Urteil des VG Köln vom 25.11.2009

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Verwaltungsgericht Köln, 3 K 6815/08
Datum:
25.11.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 6815/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des
Verfahrens.
T a t b e s t a n d
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Die am 00.00.0000 geborene Klägerin steht als Lehrerin im Angestelltenverhältnis im
Dienste des beklagten Landes. Sie studierte in der Zeit von 1991 bis 1997 Physik und
schloss das Studium mit der Diplomprüfung ab. Nach Absolvierung des
Vorbereitungsdienstes bestand die Klägerin am 31.01.2007 die Zweite Staatsprüfung für
das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in den Fächern Mathematik und
Physik.
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Seit dem 01.02.2007 ist die Klägerin als angestellte Lehrerin im öffentlichen Schuldienst
tätig. Mit Schreiben vom 12.03.2007 teilte der Beklagte der Klägerin mit, aufgrund
gesundheitlicher Bedenken sei zur Zeit eine Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht
möglich.
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Unter dem 21.10.2007 beantragte die Klägerin ihre Übernahme in das
Beamtenverhältnis.
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Die Bezirksregierung Köln holte daraufhin eine Stellungnahme des Gesundheitsamts
der Stadt Bonn ein. Dieses beauftragte Herrn Prof. Dr. W. , den Direktor der
Medizinischen Universität - Poliklinik C. mit der Erstellung eines internistischen
Fachgutachtens. In dem Gutachten vom 11.12.2007 wurde zusammenfassend
ausgeführt, bei der Klägerin bestehe eine Fettverteilungsstörung zu Lasten der
Extremitäten, wobei die Beine deutlicher betroffen seien als die Arme. Eine Adipositas -
bedingte Störung könne mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, da die
Klägerin anamnestisch über die Teilnahme an verschiedenen Diäten berichtete, die
jeweils nicht zu einer Reduktion der betroffenen Areals geführt hätten. Die bei der
Klägerin vorliegende Lipohypertrophie könne sich im Verlauf zu einem Lipödem
entwickeln. Zum jetzigen Zeitpunkt könne zum Verlauf der Lipohypertropie bei der
aktuell beschwerdefreien Patientin keine Aussage gemacht werden. Prinzipiell müssten
die mit der bestehenden Adipositas mit einem BMI von 48,3 (ab BMI 40 mit extremem
Übergewicht bezeichnet) Risiken benannt werden, wie z.B. Bluthochdruck sowie
Gelenk- und Wirbelsäulenbeschwerden. Zum jetzigen Zeitpunkt könne die Klägerin ihre
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Aufgaben als Lehrerin voll erfüllen. Da allerdings ein Progress der Lipohypertropie zu
einem Lipödem nicht ausgeschlossen werden könne, könne hinsichtlich einer
Verbeamtung (keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mittelfristig oder langfristig,
die Einschränkungen oder Ausfallzeiten wahrscheinlich machten, uneingeschränkte
Dienstfähigkeit bis zum Erreichen der Dienstaltersgrenze) keine Empfehlung
ausgesprochen werden.
Auf Zusatzfragen des Gesundheitsamts der Stadt C. nahm Herr Prof. Dr. C1. unter dem
15.05.2008 Stellung. Er führte u.a. aus, zum jetzigen Zeitpunkt könnten mittelfristige
oder längerfristige Einschränkungen bzw. Ausfallzeiten nicht ausgeschlossen werden.
In Anbetracht der möglicherweise eintretenden Folgeschäden (Lipödem) und des aktuell
nicht einzuschätzenden Krankheitsverlaufs könne eine uneingeschränkte
Dienstfähigkeit bis zum Erreichen der Dienstaltersgrenze nicht garantiert werden.
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In einer Stellungnahme vom 12.06.2008 teilte das Gesundheitsamt der Stadt C. mit,
dass eine uneingeschränkte Dienstfähigkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht
garantiert werden könne; es schließe sich der Meinung in dem eingeholten
Fachgutachten an.
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Mit Schreiben vom 07.07.2008 teilte die Bezirksregierung Köln der Klägerin mit, sie
beabsichtige, ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis abzulehnen. Das
vom Gesundheitsamt der Stadt C. eingeholte Fachgutachten liege noch nicht vor, weil
sie dem Gesundheitsamt noch nicht ihr Einverständnis zur Übermittlung erklärt habe.
