Urteil des VG Köln vom 14.08.2008

VG Köln: psychologisches gutachten, waffen und munition, berufliche tätigkeit, rechtskräftiges urteil, fahrverbot, widerruf, geldstrafe, waffenbesitz, rechtskraft, straftat

Verwaltungsgericht Köln, 20 K 3903/07
Datum:
14.08.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 K 3903/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v.
110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d
1
Für den Kläger wurden im Jahre 2000 zwei Waffenbesitzkarten ausgestellt, auf der
einen sind zwei Kurzwaffen und drei Langwaffen eingetragen. Nachdem der Beklagte
Kenntnis davon erhalten hatte, dass der Kläger durch Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 22.09.2005 wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer
Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden war, teilte er dem Kläger mit, dass der
Widerruf der Waffenbesitzkarten erwogen werde und gab ihm Gelegenheit zur
Stellungnahme. Daraufhin teilte der Kläger mit, aufgrund des genannten Urteils sei
letztlich nur ein Fahrverbot von einem Monat ausgesprochen worden; selbst bei
qualifizierten Rotlichtverstößen sei mit einem höheren Fahrverbot zu rechnen. Dies
lasse darauf schließen, dass das Gericht den Kläger als zuverlässig zur Führung von
Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr angesehen habe. Daher sei es auch nicht zu einem
Entzug der Fahrerlaubnis gekommen. Die Lebensumstände des Klägers (er sei
Familienvater, habe drei minderjährige Kinder und nehme aktiv an deren Erziehung teil;
er sei Geschäftsführer einer kleinen Firma und biete Heranwachsenden
Praktikumsplätze zur Berufsfortbildung an) zeigten, dass er ein verantwortungsvoller
Mensch sei. Er stelle kein Sicherheitsrisiko für die Allgemeinheit dar, wenn er weiter den
Schießsport betreibe. Mit Bescheid vom 04.05.2007 wurde der Widerruf der
Waffenbesitzkarten des Klägers ausgesprochen und er aufgefordert, die
Waffenbesitzkarten sowie noch in seinem Besitz befindliche Waffen und Munition beim
Beklagten abzugeben oder letztere unbrauchbar zu machen. Aufgrund der gerichtlichen
Verurteilung zu 60 Tagessätzen sei der Kläger gemäß § 5 Abs. 2 Ziffer 1 Buchst. A
WaffG unzuverlässig. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der
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Regelvermutung vor. Die vom Kläger genannten Umstände ließen keine Rückschlüsse
auf die Zuverlässigkeit i. S. d. Waffengesetzes zu. Mit seinem im Strafverfahren
geahndeten Verhalten habe er bewusst einen Verkehrsunfall auf der Autobahn riskiert,
in den auch leicht mehrere Fahrzeuge hätten verwickelt werden können. Dies spreche
dafür, dass ihn Stresssituationen leicht überforderten.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Seine berufliche Tätigkeit sei mit 60- 70
Arbeitsstunden pro Woche und Fahrleistungen von 40.000 km pro Jahr verbunden, was
bei den heutigen Verkehrsverhältnissen naturgemäß mit Stress verbunden sei. Falls das
Gericht gemeint hätte, dass er dem nicht gewachsen sei, wäre ihm die Fahrerlaubnis
entzogen worden. Das Amtsgericht Langenfeld habe das Verfahren einstellen wollen,
da der Anzeigenerstatter nicht unschuldig gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft habe
dem aber nicht zugestimmt. Das Landgericht habe in einem Rechtsgespräch
vorgeschlagen, dass die Beteiligten ihre Berufungen gegen das erstinstanzliche Urteil
zurücknähmen und der Kläger die Berufung auf das Strafmaß beschränke. Im Gegenzug
würde das Fahrverbot von drei auf einem Monat verkürzt. Danach sei auch das Gericht
zweiter Instanz davon ausgegangen, dass er den täglichen Stresssituationen im
Straßenverkehr gewachsen sei. Ein derartiger Stress sei beim Schießsport nicht
festzustellen. Es liege bei ihm keine Dissozialität vor, keine Störungen im Bereich der
Impulsivkontrolle und auch keine psychopathischen Störungen. Die Zuverlässigkeit
könne auch durch entsprechende ärztliche Atteste unter Beweis gestellt werden. Der
Kläger sei auch bereit, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über die
waffenrechtliche Zuverlässigkeit erstellen zu lassen. Das dies möglich sei, ergebe sich
aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 19.06.2007 - 11 A 3792/06 -.
Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15.08.2007
zurückgewiesen.
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Dagegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Unter Vertiefung seines Vorbringens
aus dem Vorverfahren führt er aus, der Beklagte unterstelle ihm zu Unrecht
charakterliche Unzuverlässigkeit und verbrecherische Energie. Der Beklagte lasse
zudem zum Nachweis der Zuverlässigkeit kein fachmedizinisches Gutachten zu, was
eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs darstelle.
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Der Kläger beantragt,
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den Widerrufsbescheid des Beklagten vom 04.05.2007 und seinen
Widerspruchsbescheid vom 15.08.2007 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er vertieft zur Begründung die Ausführungen der angefochtenen Bescheide.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte,
der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der beigezogenen Strafakte StA
Düsseldorf 20 Js 493/04 Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist unbegründet.
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Der Widerrufsbescheid des Beklagten vom 04.05.2007 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 15.08.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht
in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarten ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG.
Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen
bekannt werden, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG
liegt ein Versagungsgrund vor, wenn eine Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht
besitzt. Erforderliche Zuverlässigkeit besitzen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG in der
Regel Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von
mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der
Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Der Kläger ist durch rechtskräftiges
Urteil des Amtsgerichts Langenfeld vom 21.10.2004 zu einer Geldstrafe von 60
Tagessätzen verurteilt worden. Seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils
(Rechtsmittelverzicht vom 22.09.2005 gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf
vom selben Tag) waren im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des
Widerspruchsbescheides (und sind auch heute) fünf Jahre noch nicht verstrichen.
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Die somit erfüllte Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit hat der
Kläger nicht widerlegt. Bereits die Tatsache der den genannten Regeltatbestand
erfüllenden strafgerichtlichen Verurteilung begründet im Allgemeinen den Mangel der
erforderlichen Zuverlässigkeit. Wer derartige Delikte begeht, gibt nach der
gesetzgeberischen Wertung des Waffengesetzes Anlass zu der Befürchtung, er könne
es auch als Waffenbesitzer am nötigen Verantwortungsbewusstsein fehlen lassen,
16
vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.04.1991 - 1 B 78.91 -, NVwZ - RR 1991, 635.
17
Nach Sinn und Zweck des Gesetzes soll das mit jedem Waffenbesitz verbundene
Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden. Es soll nur bei Personen
hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie
mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen,
18
vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1994 - 1 C 31.92 -, BVerwGE 97, 245.
19
Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung ist dieses Vertrauen nachhaltig erschüttert.
Gesichtspunkte, die die Regelvermutung entfallen lassen könnten, ergeben sich hier
nicht.
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Ein Ausnahmefall kommt in Betracht, wenn die Umstände der geahndeten Tat die
Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lässt, dass die
nach der Wertung des Gesetzes regelmäßig durch eine solche Straftat begründeten
Zweifel an der für den Waffenbesitz vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des
Betroffenen nicht gerechtfertigt sind; dies erfordert eine Würdigung der Schwere der
konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem
Verhalten zum Ausdruck kommt,
21
vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.09.1991 - 1 CB 24.91 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60
(zu § 5 Abs. 2 WaffG 1976).
22
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Bei dem durch das Urteil des Amtsgerichts
Langenfeld geahndeten vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr
handelt es sich nicht um ein Bagatelldelikt. Vielmehr hat der Kläger ausweislich dieses
Urteils durch sein vorsätzliches Verhalten auf der Autobahn andere Personen in
erheblicher Weise gefährdet. Soweit der Kläger sein Verhalten abweichend von den
Feststellungen des Amtsgerichts Langenfeld bewertet wissen will und insbesondere
den Zeugen F. als den vorrangig Verantwortlichen betrachtet, kann er damit nicht
Durchdringen. Denn weder die für die waffenrechtliche Entscheidung zuständigen
Behörden noch die Verwaltungsgerichte sind gehalten, die Richtigkeit einer die
Unzuverlässigkeitsvermutung begründenden strafgerichtlichen Verurteilung zu
überprüfen,
23
vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.04.1992 - 1 B 61/92 -, GewArch 1992, 314.
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Anhaltspunkte dafür, dass hier ein Sonderfall vorliegen könnte (was in Betracht kommen
kann, wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht
oder wenn die Behörde oder das Verwaltungsgericht ausnahmsweise in der Lage sind,
den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären) sind hier nicht
vorhanden.
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Der Aspekt, dass weder Amts- noch Landgericht den Kläger als unzuverlässig zum
Führen von Kraftfahrzeugen angesehen haben, führt nicht zu einer anderen Beurteilung,
weil die Frage der Fahreignung in Bezug auf die Frage der waffenrechtlichen
Zuverlässigkeit keine Aussagekraft hat. Entsprechendes gilt auch in Bezug auf die vom
Kläger genannten persönlichen und beruflichen Lebensumstände. Denn die
Feststellung einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit besagt nicht, dass ihm etwa
generell eine Unzuverlässigkeit oder Charakterlosigkeit im Allgemeinen vorgeworfen
werde.
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Entgegen der Auffassung des Klägers kann seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht
durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachgewiesen werden. Denn nach
dem dargestellten gesetzlichen Regelungssystem ist maßgeblicher Anknüpfungspunkt
für die Annahme der Unzuverlässigkeit die strafgerichtliche Verurteilung, nicht jedoch
eine davon losgelöste Zuverlässigkeitsbeurteilung. Von daher käme die Einholung
eines Sachverständigengutachtens nur dann in Betracht, wenn es um die Aufklärung
tatbezogener Umstände ginge, die die abgeurteilte Tat ausnahmsweise in einem
besonders milden Licht erscheinen lassen könnten. Dies steht vorliegend jedoch nicht
in Rede. Demgemäss wird die Einholung derartiger Gutachten von der Rechtsprechung
auch nicht als notwendig bzw. geeignet angesehen,
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vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13.12.1994 - 1 C 31.92 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 72;
VGH BadWürtt, Beschluss vom 13.04.2007 - 1 S 2751/06 (JURIS); BayVGH, Beschluss
vom 05.03.2008 - 19 CS 07.2786 -, jagdrechtliche Entscheidungen XVII Nr. 162 und
JURIS.
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Soweit der Kläger sich demgegenüber auf ein Urteil des VG Hannover vom 19.06.2007
bezieht, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn diese Entscheidung steht -
soweit sich das ihrem nur auszugsweise vorliegenden Inhalt entnehmen lässt - mit dem
genannten Regelungssystem des WaffG nicht in Einklang und widerspricht auch der
genannten höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung.
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Die in der Widerrufsverfügung des Weiteren getroffenen Nebenentscheidungen sind
ebenfalls nicht zu beanstanden und seitens des Klägers auch nicht konkret angegriffen
worden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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