Urteil des VG Köln vom 12.08.2010

VG Köln (öffentliches interesse, kläger, hund, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, privates interesse, interesse, aufschiebende wirkung, hauptsache, sicherstellung, verwaltungsgericht)

Verwaltungsgericht Köln, 20 K 7961/09
Datum:
12.08.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 K 7961/09
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es in der Hauptsache für erledigt
erklärt worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu
1/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige
Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Der Kläger ist Halter des American Staffordshire Terriers "Tyson".
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Am 17.09.2009 wurde der Beklagte telefonisch von einem Nachbarn darüber
unterrichtet, dass die Ehefrau des Klägers einen Pitbull Terrier halte. Dieser habe auf
einem naheliegenden Spielplatz die Schaukelreifen zerfetzt, während Frau L. Bier
trinkend - mit ihrem schreienden Baby im Kinderwagen - dabei zugesehen habe. Nach
den Ermittlungen des Beklagten war der Hund als Boxer-Mix angemeldet; eine
Haltungserlaubnis lag nicht vor.
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Am 23.09.2009 wurde der Hund von der Feuerwehr sichergestellt und ins Tierheim
Dellbrück transportiert. Im Zeitpunkt der Sicherstellung gab der Kläger an, dass es sich
bei dem Hund um einen Boxer-Mix-Rüden von ca. 2 1/2 Jahren handele. Nach
Auffassung der vor Ort tätigen Außendienstmitarbeiter war es jedoch offensichtlich, dass
es sich bei dem Mix um eine Kreuzung mit einem Hund der Kategorie § 3 des
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Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG
NRW) handelte. Nach Begutachtung durch die Amtsveterinärin Frau Dr. M. handelt es
sich bei dem Hund um einen American Staffordshire Terrier "alten" bzw. "kräftigen"
Schlages.
Mit Schreiben vom 30.09.2009 bestätigte der Beklagte gegenüber dem Kläger schriftlich
die erfolgte Sicherstellung und hörte den Kläger mit Schreiben vom gleichen Tage zu
der beabsichtigten Haltungsuntersagung an. Der Kläger nahm hierzu mit Schreiben vom
19.10.2009 Stellung und führte aus, seine Frau leide seit der Sicherstellung des Hundes
unter Angstzuständen und Depressionen und werde psychologisch behandelt. Sie sei
den ganzen Tag mit ihrer 3 Monate alten Tochter alleine. Auch er sei mit den Nerven am
Ende.
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Mit Ordnungsverfügung vom 23.10.2009 untersagte der Beklagte dem Kläger sodann -
unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW
die Haltung des Hundes und ordnete gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW dessen
Entzug an. Zugleich wurde die Verwertung des Hundes angeordnet. Zur Begründung
wurde ausgeführt, es handele sich um einen gefährlichen Hund im Sinne von § 3
LHundG NRW, für dessen Haltung der Kläger keine Erlaubnis habe und für die ihm eine
Erlaubnis auch nicht erteilt werden könne, da weder ein besonderes privates Interesse
noch ein öffentliches Interesse im Sinne des § 4 Abs. 2 LHundG NRW vorliege. Der
Kläger habe den Hund privat erworben. Die Regelung des öffentlichen Interesses
beinhalte aber nicht die nachträgliche Legalisierung der Haltung von privat erworbenen
Hunden zur Vermeidung der Unterbringung dieser Hunde in einem Tierheim oder einer
gleichartigen Einrichtung. Der Bescheid wurde dem Kläger am 28.10.2009 zugestellt.
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Am 27.11.2009 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er
im Wesentlichen aus, der Hund habe sich ca. 2 1/2 Jahre in seinem Haushalt befunden.
Er sei bei Erwerb des Hundes davon ausgegangen, dass es sich um einen Boxer-Mix
handele. Der Verkäufer habe ihm nicht mitgeteilt, dass es sich um einen gefährlichen
Hund im Sinne des LHundG NRW handele. Die Einordnung des Hundes als
"gefährlicher Hund" sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Der Hund sei - auch gegenüber
Kindern - friedfertig und zu keinem Zeitpunkt negativ aufgefallen. Selbst bei der
Sicherstellung sei der Hund nicht aggressiv gewesen. Er habe den Hund angemeldet,
ihn ordnungsgemäß gehalten und auch die Maulkorb- und Anleinpflicht zu jeder Zeit
beachtet. Seine Frau leide unter dem Verlust des Hundes. Der Kläger erfülle zudem die
Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 LHundG NRW. Dennoch sei ihm nicht die
Möglichkeit gegeben worden, einen entsprechenden Erlaubnisantrag zu stellen, so dass
die Maßnahme unverhältnismäßig sei.
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Ein gleichzeitig mit der Klage gestellter Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung wurde durch Beschluss der Kammer vom 25.01.2010
überwiegend abgelehnt (20 L 1806/09). Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde
änderte das OVG NRW mit Beschluss vom 19.05.2010 (5 B 159/10) die erstinstanzliche
Entscheidung ab und stellte die aufschiebende Wirkung der Klage insgesamt wieder
her.
