Urteil des VG Köln vom 08.11.2000

VG Köln: besondere härte, treu und glauben, zustellung, erwerb, nationalität, klagefrist, behörde, sanierung, inhaber, ausschluss

Verwaltungsgericht Köln, 24 K 7381/95
Datum:
08.11.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
24. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 K 7381/95
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des
Verfahrens zu je einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten des
Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
T a t b e s t a n d:
1
Die am 4. April 1956 in der ehemaligen Sowjetunion geborene Klägerin zu 1) ist die
Tochter einer seit dem 19. Mai 1993 in Deutschland lebenden Spätaussiedlerin. Die am
31. Januar 1980 und am 24. September 1981 geborenen Kläger zu 2) und 3) sind die
Kinder der Klägerin zu 1).
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Die Kläger und der damalige Ehemann der Klägerin zu 1) beantragten über Herrn W. I.
am 16. September 1991 ihre Aufnahme nach dem Bundesvertrie- benengesetz (BVFG).
Dem Antrag beigefügt war eine „Vollmacht für den Antrag auf Aufnahme in die
Bundesrepublik Deutschland". In dem Aufnahmeantragsformular wurde u.a. ausgeführt:
Volkszugehörigkeit und Muttersprache der Klägerin zu 1) sei- en Deutsch. Sie pflege
das deutsche Volkstum. Ferner wurden Fotokopien eines auf die Klägerin zu 1) 1982
ausgestellten sowjetischen Inlandspasses eingereicht, in dem als Nationalität „Deutsch"
eingetragen ist.
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Nachdem Herr I. die Annahme von zwei Schreiben des Bundesverwaltungs- amtes
verweigert hatte, schrieb das Bundesverwaltungsamt die Kläger unter dem 7. Januar
1992 direkt an und bat um Schilderung des beruflichen Lebenslaufs des da- maligen
Ehemanns der Klägerin zu 1). Dieser teilte dem Bundesverwaltungsamt dar- aufhin zu
seiner beruflichen Entwicklung mit, seit dem Jahre 1963 für die sowjeti- schen
Streitkräfte tätig gewesen zu sein. Im Jahre 1982 sei er zum Oberstleutnant befördert
worden und im Jahre 1988 zum Oberst. Mit Bescheid vom 7. Dezember 1992 lehnte das
Bundesverwaltungsamt den Auf- nahmeantrag der Kläger ab und führte aus: Die
Klägerin zu 1) sei keine deutsche Volkszugehörige. Aufgrund der beruflichen Stellung
ihres Ehemannes habe sie kein Kriegsfolgenschicksal erleiden müssen.
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Mit Widerspruch vom 25. Februar 1993 trugen die Kläger und der damalige E- hemann
der Klägerin zu 1) vor, nicht nur die Klägerin zu 1) habe wegen ihrer deutschen
Volkszugehörigkeit Nachteile erleiden müssen, sondern auch ihr Ehemann. Das
Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. April
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1993 zurück und ordnete die Zustellung des Widerspruchsbescheides über die
Deutsche Botschaft in Kasachstan an.
Unter dem 10. April 1993 stellten die Kläger über die Mutter der Klägerin zu 1) als
Bevollmächtigte einen neuen Aufnahmeantrag bei dem Bundesverwaltungsamt. Sie
trugen u.a. vor, dass die Klägerin zu 1) seit April 1993 von ihrem Ehemann ge- schieden
sei. Das Bundesverwaltungsamt wertete diesen Antrag als Antrag auf Wiederaufgreifen
des Aufnahmeverfahrens gemäß § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Es erließ
am 13. Dezember 1993 einen Ablehnungsbescheid und führte aus, es liege keine den
Klägern günstige neue Sachlage vor; die Scheidung der Klägerin zu 1) sei inso- weit
ohne Bedeutung.
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Den Widerspruch der Kläger vom 28. Dezember 1993 wies das Bundesverwaltungsamt
mit Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 1994 zurück. Die Kläger legten unter dem 5.
März 1994 bei dem Bundesverwaltungsamt gegen den Widerspruchsbescheid vom 7.
Februar 1994 Widerspruch ein.
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Am 22. Mai 1994 beantragten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger die
nachträgliche Einbeziehung der Kläger in den Aufnahmebescheid der Mutter der
Klägerin zu 1).
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Die Kläger haben am 7. Oktober 1995 Klage erhoben.
