Urteil des VG Köln vom 21.11.2007
VG Köln: verwaltung, informationsanspruch, amt, erlass, nummer, kreis, offenlegung, rücknahme, einverständnis, bekanntgabe
Verwaltungsgericht Köln, 4 L 1664/07
Datum:
21.11.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 1664/07
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
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Der zulässige Antrag,
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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu unter- sagen, in der
Ratssitzung am 26.11.2007 einen Beigeordneten für die im Stellenplan unter der
Nummer VV 00080 sowie einen Beigeordneten für die im Stellenplan unter der Nummer
VV 000100 ausgewiesene Bei- geordnetenstelle zu wählen,
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hat keinen Erfolg.
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Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO setzt voraus, dass der
Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft
gemacht hat. Jedenfalls hinsichtlich des erforderlichen Anordnungsanspruches sind
diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt. Der Erlass der begehrten einstweili- gen
Anordnung ist nicht zur Sicherung des Rechts des Antragstellers auf umfassen- de
Information über den Gegenstand der Abstimmung in der Ratssitzung am 26.11.2007
erforderlich, da eine Verletzung des dem Antragsteller zustehenden In- formationsrechts
nicht glaubhaft gemacht ist.
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Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW, der sich die
Kammer anschließt, ist es unverzichtbarer Bestandteil des Verfahrens der alleine dem
Rat obliegenden Wahl eines/einer Beigeordneten, dass den Ratsmitglie- dern Zugang
zu allen im Ausschreibungsverfahren gewonnenen Informationen er- möglicht wird. Nur
wenn den Ratsmitgliedern ein möglichst umfassender Überblick über die Bewerber
verschafft wird, ist ihnen - im Sinne einer Bestenauslese - eine sachgerechte Ausübung
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ihres Wahlrechts möglich. Dies dient zugleich dem Minder- heitenschutz, da nur in
Kenntnis der im Ausschreibungsverfahren gewonnenen In- formationen eine
Ratsminderheit Alternativvorschläge erarbeiten und damit Einfluss auf die
Mehrheitsposition im Rat nehmen kann.
Vgl. hierzu insgesamt OVG NRW, Urteil vom 05.02.2002 - 15 A 2604/99 -, DVBl. 2002,
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Ausgehend hiervon steht den Ratsmitgliedern das Recht zu, sich über das Er- gebnis
der Stellenausschreibung sowie über Werdegang und Qualifikation der Be- werber für
das Amt eines/einer Beigeordneten vor der Entscheidung des Rates frei zu informieren.
Dabei umfasst der Informationsanspruch alle Bewerber um die aus- geschriebene
Stelle, soweit sie nicht aus eigenem Entschluss die Bewerbung zu- rückgezogen haben.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.02.2002 - 15 A 2604/99 -, a.a.O., mit weiteren
Nachweisen.
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Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn - wie vorliegend aufgrund der Rats-
beschlüsse vom 25.10.2006 (Planungsdezernat) und 23.04.2007 (Familiendezernat) -
die Verwaltung ermächtigt ist, einen privaten Dritten mit der Ausschreibung und der
Vorbereitung der Wahl der Beigeordneten zu beauftragen. Denn die Wahl der Beige-
ordneten gehört zu dem nach § 41 Abs. 1 Satz 1 GO NRW unübertragbaren Vorbe-
haltsgut des Rates, so dass eine Übertragung der Entscheidung auf andere Gremien
innerhalb oder außerhalb der Verwaltung nicht möglich ist.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.02.2002 - 15 A 2604/99 -, a.a.O., mit weiteren
Nachweisen.
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Gemessen hieran hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, in seinem Infor-
mationsrecht verletzt zu sein.
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Die Oberbürgermeisterin hat dem Antragsteller mit dem Informationsschreiben vom
07.11.2007 zur Einladung für die Ratssitzung am 26.11.2007 zum einen die An- zahl der
Bewerber für die zu besetzenden Beigeordnetenstellen mitgeteilt. Zum an- dern hat sie
zugleich die Personalbögen der verbliebenen 16 Bewerber (Familiende- zernat) und 33
Bewerber (Planungsdezernat) beigefügt. Diese Personalbögen ent- halten die
persönlichen Angaben der Bewerber, Angaben zu Prüfungen, dienstlichen
Beurteilungen und stichwortartig zu den bisher ausgeübten Tätigkeiten. Lediglich der
Personalbogen zu einem Bewerber für das Familiendezernat enthält nur den Namen, da
dieser Bewerber - wie dem Anschreiben entnommen werden kann - keine Unter- lagen
vorgelegt hat. Darüber hinaus hat der Antragsteller am 13.11.2007 Aktenein- sicht in die
der Oberbürgermeisterin vorliegenden und nunmehr auch im vorliegen- den Verfahren
übersandten Bewerbungsunterlagen genommen. Diese Bewerbungs- unterlagen
enthalten über die Personalbögen hinaus zumindest die Lebensläufe der Bewerber und
zum Teil noch weitergehende Angaben (z.B. Prüfungs- /Diplomzeugnisse oder
Arbeitszeugnisse). Inhaltlich reichen die Angaben aus den Personalbögen und den
Bewerbungsunterlagen aus, um einen Eindruck von Qualifi- kation und Persönlichkeit
der Bewerber zu erhalten und gegebenenfalls individuelle konkrete Nachfragen zu
einzelnen Bewerbern stellen zu können. Damit sind diese Unterlagen ausreichend und
geeignet, den Informationsanspruch der Ratsmitglieder zu erfüllen. Auf die Möglichkeit -
soweit gewünscht - zusätzliche Informationen zu einzelnen Bewerbern zu beschaffen,
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hat der Antragsgegner den Antragsteller aus- weislich der Verwaltungsvorgänge
ausdrücklich hingewiesen.