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Nach Abschluss des Eilverfahrens hat der Kläger eine Sachkundebescheinigung des
Veterinäramtes der Stadt Köln vom 22.06.2010 sowie einen Nachweis über das
Bestehen einer Haftpflichtversicherung ab 16.06.2010 vorgelegt. In der mündlichen
Verhandlung vom 12.08.2010 hat der Beklagte Ziff.3 des Bescheides vom 23.10.2009
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aufgehoben. Die Parteien haben insoweit übereinstimmend das Verfahren in der
Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt,
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den Bescheid vom 23.10.2009 in der Fassung der Erklärung des Beklagten vom
12.08.2010 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung ergänzt und vertieft er die Ausführungen des angefochtenen
Bescheides. Der Kläger habe den Hund längere Zeit gehalten, ohne überhaupt einen
Erlaubnisantrag zu stellen. Soweit er vortrage, er habe angenommen, dass es sich um
einen Boxer-Mix handele, sei dies unerheblich. Im Übrigen habe er auch die Haltung
eines Boxer-Mischlings nicht angezeigt. Die Ausführungen des Klägers zur Einhaltung
der Leinen- und Maulkorbpflicht ließen zudem vermuten, dass ihm die
Rassezugehörigkeit des Hundes und die gesetzlichen Bestimmungen betreffend den
Umgang mit gefährlichen Hunden bekannt gewesen seien.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren 20 L 1806/09 sowie den
beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt
erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO
einzustellen.
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Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber nicht begründet.
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Die angefochtene Ordnungsverfügung vom 23.10.2009 ist in dem noch
streitgegenständlichen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen
Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Ermächtigungsgrundlage für die in Ziffern 1 und 2 der angefochtenen
Ordnungsverfügung getroffenen Anordnungen sind § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 4 LHundG
NRW. Danach soll das Halten eines gefährlichen Hundes u.a. dann untersagt werden,
wenn die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Im Falle der Untersagung kann
angeordnet werden, dass der Hund dem Halter entzogen wird und an eine geeignete
Person oder Stelle abzugeben ist.
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Der Kläger hält einen American Staffordshire Terrier und damit einen gefährlichen Hund
nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW. Die Rassezugehörigkeit ist sowohl auf der
Grundlage der im Verwaltungsvorgang befindlichen Fotos von dem Hund "Tyson" als
auch der amtstierärztlichen Begutachtung vom 25.09.2009 nicht zweifelhaft und wird
vom Kläger nicht substantiiert bestritten. Über die für die Haltung eines gefährlichen
Hundes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW erforderliche Erlaubnis verfügt der Kläger
nicht. Die Erlaubnisvoraussetzungen liegen jedenfalls deshalb nicht vor, weil ein
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besonderes privates Interesse an der Haltung des Hundes nicht nachgewiesen ist und
auch ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung nicht besteht.
Hinsichtlich des nicht nachgewiesenen privaten Interesses wird zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die Ausführungen der Kammer in ihrem Beschluss vom 25.01.2010
- 20 L 1806/09 - verwiesen, denen der Kläger nicht mehr entgegengetreten ist.
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Im Übrigen hält die Kammer nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage an ihrer
Auffassung fest, dass auch ein öffentliches Interesse an der Haltung des Hundes durch
den Kläger nicht besteht.
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An die Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 LHundG NRW sind strenge
Anforderungen zu stellen. Das Landeshundegesetz dient dem Ziel, die Bevölkerung
besser vor den von Hunden ausgehenden Gefahren für Leib und Leben zu schützen. In
Bezug auf gefährliche Hunde soll dieser Schutz nach dem Willen des Gesetzgebers
auch dadurch erreicht werden, dass der Bestand an gefährlichen Hunden insgesamt
minimiert und zurückgedrängt wird. Dies ergibt sich namentlich aus den Regelungen
über die Unzulässigkeit der Verpaarung gefährlicher Hunde und der Zulässigkeit der
Anordnung einer Unfruchtbarmachung in § 9 Satz 2 und 3 LHundG NRW sowie dem
Erlaubnisvorbehalt zur Haltung eines gefährlichen Hundes. Auf bundesgesetzlicher
Ebene spiegelt sich das Ziel der Zurückdrängung des Bestandes an gefährlichen
Hunden in der Regelung des § 2 des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder
der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und -
einfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG) wieder. Unter Berücksichtigung dieses
Gesetzeszwecks muss der Begriff des öffentlichen - und privaten - Interesses gemäß § 4
Abs. 2 LHundG NRW eng ausgelegt werden. Die Erteilung einer Erlaubnis kommt daher
grundsätzlich nur ausnahmsweise nach sorgfältiger Ermittlung und Bewertung aller
bekannten Umstände des Einzelfalls in Betracht.
