Urteil des VG Köln vom 05.11.2009

VG Köln (kläger, verfügung, buchstabe, bezug, verurteilung, höhe, begründung, hauptsache, verwaltungsgericht, besitz)

Verwaltungsgericht Köln, 20 K 1708/09
Datum:
05.11.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 K 1708/09
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien es in der Hauptsache
für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110%
des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d
1
Der Kläger war Inhaber von 1973, 1977 und 1984 ausgestellten Waffenbesitzkarten, auf
denen insgesamt 13 Waffen bzw. Waffenteile eingetragen waren. Im Rahmen der
Regelüberprüfung wurde dem Beklagten bekannt, dass der Kläger mit rechtskräftigem
Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 13.06.2008 -227 Cs 204 Js 2235/08- wegen
vorsätzlicher Insolvenzverschleppung zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen
verurteilt worden war. Mit Schreiben vom 13.01.2009 teilte der Beklagte dem Kläger mit,
es sei beabsichtigt, die Waffenbesitzerlaubnis und die Munitionsberechtigung zu
widerrufen; es werde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Daraufhin ließ der
Kläger vortragen, er sei der Auffassung, dass der Vorwurf des Strafbefehls zu Unrecht
erhoben worden sei. Er habe aber auf ein Rechtsmittel verzichtet, weil er geglaubt habe,
dies sei die kostengünstigste Lösung. Im Hinblick auf § 5 Abs. 2 WaffG liege ein von der
Regel abweichender Fall vor, so dass seine Zuverlässigkeit nicht in Frage zu stellen
sei. Die Straftat gehöre nicht zum Kernbereich des Kriminalstrafrechts, sondern zum
Nebenstrafrecht, bei dem nicht so sehr kriminelle Energie, sondern eine gewisse
Sorglosigkeit relevant sei. Die Verurteilung lasse nicht darauf schließen, dass er in
Zukunft Waffen missbräuchlich einsetzen oder Sicherheitsvorkehrungen unterlassen
werde. Zudem bemühe er sich seit geraumer Zeit, nach Maßgabe seiner finanziellen
Möglichkeiten den Schaden wieder gut zu machen, obwohl er als Geschäftsführer einer
2
GmbH nicht persönlich hafte.
Mit Ordnungsverfügung vom 18.02.2009 erklärte der Beklagte den Jagdschein des
Klägers für ungültig und zog ihn ein. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde
angeordnet. Mit Verfügung vom 03.03.2009 widerrief der Beklagte die dem Kläger
erteilten Waffenbesitzkarten sowie die dazu gehörenden
Munitionserwerbsberechtigungen (Ziffer 1), forderte er ihn auf, die sich noch in seinem
Besitz befindlichen Waffenbesitzkarten unverzüglich nach Zustellung der Verfügung
zurückzugeben (Ziffer 2) und nach Zustellung dieser Verfügung die Waffen und noch
vorhandene Munition entweder einem Berechtigten zu übergeben oder unbrauchbar
machen zu lassen (Ziffer 3). Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger im Hinblick
auf die strafgerichtliche Verurteilung gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a WaffG die
erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze. Entgegen seiner Annahme liege auch
kein Ausnahmefall vor. Im Hinblick darauf, dass der Jagdschein für ungültig erklärt
worden sei, fehle es auch am Bedürfnis für den Besitz und den Erwerb von Waffen.
Gem. § 46 Abs. 1 WaffG sei er zur Rückgabe der Waffenbesitzkarten und aller
Ausfertigungen der Erlaubnisurkunden verpflichtet. Er dürfe nach Unanfechtbarkeit der
Verfügung weder Waffen noch Munition besitzen, vielmehr müssten sie nachweislich
unbrauchbar gemacht oder einem Erwerbsberechtigten überlassen werden. Des
Weiteren erhob der Beklagte mit Bescheid vom 03.03.2009 eine Gebühr in Höhe von
101,68 EUR.