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Am 21.10.2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, die Klage sei gemäß § 75
VwGO zulässig, weil der Beklagte nicht in angemessener Zeit über ihren Antrag
entschieden habe. Die Klage sei auch begründet, weil sie gesundheitlich für den
Lehrerberuf geeignet sei. Trotz der seit Jahrzehnten bestehenden Behinderung sei sie
ungehindert ihrer Lehrtätigkeit nachgekommen.
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In der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2009 hat der Beklagte zu Protokoll gegeben,
dass er den Antrag auf Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe
wegen mangelender gesundheitlicher Eignung ablehnt.
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Die Klägerin beantragt daraufhin,
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das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 25.11.2009 zu verpflichten,
sie ab dem 20.10.2008 in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor, nach den medizinischen Feststellungen sei die Klägerin gesundheitlich
nicht geeignet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
18
Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 25.11.2009 ist rechtmäßig; er verletzt die
Klägerin nicht in ihren Rechten.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.
Art. 33 Abs. 2 GG und die zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen
beamtenrechtlichen Vorschriften gewähren keinen unmittelbaren Anspruch auf
Einstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Die Entscheidung hierüber liegt
vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der dabei den Grundsatz
gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher
Leistung zu beachten hat. Zur erforderlichen Eignung des Beamten gehört auch die
gesundheitliche Eignung. Diese fehlt bei Vorliegen einer körperlichen oder psychischen
Veranlagung der Art, dass die Möglichkeit häufiger Erkrankungen oder des Eintritts
dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Maß
an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.09.1986 - 2 B 92.86 - Buchholz 232, § 31 BBG Nr. 39;
Urteil vom 25.02.1993 - 2 C 27.90 -, BVerwGE 92, 147.
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Im vorliegenden Fall ist das Gericht auf der Grundlage der vorliegenden fachärztlichen
Gutachten und Stellungnahmen zu der Überzeugung gelangt, dass mittel- und langfristig
bei der Klägerin ein erhöhtes Krankheitsrisiko besteht und eine vorzeitige Versetzung in
den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht mit einem hohen Maß an
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Es wird zwar nicht der Auffassung
gefolgt, dass bereits regelmäßig bei einem erheblichen Übergewicht (Body-Maß-Index
über 30) die gesundheitliche Eignung entfällt. So VG Gelsenkirchen, Urteil vom
25.06.2008 - 1 K 3143/06 - m.w.N..
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Aber bei der Klägerin liegen konkrete einzelfallbezogene Untersuchungsergebnisse vor,
aus denen sich ein deutlich erhöhtes Risiko der vorzeitigen Dienstunfähigkeit ableiten
lässt. Eine derartige Veranlagung ist bei der Klägerin nicht nur wegen des erheblichen
Übergewichts (Größe 172 cm, Gewicht 143 kg, BMI 48,3) gegeben. Wie aus den vom
Gesundheitsamt der Stadt C. eingeholten fachinternistischen Stellungnahmen zu
ersehen ist, liegt auch eine ausgeprägt ungleichmäßige Verteilung des Fettgewebes
vor. Es besteht eine Lipohypertrophie mit der Gefahr der Entwicklung von Lipödemen.
Entsprechende Feststellungen lassen sich sowohl dem Gutachten von Herrn Prof. Dr.
W. selbst als auch den darin zitierten Vorbefunden entnehmen. Das Gutachten von
Herrn Prof. Dr. W. ist aufgrund sorgfältiger eigener Untersuchung und Auswertung der
vorliegenden Unterlagen erstellt worden. Es bestehen keine Bedenken gegen die
Sachkunde und Unabhängigkeit des Gutachters sowie gegen die Richtigkeit der von
ihm getroffenen Feststellungen.
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In Bezug auf die Frage der gesundheitlichen Eignung ist auch in der ergänzenden
Stellungnahme von Herrn Prof. Dr. C1. vom 15.05.2008 noch einmal bestätigt worden,
dass im Falle der Klägerin bereits zum jetzigen Zeitpunkt ein deutlich erhöhtes Risiko
besteht, wobei dieses Risiko nicht nur auf ihrem Übergewicht, sondern insbesondere
auch auf der Verteilung und dem Zustand des vorhandenen Fettgewebes beruht.
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Der Einholung weiterer Gutachten oder Stellungnahmen bedarf es nicht, weil bereits
eine ausführliche Begutachtung eines unabhängigen Sachverständigen vorliegt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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