Urteil des VG Köln vom 02.12.2008

VG Köln: radfahrer, wichtiger grund, sperrung, breite, reiter, gefahr, beschränkung, naturschutz, rechtsgrundlage, ernährung

Verwaltungsgericht Köln, 14 K 5008/07
Datum:
02.12.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 5008/07
Tenor:
Soweit die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der Ziffn. 1, 3, 5 und 7
des Bescheides vom 13.11.2007 in der Hauptsache übereinstimmend
für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Klage im
Übrigen wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu
1/3.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige
Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger ist Eigentümer von Waldgebieten im Raum Hückeswagen- Röttgen.
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Anlässlich einer örtlichen Überprüfung stellte ein Forstbetriebsbeamter des Beklagten
am 23.10.2007 fest, dass der Kläger von ihm zuvor installierte Trassierbänder und
Transparente sowie Reisighaufen, die den Zutritt zu einzelnen Waldwegen verhindern
sollten, entfernt bzw. die Verbotshinweise auf den Transparenten durchgestrichen hatte.
Stattdessen hatte der Kläger zu Beginn zweier südlich von Hückeswagen-Röttgen
gelegener Waldwege insgesamt drei Schranken angebracht, die sich über die gesamte
Breite des Weges erstreckten. Der Kläger hatte an den Schranken zudem Kennzeichen
angebracht, die das Reiten und das Fahrradfahren verboten.
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Nach mit Schreiben vom 26.10.2007 erfolgter Anhörung forderte der Beklagte den
Kläger mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 13.11.2007 auf, die Schranken bis zum
30.11.2007 so umzubauen, dass Fußgänger, Kinderwagen und Fahrradfahrer die
Schranken durch ausreichend breite Durchlässe passieren können (Ziff.1). Unter Ziff. 2
gab der Beklagte dem Kläger auf, die Schilder zu entfernen, die den Eindruck
erweckten, dass das Fahrradfahren verboten sei. Unter Ziff. 3 verpflichtete der Beklagte
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den Kläger, in Zukunft alle Maßnahmen zu unterlassen, die geeignet sind, die
erholungssuchende Bevölkerung vom Zutritt zum Wald abzuhalten. Unter Ziff. 4 drohte
der Beklagte für den Fall der Nichtbefolgung der unter Ziffn. 1 und 2 angeordneten
Maßnahmen die Durchführung der Ersatzvornahme an. Unter Ziff. 5 drohte er für den
Fall der Nichtbefolgung der Anordnung zu Ziff. 3 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00
EUR an. Unter Ziff. 7 setzte der Beklagte für die Erstellung des Bescheides eine
Verwaltungsgebühr in Höhe von 150,00 EUR fest. Zur Begründung verwies der
Beklagte darauf, dass in den Schranken und den Verbotsschildern eine ungenehmigte
Waldsperrung zu erblicken sei. Ein Grund für die Erteilung einer Genehmigung zur
Waldsperrung sei nicht erkennbar. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf eine ihm
obliegende Verkehrssicherungspflicht berufen. Gefahren, die sich aus nicht mehr
standfesten Bäumen ergäben, begründeten keine Verkehrssicherungspflicht für den
Kläger. Sie zählten zu den natur- und waldtypischen Gefahren, die die den Wald
betretenden Erholungssuchenden hinzunehmen hätten. Der Gesetzgeber habe
nunmehr in § 2 LFoG NRW klargestellt, dass das Betreten des Waldes insbesondere im
Hinblick auf natur- und waldtypische Gefahren auf eigene Gefahr geschehe.
Der Kläger hat am 24.11.2007 Klage erhoben. Der Beklagte hat die unter Ziffn. 3 und 5
des Bescheides genannten Anordnungen nach Klageerhebung mit Blick auf den im
Verfahren 14 L 1722/07 ergangenen Beschluss vom 04.01.2008 aufgehoben. Zur
Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, dass er den vom Beklagten
angeordneten Umbau der Schranken inzwischen durchgeführt habe. Die vom Beklagten
geforderte Passierbarkeit sei nunmehr gegeben. Mit den Schranken habe er nur
Radfahrer und Reiter von den Waldwegen fernhalten wollen. Wanderer hätten ohne
weiteres unter den Schranken hindurch schlüpfen können. Die Wege seien für
Radfahrer nicht geeignet. Sie seien durch Reiter und Holzrückearbeiten stark
beschädigt, dass sie nicht mehr als befestigt angesehen werden könnten. Der östlich
gelegene Weg sei eine Sackgasse mit Wendeplatte und diene der Abfuhr von Holz aus
Nachbarbeständen. Der westlich gelegene Weg sei vom Sauerländischen
Gebirgsverein als Wanderweg gekennzeichnet. Er sei wegen seiner Enge und Steilheit
noch nie für LKW befahrbar gewesen. Im Übrigen stehe in der Nähe eines Weges eine
alte Eiche, die drohe umzustürzen.