3
Gegen die jagdrechtliche Verfügung vom 18.02.2009 erhob der Kläger am 18.03.2009
Klage (10 K 1656/09) und beantragte einstweiligen Rechtsschutz (10 L 389/09). Mit
Beschluss vom 20.05.2009 lehnte die 10. Kammer den Antrag auf Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes ab. Die dagegen erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg
(OVG NRW, Beschluss vom 30.06.2009 -20 B 846/09 -). Die Klage wies die 10. Kammer
mit Urteil vom 28.10.2009 ab.
4
Gegen die waffenrechtliche Verfügung vom 03.03.2009 hat der Kläger am 20.03.2009
Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er zunächst die Ausführungen des Schreibens
vom 10.02.2009. Im Übrigen halte er § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) WaffG - soweit dort
Straftaten wie die hier maßgebliche erfasst seien - entgegen der vom OVG NRW im
Beschluss vom 30.06.2009 geäußerten Auffassung für verfassungswidrig. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei eine Rechtsnorm
verfassungswidrig, wenn sie zur Erreichung ihres gesetzgeberischen Zieles nicht
geeignet sei und der Bürger dadurch übermäßig belastet werde. Das sei hier der Fall,
weil die für den Behalt der Waffenbesitzkarten gestellten Anforderungen keinen Bezug
zum Waffenbesitz zwecks Jagdausübung aufwiesen.
5
Nach Aufhebung von Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung haben die Parteien insoweit
das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
6
Der Kläger beantragt sinngemäß,
7
Ziffern 1 und 2 der Widerrufsverfügung vom 03.03.2009 sowie den Gebührenbescheid
vom 03.03.2009 aufzuheben.
8
Der Beklagte beantragt,
9
die Klage abzuweisen.
10
Er bezieht sich auf die Ausführungen des angefochtenen Bescheides.
11
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte,
auch der der Verfahren 10 K 1656/09 und 10 L 389/09, sowie der dort beigezogenen
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
12
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13
Soweit das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist,
wird es entsprechend § 92 Abs. 2 VwGO eingestellt.
14
Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
15
Ziffern 1 und 2 der Widerrufsverfügung vom 03.03.2009 sind rechtmäßig und verletzen
den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
16
Dem Kläger fehlt es aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung gem. § 5 Abs. 2
Ziffer 1 Buchstabe a) WaffG an der erforderlichen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Zur
Begründung wird auf die Ausführungen der 10. Kammer im Beschluss vom 20.05.2009 -
10 L 389/09 - und im Urteil vom 28.10.2009 - 10 K 1656/09 - sowie des OVG NRW im
Beschluss vom 10.06.2009 - 20 B 846/09 - verwiesen, denen sich die Kammer
anschließt.
17
Die Kammer vermag dem Kläger auch nicht zu folgen, soweit er die genannte
waffenrechtliche Regelung in Bezug auf die vorliegende Fallkonstellation für
verfassungswidrig hält. Vielmehr liegt diese gesetzgeberische Entscheidung im
Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden weiten Einschätzungs- und
Prognosespielraums. Auch insoweit kann auf die Ausführungen des OVG NRW im
Beschluss vom 30.06.2009 Bezug genommen werden.
18
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch im Rahmen der Regelung des § 5 Abs.2
WaffG a.F., die an bestimmte Deliktsarten anknüpfte, § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) eine
Regelvermutung in Bezug auf die Verurteilung wegen vorsätzlicher Straftaten gegen
das Eigentum oder das Vermögen enthielt. Diesbezüglich ist das
Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass etwa auch die Delikte der
Untreue, der Steuerhinterziehung oder des Bankrotts die Regelvermutung des § 5 Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) WaffG a.F. erfüllen,
19
vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 10.7.1991 -1 B 78.91-, DÖV 1991, 1067, ohne dass
insoweit verfassungsrechtliche Bedenken gesehen wurden.
20
Ziffer 2 der Verfügung findet seine Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 1 WaffG.
21
Der Gebührenbescheid vom 03.03.2009 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Kläger
hat insoweit auch keine spezifisch gebührenrechtlichen Einwendungen erhoben.
22
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Die Kammer
geht davon aus, dass es sich bei aufgehobenen Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung
um einen weniger bedeutsamen Teil handelt, der kostenmäßig nicht weiter ins Gewicht
fällt.
23
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO,
708 Nr. 11, 711 ZPO.
24