Urteil des VG Köln vom 26.04.2004
VG Köln: unechte rückwirkung, aufschiebende wirkung, vollziehung, vollstreckung, exmatrikulation, studiengebühr, behörde, aussetzung, hochschule, auflage
Verwaltungsgericht Köln, 6 L 542/04
Datum:
26.04.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 L 542/04
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der
Antragsteller zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 162,50 EUR festgesetzt.
Gründe
1
1. Der sinngemäße Antrag,
2
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den
Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 6.2.2004 anzuordnen,
3
hat keinen Erfolg.
4
Dabei war das Passivrubrum von Amts wegen zunächst dahin zu berichtigen, dass
richtiger Antragsgegner entsprechend §§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1
AGVwGO NRW der Rektor der Universität zu Köln ist, der gemäß § 19 Abs. 1 des
Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW) die
Hochschule nach außen vertritt.
5
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.2.1987 - 15 A 2630/84 -, NWVBl. 1987, S. 15.
6
Der so verstandene Antrag ist jedoch unzulässig, da der Antragsteller den gemäß § 80
Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der
Behörde nicht gestellt hat. Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist ein Antrag an das Gericht
auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen der Anforderung von
öffentlichen Abgaben und Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO), zu denen auch die
Studiengebühren nach dem Gesetz zur Einführung von Studienkonten und zur
Erhebung von Hochschulgebühren (Studienkonten- und -finanzierungsgesetz - StKFG)
vom 28.1.2003 (GVBl. NRW S. 36) zählen, nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag
auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Hierbei handelt es
sich um eine Zugangsvoraussetzung, die bereits im Zeitpunkt der Antragstellung bei
Gericht vorliegen muss und während des gerichtlichen Verfahrens nicht nachgeholt
7
werden kann.
Vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 80, Rn. 185; Redeker/von Oertzen,
VwGO, 13. Auflage, § 80, Rn. 40; OVG Koblenz, Beschluss vom 29.4.1992 - 12 B
10456/92 -, NVwZ-RR 1992, S. 589; VGH München, Beschluss vom 26.11.1991 - 6 CS
91.3277 -, NVwZ 1992, S. 990.
8
Vorliegend hat der Antragsteller indessen mit Schreiben vom 24.2.2004 lediglich
Widerspruch gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 6.2.2004
eingelegt und zugleich den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes beim erkennenden Gericht eingereicht. Einen Antrag an den
Antragsgegner auf Aussetzung der Vollziehung hat er hingegen zu keinem Zeitpunkt
gestellt. Insbesondere kann der eingelegte Widerspruch nicht gleichsam automatisch
zugleich als Antrag im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO angesehen werden, will
man diese Regelung nicht ins Leere laufen lassen.
9
Vgl. Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80, Rn. 345.
10
Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ohne negative behördliche
Aussetzungsentscheidung i.S.d. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO war vorliegend auch nicht
ausnahmsweise nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO zulässig.
11
Die Ausnahmevorschrift des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO, wonach ein Antrag an das
Gericht auch ohne negative behördliche Aussetzungsentscheidung zulässig ist, wenn
die Behörde über einen an sie gerichteten Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden
Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entscheiden hat, greift vorliegend schon
deshalb nicht ein, weil der Behörde zu keinem Zeitpunkt ein Aussetzungsantrag des
Antragstellers vorlag, über den sie hätte entscheiden können.
12
Auch die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO,
wonach ein Antrag an das Gericht auch ohne negative behördliche
Aussetzungsentscheidung zulässig ist, wenn eine Vollstreckung droht, sind nicht erfüllt.
