Urteil des VG Köln vom 28.02.2002

VG Köln: zugang, lizenz, verordnung, fachkunde, leistungsfähigkeit, kreis, markt, realisierung, schnittstelle, besitz

Verwaltungsgericht Köln, 1 K 3344/01
Datum:
28.02.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 3344/01
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit
übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Der Bescheid der Beklagten vom 30. März 2001 wird insoweit
aufgehoben, als er sich auf die Beigeladene zu 1. bezieht.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur
Hälfte. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht
erstattet.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicher-heitsleistung in Höhe
des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Klägerin, die E. , ist Rechtsnachfolgerin der F. . Sie ist Eigentümerin der
Telekommunikationsnetze der ehemaligen E. und der hierzu gehörenden technischen
Einrichtungen. Die Beigeladenen sind Wettbewerber der Klägerin. Die Beigeladene zu
2. ist Inhaberin einer Lizenz der Lizenzklassen 3 und 4 gemäß § 6 Abs. 2 Nrn. 1 c) und 2
des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Die Beigeladene zu 1. ist nicht im Besitz einer
solchen Lizenz.
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Die Beteiligten streiten um das so genannte Line-Sharing, die gemeinsame Nutzung der
Teilnehmeranschlussleitung für schmalbandige (insbesondere Sprachtelefondienst) und
breitbandige (insbesondere Hochgeschwindigkeits-Internet- Dienstleistungen) Dienste
durch zwei Anbieter. Für die gleichzeitige Nutzung der Teilnehmeranschlussleitung für
Hochgeschwindigkeitsinternetzugänge und Sprachtelefondienst ist insbesondere die
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sog. ADSL- (Asymmetrical Digital Subscriber Line) Technologie relevant. Technisch
wird das Line-Sharing dadurch realisiert, dass auf der Endkundenseite der schmal- und
breitbandige Verkehr mit Hilfe eines Splitters der Klägerin zusammengeführt wird,
gemeinsam über die Teilnehmeranschlussleitung transportiert und hinter dem
Hauptverteiler mit Hilfe eines weiteren Splitters der Klägerin wieder getrennt wird.
Danach wird der schmalbandige Verkehr in die Vermittlungsstelle und von dort in das
Telefonnetz geführt, während der breitbandige Verkehr mit Hilfe einer
Multiplexeinrichtung, dem DSLAM (DSL Access Multiplexer), des Wettbewerbers,
gebündelt und separat weiter geführt wird.
Mit Schreiben vom 15. bzw. 30. August 2000 begehrten die Beigeladenen jeweils von
der Klägerin, ihnen zum hochbitratigen Teil der Teilnehmeranschlussleitung Zugang zu
gewähren, um ihren Endkunden Hochgeschwindigkeits-Internetzugänge anbieten zu
können. Die Klägerin lehnte dies mit Schreiben vom 18. August bzw. 19. September
2000 ab, da sie kein Produkt anbiete, mit dem sie ausschließlich den hochfrequenten
Teil der Teilnehmeranschlussleitung an Carrier vermiete. Jedoch bestehe grundsätzlich
die Möglichkeit der Anmietung einer Kupferdoppelader mit hochbitratiger Nutzung,
mittels deren die Beigeladenen ihren Kunden alle auf der Nutzung der
Teilnehmeranschlussleitung beruhenden Telekommunikationsleistungen anbieten bzw.
ggf. - falls nur ein Teil der Teilnehmeranschlussleitung für eigene Angebote genutzt
werden solle - freie Kapazitäten der Kupferdoppelader an Dritte weiter vermarkten
könnten.
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Auf Anregung u.a. der Beigeladenen zu 1. vom 17. August 2000, in der sie ankündigte,
ein Positivattest nach § 35 Abs. 3 TKG nachzureichen, leitete die Beklagte im November
2000 ein Missbrauchsverfahren gegen die Klägerin ein.
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Am 02. Januar 2001 trat die Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 über den entbündelten Zugang zum
Teilnehmeranschluss (Abl. EG Nr. L. 336, 4 ff. vom 30. Dezember 2000) in Kraft.
