Rundfunkgebührenwesen um ein Massengeschäft
handele, das formalisiert gehandhabt werden müsse. Dementsprechend stünden
Praktikabilitätsgesichtspunkte insoweit im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt
kann es nicht Aufgabe des Gebührengläubigers sein, z. B. schwierige Nachforschungen
betreffend das Verhältnis zwischen Mutter- und Tochterunternehmen bzw. hinsichtlich
des Auftragsverhältnisses zwischen mehreren juristischen Personen anzustellen.
Offenbar auch aus diesem Grunde stellt die grundlegende Vorschrift des § 2 Abs. 1
RGebStV darauf ab, wer das Empfangsgerät - tatsächlich - zum Empfang bereithält.
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Schließlich ist eine erweiternde Auslegung des § 5 Abs. 7 RGebStV im klägerischen
Sinne - sofern eine solche überhaupt mit dem nach Auffassung der Kammer eindeutigen
- Wortlaut vereinbart werden könnte, auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen,
nämlich unter dem Gesichtspunkt der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und
dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG), geboten. Denn die Belastung der
Klägerin und damit mittelbar anteilig der vier auftraggebenden privaten
Fernsehveranstalter verletzt nicht die genannten Grundrechte letzterer.
48
Hinsichtlich des Grundrechts der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist von
Folgendem auszugehen:
49
Zunächst stellt die Kammer in tatsächlicher Hinsicht klar, dass sie davon ausgeht, dass
die vier beteiligten privaten Fernsehveranstalter mittelbar mit der Fernsehgebühr
belastet werden, weil diese in die Preiskalkulation der Klägerin einfließen dürfte und
daher an die jeweiligen privaten Fernsehveranstalter weitergegeben wird. Zugleich geht
die Kammer aber auch davon aus, dass dem finanzielle Entlastungsgesichtspunkte der
vier Fernsehveranstalter gegenüberstehen, nämlich dass sie keine Kosten für die
Anschaffung der Fernsehgeräte zu tragen haben, ihnen Personalkosten hinsichtlich des
Betreibens einer eigenen Sendetechnik jeweils erspart bleiben und sie schließlich nur
jeweils ein Viertel der anfallenden Gebühren zu tragen haben. Würden nicht erheblich
"Synergieeffekte" durch diese Konstellation erreicht werden, dürften alle Beteiligten
kaum eine derartige Konzeption gewählt haben.
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In rechtlicher Hinsicht ist von Folgendem auszugehen:
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Entgegen der Auffassung der Klägerin gebietet Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG betreffend
private Rundfunk- bzw. Fernsehveranstalter nicht etwa, dass der Gesetzgeber für diese
"optimale" wirtschaftliche Rahmenbedingungen schafft. Vielmehr hat der Gesetzgeber
insoweit weitgehende Gestaltungsfreiheit. Unzulässig ist es nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts lediglich, dass solche die Rentabilität der
Unternehmungen betreffende Regelungen/Bindungen getroffen werden, die die private
Veranstaltung von Rundfunk oder Fernsehen erheblich erschweren oder gar unmöglich
machen. Gesetzgeberische Restriktionen dürfen hiernach nicht so weit gehen, dass sie
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die Veranstaltung privaten Rundfunks gänzlich unrentabel zu machen drohen.
Vgl. BVerfGE, 83, 238, 311, 318.
53
Dass diese Grenze vorliegend etwa erreicht wäre - bei den genannten geringfügigen
Beträgen für die Rundfunkgebühren, zumal diese durch vier Anteile gequotelt werden -
ist nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht ansatzweise geltend gemacht
worden.
54
Die Auslegung der Vorschrift in dem genannten Sinne verstößt auch nicht gegen Art. 3
Abs. 1 GG.
55
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt dann vor, wenn wesentlich
Gleiches ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich geregelt wird. Eine
ungerechtfertigte unterschiedliche Behandlung ist weder im Verhältnis der Klägerin zu
privaten Fernsehveranstaltern, die ihre Sendetechnik nicht ausgelagert haben, noch im
Verhältnis zu öffentlich-rechtlichen Rundfunk- bzw. Fernsehanstalten feststellbar.
56
Hinsichtlich der unterschiedlichen Behandlung im Verhältnis zu privaten
Fernsehveranstaltern, die ihre Sendetechnik nicht ausgelagert haben und
dementsprechend einen Gebührenbefreiungsanspruch insoweit haben, gilt Folgendes:
Insoweit liegen nach Auffassung der Kammer bereits nicht wesentlich gleiche
Sachverhalte vor, da es nach dem Rundfunkgebührenrecht maßgeblich darauf
ankommt, wer das Gerät zum Empfang bereithält und nicht zu welchem Zweck das
Bereithalten des Empfangsgerätes dient. Bei der Beurteilung von wesentlich Gleichem
oder Ungleichem ist jeweils der tatsächliche und rechtliche Kontext der zu
vergleichenden Lebenssachverhalte zu beachten.