Eine Vollstreckung der Gebührenforderung nach den Vorschriften des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW droht dem Antragsteller nicht, denn
unabhängig von der Frage, ob die zwangsweise Beitreibung der Studiengebühr im
Wege der Verwaltungsvollstreckung angesichts der in § 70 Abs. 3 lit. c) HG NRW für
diesen Fall statuierten Möglichkeit einer Exmatrikulation überhaupt zulässig wäre, ist
weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Antragsgegner bereits konkrete
Vorbereitungshandlungen in Richtung einer zwangsweisen Beitreibung unter- nommen
hat. Ob - wofür nach Auffassung der Kammer vieles spricht - die vom An- tragsteller
befürchtete Exmatrikulation, bei der es sich nicht mehr um eine Vollstreckung des
Gebührenbescheides im eigentlichen Sinne, sondern um eine an die Nichtbefolgung
des Gebührenbescheides anknüpfende eigenständige nachteilige Rechtsfolge handelt,
im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO einer "Vollstreckung" gleichzustellen ist,
13
so VGH München, Beschluss vom 2.12.1999 - 7 CS 99.2013 -, BayVBl. 2000, S. 724
(725); a.A. wohl Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Auflage, § 80, Rn. 43; Schoch, in:
Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80, Rn. 349,
14
kann letztlich dahinstehen. Denn die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2
VwGO in analoger Anwendung wären auch in diesem Fall nur erfüllt, wenn die
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Exmatrikulation bereits unmittelbar bevorstünde. Gemäß § 70 Abs. 3 lit. c) HG NRW
kann die Exmatrikulation eines Studierenden, der seiner Verpflichtung zur Entrichtung
von Gebühren oder Beiträgen nicht nachkommt, indessen erst erfolgen, wenn der
Studierende unter Fristsetzung und Androhung der Exmatrikulation zur Zahlung der
Gebühr gemahnt worden ist; sie steht überdies im Ermessen der Hochschule. Dass der
Antragsgegner vorliegend bereits entsprechende Schritte unternommen hätte, ist weder
vorgetragen noch ersichtlich. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass der
Antragsgegner aus der Nichtentrichtung der Studiengebühr bereits sonstige einer
Vollstreckung gleichzuachtende nachteilige Rechtsfolgen gezogen oder konkret in
Aussicht gestellt hat.
Im übrigen wäre der Antrag in der Sache auch nicht begründet.
16
Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung
eines Rechtsbehelfs anordnen, wenn die Abwägung der betroffenen Interessen ergibt,
dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der
Vollziehung des angegriffenen Bescheides überwiegt. Dies ist im Falle des § 80 Abs. 2
Nr. 1 VwGO, d.h. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
entsprechend der insoweit für die Aussetzung durch die Behörde geltenden Regelung
des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO dann anzunehmen, wenn ernstliche Zweifel an der
Rechtsmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen oder wenn die Vollziehung
für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende
öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese Voraussetzungen sind im
vorliegenden Fall nicht erfüllt.
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a) Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen
summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
angegriffenen Gebührenbescheides des Antragsgegners vom 6.2.2004. Der
Gebührenbescheid kann sich rechtmäßigerweise auf die Vorschriften des § 9 Abs. 1
Satz 1 StKFG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Einrichtung und
Führung von Studienkonten mit Regelabbuchung sowie über die Erhebung von
Gebühren an den Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes
Nordrhein-Westfalen (RVO-StKFG) vom 17.9.2003 (GVBl. NRW S. 570) stützen.
18
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG sind erfüllt. Dem
Antragsteller, der im 20. Semester im Studiengang Humanmedizin immatrikuliert ist,
steht kein Studienguthaben mehr zur Verfügung. Er hat die Regelstudienzeit für den
Studiengang Humanmedizin, die nach der Approbationsordnung für Ärzte 6 Jahre und 3
Monate beträgt, bereits um mehr als das 1,5-fache überschritten. Unerheblich ist
insoweit, dass der Antragsteller für das WS 1995/96 erst am 10.11.1995 eingeschrieben
worden ist. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 2 StKFG wird für
jedes Semester, in dem der Studierende an einer Hochschule im Geltungsbereich des
Hochschulrahmengesetzes in einem Studiengang eingeschrieben war, eine Regelab-
buchung vorgenommen. Besondere Umstände - wie sie der Antragsteller offenbar
geltend machen will - können allenfalls im Rahmen der Härtefallregelung des § 14 Abs.
1 RVO-StKFG Berücksichtigung finden (vgl. dazu näher unter 2.).
19
Die hier einschlägigen Vorschriften des StKFG, aus denen sich die Gebührenpflicht des
Antragstellers ergibt, verstoßen bei summarischer Prüfung auch nicht gegen
höherrangiges Recht.
20
aa) Sie widersprechen nicht § 27 Abs. 4 des Hochschulrahmengesetzes (HRG). Zwar
bestimmt § 27 Abs. 4 Satz 1 HRG, dass das Studium bis zum ersten
berufsqualifizierenden Abschluss und das Studium in einem konsekutiven Studiengang,
der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, studiengebührenfrei sind.