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Sie tragen vor: Die Klage sei zulässig. Das Aufnahmeverfahren aus dem Jahre 1991 sei
nicht abgeschlossen. Der Widerspruchsbescheid vom 7. April 1993 sei nicht
ordnungsgemäß zugestellt worden. Ein Zustellungszeugnis über die Zustellung des
Widerspruchsbescheides im Ausland existiere nicht. Die Kläger hätten auch einen
Aufnahmeanspruch. Die berufliche Stellung des von der Klägerin zu 1) geschiedenen
Ehemannes habe dem Aufnahmeanspruch der Kläger nicht gemäß § 5 Nr. 1 d) BVFG in
der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung entgegengestanden. Die Beklagte
habe die Bescheidung willkürlich über den 1. Januar 2000 verhindert. Die Kläger
müssten daher so gestellt werden, als ob die Beklagte noch bis Ende 1999 über den
Aufnahmeantrag entschieden habe. Die Kläger hätten zudem einen Anspruch auf
nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Mutter der Klägerin zu 1).
Die Kläger hätten schlüssig im Widerspruchsschreiben vom 10. Feb- ruar 1993 einen
Einbeziehungsantrag gestellt. Die mögliche herausgehobene Positi- on des
geschiedenen Ehemannes der Klägerin zu 1) stehe einer Einbeziehung in den
Aufnahmebescheid der Mutter der Klägerin zu 1) nicht entgegen. Die Ausstel- lung der
Spätaussiedlerbescheinigung für die Mutter der Klägerin zu 1) bedeute nicht, dass ihr
Aufnahmebescheid nicht mehr Grundlage für eine Einbeziehung sein könne. Außerdem
habe die Beklagte die Kläger treuwidrig nicht in den Aufnahmebe- scheid der Mutter der
Klägerin zu 1) einbezogen.
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Die Kläger beantragen sinngemäß,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Dezember 1992 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 7. April 1993 zu verpflichten, der Klägerin zu 1) einen
Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2) und 3) in diesen Aufnahmebescheid
einzubeziehen, hilfsweise, die Kläger zu 1) bis 3) nachträglich in den
Aufnahmebescheid der Mutter der Klägerin zu 1) einzubeziehen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie macht geltend: Die Klage sei bereits unzulässig. Die Kläger hätten nicht nach
Zustellung der Widerspruchsbescheide binnen Monatsfrist Klage erhoben. Die Kläger
hätten zudem keinen Aufnahmeanspruch. § 5 Nr. 2 c) BVFG n.F. stehe einer positiven
Bescheidung entgegen. In der Verschärfung der Anforderungen für die Erteilung eines
Aufnahmebescheides liege keine unzulässige Rückwirkung. Denn die Antragsteller
hätten noch keine schützenswerten Dispositionen getroffen. Die Kläger hätten auch
keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Mutter
der Klägerin zu 1). Die Bezugsperson sei nämlich in Kenntnis der Tatsache ausgereist,
dass der Aufnahmeantrag der Kläger wegen des Vorliegens des
Ausschlusstatbestandes des § 5 BVFG a.F. abgelehnt worden sei. Auch für den Fall,
dass die Beklagte zu Unrecht den Ausschlusstatbestand zum Zeitpunkt des Erlasses
der Bescheide angenommen habe, sei eine besondere Härte, die eine nachträgliche
Einbeziehung ermöglichen könnte, nicht gegeben.
15
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge.
17
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
18
Mit dem Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne (weitere) mündliche
Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
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Die Klage hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.
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Der Hauptantrag ist zulässig.
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Insbesondere haben die Kläger nicht die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO
versäumt. Die Klagefrist ist mangels einer ordnungsgemäßen Zustellung des
Widerspruchsbescheides vom 7. April 1993 nicht in Lauf gesetzt worden. Der
Widerspruchsbescheid sollte den Klägern gemäß Verfügung vom 7. April 1993 (Bl. 72
und 73 der Beiakte 1) über die Deutsche Botschaft in Kasachstan zugestellt werden.
Dies war nach § 14 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes - VwZG - zulässig.
Danach wird im Ausland mittels Ersuchens der zuständigen Behörde des Fremdstaates
oder der in diesem Staate befindlichen konsularischen oder di- plomatischen Vertretung
des Bundes zugestellt. Nach § 14 Abs. 4 VwZG wird die Zustellung durch die
Bescheinigung der ersuchten Behörde oder des ersuchten Beamten, dass zugestellt ist,
nachgewiesen. Die Zustellung im Ausland ist vorliegend aber nicht durch ein
Zustellungszeugnis nachgewiesen. Die Beklagte hat eine entsprechende
Zustellungsbescheinigung nicht vorgelegt. Eine Heilung dieses Zustellungsmangels
war auch nicht möglich. Gemäß § 9 Abs. 2 VwZG ist die Heilung von
Zustellungsmängeln im Wege des nachweislichen Erhalts des Schriftstücks durch den
Empfangsberechtigten nicht möglich, wenn - wie im vorliegenden Fall - mit der
Zustellung eine Frist für die Erhebung der Klage beginnt.
