Urteil des VG Köln vom 26.11.2001
VG Köln: politische verfolgung, psychiatrische klinik, rumänien, psychiatrische anstalt, drohende gefahr, gesetzliche vermutung, richterliche kontrolle, aufschiebende wirkung, anerkennung
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 6559/96.A
Datum:
26.11.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 6559/96.A
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erho- ben werden.
T a t b e s t a n d
1
Der am 19. August 1965 in C. (Rumänien) geborene Kläger zu 1. ist rumäni- scher
Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 13. Juli 1991 mit ei- nem am 14.
August 1990 ausgestellten rumänischen Nationalpass in das Bundesge- biet ein und
beantragte am 17. Juli 1991 die Gewährung von Asyl. Zur Begründung gab er im
Wesentlichen an: Er sei nach Schikanen im Betrieb entlassen worden, weil er in
Opposition zur jetzigen Regierung stehe. Er gehöre keiner Partei an. Im Mai 1991 sei er
für einen Tag von der Geheimpolizei SRI in Haft gehalten und verprügelt worden. Man
habe ihm vorgeworfen, Anstifter von Unruhen zu sein. Außerdem habe man ihm
vorgehalten, nicht die Regierungspartei gewählt zu haben. Ihm sei eine Wohnung
vorenthalten worden, weil er in Opposition zum Regime stehe. Im Falle seiner Rückkehr
müsse er damit rechnen, wegen seines Asylantrags in Rumänien verhaftet zu werden.
2
Bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung am 18. Juli 1991 begründete der Kläger
zu 1. sein Asylbegehren im Wesentlichen wie folgt: Er sei am 02. Juli 1991 aus
Rumänien ausgereist. Er habe zuletzt in C. in einer Firma gearbeitet, die Fassungen für
Glühbirnen hergestellt habe. Nach 2 Monaten Tätigkeit sei ihm ge- kündigt worden. Als
Grund für die Kündigung seien Rationalisierungsmaßnahmen angegeben worden; Er
glaube jedoch, dass er aus politischen Gründen entlassen worden sei. Danach habe er
keine andere Arbeit mehr gefunden. Er sei gegen die Regierung eingestellt gewesen
und habe Unruhe im Betrieb gestiftet. Er sei von der Securitate verhaftet worden unter
dem Vorwurf, "nicht korrekt am Arbeitsplatz zu sein". Er sei für einen Tag festgenommen
und mit einem Gummistock auf Kopf und Rücken geschlagen worden. Ein Arzt habe ihn
daraufhin für 3 Tage krank geschrie- ben. Dies sei entweder am 08., 09. oder 10. Mai
1991 gewesen. Danach sei ihm im Betrieb gekündigt worden. Er sei in keiner Partei,
sympathisiere aber mit der National - Liberalen Partei. Während der Regierungszeit von
Ceaucescu habe er auch Flug- blätter verteilt. Nach 2 Wochen vergeblicher Arbeitsuche
3
habe er sich zur Ausreise entschlossen. Ferner habe er von Freunden gehört, dass er
bald hätte verhaftet wer- den sollen. Er gehe nicht nach Rumänien zurück, sondern
werde immer wiederkom- men.
Mit Bescheid vom 25. Juli 1991 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag auf Anerkennung als
Asylberechtigter ab. Es stellte ferner fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
des Ausländergesetzes (AuslG) nicht vorlägen. Mit Ordnungsverfügung vom 28. August
1991 forderte der Erftkreis den Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise
auf. Die gegen diese Bescheide erhobene Klage - 12 K 3637/91.A - nahm der Kläger
am 21. November 1991 zurück.
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Der Kläger zu 1. kehrte im November 1991 freiwillig nach Rumänien zurück und reiste
am 18. April 1992 wieder in das Bundesgebiet ein. Er stellte am 23. April 1992 erneut
einen Asylantrag und begründete diesen im Wesentlichen wie folgt: Wegen Teilnahme
und Propaganda an einer Demonstration im Mai 1991 sei er in C. im Oktober 1991 in
Abwesenheit zu 18 Monaten Haft verurteilt worden. Im Dezember 1991 habe er eine
Vorladung zur Staatsanwaltschaft in C. erhalten. Auf diese Vor- ladung habe er nicht
reagiert. Am 21. Dezember 1991 sei er in C. auf der Straße von 2 Polizeibeamten
verhaftet worden. Der Haftbefehl habe für 30 Tage gegolten, weil er angeblich im
September 1991 einen sowjetischen Touristen um 2 Goldohrrin- ge beraubt habe.