Zugleich ermächtigt § 27 Abs. 4 Satz 2 HRG die Länder jedoch, in besonderen Fällen
Ausnahmen von der Gebührenfreiheit vorzusehen. Die vom nordrhein-westfälischen
Landesgesetzgeber mit dem StKFG und der RVO- StKFG getroffenen Regelungen
halten sich im Rahmen der ihm durch § 27 Abs. 4 Satz 2 HRG eingeräumten
Regelungszuständigkeit, indem sie das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden
Abschluss sowie das Studium in einem konsekutiven Studiengang zwar nicht
vollständig, aber - soweit es die hier einschlägige Einrichtung von Studienkonten mit
Regelabbuchung betrifft - zumindest bis zum Erreichen der 1,5-fachen Regelstudienzeit
und damit im Kern gebührenfrei belassen (vgl. §§ 1, 4, 6 StKFG).
21
Ebenso VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 11.3.2004 - 4 L 193/94 und 4 L 441/04 -.
22
Denn aus der Entstehungsgeschichte des durch das Sechste Gesetz zur Änderung des
Hochschulrahmengesetzes vom 8.8.2002 (BGBl. I, S. 3138) einge- führten § 27 Abs. 4
HRG ergibt sich, dass der Bundesgesetzgeber die Gruppe der Langzeitstudierenden als
besondere Gruppe unter den Studierenden und die Einführung von Studiengebühren für
Langzeitstudierende als Ausnahmeregelung im Sinne des § 27 Abs. 4 Satz 2 HRG
ansieht. Die Regelung des § 27 Abs. 4 Satz 2 HRG soll nach dem Willen des
Bundesgesetzgebers gerade dazu dienen, die Einführung von Studienkontenmodellen
durch den Landesgesetzgeber zu ermöglichen und dabei auch die Bestimmung,
welchen Umfang das Studienkonto für ein gebührenfreies Studium haben soll bzw.
wann die Regelstudienzeit als deutlich überschritten gilt und damit Studiengebühren
erhoben werden können, dem Landesgesetzgeber zu überlassen.
23
Vgl. die Gesetzesbegründung zu § 27 Abs. 4 HRG, BT-Drucksache 14/8361, S. 5.
24
bb) Einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG vermag das Gericht ebenfalls nicht
festzustellen.
25
Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entscheiden, dass die Regelungen
des baden-württembergischen Landeshochschulgebührengesetzes, nach denen ein
Studierender grundsätzlich eine Studiengebühr in Höhe von 1.000 DM zu entrichten hat,
wenn sein Studium länger als die Regelstudienzeit zuzüglich weiterer vier Semester
dauert, mit Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang stehen.
26
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2001 - 6 C 8.00 -, NVwZ 2002, S. 206; vorgehend VGH
Baden-Württemberg, Urteil vom 6.4.2000 - 2 S 1860/99 -, DVBl. 2000, S. 1782.
27
Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht - zusammengefasst - ausgeführt:
Einerseits werde das aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Gleichheitssatz und dem
Sozialstaatsprinzip herzuleitende Recht des Einzelnen auf Zulassung zum
Hochschulstudium seiner Wahl durch die Gebührenpflicht nicht beeinträchtigt, da dieses
Teilhaberecht unter dem Vorbehalt des Möglichen stehe im Sinne dessen, was der
Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann, und sich nicht auf die
Kostenfreiheit des gewählten Studiums erstrecke. Dies gelte jedenfalls, solange eine
unüberwindliche soziale Barriere nicht errichtet werde. Zum anderen werde das
Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG auch in seinem abwehrrechtlichen Gehalt als Recht
28
auf freie Wahl der Ausbildungsstätte nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt, da die
Einführung von Langzeitstudiengebühren wie eine Regelung der Berufsausübung zu
beurteilen und - ausweislich der vom baden- württembergischen Gesetzgeber verfolgten
Ziele - durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt sei.
Vgl. im einzelnen BVerwG, Urteil vom 25.7.2001, a.a.O., S. 207 ff.