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Die Klagefrist ist auch nicht etwa deshalb versäumt, weil die Kläger nicht nach der am 9.
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Februar 1994 erfolgten Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 1994
binnen Monatsfrist Klage erhoben haben. Denn dieser Widerspruchsbescheid hatte
nicht etwa das Verwaltungsverfahren über den Aufnahmeantrag vom 16. September
1991 nach dem BVFG erneut abgeschlossen; er hatte vielmehr einzig und allein die
Frage des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - zum Gegenstand.
Die Kläger haben schließlich auch nicht ihr Klagerecht hinsichtlich des geltend
gemachten Aufnahmeanspruchs nach dem BVFG verwirkt. Eine Verwirkung des
Klagerechts setzt nämlich voraus, dass seit der Möglichkeit der Klageerhebung längere
Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die nunmeh- rige
Klageerhebung einem anderen Verfahrensbeteiligten gegenüber als Verstoß gegen
Treu und Glauben erscheinen lassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der
andere Beteiligte aufgrund des Verhaltens des Klageberechtigten darauf vertrauen
durfte, dass dieser sein Klagerecht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen
werde und er auch tatsächlich darauf vertraut hat.
24
Vgl. statt vieler: Rennert, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 11. Aufl. 2000, § 75 Rdnr.
21 ff. m.w.N.
25
So liegt es hier aber nicht. Die Beklagte musste auch noch zum Zeitpunkt der am 7.
Oktober 1995 erfolgten Klageerhebung damit rechnen, dass die Kläger ihr
Aufnahmebegehren weiter verfolgen werden und gegebenenfalls auch ein gerichtliches
Verfahren einleiten würden. Denn die Kläger hatten seit Erlass des
Widerspruchsbescheides vom 7. April 1993 der Beklagten fortdauernd angezeigt, dass
sie ihr Aufnahmebegehren nicht aufgegeben hatten. So hatten sie unter dem 10. April
1993 dem Bundesverwaltungsamt einen neuen Aufnahmeantrag vorgelegt, nach Erlass
des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 1994 am 8. März 1994 einen weiteren
Widerspruch erhoben, eine Petition eingelegt sowie im Februar 1995 ausdrücklich die
nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Mutter der Klägerin zu 1)
begehrt.
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Der Hauptantrag ist aber nicht begründet.
27
Der Ablehnungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 7. Dezember 1992 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 1993 ist rechtmäßig und verletzt die
Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Die Klägerin zu 1) hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gem.
§ 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt geändert durch Art. 6 und 27
Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushaltes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S.
2534). Das BVFG findet auf die Klägerin zu 1) nicht in der zum Zeitpunkt der
Antragstellung, sondern in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung Anwendung,
weil sie das Aussiedlungsgebiet vor Inkrafttreten der Neufassung des BVFG noch nicht
verlassen hatte und auch jetzt nicht verlassen hat. Obwohl der Aufnahmeantrag bereits
vor dem Inkrafttreten der Neufassung gestellt war, liegt darin keine unzulässige
Rückwirkung.
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Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -,
BVerwGE 99, 133 = DVBl. 1996, 198.
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Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird ein Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit
Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG erteilt, die
nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Die
Anerkennung als Spätaussiedler erfordert nach § 4 Abs. 1 BVFG unter anderem, dass
es sich bei dem Antragsteller um einen deutschen Volkszugehörigen handelt. Nach § 6
Abs. 2 Satz 1 BVFG ist ein nach dem 31. Dezember 1923 Geborener deutscher
Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen
Volkszugehörigen abstammt (Nr. 1), ihm die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte
bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (Nr. 2) und er
sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebieten zur deutschen Nationalität erklärt,
sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem
Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (Nr. 3).
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Auch wenn diese Voraussetzungen im Fall der Klägerin zu 1) erfüllt wären, steht dem
Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft § 5 Nr. 2 c) BVFG in der ab dem 1. Januar 2000
geltenden Fassung entgegen. Diese Vorschrift ist mangels Überleitungsvorschriften im
Haushaltssanierungsgesetz das nach den materiell- rechtlichen Vorschriften des BVFG
zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebende Recht zur Beurteilung des
von den Klägerin zu 1) geltend gemachten Aufnahmeanspruchs. Da niemand darauf
vertrauen konnte, dass der Gesetzgeber die außer dem Verlassen des
Aussiedlungsgebietes erforderlichen weiteren Voraussetzungen für den Erwerb eines
Rechtsstatus nach dem BVFG nicht für die Zukunft modifiziert, konnte die Klägerin zu 1)
auch keinen die Anwendung des § 5 Nr. 2 c) BVFG auf bereits laufende Verfahren auf
Erteilung eines Aufnahmebescheides ausschließenden Vertrauensschutz erwerben.