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Die Beteiligten haben das Verfahren hinsichtlich der Ziffn. 1, 3, 5 und 7 des Bescheides
vom 13.11.2008 übereinstimmend für erledigt erklärt.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 13.11.2007 hinsichtlich seiner Ziffn. 2 und 4 und
aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Seiner Auffassung nach ist die vom Kläger vorgenommene Sperrung des Waldgebietes
nicht gerechtfertigt. Die in Rede stehenden Waldwege seien auch für Radfahrer
geeignet. Sie seien „feste" Wege i.S.v. § 2 Abs. 2 LFoG NRW. Mitte der 1990-iger Jahre
seien sie noch von der Landesforstverwaltung profiliert und ausgebessert worden. Der
Kläger habe zwar nach dem Erwerb der Waldflächen keine Unterhaltungsarbeiten mehr
durchgeführt. Die Wege seien aber dennoch normale Waldwege und keine völlig
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unbefestigten Rückegassen. Die Standsicherheit der vom Kläger benannten Eiche sei
nicht in dem Maße gefährdet, dass eine Fällung geboten sei. Dem Kläger stehe es aber
frei, sie zu fällen. Die Eiche sei nicht als Naturdenkmal gem. § 22 LG NRW geschützt.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Niederschrift über die
Ortsbesichtigung vom 27.11.2008.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne
mündliche Verhandlung entscheiden.
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Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt
erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO
einzustellen. Die Klage im Übrigen ist zwar zulässig, aber unbegründet.
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Der Bescheid des Beklagten vom 13.11.2007 ist - soweit er noch angefochten ist -
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht seinen Rechten.
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Die unter Ziff. 2 angeordnete Beseitigung der Radfahrverbotsschilder findet ihre
Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 5 des Landesforstgesetzes (LfoG NRW). Nach dieser
Vorschrift kann die Forstbehörde die Beseitigung der Sperrung anordnen, wenn eine
Waldfläche ohne Genehmigung gesperrt ist.
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Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind hier gegeben. Der Kläger hat mit der
Anbringung der Verbotsschilder an den Wegeschranken Waldflächen ohne
Genehmigung für die Nutzung durch Radfahrer gesperrt.
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Das Radfahren ist auf den in Rede stehenden Waldwegen gesetzlich gem. § 2 Abs. 2
i.V.m. § 2 Abs. 1 LFoG NRW erlaubt. Nach erstgenannter Bestimmung gilt das
allgemeine Waldbetretungsrecht des § 2 Abs. 1 LFoG NRW auch für das Radfahren auf
Straßen und festen Wegen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur
Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich bei beiden vom Kläger gesperrten
Waldwegen um „feste" Wege i.S.d. § 2 Abs. 2 LFoG NRW handelt.
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„Feste" Wege i.S.d. § 2 Abs. 2 LFoG NRW sind nicht notwendigerweise künstlich
befestigte, sondern auch Wege mit von Natur aus festem Untergrund, die von ihrer
Beschaffenheit, insbesondere von ihrem Untergrund und ihrer Breite für den Radverkehr
im Wald geeignet sind. Die Eignung der Wege für den Radverkehr beurteilt sich
maßgeblich danach, ob die Nutzung der Wege durch Radfahrer zu einer Zerstörung des
Waldbodens, zu einer Beunruhigung des Wildes und zur Störung anderer
Erholungssuchender - etwa von Wanderern - führen kann.
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Diese Auslegung des Begriffs des „festen" Weges folgt zunächst aus dem Wortlaut des
§ 2 Abs. 2 LFoG NRW. Diese Bestimmung verwendet nicht den Begriff des „befestigten"
Weges. Damit bringt das Gesetz erkennbar zum Ausdruck, dass die Nutzung durch
Radfahrer nicht nur auf künstlich angelegte und damit „befestigte" Wege beschränkt
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sein, sondern sich auch auf naturbelassene Wege mit festem Untergrund erstrecken
soll. Die am Wortlaut orientierte Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte und
den Sinn und Zweck der Vorschrift des § 2 Abs. 2 LFoG NRW bestätigt.