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Daraufhin erklärte die Klägerin in einem Schriftsatz vom 19. Januar 2001 an die
Beklagte ihre Bereitschaft, ihren Verpflichtungen aus der genannten Verordnung
schnellstmöglich nachzukommen und ein Art. 3 Abs. 1 der VO Nr. 2887/2000
entsprechendes Angebot eines Standardvertrages für den Zugang zu ihren
Teilnehmeranschlüssen vorzulegen. Die technische Realisierung des Line-Sharing
erfordere allerdings eine standardisierte Schnittstelle zwischen Splitter und DSLAM. Ein
solcher Standard des European Telecommunication Standards Institute (ETSI) werde in
ca. einem halben Jahr vorliegen. Hinzu komme eine Entwicklungsphase von ca. einem
viertel Jahr.
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Durch Bescheid vom 30. März 2001, der Klägerin zugestellt am selben Tage, forderte
die Beklagte die Klägerin nach Art. 3 Abs. 2 Satz 3 und Art. 4 Abs. 5 der VO Nr.
2887/2000 i.V.m. § 33 Abs. 2 Satz 2 TKG auf, den Beigeladenen als Begünstigten
innerhalb von zwei Monaten nach Zugang jeweils ein Angebot über den gemeinsamen
Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung in der Ausführung Kupferdoppelader 2-Draht
mit hochbitratiger Nutzung beschränkt auf das Frequenzband 138 kHz bis 1,1 MHz nach
Maßgabe im Weiteren aufgeführter Grundsätze zu unterbreiten. Nach einem unter lit. a
aufgeführten Grundsatz dürfe das Angebot u.a. nicht davon abhängig gemacht werden,
dass der Begünstigte gegenüber der Klägerin einen Nachweis der
Regulierungsbehörde über seine für den gemeinsamen Zugang erforderliche
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Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde erbringe, sofern er über keine Lizenz
nach §§ 8, 6 TKG verfüge. Zur Begründung führte sie aus, das Verfahren nach § 33 TKG
sei das nationale Streitbeilegungsverfahren im Sinne der Art. 3 Abs. 2 Satz 3 und Art. 4
Abs. 5 der VO Nr. 2887/2000. Trotz Fehlens objektiver Kriterien habe die Klägerin den
angemessenen Anträgen der Beigeladenen auf entbündelten Zugang zu ihren
Teilnehmeranschlussleitungen und zugehörigen Einrichtungen nicht stattgegeben,
sondern den Zugang verweigert. Die Klägerin sei als - unstreitig - gemeldete Betreiberin
im Sinne der Art. 3 Abs. 2 und Art. 2 lit. a) der VO Nr. 2887/2000 seit dem 31. Dezember
2000 verpflichtet, Begünstigten im Sinne des Art 2. lit. b) der VO Nr. 2887/2000
entbündelten Zugang zu ihren Teilnehmeranschlüssen zu gewähren. Die Beigeladenen
seien auch Begünstigte im Sinne des Art. 2 lit. b) der Verordnung. Dies gelte
insbesondere auch für die Beigeladene zu 1., obwohl diese keine Lizenz besitze und -
entgegen ihrer Ankündigung - auch kein Positivattest gemäß § 35 Abs. 3 TKG vorgelegt
habe. Einer Lizenz für die von ihr geplanten ADSL-Dienste bedürfe sie nicht. Eine
Lizenz der Klasse 4 für das Angebot von Sprachtelefondienst sei schon deshalb nicht
erforderlich, weil die nachgefragten Einrichtungen zur Erbringung von Datendiensten
genutzt werden sollten. Ebenso wenig sei eine Lizenz der Klasse 3 vonnöten, weil der
mittels DSL-Technik generierte Hochfrequenzkanal auf einer gemeinsam genutzten
Teilnehmeranschlussleitung kein zusätzlicher eigenständiger Übertragungsweg im
Sinne des § 3 Nr. 22 TKG sei. Zwar werde die Teilnehmeranschlussleitung in mehrere
Kanäle geteilt, die von unterschiedlichen Anbietern genutzt würden. Physisch verbleibe
es jedoch bei einem einzigen Über- tragungsweg, der hinsichtlich der
Funktionsherrschaft nicht aufgeteilt werden könne. Auch sei kein Positivattest nach § 35
Abs. 3 Satz 1 TKG erforderlich, da die genannte Norm keine Voraussetzung für die
Berechtigung zur Erbringung von Kommunikationsdienstleistungen im Sinne des Art. 2
lit.b) der VO Nr. 2887/2000 enthalte, sondern lediglich ein Element der Berechtigung,