Dieser Vorwurf sei vorgeschoben gewesen, denn er habe sich zum angeblichen
Tatzeitpunkt noch in Kerpen befunden. Nach seiner Festnahme habe er 14 Tage in Haft
gesessen. Anschließend sei er für 6 Tage in ein psychiatrisches Krankenhaus
eingeliefert worden. Bis Anfang März 1992 sei er im psychiatrischen Krankenhaus
gewesen. Während seines Freigangs sei er von der Polizei aufgegriffen und in die Klinik
zurückgebracht worden. Der Polizeiarzt und der Klinikausschuss hätten festgestellt,
dass er krank sei und in stationärer Behandlung bleiben müsse. Anfang April habe
seine Frau für ihn einen Klinikurlaub erwirkt, so dass er eine Nacht zu Hause habe
verbringen können. Er sei jedoch nicht in die Klinik zurückgekehrt, sondern sei direkt
nach Deutschland ausgereist. Er habe sämtliche ihm zur Verfü- gung stehenden
Unterlagen, wie ärztliche Gutachten, Strafzettel usw., mitgebracht. Wenn er nach
Rumänien zurückkehren müsse, würde er sofort wieder verhaftet.
5
Durch Bescheid vom 25. Juni 1993 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durch-
führung eines weiteren Verfahrens ab. Es stellte ferner fest, dass Abschiebungshin-
dernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen und forderte den Kläger zu 1. unter Andro-
hung der Abschiebung auf, binnen einer Woche das Bundesgebiet zu verlassen. Die
gegen diesen Bescheid erhobene Klage - 19 K 4666/93.A -, deren aufhebende Wir-
kung angeordnet worden war (Beschluss vom 07. März 1994 - 19 L 225/94.A -), nahm
der Kläger zu 1. am 19. Dezember 1994 zurück.
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Die am 18. Oktober 1967 in N. (Rumänien) geborene Klägerin zu 2. und ihr am 21.
Oktober 1989 in C. geborener Sohn, der Kläger zu 3., reisten am 20. Dezember 1992 in
das Bundesgebiet ein und stellten am 30. Dezember 1992 einen Asylantrag. Bei ihrer
Anhörung im Rahmen der Vorprüfung am 06. Januar 1994 bezog sich die Klägerin zu 2.
im Wesentlichen auf die Asylgründe des Klägers zu 1.. Als eigene Gründe führte sie an:
Sie habe die Betriebswohnung verlassen müssen, weil der Kläger zu 1. den Betrieb
nicht mehr angehört und sich im Bundesgebiet aufgehalten habe. Sie habe im Oktober
1991 den Kläger zu 1. telefonisch um Rückkehr gebeten, weil sie keine Wohnung mehr
gehabt und außerdem der Polizei ständig Informationen habe geben sollen. Der Kläger
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zu 1. sei in Abwesenheit zu 18 Monaten Haft verurteilt worden. Sie habe dabei als
Zeugin auftreten müssen. Die Rückkehr ihres Mannes, des Klägers zu 1., sei möglich
geworden, weil eine Amnestie angekündigt gewesen sei. Nach der zweiten Flucht ihres
Mannes sei sie von der Polizei verhört, geschlagen, bespuckt, getreten und mit
schlimmen Worten beschimpft worden. Sie habe eine vorgefertigte Erklärung
unterschreiben sollen, was sie jedoch nicht getan habe. Daraufhin habe man ihr vage
Andeutungen gemacht, was mit ihr geschehen könne. Wegen der bei der Polizei
erlittenen Schläge leide sie noch jetzt unter Sehstörungen, Schwindelgefühl,
Angstzuständen und vertrage keinen Lärm. Nach ihrer Flucht nach Deutschland sei der
Kläger zu 1. in Abwesenheit zu 7 Jahren verurteilt worden. Sie, die Klägerin zu 2., habe
in Abwe- senheit eine Geldstrafe erhalten, weil sie eine Ladung zur
Gerichtsverhandlung nicht befolgt habe. Im Falle ihrer Rückkehr nach Rumänien müsse
sie mit einer Strafe rechnen, weil sie dem Kläger zu 1. Fluchthilfe geleistet habe.
Das Bundesamt lehnte den Asylantrag der Kläger zu 2. und 3. durch Bescheid vom 14.