29
Diese Erwägungen, denen die Kammer sich anschließt und auf die sie zur Vermeidung
überflüssiger Wiederholungen in den Einzelheiten Bezug nimmt, gelten entsprechend
für die vergleichbaren Regelungen des StKFG und der RVO-StKFG NRW. Indem er das
Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss sowie in einem konsekutiven
Studiengang bis zur 1,5-fachen Regelstudienzeit grundsätzlich gebührenfrei belässt
(vgl. § 1 und 4 StKFG) und im übrigen Sonderregelungen u.a. für Teilzeitstudierende (§
6 Abs. 1 Satz 5 StKFG) und Studierende, deren angestrebter Berufsabschluss das
Studium zweier Studiengänge erfordert (§ 8 RVO-StKFG), sowie Ausnahmen von der
Gebührenpflicht für be- stimmte Gruppen von Studierenden (§ 9 Abs. 1 Satz 2 StKFG, §
13 RVO-StKFG) und schließlich die Möglichkeit der Gewährung von Bonussemestern (§
5 StKFG i.V.m. § 9 RVO-StKFG) und der Anerkennung von Härtefällen (§ 14 RVO-
StKFG) vorsieht, hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber keine unüberwindliche
soziale Barriere im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts errichtet.
Ebenso ist die Einschränkung des Grundrechts der Ausbildungsfreiheit auch in Nord-
rhein-Westfalen durch vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Der
nordrhein-westfälische Gesetzgeber begründet die Erhebung der
Langzeitstudiengebühr "mit Rücksicht auf die gesamtwirtschaftliche Situation" zum
einen mit fiskalischen Erwägungen und verfolgt mit ihr zum anderen die
hochschulpolitischen Ziele einer Verkürzung von Studienzeiten sowie einer Erhöhung
der Studienabschlussquote und damit insgesamt einer Verbesserung der
Leistungsfähigkeit und Effizienz der Hochschulen.
30
Vgl. LT-Drucksache 13/3023, S. 1, 19, 21.
31
Er hat sich damit von legitimen Zielsetzungen des Gemeinwohls leiten lassen, zu deren
Erreichung sich die Einführung einer Studiengebühr für Langzeitstudierende als
geeignetes, erforderliches und - nicht zuletzt mit Blick auf die zugleich vorgesehenen
Sonder-, Ausnahme- und Härtefallregelungen - auch angemessenes Mittel darstellt, das
die Studierenden in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig
einschränkt.
32
cc) Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet es schließlich, dass die
Gebührenpflicht des Antragstellers über § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG auch an in der
Vergangenheit liegende Umstände anknüpft. Gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG
wird für jedes Semester vor dem SS 2004, in dem der Studierende - auch schon vor
Inkrafttreten des Gesetzes - an einer Hochschule im Geltungsbereich des
Hochschulrahmengesetzes in einem Studiengang eingeschrieben war, eine
Regelabbuchung von dem zum SS 2004 eingerichteten Studienkonto vorgenommen.
Mit dieser Einbeziehung in der Vergangenheit liegender Semester in die Berechnung
des Studienguthabens entfaltet die Regelung des § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG eine
sog. unechte Rückwirkung.
33
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2001, a.a.O., S. 210; allgemein zur unechten Rückwirkung
etwa BVerfG, Beschluss vom 15.10.1996 - 1 BvL 44, 48/92 -, BVerfGE 95, 64 (86 f.);
34
BVerfG, Beschluss vom 13.5.1986 - 1 BvR 99, 461/85 -, BVerfGE 72, 175 (196).
Im Gegensatz zur echten Rückwirkung, die dann vorliegt, wenn eine Regelung nicht nur
im Rahmen ihrer Anwendung für die Zukunft in tatbestandlicher Hinsicht an in der
Vergangenheit liegende Umstände anknüpft, sondern sich auch ihr zeitlicher
Anwendungsbereich und damit die von ihr gesetzten Rechtsfolgen auf einen Zeitraum
vor ihrem Inkrafttreten erstrecken, ist die unechte Rückwirkung verfassungsrechtlich
grundsätzlich zulässig. Grenzen der Zulässigkeit können sich jedoch aus dem
Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergeben. Eine
unechte Rückwirkung ist danach ausnahmsweise unzulässig, wenn sie zur Erreichung
des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn das Vertrauen des
Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage die Veränderungsgründe
des Gesetzgebers überwiegt.
35
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.10.1996 - 1 BvL 44, 48/92 -, BVerfGE 95, 64 (86 f.);
BVerfG, Beschluss vom 3.12.1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67 (78 f.).
36
Das Vertrauen der Betroffenen ist dabei um so weniger schützenswert, je mehr der
Gesetzgeber durch Übergangsregelungen die Veränderung der Rechtslage zeit- lich
abstuft.