solche Kommunikationsdienste gerade auf Basis der Infrastruktur eines
Marktbeherrschers zu erbringen. Auch ohne ein Positivattest sei hingegen die
Erbringung der in Rede stehenden Leistungen außerhalb des lizenzierten Bereiches
nach nationalem Recht möglich, solange hierfür nicht ein Sonderzugang zum Netz des
Marktbeherrschers benötigt werde, sondern etwa Line-Sharing mit einem nicht
marktbeherrschenden Unternehmen betrieben werde. Dies habe zur Folge, dass der
Kreis der Begünstigten bei Anwendung der VO Nr. 2887/2000 weiter sei als der Kreis
der Nutzer nach § 35 Abs. 3 Satz 1 TKG, was aufgrund des Anwendungsvorrangs des
Europarechts jedoch hinzunehmen sei.
Am 30. April 2001 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, das
Missbrauchsverfahren nach § 33 Abs. 2 TKG sei kein Streitbeilegungsverfahren im
Sinne des Art. 9 Abs. 5 der ONP-Richtlinie bzw. des Art. 4 Abs. 5 der VO Nr. 2887/2000.
Die Voraussetzungen für ein Einschreiten nach § 33 Abs. 1 TKG lägen nicht vor,
insbesondere nehme sie, die Klägerin, keine marktbeherrschende Stellung auf dem
Markt für DSL-Leistungen ein. Zudem hätten die Beigeladenen keine angemessenen
Anträge auf entbündelten Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung an sie, die Klägerin,
gestellt. Die Anträge vom 15. bzw. 30. August 2000 seien nicht hinreichend bestimmt
gewesen und zudem zu einem Zeitpunkt gestellt worden, als die VO Nr. 2887/2000
noch nicht in Kraft getreten sei. Spätere Schreiben hingegen seien lediglich an die
Beklagte gerichtet gewesen. Sie, die Klägerin, habe sich nicht geweigert, dem
Zugangsbegehren der Beigeladenen zu entsprechen. Ein konkretes Vertragsangebot
könne sich jedoch erst aus einem Standardvertragsangebot i.S.v. Art. 3 Abs. 1 der VO
Nr. 2887/2000 entwickeln. Entgegen der Annahme der Beklagten benötige die
Beigeladene zu 1. eine Lizenz nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 TKG, da sie beabsichtige,
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Übertragungswege für die Öffentlichkeit i.S. d. § 3 Nr. 1 TKG zu "betreiben". Die
Beigeladene zu 1. begehre nämlich die volle Kontrolle über die kommerziellen und
technischen Bedingungen des DSL-Services und wolle damit die zur Realisierung der
Informationsübertragung erforderlichen technischen Funktionen beherrschen, was auf
den Besitz der rechtlichen und tatsächlichen Funktionsherrschaft hinauslaufe. Dieser
Sichtweise stehe nicht der Umstand entgegen, dass sich die Kontrolle nur auf einen Teil
der Teilnehmeranschlussleitung beziehe. Vielmehr könne die Funktionsherrschaft auch
bei der Nutzung desselben Übertragungsweges durch mehrere Nutzer gegeben sein,
wenn beide die zur Realisierung ihrer Informationsübertragung erforderlichen
technischen Funktionen rechtlich und tatsächlich beherrschten und auf die technischen
Abläufe Einfluss nehmen könnten. In einem solchen Fall hätten beide Carrier die
Funktionsherrschaft inne und seien beide Betreiber einer Übertragungsweges. Im
Übrigen sei die in § 35 Abs. 3 TKG vorgeschriebene Prüfung der Zuverlässigkeit,
Leistungsfähigkeit und Fachkunde jedenfalls unerlässlich. Qualifiziere man - wie die
Beklagte - das Verlangen nach Zugang zum hochbitratigen Teil der
Teilnehmeranschlussleitung als Verlangen nach einem besonderen Netzzugang, sei
hiermit zwangsläufig die Geltung des § 35 Abs. 3 TKG verbunden, demzufolge entweder
das Positivattest oder eine Lizenz vorliegen müsse. Der Bescheid sei
unverhältnismäßig, da sie, die Klägerin, ein Angebot binnen einer Frist zu unterbreiten
habe, in der die Standardisierung der Schnittstelle zwischen DSLAM und Splitter noch
nicht abgeschlossen sei. Die Erfüllung der auferlegten Ver- pflichtung bedeute für sie
einen erhöhten administrativen und technischen Aufwand.