Januar 1994 als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte ferner fest, dass die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorlägen, verneinte
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG und forderte die Kläger unter
Abschiebungsandrohung zur Ausreise innerhalb einer Frist von einer Woche auf. Die
hiergegen erhobene Klage - 19 K 261/94.A -, deren aufschiebende Wirkung durch
Beschluss vom 09. Februar 1994 - 19 L 128/94.A - angeordnet worden war, nahmen die
Kläger am 15. Dezember 1994 zurück.
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Sodann kehrten die Kläger zu 1. bis 3. nach Rumänien zurück und reisten nach eigenen
Angaben am 17. Juli 1995 wieder - die Kläger zu 1. und 2. mit jeweils neuen, am 11. Juli
1995 ausgestellten rumänischen Nationalpässen - in das Bundesgebiet ein. Sie stellten
am 09. August 1995 erneut einen Asylantrag, wobei sie auf das Anwaltsschreiben vom
31. Juli 1995 sowie auf ihr in rumänischer Sprache verfasstes Statement vom 09. August
1995 verwiesen.
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Mit dem anwaltlichen Schriftsatz vom 31. Juli 1995 wurde das Asylbegehren im
Wesentlichen wie folgt begründet: Die Kläger seien Ende 1994 nach Rumänien
zurückgekehrt, weil ihnen mitgeteilt worden sei, dass sich ihre - bei einer Verwandten
zurückgelassene - Tochter im Krankenhaus befinde und an einer Magenerkrankung
leide. Ihr Kind sei zur Adoption freigegeben worden, weil die Kläger für die rumänischen
Behörden nicht greifbar gewesen seien. Die Kläger zu 1. und 2. hätten ihr Kind aus dem
Krankenhaus herausgeholt und dabei festgestellt, dass es so gut wie vermittelt gewesen
sei. Vor der Einweisung ins Krankenhaus sei das Kind in einem Waisenhaus
untergebracht gewesen. Zuvor habe es bei Verwandten gelebt, sei dann aber von der
Polizei in ein Waisenhaus eingewiesen worden. Der Kläger zu 1. habe nach seiner
Rückkehr nach Rumänien festgestellt, dass er wieder in eine geschlossene
psychiatrische Abteilung habe eingeliefert werden sollen. Ferner seien ihm Gerüchte zu
Ohren gekommen, dass ihm vorgeworfen werde, weitere Straftaten während der Zeit
begangen zu haben, als er sich tatsächlich im Bundesgebiet aufgehalten habe. Die
Klägerin zu 2. befürchte im Falle ihrer Rückkehr nach Rumänien, inhaftiert oder in eine
Psychiatrie eingewiesen zu werden, weil man sie - ebenso wie ihren Ehemann - für
krank halte. Rumänische Behörden sähen es als Angriff auf die staatliche Moral an,
dass sie - die Kläger zu 1. und 2. - die Adoption ihres Kindes nach Belgien oder den
Niederlanden verhindert hätten. Rechtsmittel gegen eine etwaige Adoption seien nicht
möglich. Während ihres Aufenthalts in Rumänien hätten sie sich bei Verwandten
aufgehalten und auf der Flucht befunden, weil sie von den Behörden gesucht worden
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seien. Die neuen Pässe seien durch Bestechung erlangt worden. Der Kläger zu 3.
müsse im Falle seiner Rückkehr befürchten, zur Adoption freigegeben zu werden.
Im Statement der Kläger vom 09. August 1995 wurde das Asylbegehren im
Wesentlichen wie folgt begründet: Seit Mai 1989 hätten sich Dinge ereignet, die sie zum
Verlassen Rumäniens veranlasst hätten: Oberleutnant Gogan W. von der Securitate
habe versucht, die Klägerin zu 2. zu vergewaltigen. Der Kläger zu 1. habe W.
aufgefordert, seine Frau in Ruhe zu lassen. Daraufhin habe W. dem Kläger zu 1.
gedroht, er würde Schläge bekommen, verhaftet werden und seinen Arbeitsplatz
verlieren. In der Folgezeit sei er mehrmals von Polizisten und Zivilisten im Auftrag W.
