Urteil des VG Köln vom 25.10.2001

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Verwaltungsgericht Köln, 20 K 4599/01
Datum:
25.10.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 K 4599/01
Tenor:
Der Bescheid des Beklagten vom 1. August 2000 und der Widerspruchs-
bescheid der Bezirksregierung Köln vom 21. Mai 2001 werden
aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d :
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Frau H. war Halterin des PKW Audi mit dem amtlichen Kennzeichen . Am Dienstag den
4. April 2000 stand der PKW - vom Kläger dort abge- stellt - jedenfalls im Zeitraum von
7.54 Uhr bis 8.53 Uhr in Köln in der H. str. 0 (Haus ) auf einem Parkstreifen. Zu diesem
Zeitpunkt waren dort ein mobile Halteverbotszeichen (Zeichen 283) angebracht, die das
Halten auch auf Gehweg und Seitenstreifen am 4. April 2000 zwischen 6.00 und 18.00
verboten. Wegen der Situation von Ort im einzelnen wird auf die von den Bediensteten
des Beklagten ge- fertigten Lichtbilder Bezug genommen (Bl. 2 BA I und Bl. 31 BA III).
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Der Aufstellung der mobilen Halteverbotsschilder lag ein Antrag der Firma W. vom 29.
März 2000 zugrunde. Mit Bescheid vom 30. März 2000 wurde der Firma W. die
Ausnahmegenehmigung erteilt, eine Halteverbotszone einzurichten. Die Firma W.
beauftragte dann die Firma "V. " die diesbezüglichen Schilder aufzustellen. Es sollte ein
Umzug für die Firma "H. " durchgeführt werden.
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Mitarbeiter des Beklagten beauftragten am 4. April 2000 um 8.37 eine Ab- schleppfirma
mit der Entfernung des PKW, da dieser im Bereich eine Halteverbots-
sonderbeschilderung gestanden habe und dadurch eine erhebliche Behinderung für
andere Verkehrsteilnehmer eingetreten sei. Ein Mitarbeiter der H. - Herr U. - hielt auf der
Rückseite des ersten Vermerks über die Abschleppmaßnahme fest, dass die
Beschilderung 3 Tage vorher, nämlich am Freitag den 31. März 2000, auf- gestellt
worden sei. Bei der Akte befindet sich weiter ein Fax der Firma "V. " vom 31. März 2000,
nachdem die Schilder am 31. März 2000 aufgestellt worden sei- en. Bei Aufstellung
hätten sich PKW´s mit den Kennzeichen , und in der eingerichteten Halteverbotszone
befunden.
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Der Abschleppauftrag wurde durchgeführt, in der Folge holte die Kläger den PKW
gegen Zahlung von DM 172,84 ab. Mit Gebührenbescheid vom 1. August 2000 zog der
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Beklagte den Kläger zu Verwaltungsgebühren in Höhe von DM 71.00 heran. Hiergegen
legte der Kläger am 28. August 2000 Widerspruch ein, der mit Wider- spruchsbescheid
der Bezirksregierung Köln vom 21. Mai 2001 zurückgewiesen wur- de.
Am 22. Juni 2001 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass er
nicht habe abgeschleppt werden dürfen. Als er am Abend des 3. April 2000 den PKW
abgestellt habe, habe sich am Parkplatz kein Halteverbotszeichen befunden, vielmehr
sei das Parken erlaubt gewesen. Auch gegen 24.00, als er am Parkplatz vorbei
gegangen sei, hätten sich dort keine Halteverbotszeichen befunden; dies könnten
mehrere Zeugen bekunden.
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In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger angehört und hat die
Zeugen Frau T. , Frau I. , Herrn F. , Frau P. , Herrn U. und Herrn A. vernommen.
Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung bzw. Beweis- aufnahme wird auf das
Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 1. August 2000 und den Widerspruchsbescheid der
Bezirksregierung Köln vom 21. Mai 2001 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Auffassung, dass die Anordnung des Abschleppens rechtmäßig sei. Die
mobilen Halteverbotsschilder seien bereits am 31. März 2000 aufgestellt worden. Dies
ergebe sich aus dem Bestätigungsvermerk auf der Rückseite der Abschleppver- fügung,
den per Fax am 30. März 2000 abgegebenen Angaben des Umzugsunter- nehmens
selbst, einer Bestätigung des Umzugsunternehmens vom 27. August 2001 sowie aus
eine Stellungnahme der damals tätig gewordenen Außendienstmitarbeite- rin.