Interessenverbände der Waldbauern und Waldbesitzer, der Bund der Forstleute sowie
Naturschutzverbände hatten bei ihrer Anhörung im Gesetzgebungsverfahren zum dritten
Änderungsgesetz des LFoG NRW vom 09.05.2000 angeregt, das Fahrradfahren im
Wald auf befestigte Wege oder Wege mit festem Untergrund oder Wege mit einer Breite
von 2m/3m zu beschränken und einen entsprechenden Verbots- und
Ordnungswidrigkeitentatbestand in das LFoG NRW aufzunehmen,
vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft,
Forsten und Naturschutz zum Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 12/4866, S.
20 ff..
23
Dieser Anregung der genannten Interessenverbände ist der Gesetzgeber nicht in vollem
Umfang gefolgt. Von einer Beschränkung des Fahrradfahrens auf künstlich befestigte
Wege hat er Abstand genommen. Die Verwendung des Begriffs der „festen" Wege
macht deutlich, dass das Fahrradfahren auch auf von Natur aus festen Wegen
zugelassen sein soll. Die Beschränkung des Radfahrens auf „feste" Wege war nach den
Vorstellungen des Gesetzgebers ausreichend für einen Ausgleich zwischen dem
Erholungsinteresse der Radfahrer und den gegenläufigen Interessen anderer
Erholungssuchender sowie dem Interesse am Schutz des Waldbodens und des
Wildbestandes,
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vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft,
Forsten und Naturschutz zum Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 12/4866, S.
27, Nr. 2.
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Hiervon ausgehend sind die in Rede stehenden Waldwege feste Wege i.S.v. § 2 Abs. 2
LFoG NRW. Dies gilt zunächst für den westlich gelegenen, Richtung Mul verlaufenden
Waldweg. Nach den im Ortstermin vom Gericht getroffenen Feststellungen ist dieser
Weg jedenfalls im südlichen, Richtung Mul gelegenen Bereich künstlich angelegt und
befestigt. Dort ist das natürlich vorhandene Gefälle erkennbar künstlich u.a. durch
talseitige Erdanschüttungen ausgeglichen worden, um eine Verbreiterung des talwärts
entlang des Berges verlaufenden Weges zu erreichen. Trotz der zur Zeit des Ortstermins
bestehenden Wetterlage - es regnete, der in den vorangegangenen Tagen
niedergegangene Schnee war erst kürzlich geschmolzen - war der Untergrund des
Weges - bis auf einige Pfützen und witterungsbedingte Vernässungen - fest. Der Weg
bietet im Übrigen mit einer Breite von durchgehend mindestens 2,00 m ausreichend
Raum für einen Begegnungsverkehr von Radfahrern mit Wanderern und anderen
Erholungssu- chenden. Der Einwand des Klägers, dass die Wege inzwischen durch die
Nutzung durch Reiter, durch Holztransportarbeiten und Witterungseinflüsse beschädigt
seien, vermag die Einordnung der Wege als feste Wege i.S.v. § 2 Abs. 2 LFoG NRW
nicht in Zweifel zu ziehen. Jahreszeitlich und witterungsbedingte Vernässungen der
Wege vermögen ein vollständiges Verbot für ihre Nutzung durch Radfahrer nicht zu
rechtfertigen. Vielmehr hat der Beklagte in dem nach § 4 Abs. 1 Satz 2 LFoG NRW
vorgesehenen Genehmigungsverfahren nach vorheriger Stellung eines entsprechenden
Genehmigungsantrages durch den Kläger darüber zu entscheiden, ob
witterungsbedingte temporäre Vernässungen der Wege eine begrenzte und ggfls.
zeitlich zu befristende Sperrung des betroffenen Bereichs für Radfahrer rechtfertigen. Im
Übrigen sind Radfahrer aufgrund der Gemeinverträglichkeitsklausel des § 2 Abs. 3
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LFoG NRW ohnehin bereits von Gesetzes wegen gehalten, auch grundsätzlich „feste"
Wege i.S.v. § 2 Abs. 2 LFoG NRW dann nicht zu befahren, wenn deren Untergrund
witterungsbedingt zeitweise aufgeweicht ist. An der Einordnung des als Sackgasse
ausgebildeten östlich gelegenen Weges als „fester" Weg i.S.v. § 2 Abs. 2 LFoG NRW
besteht aus Sicht des Gerichts kein vernünftiger Zweifel. Dass dieser Weg über den für
die Nutzung durch Radfahrer erforderlichen festen Untergrund und die nötige Breite
verfügt, ergibt sich bereits daraus, dass er sogar für den forstwirtschaftlichen
Kraftfahrzeugverkehr geeignet ist. Nach den eigenen Angaben des Klägers wird er von
Lastkraftwagen zur Holzabfuhr befahren. Soweit der Kläger auf eine „schlammige
Passage" in der Mitte des Weges verweist, wird seine Eignung für Radfahrer hierdurch
nicht in Zweifel gezogen. Der Schutzzweck des § 2 Abs. 2 LFoG NRW, der u.a. im
Schutz des Waldbodens besteht, gebietet keinen generellen Ausschluss der Radfahrer,
weil der Untergrund des Weges durch den forstwirtschaftlichen Kraftfahrzeugverkehr
bereits ungleich stärker belastet wird.