bedroht worden. 1990 habe er seinen Arbeitsplatz verloren; er sei auf der Straße
verhaftet worden und 6 Tage wegen Störung der öffentlichen Ruhe unter Arrest gestellt
worden. Der Securist W. sei immer wieder gekommen und habe ihn beleidigt und
bedroht. Er habe für längere Zeit im Krankenhaus gelegen und danach Rumänien
verlassen, weil er die Angst nicht mehr habe ertragen können. Die Klägerin zu 2. sei auf
der Straße ständig von Unbekannten bedroht worden. Im Oktober 1991 habe sie die
Betriebswohnung räumen müssen. Der Kläger zu 1. sei dann nach Rumänien
zurückgekehrt, weil er gehört habe, dass seine Frau ohne Hilfe auf der Straße lebe und
im Übrigen die kommunistische Diktatur in Rumänien nicht mehr bestehe. Ende 1991
sei der Kläger zu 1. von der Straße geholt und verhaftet worden. Der jetzt beim SRI
tätige Gogan W. habe mit 4 Zeugen behauptet, er - der Kläger zu 1. - habe 1991, als er
noch in Deutschland gewesen sei, Straftaten begangen. Er sei gefoltert und sodann in
ein Krankenhaus für psychisch Kranke eingeliefert worden. Gogan habe ihm gesagt, er
würde nie wieder Tageslicht erblicken. Mit Hilfe der Klägerin zu 2. habe er aus dem
Krankenhaus fliehen und im April 1992 nach Deutschland reisen können. Danach sei
die Klägerin zu 2. ständig verhört und bedroht worden. Deshalb sei sie im Dezember
1992 mit dem Kläger zu 3. nach Deutschland gekommen. Ihre im Juni 1991 geborene
Tochter sei bei einer körperbehinderten Schwester der Klägerin zu 2. geblieben. Im
August 1992 sei die Tochter krank geworden und habe in ein Krankenhaus eingeliefert
werden müssen. Als sie gehört hätten, dass ihre Tochter nicht gesund würde, seien sie
nach Rumänien zurückgekehrt. Sie hätten ihre Tochter aus einem Waisenhaus
herausgeholt, weil sie erfahren hätten, dass sie zur Adoption oder zum Verkauf an
Touristen aus dem Westen freigegeben gewesen sei. Sie hätten sich die ganze Zeit
über bei der Schwester der Klägerin zu 2. oder an anderen Orten versteckt. Gogan W.
und andere korrupte Leute hätten erfahren, dass sie in Rumänien seien und hätten
ihnen immer wieder Ladungen, Haftbefehle nach Hause geschickt, bis sie sich
gezwungen gesehen hätten, Rumänien zu verlassen.
11
Das Bundesamt lehnte durch Bescheid vom 20. Juni 1996 die Anträge auf Durchführung
von weiteren Asylverfahren ab.
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Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter und
heben hervor: Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass er, der Kläger zu 1. in
Rumänien gesucht und in eine psychiatrische Anstalt eingewiesen werden solle. Er
werde als Staatsfeind angesehen und alle gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien letztlich
nur vorgeschoben, um ihn auf Dauer in eine psychiatrische Anstalt einzuweisen. Er sei
Kind eines Legionärs und habe wiederholt Probleme mit der Securitate gehabt. Deshalb
sei er zwischen 1985 bis 1994/95 mehrfach in militärische und zivile Krankenhäuser
wegen angeblicher psychiatrischer Probleme eingeliefert gewesen. Die Klägerin zu 2.
werde wegen Entführung ihrer Tochter gesucht und müsse im Übrigen Sippenhaft
befürchten. Auch die versuchte Zwangsadoption ihrer Tochter sei Ausdruck politischer
13
Verfolgung. Die Klinik H. in C. , in der ihre Tochter behandelt worden sei, habe in der
Vergangenheit wiederholt im Zusammenwirken zwischen Ärzten und Polizei
Adoptionen von Kindern herbeigeführt.
Die Kläger beantragen,
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den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
20. Juni 1996 insgesamt aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie, die Kläger,
als Asylberechtigte anzuerkennen sowie die Feststellung auszusprechen, dass die
Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 3 AuslG vorliegen.
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Die Beklagte und der Beteiligte haben sich zum Klageantrag nicht geäußert.
16
Das Gericht hat zur Echtheit vorgelegter Unterlagen und zu den Fragen einer möglichen
Zwangsadoption und einer möglichen Einweisung in eine psychiatrische Klinik aus
politischen Gründen Beweis erhoben durch Auskunft des Auswärtigen Amtes. Wegen
des Ergebnisses wird auf die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 14. November
2000 und 20. August 2001 (Bl. 134, 138 bis 140 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und
der beigezogenen (die früheren Asylverfahren betreffenden) Gerichtsakten sowie der
beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
17
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18
Die Klage ist unbegründet.