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Im Rahmen des Klageverfahren forderte der Beklagte eine Stellungnahme der
Außendienstmitarbeiterin Frau P. an. Frau P. gab u.a. an, dass der Hausmeister der
Firma "V. " ihr vor Erlass der Abschleppverfügung mitgeteilt habe, dass die
Sonderbeschilderung am 31. März 2000 um 11.00 aufgestellt worden sei. Weiter
bestätigte die Firma "V. " dem Beklagten, dass die Schilder am 31. März 2000 von
einem ihrer Mitarbeiter - Herrn A. - aufgestellt worden seien.
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Mit Beschluss vom 30. Juli 2001 - 20 L 1318/01 - hat die Kammer den Antrag des
Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem
Gebührenbescheid abgelehnt; auf den Beschluss wird Bezug genommen.
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Das gegen den Kläger eröffnete Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde mit Beschluss
des AG Köln vom 21. August 2000 - 805 Owi 3108/00 - auf Kosten der Staatskasse
eingestellt. Es wurde festgehalten, dass der Vortrag des Klägers nicht widerlegbar
gewesen sei, dass sich zum Zeitpunkt des Abstellen der PKW dort keine
Halteverbotsschilder befunden hätten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren 20 L 1318/01 sowie der
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Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Bezirksregierung Köln (im Eilverfahren
vorgelegt) sowie auf die Akte des Ordnungswidrigkeitenverfahrens des AG Köln - -
Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Klage ist begründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. August
2000 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 21. Mai 2001 sind
rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).
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Es kann dahin stehen, ob das Abschleppen - als Grundlage für den Gebührenbescheid -
als Ersatzvornahme einer Beseitigungsanordnung auf der Grundlage der
ordnungsbehördlichen Generalklausel des § 14 OBG NRW i.V.m. § 55 Abs. 2, § 57 Abs.
1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW oder als Standardmaßnahme in Form einer Sicherstellung
gemäß § 24 OBG NRW i.V.m. §§ 43 Nr. 1, 46 Abs. 3 PolG NRW zu qualifizieren ist.
Denn nach beiden rechtlichen Ansätzen ergibt sich keine Gebührenpflicht des Klägers
für die Maßnahme nach § 7a Abs. 1 Nr. 7 bzw. § 7a Abs. 2 Buchst. a KostO NRW.
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Unstreitig ist allerdings, dass zum Zeitpunkt der Anordnung des Abschleppens eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorlag, da der vom Kläger gefahrene KFZ unter
Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) StVO im Halteverbot parkte, das durch das mobile
Halteverbotszeichen angeordnet wurde. Indes sind die Anordnung des Abschleppens
bzw. die darauf folgende Gebührenpflicht unverhältnismäßig, da das Gericht bezogen
auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung
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vergl. OVG NRW, NWVBl. 1993, 351, 352 und NWVBl. 1996, 340, 342; jeweils m.w.N.
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nicht feststellen kann, dass die Halteverbotsschilder 48 Stunden vor der Anordnung der
Abschleppmaßnahme durchgängig aufgestellt wurden.
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Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) muss zwar grundsätzlich jeder
Verkehrsteilnehmer damit rechnen, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse im öffentlichen Straßenverkehr auch kurzfristig ändern können; dies
allerdings nur dann, wenn die zuständigen Behörden den Verkehrsteilnehmern eine
angemessene Frist eingeräumt haben, innerhalb der sie der veränderten Situation
Rechnung tragen können. Insoweit sind zwei Tage grundsätzlich angemessen und
ausreichend.
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OVG NRW, NWVBl 1995, S. 475 (476); Beschluss vom 4. Juli 1995 - 5 A 1741/95
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Dabei muss die Beschilderung nicht nur (punktuell) 48 Stunden vorher aufgestellt
worden sein, sie muss vielmehr auch durchgängig 48 Stunden vor der Anordnung des
Abschleppens bestanden haben. Die materielle Beweislast dafür, dass im Zeitpunkt des
Einschreitens der Bediensteten der Beklagten die Vorlauffrist konkret gegenüber dem
Fahrer des abgeschleppten Fahrzeugs gewahrt wurde, obliegt der Beklagten.
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Vergl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, Rdnr. 15 zu § 108; Geiger, in: Eyermann,
VwGO, 11. Aufl. 2000, Rdnr. 2a zu § 86.
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Danach ist eine Kostentragungspflicht der Klägers unangemessen, denn bezogen auf
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den Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges hat der Beklagte nicht nachgewiesen,
dass dem Kläger eine solche Vorlauffrist bis zur Abschleppmaßnahme zur Verfügung
stand.