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Vgl. ständige Rechtsprechung der Kammer, u.a. Beschlüsse vom 08.06.2010 - 20 L
549/10 -, 25.05.2010 - 20 L 425/10 -, vom 01.03.2010 - 20 L 1946/09 -, vom 18.05.2009 -
20 L 629/09; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.03.2009 - 7 A 11077/08 Juris.
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Im Falle der Übernahme bzw. Vermittlung eines Hundes aus einem Tierheim oder einer
vergleichbaren Einrichtung wird ein öffentliches Interesse an der Haltung eines
gefährlichen Hundes durch eine Privatperson aus Tierschutzgründen allerdings in der
Regel bejaht. Auch in diesen Fällen gilt es aber, dem gesetzgeberischen Ziel einer
Minimierung des Bestandes an Tieren, deren Haltung er für besonders gefährlich hält,
Rechnung zu tragen. Insbesondere beinhaltet die Regelung des öffentlichen Interesses
daher nicht die nachträgliche Legalisierung der Haltung von privat erworbenen Hunden
im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW und bewusste Umgehungen des § 4 Abs. 2
LHundG NRW sind zu verhindern,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.05.2010 - 5 B 159/10 und 5 E 127/10 -; ständige
Rechtsprechung der Kammer, a.a.O.
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Es ist daher in der Regel rechtsmissbräuchlich, sich erst einen gefährlichen Hund zu
verschaffen, um ihn dann - zur Vermeidung oder Beendigung eines
Tierheimaufenthaltes - legal behalten bzw. wieder aufnehmen zu können. Ein
öffentliches Interesse aus Tierschutzgründen an der weiteren Haltung ist daher in
diesen Fällen regelmäßig zu verneinen, ohne dass es darauf ankommt, ob sich der
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Hund im Zeitpunkt der Haltungsuntersagung bereits in einem Tierheim befindet oder
nicht. Um die tatsächliche Wirkung des Gesetzes nicht zu beeinträchtigen, kommt es
dabei zur Überzeugung der Kammer nicht maßgeblich auf weitergehende subjektive
Kriterien in der Person des (vormaligen) Halters wie etwa Kenntnis von der
Rassezugehörigkeit des Hundes oder Kenntnis von der Gesetzeslage an,
anders OVG NRW, Beschluss vom 19.05.2010 - 5 B 159/10 und 5 E 127/10 -.
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Denn wer einen gefährlichen Hund ohne die entsprechende Erlaubnis in Obhut nimmt,
führt objektiv einen gesetzlich missbilligten Zustand herbei. Für die hieraus folgende
ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit genügt die Verursachung durch den Betroffenen
und ein etwaiges persönliches Verschulden ist insoweit ohne Bedeutung. Hinzukommt,
dass belastbare Beweise für derartige subjektive Kriterien, namentlich für eine positive
Kenntnis von der Rassezugehörigkeit und einen gezielten Verstoß gegen die
Erlaubnispflicht, gerade in den Fällen einer gezielten Umgehung des § 4 Abs. 2
LHundG NRW, die in der Regel unter Beteiligung der Verkäuferkreise stattfinden, nur
schwer zu finden sein dürften. So ist der Kammer etwa aus zahlreichen Verfahren
bekannt, dass gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW häufig gerade
als angebliche Boxer-Mischlinge verkauft und auch als solche steuerlich angemeldet
werden.
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Vor diesem Hintergrund kann ein öffentliches Interesse an der (weiteren) Haltung des
Hundes "Tyson" durch den Kläger auch aus Tierschutzgründen nicht bejaht werden. Es
sprechen zudem tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich weder über die
Rassezugehörigkeit seines Hundes noch über die damit verbundenen gesetzlichen
Pflichten in einem Irrtum befand. Zum einen weisen die im Verwaltungsvorgang
befindlichen Fotos deutlich auf einen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW hin.
Zum anderen hat der Kläger wiederholt darauf hingewiesen, dass er stets die Leinen-
und Maulkorbpflicht beachtet habe, obwohl es der Einhaltung einer Maulkorbpflicht nicht
bedurft hätte, wenn es sich bei dem Hund tatsächlich um einen Boxer-Mix gehandelt
hätte bzw. der Kläger - wie von ihm behauptet - davon ausgegangen wäre.
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Bei dieser Sachlage ist die Untersagung der Hundehaltung ermessensfehlerfrei erfolgt,
weil gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW die Haltung eines Hundes u.a. untersagt
werden soll, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Gesichtspunkte, die
entgegen dieser Regelung ein Absehen von der Untersagung der Hundehaltung
rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Ebenso erweist sich die Anordnung des Entzugs des Hundes nach § 12 Abs. 2 Satz 4
LHundG NRW als rechtmäßig.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die
Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend in der Hauptsache für
erledigt erklärt haben, entsprach es billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des
Verfahrens aufzuerlegen, da er die Ordnungsverfügung insoweit aufgehoben und sich
damit freiwillig in die Position des Unterlegenen begeben hat. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO ergangen.
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Die Berufung war nach § 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
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