Der Kläger hat die in Rede stehenden Waldwege durch die installierten Verbotsschilder
ohne die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 LFoG NRW erforderliche Genehmigung für Radfahrer
gesperrt. Ermessensfehler sind hinsichtlich angeordneten Beseitigung der
Verbotsschilder für Fahrradfahrer nicht gegeben. Die Beseitigungsanordnung erweist
sich insbesondere nicht als unverhältnismäßig. Es ist nicht offensichtlich, dass dem
Kläger ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 LFoG NRW
zusteht. Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung ist gem. § 4 Abs. 2 und
Abs. 3 LFoG NRW das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund für eine
Waldsperrung kann gem. § 4 Abs. 2 LFoG NRW insbesondere dann vorliegen, wenn die
Sperrung aus Gründen des Forstschutzes, der Waldbewirtschaftung, der Wildhege, der
Jagdausübung oder aufgrund anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers
erforderlich ist. Schutzwürdige Interessen, die die Annahme eines wichtigen Grundes
rechtfertigen, hat der Kläger nicht dargelegt. Soweit er meint, er sei aus Gründen der ihm
obliegenden Verkehrssicherungspflicht zur Sperrung der in Rede stehenden
Waldflächen berechtigt, um insbesondere Radfahrer vor sturmbeschädigten Bäumen
und vor schadhaften Wegestrecken zu schützen, verkennt er, dass er für die von nicht
standfesten Bäumen und von naturbedingten Wegeschäden ausgehenden Gefahren
grundsätzlich nicht verkehrssicherungspflichtig ist. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LFoG NRW
geschieht das Betreten des Waldes und auch das Radfahren im Wald insbesondere im
Hinblick auf natur- und waldtypische Gefahren auf eigene Gefahr. Zu den natur- und
waldtypischen Gefahren zählen insbesondere die von sturmbeschädigten Bäumen und
von naturbedingten Wegeschäden ausgehenden Gefahren (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 LFoG
NRW). Soweit der Kläger auf eine angeblich besonders stark beschädigte Eiche im
Bereich des westlich gelegenen Wanderweges verweist, folgt hieraus kein Anspruch auf
Erteilung einer zeitlich unbefristeten Genehmigung zur Sperrung des in Rede stehenden
Weges. Selbst wenn die betreffende Eiche in ihrer Standsicherheit tatsächlich gefährdet
wäre, wäre der Kläger gehalten, die Eiche kurzfristig zu fällen, um den von ihr
ausgehenden Gefahren zu begegnen. Hierzu ist er rechtlich in der Lage. Nach den von
ihm nicht widersprochenen Angaben des Beklagten ist die Eiche nicht als Naturdenkmal
gem. § 22 LG NRW geschützt. Der Einwand des Klägers, dass eine Sperrung der östlich
gelegenen Sackgasse geboten sei, um zu verhindern, dass Radfahrer am Ende der
Sackgasse querfeldein durch die Holzbestände fahren, greift schließlich ebenfalls nicht
durch. Eine solche Sperrung liefe auf eine rechtswidrige vorbeugende
Verdachtssperrung fester Wege hinaus. Den berechtigten Interessen des Klägers ist
bereits dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass das Radfahren auf den jenseits
der Sackgasse gelegenen Waldflächen von Gesetzes wegen bußgeldbewehrt verboten
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ist.
Die unter Ziff. 4 des Bescheides erfolgte Androhung der Ersatzvornahme findet ihre
Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 59, 63 VwVG NRW.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Hierbei entsprach
es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten des Verfahrens hinsichtlich
der Ziffn. 3 und 5 des Bescheides dem Beklagten aufzuerlegen, weil dieser sich durch
die Teilaufhebung des Bescheides insoweit in die Rolle des Unterlegenen begeben hat.
Hinsichtlich der Ziffn. 1, 4 und 7 waren die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, weil er
insoweit aus den im Beschluss vom 04.01.2008 (14 L 1722/07) genannten Gründen mit
seiner Klage voraussichtlich unterlägen wäre.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708
Nr. 11, 711 ZPO.
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