Im Hinblick darauf, dass die Klägerin und die Beigeladene zu 2. am 18. Dezember 2001
einen Vertrag über den gemeinsamen Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung
geschlossen haben, haben die Klägerin und die Beklagte den Rechtsstreit insoweit
übereinstimmend für erledigt erklärt, als sich der Bescheid vom 30. März 2001 auf die
Beigeladene zu 2. bezieht.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 30. März 2001 insoweit aufzuheben, als er sich auf die
Beigeladene zu 1. bezieht.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Insbesondere sei auch
die Beigeladene zu 1. "Begünstigte" im Sinne der VO Nr. 2887/2000. Einer Lizenz
bedürfe sie für ihr Vorhaben nicht, ebenso wenig eines Positivattests nach § 35 Abs. 3
TKG. Es sei unerheblich, ob nach nationalem Recht eine Lizenz oder ein Positivattest
erforderlich sei, sofern - wie hier - das höherrangige Europarecht eine solche
Einschränkung nicht kenne.
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Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
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Im Juni 2001 ist über das Vermögen der Beigeladenen zu 1. das Insolvenzverfahren
eröffnet worden.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten -
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auch im Verfahren 1 K 3777/01 - und der von der Beklagten jeweils vorgelegten
Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
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Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
einzustellen, soweit die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt
erklärt haben.
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Die Klage im Übrigen hat Erfolg.
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Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 30. März 2001 ist rechtswidrig und
verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, soweit er sich auf die
Beigeladene zu 1. bezieht.
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Für die hier in Rede stehende Missbrauchsverfügung nach § 33 Abs. 2 Satz 2 TKG ist
maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Zeitpunkt der letzten
Behördenentscheidung,
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vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. April 2001 - 6 C 6.00 -,
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 07.
Februar 2000 - 13 A 180/99 -; Urteil der Kammer vom 05. No- vember 1998 - 1 K
5929/97 -.
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In diesem Zeitpunkt lagen die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 2 TKG i.V.m. Art. 3
Abs. 2 Satz 3, 4 Abs. 5 der VO Nr. 2887/2000 nicht vor. Nach § 33 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1
TKG kann die Regulierungsbehörde einem auf dem Markt für
Telekommunikationsdienstleistungen marktbeherrschenden und diese Stel- lung
missbräuchlich ausnutzenden Anbieter ein Verhalten auferlegen, wenn dieser gegen
seine Verpflichtung verstößt, Wettbewerbern auf diesem Markt diskriminierungsfrei
Zugang zu seinen intern genutzten und zu seinen am Markt angebotenen wesentlichen
Leistungen zu den Bedingungen zu ermöglichen, die er sich selbst bei der Nutzung
dieser Leistungen für die Erbringung anderer Telekommunikationsdienstleistungen
einräumt. Zuvor sind die Beteiligten aufzufordern, den beanstandeten Missbrauch
abzustellen. Dem Beanstandungsbescheid nach § 33 Abs. 2 Satz 2 TKG kommt dabei
die Bedeutung einer Abmahnung des marktbeherrschenden Anbieters zu, die regelnd
feststellt, dass im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung die tatbestandlichen
Voraussetzungen eines missbräuchlichen Verhaltens im Sinne von § 33 TKG vorliegen
und deshalb ein aufsichtsrechtliches Einschreiten für geboten gehalten wird,
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vgl. BVerwG, a.a.O.; OVG NRW , a.a.O.