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Vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NW), Urteil
vom 14. Juni 2000 - 2 A 3773/98 -.
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Nach § 5 Nr. 2 c) BVFG erwirbt die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 BVFG
nicht, wer für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion im Sinne von Nr. 2
b), d.h. einer Funktion, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen
Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder aufgrund der Umstände des
Einzelfalles war, in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Grund für diesen Ausschluss ist,
dass sich die Aufnahmebewerber dadurch in dieses System in einer Weise eingefügt
und ihm gedient haben, so dass davon auszugehen ist, dass sie jedenfalls gegen die
deutsche Minderheit gerichteten Maßnahmen im Aussiedlungsgebiet nicht (mehr)
unterlagen und deshalb eine Aufnahme als Spätaussiedler nicht geboten ist.
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Vgl. OVG NW, a.a.O.; vgl. auch die Begründung zur Art. 9 des Entwurfs der
Bundesregierung eines Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushaltes, BT-
Drucksache 14/1636, S. 175 f.
35
Mit dieser Neufassung wollte der Gesetzgeber zum einen klarstellen, dass
Anknüpfungspunkt für den Ausschluss von der Rechtsstellung eines Spätaussiedlers
nicht die „Unwürdigkeit" des Bewerbers ist (vgl. demgegenüber § 5 Nr. 1 a) bis c)
BVFG), sondern das Fehlen eines Kriegsfolgenschicksals. Inhaber einer solchen
herausgehoben Stellung genossen Privilegien, die der Normalbevölkerung
verschlossen blieben. Zum anderen soll die Neufassung dem Umstand Rechnung
tragen, dass die Einzelheiten des Privilegiensystems geheim gehalten wurden und
deshalb der Nachweis einer besonderen Bindung an das System und deren Ursäch-
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lichkeit für Beförderungsentscheidungen im Einzelfall schwierig war.
Vgl. Gesetzesbegründung a.a.O., S. 175 f.
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Der Gesetzgeber ging ausweislich der Gesetzesbegründung u.a. davon aus, dass
jedenfalls ab dem Erreichen der Stellung eines Oberstleutnants eine für die
Aufrechterhaltung des kommunistischen Regimes als wichtig geltende Stellung und
somit eine Funktion im Sinne von § 5 Nr. 2 b) BVFG vorliegt. Ob bei Vorliegen eines
besonders gelagerten Sachverhaltes eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein kann,
bedarf in diesem Verfahren keiner Entscheidung; denn solche Umstände sind weder
vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Danach ist der Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft durch die Klägerin zu 1) nach
Maßgabe des § 5 Nr. 2 c) BVFG ausgeschlossen, weil ihr früherer Ehemann, mit dem
sie auch seit seiner Ernennung zum Oberstleutnant im Jahr 1982 unstreitig für
mindestens drei Jahre in häuslicher Gemeinschaft gelebt hatte, eine Funktion im Sinne
des § 5 Nr. 2 b) BVFG ausgeübt hat.
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Die Klägerin zu 1) hat auch keinen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als ob ihr vor
dem 1. Januar 2000 ein Aufnahmebescheid erteilt worden wäre. Einem derartigen
Herstellungsanspruch, der im Sozialrecht anerkannt und auf Amtshandlung gerichtet ist,
die nicht nur nach ihrer Bezeichnung, sondern auch nach ihrer wesentlichen Struktur im
Gesetz vorgesehen sind, steht entgegen, dass auf dem Gebiet des allgemeinen
Verwaltungsrechts unrechtmäßiges behördliches Handeln oder Unterlassen nur im
Rahmen konkret zulässigen Verwaltungshandelns ausgeglichen werden kann. Es ist
aber keine Rechtsvorschrift ersichtlich, die der Beklagten die Befugnis einräumt, nicht
nur in den Fällen des § 100 Abs. 1 BVFG, sondern auch bei einer vor dem 1. Januar
2000 ergangenen - unterstellt - rechtswidrigen Entscheidung des
Bundesverwaltungsamtes Aufnahmebescheide unter den Voraussetzungen des bis zum
31. Dezember 1999 geltenden Rechts zu erteilen.
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Vgl. dazu z.B. OVG NW, Urteil vom 26. Januar 2000 - 2 A 1376/95 -.