19
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a
Abs. 1 GG.
20
Die Anerkennung als Asylberechtigter setzt voraus, dass der Asylsuchende politisch
Verfolgter ist. Politisch verfolgt im Sinne dieser Vorschriften ist, wer gezielt
Rechtsverletzungen erleidet, die an seine politische Überzeugung, seine religiöse
Grundentscheidung oder an unverfügbare, sein Anderssein prägende Merkmale
anknüpfen und ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der
staatlichen Einheit ausgrenzen. Dabei setzt das Asylgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG
außerdem von seinem Tatbestand her grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang
zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl voraus, weshalb von wesentlicher Bedeutung ist,
ob der Asylbewerber vorverfolgt oder unverfolgt ausgereist ist. Steht fest, dass der
Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar bevorstehender politischer
Verfolgung ausgereist ist und ihm ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates
unzumutbar war, so ist er gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG asylberechtigt, es sei denn, er
kann in seinem Heimatstaat wieder Schutz finden. Hat der Asylsuchende sein Land
hingegen unverfolgt verlassen, kann eine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art.
16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchtgründe
politische Verfolgung droht,
21
vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 ff =
NVwZ 1990, 151 = DVBl. 1990, 101 = InfAuslR 1990, 21 = DÖV 1990, 200.
22
Dem Asylsuchenden muss - abgestellt auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung -
bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische
23
Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Hat er bereits einmal politische
Verfolgung erlitten, so kann ihm die Anerkennung als Asylberechtigter nur versagt
werden, wenn eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender
Sicherheit ausgeschlossen ist,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 02. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u. a., BVerfGE 54, 341 ff.
24
Das Gericht muss von der Wahrheit (nicht nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom
Asylsuchenden behaupteten Verfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen.
Zwar dürfen dabei insbesondere hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland keine
unerfüllbaren Beweisanforderungen gestellt und keine unumstößliche Gewissheit
verlangt werden, jedenfalls aber muss der Asylsuchende bezüglich der in seine eigene
Sphäre fallenden Ereignisse unter Angabe genauer Einzelheiten eine in sich stimmige
Sachverhaltsschilderung geben, die geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen,
25
vgl. zur Verfassungsmäßigkeit dieser bereits nach früherem Recht bestehenden
Substantiierungslast BVerfG, Beschluss vom 23. Dezember 1985 - 2 BvR 1063/84 -,
NVwZ 1987, 487.
26
Der Art des Vorbringens des Asylsuchenden, seiner Persönlichkeit und vor allem seiner
Glaubwürdigkeit kommt insoweit entscheidende Bedeutung zu.
27
Für Vorgänge hier in der Bundesrepublik Deutschland (sog. Nachfluchtgründe) ist
dagegen der volle Beweis zu erbringen,
28
vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1977 - 1 C 33.71 -, BVerGE 55, 82.
29
Bei allem kann sich die unmittelbar drohende Gefahr politischer Verfolgung für den
Asylsuchenden auch aus gegen Dritte gerichteten Verfolgungsmaßnahmen ergeben,
wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals (z.B. Volkszugehörigkeit)
verfolgt werden, welches er mit ihnen teilt oder wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort,
Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine
eigene bisherige Verschonung als eher zufällig anzusehen ist,
30
vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 802/85 u. a. -, InfAuslR 1991, 200
ff.
31
Die dem Staat unmittelbar zuzurechnende Gruppenverfolgung setzt voraus, dass mit ihr
eigene staatliche Ziele - offen oder verdeckt - von eigenen staatlichen Organen oder
durch eigens vom Staat dazu berufenen oder autorisierten Kräften durchgesetzt werden
und jedes im Verfolgungsgebiet lebende Gruppenmitglied wegen seiner
Gruppenzugehörigkeit aktuell gefährdet ist,
32
vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, InfAuslR 1990, 312.
33
Daneben können auch Verfolgungsmaßnahmen Dritter eine Gruppenverfolgung
auslösen, wenn sie dem Staat zuzurechnen sind. Dies setzt voraus, dass der Staat
entweder nicht bereit ist oder sich nicht in der Lage sieht, die an sich verfügbaren
Schutzmittel im konkreten Fall gegenüber den Maßnahmen Dritter einzusetzen,
34
vgl. BVerfG, Beschluss vom 02. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 -, InfAuslR 1979/80, 338.