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Ein - vorliegend allein als Missbrauch im Sinne des § 33 Abs. 2 TKG in Betracht zu
ziehender - Verstoß gegen eine aus Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der VO Nr. 2887/2000
resultierende Verpflichtung der Klägerin liegt indes hinsichtlich der Beigeladenen zu 1.
nicht vor. Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach Art. 3 Abs. 2, Art. 2 lit. a) der VO Nr.
2887/2000 ist zwar die Klägerin als "gemeldeter Betreiber" (vgl. Mitteilung 1999/C
112/02 vom 23. April 1999 - ABl. EG Nr. 112/2, 7, Ziff. 2.2.1 - ) seit dem 31. Dezember
2000 verpflichtet, Begünstigten im Sinne des Art. 2 lit. b) der Verordnung ein Angebot
u.a. über die im angefochtenen Bescheid angeordneten Leistungen zu unterbreiten.
Denn bei diesen Leistungen handelt es sich um einen gemeinsamen Zugang zum
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Teilnehmeranschluss i.S. von Art. 2 lit. g) der Verordnung, der gemäß Art. 2 lit. e) einen
Unterfall des von der Verordnung erfassten entbündelten Zugangs zum
Teilnehmeranschluss dar- stellt.
Die Beigeladene zu 1. ist jedoch im maßgeblichen Zeitpunkt nicht "Begünstigte" im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 und Art. 2 lit. b) der Verordnung gewesen.
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Nach der genannten Regelung ist "Begünstigter" derjenige, der gemäß der Richtlinie
97/13/EG ordnungsgemäß zugelassen ist oder nach den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften berechtigt ist, Kommunikationsdienste bereitzustellen, und der einen
Anspruch auf den entbündelten Zugang zu einem Teilnehmeranschluss hat.
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Die Beigeladene zu 1. ist, da sie nicht im Besitz einer Lizenz ist, nicht ordnungsgemäß
zugelassen. Ebenso wenig war sie im maßgeblichen Zeitpunkt nach nationalen
Rechtsvorschriften berechtigt, Kommunikationsdienste bereitzustellen. Dies ergibt sich
aus Folgendem: Die Beigeladene zu 1. begehrt mit ihrem Verlangen, den Zugang auf
das hochbitratig nutzbare Frequenzspektrum der Teilnehmeranschlussleitung zu
erhalten, einen besonderen Netzzugang im Sinne von § 35 Abs. 1 TKG, da dieser
Zugang nicht über für sämtliche Nutzer bereitgestellte Anschlüsse, sondern über einen
"besonderen Anschluss", nämlich durch eine Schnittstelle zwischen dem netzseitigen
Splitter der Klägerin und dem DSLAM der Beigeladenen zu 1., realisiert werden soll.
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Nach § 35 Abs. 3 TKG hat die Regulierungsbehörde, wenn ein Nutzer die Bereitstellung
eines besonderen Netzzugangs begehrt, zu prüfen, ob dieser Nutzer die für den
beantragten Netzzugang erforderliche Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und
Fachkunde besitzt, soweit ihm nicht eine Lizenz nach § 8 TKG erteilt worden ist, was
vorliegend nicht der Fall ist. Damit setzt diese Art des besonderen Netzzugangs
zwingend das von der Beigeladenen zu 1. bis zum Erlass des streitgegenständlichen
Bescheides nicht vorgelegte Positivattest der Beklagten gem. § 35 Abs. 3 TKG voraus.