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Entgegen der Auffassung der Kläger ergibt sich die gewünschte Rechtsfolge auch nicht
aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 162 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB). Nach dieser Vorschrift gilt eine Bedingung als eingetreten, wenn
ihr Eintritt von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben
verhindert wird. Es ist nach Auffassung der Kammer bereits sehr zweifelhaft, ob § 162
Abs. 1 BGB bei Fallgestaltungen wie der vorliegenden überhaupt eine entsprechende
Anwendung finden kann; eine analoge Anwendung des § 162 Abs. 1 BGB scheidet
aber jedenfalls deshalb aus, weil nichts für ein treuwidriges Verhalten der Beklagten zu
erkennen ist. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass den Klägern - wie sie meinen -
nach altem Recht unter Berücksichtigung der Entscheidungen des
Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1999 (z.B. 5 C 2.99 und 5 C 5.99) ein
Aunahmebescheid hätte erteilt werden müssen, so ist es jedenfalls nicht als treuwidrig
anzusehen, dass das Bundesverwaltungsamt diese Rechtsprechung nicht Anlass
genommen hat, den begehrten Bescheid während des laufenden Klageverfahrens noch
unter Geltung des alten Rechts zu erlassen. Die Beklagte hat nämlich einen Erfolg in
dieser Sache nicht für möglich gehalten, weil nach ihrer Auffassung die Klage bereits
unzulässig war. So verhält es sich zwar nach Auffassung der Kammer nicht. Die
Rechtsmeinung der Beklagten war allerdings auch nicht greifbar unrichtig. Es musste
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sich dem Bundesverwaltungsamt nicht die Zulässigkeit dieses Klageverfahrens
aufdrängen.
Da der Klägerin zu 1) ein Aufnahmebescheid i.S.v. § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nicht erteilt
werden kann, scheidet eine Einbeziehung der Kläger zu 2) und 2) in einen solchen
Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG aus.
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Der Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg.
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Die Kläger haben keinen Anspruch auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der
Mutter der Klägerin zu 1).
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Eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG kommt nicht in Betracht. Nach dieser
Vorschrift können Ehegatten und Abkömmlinge von "Personen i.S.d. Satzes 1", also von
Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten, die nach Verlassen dieser
Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen,
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vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1999 - 5 B 11.99 -,
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auf Antrag in den Aufnahmebescheid einbezogen werden. Die Bezugsperson, die
Mutter der Klägerin zu 1), hatte das Aussiedlungsgebiet jedoch bereits im Mai 1993
verlassen.
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Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung nach § 27
Abs. 2 BVFG, weil die Versagung der Einbeziehung für sie keine besondere Härte
bedeutet. Es ist nicht zu erkennen, dass eine gemeinsame Ausreise der Kläger und der
Mutter der Klägerin zu 1) nicht möglich gewesen wäre. Die Mutter der Klägerin zu 1) und
die Kläger haben es selbst zu verantworten, dass eine gemeinsame Ausreise nicht
zustandekam. Die Mutter der Klägerin zu 1) hatte nämlich in Kenntnis des
Ablehnungsbescheides vom 7. Dezember 1992 ohne die Kläger das
Aussiedlungsgebiet verlassen. Es ist im Übrigen nichts dafür dargetan, dass aus
sonstigen Gründen die Versagung der nachträglichen Einbeziehung für die Kläger eine
besondere Härte bedeutet. Soweit sich die Kläger darauf berufen, die Beklagte habe
pflichtwidrig den Einbeziehungsbescheid für die Kläger nicht erteilt, ergibt sich kein
anderes Ergebnis. Auch bei einer unterstellten Anwendung des § 162 Abs. 1 BGB
analog kann nicht von einem treuwidrigen Verhalten der Beklagten gesprochen werden.
Nach ihrer Auffassung war die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Mutter der
Klägerin zu 1) ausgeschlossen, weil die Stellung des ehemaligen E- hemanns der
Klägerin zu 1) als Oberst auch der Einbeziehung entgegenstand. Zwar ist in § 27 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 2 BVFG nicht vorgeschrieben, dass die den Auschluss vom Erwerb des
Spätaussiedlerstatus regelnde Vorschrift des § 5 BVFG entsprechend anzuwenden sei,
sondern lediglich in § 7 Abs. 2 Satz 2 BVFG. Die Unrichtigkeit dieser von der Beklagten
vertretenen Auffassung ist indessen erst durch Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2000 (Az.: 5 B 216.99) höchstrichterlich
festgestellt worden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1
ZPO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil
dieser keinen Antrag gestellt und daher kein Kostenrisiko übernommen hat (§§ 162 Abs.
3, 154 Abs. 3 VwGO).
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