Zwar hat der Beklagte die Wahrung der Vorlauffrist damit versucht zu belegen, dass er
das Fax der Firma "V. " vom 31. März 2000, dass das Aufstellen der Schilder an diesem
Tag bestätigt, vorgelegt hat. Weiter hat der Zeuge A. angegeben, dass er seinerzeit die
Schilder aufgestellt habe, wobei ihm aber konkrete Details - nachvollziehbarerweise -
nur nach Vorlage des eben genannten Faxes erinnerlich waren. Auch der Zeuge U. - ein
Hausmeister der H. - für die damals die Umzugswagen organisiert wurden - hat
angegeben, dass die Schilder bereits am 31. März 2000 aufgestellt worden seien, wobei
er dies aber wohl nicht unmittelbar gesehen hat, sondern nur daraus geschlossen hat,
dass er sich ansonsten um die Aufstellung der Schilder gekümmert hätte.
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Demgegenüber hat der Kläger durchgängig und im wesentlichen widerspruchsfrei
vorgetragen, dass sich an dem Abend des 3. April 2000, als er seinen PKW abgestellt
hatte, keinerlei temporäre Halteverbotschilder für diesen Bereich befunden hätten. Diese
Darstellung ist durch die Beweisaufnahme (weiter) erhärtet worden. So hat die Zeugin I.
bekundet, dass sie am Abend des 3. April 2000, als sie ihren PKW hinter dem des
Klägers abgestellt habe, keinerlei Halteverbotsschilder gesehen habe, obwohl sie bei
Abstellen des PKW auf solche geachtet habe. Auch die Zeugin T. hat bekundet, dass
weder am Abend des 3. April 2000 noch am frühen Morgen des 4. April 2000 ein
Halteverbotsschild aufgestellt gewesen sei. Dass sie ein solches Halteverbotsschild -
wenn es aufgestellt gewesen wäre - gesehen hätte, ist deswegen naheliegend, da sie
mit dem Kläger befreundet ist, dessen PKW kennt, unmittelbar in der Nähe der Halte-
verbotszone wohnt und am Morgen des 4. April 2000 sogar an dem vom Kläger
gefahrenen PKW vorbeigegangen ist. Sie konnte sogar bekunden, dass zu diesem
Zeitpunkt bereits ein Umzugswagen in zweiter Reihe geparkt habe; ein Haltever-
botsschild sei aber nicht sichtbar gewesen. Schließlich wurden die Bekundungen des
Klägers durch die Angaben des Zeugen F. bestätigt, der ebenfalls angegeben hat, dass
an dem Ort, an dem der Kläger seinen PKW abgestellt habe, kein Haltever- botsschild
zu sehen gewesen sei. Dass er solche Halteverbotsschilder - wenn sie vorhanden
gewesen wären - gesehen hätte, ist deswegen nicht fernliegend, da er sich mit dem
Kläger am Abend des 3. April 2000 am PKW über diesen unterhalten hat.
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An der Glaubwürdigkeit dieser Zeugen hat das Gericht in Anbetracht des von ihnen
gewonnenen persönlichen Eindrucks im Ergebnis keine Zweifel. Sie machten bei ihren
Befragungen - jedenfalls größtenteils - einen aufrichtigen Eindruck und haben ihre
Wahrnehmungen sachlich, detailliert und ohne Übertreibungen geschildert, ohne dass
der Eindruck entstanden ist, ihre Aussagen seien zuvor abgesprochen worden, was im
übrigen angesichts des Streitgegenstandes - Gebührenbescheid in Höhe von DM 71,00
- nicht nachvollziehbar wäre. Für die Angaben des Klägers spricht im übrigen auch der
Umstand, dass das AG Köln das entsprechende Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen
den Kläger nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt hat, und zwar auf Kosten der Staatskasse
(§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO).
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Bei dieser Sachlage - einerseits Fax vom 31. März 2000 und zwei Zeugenaussagen
(denen der konkrete Vorgang des Aufstellens der Schilder allerdings nicht bzw. nur
undeutlich oder unter Vorlage von des genannten Faxes erinnerlich war), andererseits
drei im wesentlichen glaubhafte Zeugenaussagen - konnte das Gericht nicht die
Überzeugung gewinnen dass die mobilen Halteverbotszeichen auch zu dem Zeitpunkt
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an dem Ort abgestellt waren, an dem der Kläger den von ihm gefahrenen PKW
abgestellt hatte; der genaue Geschehensablauf ist insoweit nicht aufklärbar. Daher
konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Vorlauffrist von 48 Stunden gegenüber
dem Kläger gewahrt worden war. Dies geht zu Lasten des Beklagten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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