Urteil des VG Köln vom 11.12.2000

VG Köln: mitbestimmung, unternehmen, gemeindeordnung, erfüllung, öffentlich, trennung, entstehungsgeschichte, bevölkerung, verordnung, gerichtsakte

Verwaltungsgericht Köln, 34 K 7808/00.PVL
Datum:
11.12.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
34. Landespersonalvertretungskammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
34 K 7808/00.PVL
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
G r ü n d e
1
I.
2
Aufgrund eines Beschlusses des Rates der Stadt F. vom 02.03.1999 wurden das
städtische Immobilionvermögen (ohne Straßen, Grünanlagen und Friedhöfe) sowie die
gesamten städtischen Straßen jeweils als Sondervermögen "Immobilien" bzw.
"Straßen" aus der städtischen Verwaltung ausgegliedert. Nach § 1 der jeweiligen
Betriebssatzung wird das jeweilige Sondervermögen gemäß § 107 Abs. 2
Gemeindeordnung (GO) entsprechend den Vorschriften über Eigenbetriebe geführt.
Gemäß § 4 der Betriebssatzungen wird jeweils ein Werksausschuss gebildet.
3
Zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten besteht Streit darüber, ob jeweils ein
Drittel der Mitglieder des Werksausschusses mit Vertretern der Beschäftigten der
Eigenbetriebe zu besetzen ist.
4
Am 23.09.2000 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Er
trägt vor, gemäß § 114 Abs. 3 GO sei der Werksausschuss auch mit Mitarbeitern der
Eigenbetriebe zu besetzen. Es handele sich bei den gebildeten Sondervermögen zwar
nicht um wirtschaftliche Unternehmen im Sinne des § 107 Abs. 1 GO, sondern um
Einrichtungen im Sinne des § 107 Abs. 2 GO. Wenn aber eine derartige Einrichtung als
Eigenbetrieb geführt werde, seien auch die entsprechenden gesetzlichen
Bestimmungen über Eigenbetriebe heranzuziehen. Nur auf diesem Wege könnten die
Mitbestimmungsrechte der Beschäftigten bei derartigen Einrichtungen gewahrt bleiben.
5
Der Antragsteller beantragt,
6
festzustellen, dass die Werksausschüsse, die bei dem Eigenbetrieb "Straßen" und bei
dem Eigenbetrieb "Immobilienwirtschaft" der Gemeinde F. eingerichtet wurden, mit
Beschäftigten der jeweiligen Eigenbetriebe gemäß § 114 Abs. 3 GO zu besetzen sind.
7
Der Beteiligte beantragt,
8
den Antrag abzulehnen.
9
Er trägt vor, die Vorschrift des § 114 Abs. 3 GO sei auf Einrichtungen im Sinne des § 107
Abs. 2 GO nicht anwendbar. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs sei nicht
zulässig und widerspreche dem Gesetzeszweck. Lediglich bei wirtschaftlichen
Eigenbetrieben solle eine Mitbestimmung der Beschäftigten ermöglicht werden; bei den
hier im Streit stehenden Eigenbetrieben handele es sich aber nicht um wirtschaftliche
Betriebe.
10
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte Bezug genommen.
11
II.
12
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
13
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die Antragsbefugnis des Antragstellers
gegeben. Obwohl es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um eine Angelegenheit
der Gesamtheit der Beschäftigten handelt, kommt auch eine Verletzung eigener Rechte
des Antragstellers in Betracht. Dem Personalrat sind bei der Wahl der
Arbeitnehmervertreter für den Werksausschuss bei Eigenbetrieben besondere Aufgaben
zugewiesen (vgl. Verordnung über das Wahlverfahren zur Benennung der Beschäftigten
der Eigenbetriebe für die Wahl in den Werksausschuss vom 01.09.1984 - GVNB S.
568).
14
Der Antrag ist aber nicht begründet. Der Beteiligte ist zu Recht davon ausgegangen,
dass keine Vertreter der Beschäftigten der hier im Streit stehenden Eigenbetriebe
"Immobilien" und "Straßen" bei den für diese eingerichteten Werksausschüssen zu
benennen sind. Die Bestimmung des § 114 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO),
wonach bei Eigenbetrieben mit mehr als 50 Beschäftigten der Werksausschuss zu
einem Drittel aus Beschäftigten der Eigenbetriebe besteht, findet keine Anwendung auf
öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 107 Abs. 2 GO. Auch wenn diese
Einrichtungen gemäß § 107 Abs. 2 Satz 2 GO entsprechend den Vorschriften über die
Eigenbetriebe geführt werden, kann § 114 Abs. 3 GO dabei keine entsprechende
Anwendung finden.
15
Nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift soll die Regelung über die
Arbeitnehmer-Mitbestimmung im Werksausschuss nicht im Bereich der öffentlichen
Einrichtungen im Sinne von § 88 Abs. 2 GO (a.F.) gelten, weil sie nicht vergleichbar
wirtschaftlich ausgerichtet sind.
16
- vgl. Entwurf des Gesetzes zur Arbeitnehmer-Mitbestimmung in öffentlich-rechtlichen
Unternehmen - LT-Drs. 9/3092, S. 10
17
Die Nichtanwendung des § 114 Abs. 3 GO auf öffentliche Einrichtungen im Sinne des §
107 Abs. 2 GO folgt auch aus dem Gebot verfassungskonformer Auslegung. Soweit der
Eigenbetrieb nicht in erster Linie auf wirtschaftliche Betätigung gerichtet ist, sondern der
Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen soll, würde eine Mitwirkung der Vertreter der
Arbeitnehmer im Direktionsbereich dem Demokratieprinzip widersprechen. Es wäre
dann nicht gewährleistet, dass bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben die politische
Willensbildung allein durch die von der Bevölkerung gewährten Vertreter erfolgt; durch
18
die Beteiligung von Vertretern der Beschäftigten könnten die durch politische Wahlen
herbeigeführte Mehrheitsverhältnisse verändert werden.
- vgl. zu den verfassungsrechtlichen Bedenken Graf, Mitbestimmung in kommunalen
Eigenbetrieben, StGR 1987, 182; Püttner, Zur Mitbestimmung in öffentlich- rechtlich
organisierten Unternehmen, DVBl 1984, 165.
19
Die hier vorliegende Fallgestaltung ist auch nicht mit der bei Einrichtung eines
Eigenbetriebs als Mehrsparbetrieb, bei dem neben öffentlichen Einrichtungen gemäß §
107 Abs. 2 GO auch wirtschaftliche Betriebe einbezogen sind, zu vergleichen.
20
- vgl. zur Besetzung des Werksausschusses bei Mehrspachtenbetrieben Beschluss der
Kammer vom 24.11.1999 - 34 K 7395/99 PVL.
21
Während bei diesen aufgrund der organisatorischen Verbindung eine Trennung
zwischen den wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Betriebszweigen nur bedingt
möglich ist, lässt sich bei den hier im Streit stehenden Eigenbetrieben eine klare
Zuordnung treffen.
22
Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen
Beschlussverfahren.
23