Soweit der Antragsteller im Schriftsatz vom 20.11.2007 geltend macht, er habe im
Rahmen der Akteneinsicht nicht die Unterlagen aller Bewerber, die ihre Bewerbung
aufrechterhalten haben, einsehen können, bezieht sich dies - wie der weitere Schriftsatz
vom 21.11.2007 deutlich macht - offenbar nur auf die Unterlagen von Bewerbern, die
ihre Bewerbung zurückgezogen haben. Auf die Vorlage dieser Unterlagen hat der
Antragsteller jedoch keinen Anspruch. Denn der Informationsanspruch ist - wie oben
bereits ausgeführt - auf die Bewerber beschränkt, die nicht aus eigenem Entschluss die
Bewerbung zurückgezogen haben.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.02.2002 - 15 A 2604/99 -, a.a.O..
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Diese Beschränkung erklärt sich schon daraus, dass das Recht auf umfassende
Information über die Bewerber der sachgerechten Vorbereitung der Ratsmitglieder auf
die Wahl eines/einer Beigeordneten dient. Soweit Bewerber ihre Bewerbung
zurückgezogen haben, bedarf es einer solchen Vorbereitung jedoch nicht, weil sie nicht
- mehr - zur Wahl stehen. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn Bewerber
ihre Bewerbung um die ausgeschriebene Stelle nicht aus eigenem Entschluss
zurückgenommen hätten. Wann dies der Fall ist, kann im vorliegenden Fall offen
bleiben. Denn der Antragsteller hat keine Umstände vorgetragen und glaubhaft
gemacht, die belegen könnten, dass die Rücknahme von Bewerbungen nicht auf einem
entsprechenden eigenen Entschluss beruht. Auch den Verwaltungsvorgängen lassen
sich keine Anhaltspunkte hierfür entnehmen. Vielmehr haben die beauftragten
Personalberatungsunternehmen ausdrücklich erklärt, sie hätten die Bewerber nicht dazu
angehalten, ihre Bewerbungen zurückzuziehen.
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Im Übrigen begegnet es keinen Bedenken, dass diejenigen Bewerber, die zur
Offenlegung ihrer Identität kein Einverständnis erklärt haben, vom Antragsgegner aus
dem Kreis der Bewerber ausgeschieden wurden. Denn es liegt auf der Hand und bedarf
keiner weiteren Begründung, dass die Bewerbung um eine Beigeordnetenstelle nicht
anonym erfolgen kann.
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Eine Verletzung des Informationsrechts des Antragstellers ist auch nicht unter dem
Gesichtspunkt eines Informationsdefizits gegenüber anderen Ratsmitglie-
dern/Ratsfraktionen gegeben. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Bewer-
bungen von Herrn N. und Herrn X. für das Amt des Planungsdezernenten seien den
Fraktionsvorsitzenden der CDU- und der SPD-Ratsfraktion schon vor der Bekanntgabe
der Bewerbungen durch die Oberbürgermeisterin bekannt gewesen, muss dies nicht
weiter aufgeklärt werden. Wenn die Ratsmitglieder nicht zeitgleich über die
eingegangenen Bewerbungen auf eine ausgeschriebene Stelle informiert werden, so ist
dies rechtlich nur von Belang, wenn für die Ratsmitglieder, die zuletzt informiert wurden,
nicht mehr ausreichend Zeit zur Vorbereitung auf die anstehende Wahl im Rat verbleibt.
Dass ihm keine ausreichende Zeit zur Vorbereitung auf die am 26.11.2007 anberaumte
Ratssitzung zur Verfügung stand und noch steht, hat der Antragsteller jedoch nicht
behauptet und auch nicht glaubhaft gemacht. Entspre- chendes gilt für die Information
der Ratsfraktionen über das Bewerberfeld zum Fami- liendezernat. Im Übrigen ist es
eine Frage des politischen Stils, wann und in welcher Reihenfolge die Ratsmitglieder
unterrichtet werden; hierüber hat die Kammer nicht zu entscheiden.
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Soweit der Antragsteller mit seinem Vorbringen suggeriert, Herr N. habe seine
Bewerbung nicht aus eigenem Entschluss zurückgezogen, fehlt es auch hier an dem im
Rahmen des Verfahrens nach § 123 VwGO erforderlichen substantiierten Vor- bringen
und der entsprechenden Glaubhaftmachung.
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Schließlich ist eine Verletzung des organschaftlichen Rechts auf umfassende
Information auch nicht darin zu sehen, dass aus dem Feld der Bewerber nur eine
eingeschränkte Anzahl von Personen zu Vorstellungsgesprächen mit der Verwaltung
der Stadt Bonn eingeladen wurde. Nach den Ratsbeschlüssen vom 25.10.2006 und
23.04.2007 zur Ausschreibung der Beigeordnetenstellen war die Verwaltung - ggfls.
unter Einschaltung eines Headhunters - mit der Vorbereitung der Wahl der Beige-
ordneten beauftragt. Ein in dieser Weise weit und eher unbestimmt gefasster Auftrag zur
„Vorbereitung" schließt das Sichten und Bewerten der eingehenden Bewerbun- gen und
die Durchführung etwaiger Vorstellungsgespräche nicht aus. Hinzu kommt, dass die
Oberbürgermeisterin zur Vorbereitung der Wahl im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 62
Abs. 2 GO NRW auch einen Wahlvorschlag machen kann. Hierdurch wer- den Rechte
des Antragstellers schon deshalb nicht verletzt, weil er in seiner freien
Wahlentscheidung nicht beeinträchtigt ist.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf § 52 Abs. 1 VwGO; dabei wurde die Hälfte des für ein Hauptsacheverfahren
maßgeblichen Betrages festgesetzt.
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