Urteil des VG Köln vom 12.09.2002
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Verwaltungsgericht Köln, 1 L 1610/02
Datum:
12.09.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 1610/02
Tenor:
1) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die
Antragstellerin.
2) Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 05.07.2002
gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 02.07.2002 wiederherzustellen
bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandro- hung anzuordnen,
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hat keinen Erfolg.
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Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem
öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maß- nahmen
und dem Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung vorerst ver- schont zu
bleiben, fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen,
dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfü- gung aller
Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Es spricht nämlich alles dafür, dass der
angegriffene Bescheid rechtmäßig ist.
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Die vom Antragsgegner verfügte Untersagung der weiteren Vermittlung von Sportwetten
der Firma Q. und Aufforderung, den Betrieb der Wettan- nahmestelle in 00000 L. , L.
Ring 00, einzustellen, soweit sich dieser auf die Annahme/Vermittlung von Sportwetten
erstreckt, die durch ein im Land Nordrhein- Westfalen nicht zugelassenes
Sportwettunternehmen veranstaltet werden, findet ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 1
OBG NRW. Diese Vorschrift ist vorliegend nicht durch § 15 Abs. 2 GewO verdrängt, der
der zu- ständigen Behörde ermöglicht, die Fortsetzung eines Betriebes zu verhindern,
wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession
oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. § 15
Abs. 2 GewO findet, da er die Erforderlichkeit einer Erlaubnis voraussetzt, keine
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Anwendung auf Betätigungen, die nicht erlaubnisfähig sind.
Vgl. Friauf, Kommentar zur GewO § 15 Rdn. 22 m.w.N.
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So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin betreibt hinsichtlich der Vermittlung von
Sportwetten für Herrn Q. zunächst keine nach § 3 Sportwettengesetz NRW erlaubte
Wettannahme- stelle, da die Firma Q. wegen der Beschränkung des Kreises der
Wettunter- nehmer durch § 1 Sportwettengesetz NRW auf juristische Personen des
öffentlichen Rechts bzw. auf juristische Personen des Privatrechts, deren Anteile
überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören, nicht als
Wettunternehmen zugelassen werden kann. Die Vermittlung von Sportwetten für Herrn
Q. kann wegen § 33 h Nr.3 GewO auch gewerberechtlich nicht genehmigt werden, da
sich dies als Beteiligung an ei- nem § 284 StGB zuwiderlaufenden Glücksspiel darstellt
(s. hierzu unten). Schließlich kann - wie ebenfalls zu zeigen sein wird - die Vermittlung
der in Rede ste- henden Sportwetten durch die Antragstellerin auch nicht aufgrund einer
Herrn Q. erteilten Gewerbegenehmigung des Kreises M. /Sachsen vom 11.04.1990 als
erlaubt angesehen werden.
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Die Voraussetzungen des nach allem einschlägigen § 14 Abs. 1 OBG NRW sind
gegeben. Nach dieser Vorschrift können die Ordnungsbehörden die notwendigen
Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentli- che
Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Vorliegend ist von einem (bereits eingetretenen)
Verstoß gegen die öffentliche Si- cherheit auszugehen, da die Vermittlung von Oddset-
/Sportwetten des Herrn Q. durch die Antragstellerin sich zumindest als Beihilfe zur
unerlaubten Ver- anstaltung von Glücksspielen gemäß §§ 284 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB
bzw. Werbung für unerlaubtes Glücksspiel gemäß § 284 Abs. 4 StGB darstellt.
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Oddset-Wetten der in Rede stehenden Art sind nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, als Glücksspiel anzusehen, da der
Erfolg zumindest überwiegend vom Zufall abhängt,
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.03.2001 - 6 C 2.01 - GewArch. 2001, S. 334.
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Herr Q. verfügt auch nicht über eine behördliche Erlaubnis für die Veran- staltung der
genannten Sportwetten. Dass eine Zulassung des Herrn Q. als Wettunternehmer durch
§ 1 Sportwet- tengesetz NRW ausgeschlossen ist und auch die Erteilung einer
gewerberechtlichen Erlaubnis wegen § 33 h Nr. 3 GewO nicht in Betracht kommt, ist
bereits oben ausge- führt worden. Auch die Herrn Q. gemäß § 3 des Gewerbegesetzes
der DDR vom 06.03.1990 erteilte Genehmigung des Kreises M. vom 11.04.1990 "zur
Eröffnung eines Wettbüros für Sportwetten ab 01.05.1990 in 0000 O. , C. straße Nr. 00"
stellt keine hinreichende Erlaubnis dar, mit Hilfe der Antragstellerin und anderer
Annahmestellen in NRW Oddset-Wetten zu veranstalten. Dabei kann offen bleiben, ob
bereits der Wortlaut der Genehmigung nahelegt, dass Herrn Q. keine Erlaubnis als
Wettunternehmer zur Veranstaltung von Sportwetten erteilt, sondern lediglich eine
Betätigung als "Wetteinnehmer" in einer Wettannahmestelle genehmigt worden ist.