35
Übergriffe von Privatpersonen oder als Privatpersonen handelnder Amtsträger fallen
mithin nur dann in den Schutzbereich des Art. 16 a Abs. 1, wenn der Staat für das Tun
dieser Dritten wie für eigenes Handeln verantwortlich ist. Dies ist vor allem dann der
Fall, wenn er die Verfolgungsmaßnahmen anregt oder unterstützt, billigt oder tatenlos
hinnimmt. Die tatenlose Hinnahme von Übergriffen liegt nicht schon dann vor, wenn die
Bemühungen zur Unterbindung des zum Schutz grundsätzlich bereiten Staats mit
unterschiedlicher Effektivität greifen. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Staat mit den
ihm zur Verfügung stehenden Mitteln im Großen und Ganzen Schutz gewährt,
36
vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Juli 1990 - 9 C 46.89 -, InfAuslR 1990, 34 m.w.N..
37
In Anwendung dieser Grundsätze ist nicht festzustellen, dass die Kläger politisch
Verfolgte i.S.d. Art. 16 a Abs. 1 GG sind.
38
Die Kläger stammen aus Rumänien, einem Staat, der als sicherer Herkunftsstaat i.S.v.
Art. 16 a Abs. 3 GG, § 29 a AsylVfG und der zugehörigen Anlage II eingestuft ist.
39
Gegen diese gesetzliche Einordnung bestehen im Hinblick auf die
Asylrechtsverheißung für politisch Verfolgte (Art. 16 a Abs. 1 GG) und die für diese
Einstufung maßgeblichen Kriterien (Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG) keine
verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach den dem Gericht vorliegenden und in das
Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zur derzeitigen Situation in Rumänien ist die
grundsätzliche Einschätzung des Gesetzgebers, dass es auf Grund der Rechtslage, der
Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse in Rumänien
gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche
oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet, in ihrer Ausgestaltung als im
Einzelfall durch entsprechenden Vortrag des Asylbewerbers widerlegbare Vermutung
(Art. 16 a Abs. 3 Satz 2 GG, § 29 a Abs. 1 2. Halbsatz AsylVfG) nicht zu beanstanden.
40
Nach dem Sturz des früheren Staatschefs Ceausescu im Dezember 1989 und den in der
Folgezeit zunächst noch andauernden Wirren infolge dieses Umsturzes ist in Rumänien
- wie eine Gesamtschau der der Kammer vorliegenden und zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnisquellen ergibt - eine Stabilisierung der
politischen Verhältnisse bei der Entwicklung hin zu einer westeuropäischen Maßstäben
entsprechenden demokratischen, rechtsstaatlichen und pluralistischen Staats- und
Gesellschaftsordnung eingetreten. Dies manifestiert sich in der Verabschiedung der
neuen rumänischen Verfassung, der Zulassung konkurrierender politischer Parteien und
der Entschärfung des politischen Strafrechts. Bereits aus den Kommunalwahlen im
Februar 1992 und den Parlamentswahlen im September 1992 war die einstmals
schwache Opposition gestärkt hervorgegangen und damit zu einem handlungsfähigen
demokratischen Kontrollorgan der Regierung geworden. In der neuen Verfassung
werden den Bürgern Rumäniens - unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit - alle
politischen und bürgerlichen Rechte gewährt. Den Angehörigen der nationalen
Minderheiten wird grundsätzlich das Recht auf Bewahrung und Pflege ihrer ethnischen,
kulturellen, sprachlichen und religiösen Identität zugestanden. Seit Ende August 1997
gibt es eine von der Exekutive getrennte Judikative. Soweit in der Rechtspraxis und den
tatsächlichen Verhältnissen immer noch in einzelnen Fällen Defizite in der
Verwirklichung von Rechtsgarantien - etwa in Gestalt von Repressalien und Übergriffen
einzelner Amtswalter oder Privatpersonen gegenüber Anhängern oppositioneller
Parteien oder ethnischen Minderheiten - festgestellt werden können, gibt dies keinen
41
Anlass, die grundsätzliche Einstufung Rumäniens als sicheren Herkunftsstaat in Frage
zu stellen. Mit der Möglichkeit der Widerlegung dieser Vermutung ist eine im Hinblick
auf die Bedeutung des Asylgrundrechts ausreichende verfahrensrechtliche Vorkehrung
dafür vorhanden, dass ein im Einzelfall gleichwohl von politischer Verfolgung
betroffener oder bedrohter Asylbewerber sein Grundrecht verwirklichen kann.