37
Vgl. VGH München, Urteil vom 28.3.2001 - 7 B 00.1551 -, juris; BVerfG, Beschluss vom
30.9.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256 (358 f.)
38
Gemessen hieran stellt sich die mit der Regelung des § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG
verbundene unechte Rückwirkung vorliegend nicht als ausnahmsweise unzulässig dar.
Die Berücksichtigung früherer Semester bei der Berechnung des Studienguthabens auf
dem zum SS 2004 eingerichteten Studienkonto ist zur Er- reichung der vom
Gesetzgeber verfolgten fiskalischen und hochschulpolitischen Ziele geeignet und
erforderlich.
39
Vgl. zur Zielsetzung der StKFG: LT-Drucksache 13/3023, S. 1, 19, 21.
40
Würde man Abbuchungen vom Studienkonto erst für Semester ab Inkrafttreten des
Gesetzes zum 1.2.2003 oder sogar erst ab dem SS 2004 vornehmen, so würde eine
Gebührenpflicht nach Ablauf der 1,5-fachen Regelstudienzeit frühestens in etwa 5-6
Jahren entstehen. Damit würden dem Staat einerseits nicht unerhebliche Einnahmen
entgehen, deren Erzielung "in Anbetracht der gesamtwirtschaftlichen Situation und der
finanziellen Belastungen der Hochschulen" indessen gerade eines der
gesetzgeberischen Ziele darstellt. Zum anderen könnte sich auch das
hochschulpolitische Ziel einer Verkürzung der Studienzeiten erst mit beträchtlicher
zeitlicher Verzögerung verwirklichen. Die Berücksichtigung sämtlicher Semester vor
dem SS 2004 ermöglicht es dem Gesetzgeber hingegen, auch gegenüber der
zahlenmäßig beachtlichen Gruppe von Studierenden, die schon zum gegenwärtigen
Zeitpunkt die 1,5-fache Regelstudienzeit überschritten haben, verhaltenslenkende
Wirkung zu entfalten und sie zu einem schnelleren Abschluss ihres Studiums zu
veranlassen. Nach alledem kann dem Gesetzgeber ein legitimes Interesse daran, durch
die in § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG statuierte unechte Rückwirkung die mit dem
Gesetz verfolgten Zwecke möglichst bald zur Geltung zu bringen, nicht abgesprochen
werden. Ein milderes Mittel zur Erreichung dieses Ziels ist ebenfalls nicht erkennbar.
41
Die von der Regelung des § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BVFG betroffenen Studierenden
konnten demgegenüber nicht in schutzwürdiger, die vom Gesetzgeber
wahrgenommenen Allgemeininteressen überwiegender Weise darauf vertrauen, ihr
gebührenfrei begonnenes Studium zeitlich unbegrenzt ohne Gebührenbelastung fort-
setzen zu können.
42
Vgl. zu einem solchen fehlenden Vertrauen allgemein BVerwG, Urteil vom 25.7.2001,
a.a.O., S. 210,
43
Insbesondere ist die Vorschrift des § 10 Satz 1 HG NRW nicht geeignet, ein solches
schutzwürdiges Vertrauen zu begründen. Sie bestimmt zwar, dass für ein Studium bis
zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven
Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt,
Studiengebühren nicht erhoben werden. Angesichts der schon seit längerem im
politischen Raum über die Erhebung von Studiengebühren geführten Diskussion konnte
sich ein schutzwürdiges Vertrauen der Studierenden auf den unveränderten Fortbestand
dieser Regelung und damit auf die Gebührenfreiheit auch eines überlangen Studiums
bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss jedoch kaum entwickeln. Hinzu kommt,
dass ein etwaiges Vertrauen in den Fortbestand der in § 10 Satz 1 HG NRW statuierten
Gebührenfreiheit spätestens mit der gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des StKFG zum
1.2.2003 aufgenommen Bestimmung des § 10 Satz 2 HG NRW zerstört worden ist,
wonach "das Gesetz zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von
Studiengebühren unberührt bleibt". Studiengebühren nach dem StKFG werden dabei
erstmals zum SS 2004, d.h. nach einer ca. 13-monatigen Übergangsphase, erhoben.