57
Selbst wenn indessen von einer wesentlichen Gleichheit der genannten Fälle
auszugehen wäre, so wäre eine Differenzierung sachgerecht aus den oben genannten
Gesichtspunkten der Praktikabilität.
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Es liegt auch keine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu öffentlich-rechtlichen
Fernsehanstalten vor. Denn - wie dargelegt - sind deren "Töchter" oder
"Auftragnehmer", die etwa die Sendetechnik übernommen hätten, nicht von der
Rundfunkgebührenpflicht befreit. Denn nach § 5 Abs. 4 RGebStV sind allein die
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten selbst von der Gebührenpflicht befreit.
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Soweit sich die Klägerin weiterhin in diesem Zusammenhang auf eine unzulässige
mittelbare Quersubventionierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beruft,
liegt auch unter diesem Gesichtspunkt kein Verstoß gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Denn die öffentlich-rechtlichen Runfunkanstalten
einerseits und die privaten Rundfunkveranstalter andererseits sind i. S. d. Art. 3 Abs. 1
GG nicht miteinander vergleichbar, weil die öffentlich-rechtlichen Anstalten in Form der
sog. Grundversorgung eine andere Aufgabe als die privaten Rundfunkveranstalter
wahrnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht,
60
Urteil vom 08.10.1997, a. a. O.,
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hat insoweit - betreffend die Gebührenpflicht der privaten Rundfunkveranstalter für
Empfangsgeräte, die zwecks Beobachtung der Programme anderer
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Rundfunkveranstalter einschließlich der öffentlich-rechtlichen zum Empfang
bereitgehalten werden - u. a. ausgeführt: Auf Art. 3 Abs. 1 GG könne sich der klagende
private Rundfunkveranstalter wegen eines fehlenden Konkurrenzverhältnisses zum
öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht berufen. Von einem echten "Konkurrenzverhältnis"
könne nicht gesprochen werden. Es spreche zwar auch das Bundesverfassungsgericht
von einem "Wettbewerb" des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit privaten
Rundfunveranstaltern, wobei der öffentlich-rechtliche Rundfunk im dualen System dafür
zu sorgen habe, dass einem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm
für die gesamte Bevölkerung angeboten werde, das im Wettbewerb mit den privaten
Veranstaltern standhalten könne. Mit diesem Begriff des "Wettbewerbs" - so führt das
BVerwG weiter aus - meine es jedoch offensichtlich nicht ein Konkurrenzverhältnis
zwischen prinzipiell gleichen, wie es der Klägerin des Verfahrens vorschwebe und wie
es Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 1 GG wäre, sondern ein
tatsächliches Nebeneinander von Wettbewerbern, die sich - im sog. dualen System -
sowohl hinsichtlich ihres Programmauftrags als dann auch - als Konsequenz ihrer
unterschiedlichen Funktion - bezüglich ihrer Finanzierung grundlegend voneinander
unterschieden. Danach sei die von der (dortigen) Klägerin beanstandete
unterschiedliche Behandlung von öffentlich-rechtlichem Rundfunk einerseits und
Veranstaltern von privatem Rundfunk andererseits, soweit sie lediglich eine
Konsequenz der dargelegten unterschiedlichen Finanzierung sei, "nicht lediglich vor
Art. 3 Abs. 1 GG unbedenklich, sondern durch die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte
Rundfunkfreiheit sogar sachlich geboten". Aus diesen Erwägungen, denen die Kammer
folgt, ist ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht gegeben, sondern die etwaige
Ungleichbehandlung jedenfalls durch die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte
Rundfunkfreiheit sachlich gerechtfertigt.
b) Aus den genannten Gründen scheidet auch eine analoge Anwendung der genannten
Vorschrift im Sinne der Klägerin aus. Die für eine Analogie erforderlichen
Voraussetzungen, nämlich eine planwidrige Regelungslücke sowie eine kongruente
Interessenlage, sind aus den genannten Gründen nicht gegeben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 Satz 1
VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die hier streitentscheidende Rechtsfrage der
Anwendung des § 5 Abs. 7 RGebStV auf Empfangsgeräte, die zu den dort genannten
Zwecken nicht von den privaten Rundfunkveranstaltern selbst, sondern in deren Auftrag
von Dritten zum Empfang bereitgehalten werden, ist bislang - soweit ersichtlich -
höchstrichterlich nicht geklärt. Sie bedarf nach Auffassung der Kammer im Sinne der
Rechtseinheit einer höherinstanzlichen Klärung.
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