Die vorstehend dargestellte gesetzliche Vermutung des § 29 a AsylVfG und der
zugehörigen Anlage II haben die Kläger nicht widerlegt. Die von ihnen angegebenen
Tatsachen und Beweismittel begründen nicht die Annahme, dass ihnen abweichend
von der allgemeinen Lage in Rumänien politische Verfolgung droht.
42
Soweit der Kläger zu 1. vorträgt, zahlreiche Drangsalierungen, tätliche und verbale
Angriffe, Inhaftierungen und die Einweisung in eine psychiatrische Klinik auf
Veranlassung des früheren Securisten Gogan W. erlitten zu haben und im Falle der
Rückkehr nach Rumänien erneut befürchten zu müssen, liegt hierin keine politische
Verfolgung.
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Es erscheint schon zweifelhaft, ob diese behaupteten Nachstellungen überhaupt so
stattgefunden haben. Dagegen spricht nämlich bereits der Umstand, dass der Kläger zu
1. zweimal freiwillig nach Rumänien zurück gekehrt ist. Selbst wenn plausible Gründe
für eine Rückkehr sprechen mögen, widerspricht es jedenfalls der Lebenserfahrung,
dass jemand dorthin, wo er ständige Nachstellungen und sogar seine dauerhafte
Einweisung in die psychiatrische Klinik befürchtet, zurückkehrt. Des Weiteren ist der
Vortrag, ihm würden vorgeschobene Straftaten vorgeworfen, die er gar nicht begangen
haben könne, weil er zum jeweiligen Tatzeitpunkt außer Landes gewesen sei, eindeutig
unzutreffend. Die im psychiatrisch rechtsmedizinischen Gutachten vom 24. Januar 1992
(Nr. 368/0/1991) - Beiakte 2, Bl. 9 bis 12; Übersetzung Bl. 91 bis 94 der Gerichtsakte -
erwähnten beiden Straftaten - Raub von zwei Goldohrringen im Werte von 10.000 Lei
und Betrug zu Lasten des Herrn Vlad H. um 100 $ - nennen als Tatzeitpunkte den 20.
Juni 1991 und 8. März 1991. Beide Tatzeitpunkte lagen deutlich vor dem Zeitpunkt der
ersten Einreise des Klägers zu 1. ins Bundesgebiet. Gleiches gilt für die
Bußgeldbescheide der Polizeibehörde C. wegen Beleidigung von Polizisten und
Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung (Protokoll Serie R Nr. 0882634) vom 07.
April 1992 und des Polizeireviers C. (Protokoll Serie P Nr. 0929208) wegen
Ruhestörung vom 17. März 1992 (vgl. Beiakte 2, Bl. 17 bis 20; Übersetzung Bl. 96 bis 99
der Gerichtsakte). Auch diese Tatzeitpunkte liegen vor der am 18. April 1992 erfolgten
erneuten Einreise des Klägers zu 1. in das Bundesgebiet. Die Glaubhaftigkeit des auch
im Übrigen nicht widerspruchsfreien Vorbringens kann aber letztlich offen bleiben, weil
selbst dann, wenn es zuträfe, es sich nach der Darstellung im persönlichen Statement
vom 09. August 1995 um persönliche Racheakte des Oberleutnants Gogan W. handeln
würde, die ohne erfolgte Billigung des rumänischen Staates diesem nicht zuge- rechnet
werden könnten. In Fällen von Übergriffen einzelner Bediensteter ist der Ge- schädigte
darauf zu verweisen, um Rechtsschutz in Rumänien nachzusuchen. Für die Annahme,
solche Rechtsschutzmöglichkeiten bestünden in Rumänien im Großen und Ganzen
nicht, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte. Vielmehr haben die Kläger selbst
Nachweise für eine funktionierende richterliche Kontrolle erbracht: Ausweislich des
vorgelegten Zivilurteils Nr. 2018 des Amtsgerichts C. vom 1. März 1993 ist die
beantragte Verhängung einer Freiheitsstrafe wegen angeblicher Nichtzahlung des
Bußgeldes von 10.000 Lei (betr. Protokoll Nr. 0882634) abgelehnt worden (vgl.