Dieses Erfordernis ist - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch nicht durch die VO
Nr. 2887/2000 aufgehoben oder modifiziert worden. Zwar enthält diese Verordnung für
die von ihr "Begünstigten" nicht ausdrücklich ein entsprechendes Erfordernis. Das führt
jedoch nicht dazu, dass einzelstaatliche Anforderungen an die Zuverlässigkeit,
Leistungsfähigkeit und Fachkunde der den Zugang zum Teilnehmeranschluss
begehrenden Nutzer im Rahmen dieser Verordnung nicht zu beachten wären. Die
Verordnung bestimmt nämlich nicht materiell- rechtlich den Kreis der von ihr
Begünstigten, sondern setzt vielmehr in Art. 2 lit. b) einen nach anderen Rechtsquellen
bestimmten Kreis von Anspruchsberechtigten voraus. Anderenfalls wäre das in Art. 2 lit.
b) enthaltene Erfordernis, nach dem ein "Begünstigter" im Sinne der Verordnung
"Anspruch auf den entbündelten Zugang zu einem Teilneh- meranschluss" haben muss,
nicht verständlich. Ziel der Verordnung ist es damit nicht, den Kreis derjenigen Nutzer zu
bestimmen, die Anspruch auf den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss
haben. Ihr Gegenstand ist vielmehr die verbindliche Festlegung von
Zugangsmodalitäten und -fristen für die auf der Grundlage anderer - vornehmlich
einzelstaatlicher - Bestimmungen Anspruchsberechtigten. Nach § 35 Abs. 3 TKG ist die
Anspruchsberechtigung aber von der Prüfung der Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit
und Fachkunde der den besonderen Netzzugang nachsuchenden Nutzer abhängig.
Dass im Fall der gemeinsamen Nutzung der Teilnehmeranschlussleitung etwas
anderes gelten könnte, ist nicht ersichtlich und würde überdies auch dem mit diesem
Erfordernis verfolgten Gesetzesanliegen der Sicherung der Systemintegrität und
Funktionsfähigkeit des Netzes nicht entsprechen.
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Die damit erforderliche Prüfung nach § 35 Abs. 3 TKG endet mit einer in Form eines
Verwaltungsakts ergehenden Entscheidung der Regulierungsbehörde,
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vgl. Trute/Spoerr/Bosch, Telekommunikationsgesetz mit FTEG, § 35 Rdn. 51; Manssen,
Telekommunikations- und Multimediarecht, § 35 Rdn. 19.
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Da am 30. März 2001, dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, eine solche
Bescheinigung über die Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde hinsichtlich
der Beigeladenen zu 1. nicht vorlag, war sie im maßgeblichen Zeitpunkt nicht
"Begünstigte" im Sinne des Art. 2 lit. b) der VO Nr. 2887/2000.
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Lagen aber im maßgeblichen Zeitpunkt nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen der
VO Nr. 2887/2000 in Bezug auf die Beigeladene zu 1 vor, fehlt es insoweit an einem
missbräuchlichen Verhalten der Klägerin im Sinne des § 33 Abs. 2 TKG; der
angefochtene Bescheid, der der Umsetzung der genannten Verordnung dienen sollte,
ist damit insoweit rechtswidrig.
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Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des erledigten Teils aus § 161 Abs. 2 VwGO.
Es entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstandes, die Kosten insoweit der Klägerin aufzuerlegen, da sie bei streitiger
Entscheidung, soweit sich der Bescheid vom 30. März 2001 auf die Beigeladene zu 2.
bezieht, voraussichtlich unterlegen wäre. Insoweit wird auf die diesbezüglichen
Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 21. Juni 2001 (1 L 1050/01) sowie
diejenigen des OVG NRW im Beschluss vom 23. August 2001 (13 B 865/01) Bezug
genommen Die Kostenentscheidung im Übrigen beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162
Abs. 3 VwGO. Der Beigeladenen zu 1. konnten keine Verfahrenskosten auferlegt
werden, da sie keinen Antrag gestellt hat, § 154 Abs. 3 VwGO. Ebenso wenig sind
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. aus Billigkeit erstattungsfähig, da sie
sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 709 der Zivilprozessordnung. Die
Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO,
die der Sprungrevision auf § 134 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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