Jedenfalls durch die Einräumung dieser Übergangsphase wird den Interessen der
Studierenden, die aufgrund ihrer gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG zu
berücksichtigenden bisherigen Studiendauer zum SS 2004 gebührenpflichtig werden, in
ausreichender Weise Rechnung getragen. Ausgehend von einer einigermaßen
sachgerechten Studienpla- nung haben sie im Regelfall die Möglichkeit, ihr Studium
innerhalb des Übergangszeitraums gebührenfrei zu Ende zu bringen; in atypischen
Fällen und für besondere Situationen steht ihnen die Härtefallregelung des § 14 RVO-
StKFG sowie die Möglichkeit einer Einräumung von Bonussemestern nach § 5 StKFG
zur Verfügung. Die Einräumung einer weitergehenden Übergangsfrist war vor diesem
Hintergrund zur Überzeugung des Gerichts nicht geboten.
44
Ebenso VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 11.3.2004 - 4 L 193/94 und 4 L 441/04 -;
VG Düsseldorf, Beschluss vom 11.3.2004 - 15 L 370/04 -; vgl. zur Notwendigkeit einer
Übergangsregelung für die Einführung einer Zweitstudiengebühr VGH München, Urteil
vom 28.3.2001, a.a.O..
45
b) Dass die Vollziehung des Gebührenbescheides, an dessen Rechtmäßigkeit nach
alledem keine ernstlichen Zweifel bestehen, für den Antragsteller eine unbillige, nicht
durch überwiegende Interessen gebotene Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO
zur Folge hätte, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Eine unbillige Härte in diesem
Sinne ist anzunehmen, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen
Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder
nur schwer wiedergutzumachen sind.
46
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 80, Rn. 116; OVG NRW, Beschluss vom
17.3.1994 - 15 B 3022/93 -, NVwZ-RR 1994, S. 617 (618).
47
Anhaltspunkte hierfür sind weder vorgetragen noch ersichtlich, zumal der Antragsteller
keine näheren Angaben zu seiner finanziellen Situation gemacht hat.
48
2. Soweit der Antragsteller sich darüber hinaus - wie in seinem in seiner Antragsbe-
gründung in Bezug genommenen Widerspruch gegenüber dem Antragsgegner
vorgetragen - auf die Härtefallregelung des § 14 RVO-StKFG NRW berufen will, hätte
ein auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel eines einstweiligen
Erlasses oder einer einstweiligen Ermäßigung der Studiengebühr gerichteter Antrag -
den der Antragsteller indessen nicht ausdrücklich gestellt hat - ebenfalls keinen Er- folg.
49
Zweifel bestehen bereits daran, ob dem Antragsteller für einen solchen - seinem
Vorbringen durch Auslegung gemäß §§ 122, 88 VwGO zu entnehmenden - Antrag
überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite stünde. Denn er hat sich vor der
Anrufung des erkennenden Gerichts mit seinem Härtefallantrag nicht zuvor erfolglos an
den Antragsgegner gewandt. Vielmehr hat er erst zeitgleich mit der Einreichung des
vorliegenden Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim
Antragsgegner gegen den Gebührenbescheid Widerspruch eingelegt und sich darin -
soweit ersichtlich erstmals - auf die Härtefallregelung des § 14 RVO-StKFG berufen.
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Unabhängig davon wäre ein solcher Antrag jedenfalls unbegründet, da es an der nach §
123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO erforderlichen Glaubhaftmachung sowohl
eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes fehlt. Denn weder hat
der Antragsteller hinreichend substantiiert dargelegt, aufgrund welcher besonderer
Umstände in seiner Person ein Härtefall im Sinne des § 14 RVO-StKFG NRW vorliegen
soll. Die pauschale Behauptung, er habe im WS 1995/96 und im WS 1999/2000 keine
Lehrveranstaltungen besuchen können, reicht hierfür nicht aus. Noch hat der
Antragsteller dargetan, dass und weshalb es ihm nicht zugemutet werden könne, eine
Entscheidung über die Anerkennung eines Härtefalles in der Hauptsache abzuwarten.
Hierzu hätte es zumindest substantiierter Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen
bedurft, an denen es indessen vollständig fehlt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 2 GKG. Dabei wurde
der Wert des Streitgegenstandes in Anlehnung an Ziffer I.7. des Streitwertkataloges für
die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996, 605, 606) auf ein Viertel der
streitgegenständlichen Gebühr bestimmt.
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