Dokument 2 aus Hülle Bl. 27 der Gerichtsakte 19 K 4666/93.A; Übersetzung Bl. 100 f.
der Gerichtsakte 19 K 6559/96.A). Des Weiteren hat das Amtsgericht C. durch Strafurteil
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Nr. 260 (Az. 5906/1992) vom 13. Februar 1996 den Antrag der Staatsanwaltschaft auf
Zwangseinweisung in eine psychiatrische Klinik als unbegründet abgelehnt, weil der
Kläger zu 1. keine öffentliche Gefahr darstelle (vgl. Bl. 57 f; Übersetzung Bl. 114 f der
Gerichtsakte).
Abgesehen von der zu Gunsten des Klägers zu 1. ergangenen Gerichtsentscheidung
vom 13. Februar 1996 braucht der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Rumänien
keine Einweisung in eine psychiatrische Klinik als Mittel einer politischen Verfolgung zu
befürchten. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 20. August 2001 besteht
eine solche Gefahr nicht. Sollte sich im Zusammenhang mit etwaigen Vorwürfen
strafbaren Verhaltens erneut die Frage seiner Einweisung in eine psychiatrischen Klinik
stellen, so steht ihm die Möglichkeit der gerichtlichen Kontrolle offen.
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Auch die behauptete versuchte Zwangsadoption der Tochter Bianca-Elena stellt keine
gegen die Kläger zu 1. und 2. gerichtete politische Verfolgung dar. Ausweislich der
Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 20. August 2001 kann nicht von einer
ausdrücklichen oder stillschweigenden Billigung illegaler Adoptionen ausgegangen
werden. Danach ist für Adoptionen ein rechtlich geregeltes Verfahren vorgesehen,
dessen Ergebnis zudem mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann. Aus den von den
Klägern vorgelegten Unterlagen ergibt sich nichts Gegenteiliges. Hiernach hatten die
rumänischen Behörden das Verfahren auf Entziehung des Sorgerechts der Kläger zu 1.
und 2. hinsichtlich deren am 11. Juni 1991 geborener Tochter eingeleitet, weil sie das
Kind bei nicht sorgeberechtigten Verwandten zurück gelassen hatten, das Kind wegen
einer ernsthaften Erkrankung des Verdauungssystems in eine Klinik eingeliefert werden
musste und die Sorgeberechtigten sich damals im Ausland (in der Bundesrepublik
Deutschland) aufhielten. Ein solches staatliches Tätigwerden entspricht allgemein
üblichem Jugendschutz und ist nicht Ausdruck von politischer Verfolgung. Deshalb
braucht weder der Kläger zu 3. noch dessen Schwester Bianca-Elena im Falle der
Rückkehr nach Rumänien eine "Zwangsadoption" zu befürchten.
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Soweit die Klägerin zu 2. wegen Zurücklassen ihres Kindes in Rumänien oder der
anschließenden Mitnahme ("Entführung") nach Deutschland strafrechtliche Maßnahmen
im Falle ihrer Rückkehr nach Rumänien befürchtet, stellen diese möglichen
Maßnahmen keine politische Verfolgung, sondern allenfalls mögliche Ahndung
strafbaren Verhaltens dar.
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Sonstige Umstände, aus denen sich eine politische Verfolgung der Kläger ergeben
könnte, sind nicht ersichtlich.
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Nach allem liegt eine politische Verfolgung i.S.d. Art. 16 a Abs. 1 GG (vgl. Art. 16 a Abs.
3 GG i.V.m. § 29 Abs. 1 AsylVfG) nicht vor.
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Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind ebenfalls nicht gegeben. Die Kläger
waren unverfolgt ausgereist. Allein wegen der Asylantragstellung und des Aufenthaltes
hier in der Bundesrepublik Deutschland drohen im Falle der Rückkehr nach Rumänien
keine als politische Verfolgung einzustufenden Maßnahmen,
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vgl. schon Auswärtiges Amt, Auskünfte an das VG Stuttgart vom 17. Februar 1992 und
an den Bayerischen VGH vom 03. November 1992.
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Irgendwelche exilpolitischen Aktivitäten haben die Kläger nicht entwickelt.
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Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sind weder vorgetragen noch sonst
ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
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Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass sich der Gegenstandswert kraft gesetzlicher
Regelung nach § 83 b Abs. 2 i.V.m. § 87 a Abs. 1 AsylVfG bestimmt.
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