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Vgl. insoweit VG Dessau, Beschluss vom 19.12.2001 - 2 B 428/01 DE -.
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Ferner kann dahinstehen, ob die Veranstaltung von Sportwetten neben einer
Genehmigung nach dem Gewerbegesetz der DDR vom 06.03.1990 einer zusätzlichen
Genehmigung durch den Minister des Inneren der DDR nach der SlgLottVO vom
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18.02.1965 bedurft hätte.
Vgl.OLG L. , Urteil vom 21.05.1999 - 6 U 195/97 -, GRUR 2000, S. 533.
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Selbst wenn die Herrn Q. erteilte Genehmigung nämlich eine hinreichende behördliche
Erlaubnis für eine Veranstaltung von Sportwetten enthalten sollte, kann dieser jedenfalls
nicht die Erlaubnis entnommen werden, mit Hilfe anderer Annahme- stellen in NRW
Sportwetten zu veranstalten. Zwar bleiben nach Art. 19 S. 1 des Einigungsvertrages vor
dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen
Demokratischen Republik wirksam. Dies bedeutet jedoch nur, dass sie mit ihrem
bisherigen Inhalt über den Zeitpunkt des Beitritts hinaus im Bundesgebiet fortgelten.
Eine Ausdehnung des sachlichen Inhalts der Verwaltungsakte ist hiermit nicht
verbunden. Der Bescheid vom 11.04.1990 enthielt indes keine uneingeschränkte
Erlaubnis zur Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten an beliebigen Orten,
sondern lediglich die beschränkte Genehmigung zur Eröffnung eines Wettbüros für
Sportwetten in O. , C. Straße Nr. 00. Die Berechtigung zur Veranstaltung von Oddset-
Wetten außerhalb der genannten Betriebsstätte lässt sich hieraus nicht herleiten.
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Vgl. insoweit auch VG Dessau, a.a.O. und VG Düsseldorf, vom 04.06.2002 - 3 L 2037/02
-.
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Für einen derart eingeschränkten Inhalt der Genehmigung spricht auch der Umstand,
dass der Kreis M. Herrn Q. für deren Erteilung nur die Mindestgebühr von 15 M nach § 6
Abs. 1 g) der GewGebAO vom 07.06.1990 (bei einem Gebührenrahmen von 15 bis 400
M) in Rechnung gestellt hat.
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Soweit die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren hat vortragen lassen, die in § 2
Abs. 2 und § 3 Abs. 4 Gewerbegesetz bei der Anzeige des Gewerbes und der Erteilung
der Erlaubnis vorgesehene Angabe bestimmter Räumlichkeiten, der Art und des Sitzes
des Unternehmens bzw. des Niederlassungsortes seien lediglich fakultativ zu
verstehen, die Erteilung hänge lediglich von der Erfüllung bestimmter persönlicher
Voraussetzungen ab, kann dies nicht zu einem abweichenden Auslegungsergebnis
führen, da dies nicht darüber hinweghilft, dass die Genehmigung tatsächlich nur in der
genannten eingeschränkten Form ausgesprochen worden ist.
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Aus der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom
11.10.2001 (- I ZR 172/99 - , GewArch. 2001, S. 162 -) lässt sich ebenfalls nichts
Gegenteiliges herleiten, da der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung
lediglich die Auffassung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Frage der
bundesweiten Geltung der Genehmigung vom 11.04.1990 zitiert, nicht hingegen diese
gebilligt hat und im Übrigen die Frage eines Verstoßes gegen § 284 StGB ausdrücklich
offengelassen hat.
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Schließlich ist eine andere Betrachtungsweise auch nicht aufgrund des Beschlusses
des Thüringer OVG vom 21.10.1999 (- 3 EO 939/97 -, GewArch. 2000, S. 118) geboten,
da die dieser Entscheidung zugrundeliegende Erlaubnis des Magistrats der Stadt Gera
einen anderen, wesentlich weiter gefassten Inhalt hatte und die Entscheidung deshalb
für den vorliegenden Fall nichts hergibt.
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Ist der Antragsgegner nach allem zutreffend von einer Mitwirkung der Antragstellerin bei
der Veranstaltung verbotenen Glücksspiels ausgegangen, so lassen auch die
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hinsichtlich der Entscheidung über die Untersagung und Betriebseinstellung
angestellten Ermessenserwägungen des Antragsgegners Ermessensfehler nicht
erkennen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die wirtschaftlichen
Interessen der Antragstellerin an der weiteren Annahme von Sportwetten angesichts
des andauernden Verstosses gegen Strafrechtsnormen hat zurücktreten lassen. Im
Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angegriffenen
Ordnungsverfügung Bezug genommen werden.
Die vom Antragsgegner verfügte Zwangsmittelandrohung ist ebenfalls nicht zu
beanstanden. Sie findet ihre hinreichende Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57,62 und
63 VwVG NRW.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-
ruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der Streitwertpraxis für
Gewerbeuntersagungen.
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