Urteil des VG Köln vom 15.04.2009

VG Köln: fahrtkosten, fahrkarte, versetzung, fahrkosten, fürsorgepflicht, anschaffungskosten, reisekosten, vergütung, treuepflicht, beförderungsmittel

Verwaltungsgericht Köln, 27 K 4740/08
Datum:
15.04.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
27. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 K 4740/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d
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Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienst der Beklagten. Sein Familienwohnort ist
Neustrelitz, sein Dienstort Köln. Im Zusammenhang mit der Versetzung von Leipzig
nach Köln ohne Zusage der Umzugskostenvergütung erwarb der Kläger für die Fahrten
zwischen Köln und Neustrelitz eine BahnCard 100 First für 5.700,00 EUR. Die Beklagte
erstattete ihm die Kosten für eine BahnCard 50 in Höhe von 212,00 EUR .
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In der Zeit vom 21. - 23. November 2007 wurde er von Köln an die Polizeihochschule in
Münster kommandiert. Im Anschluss daran fuhr er von dort an seinen Familienwohnort
und kehrte später nach Köln zurück. Für die Fahrten benutzte er den Zug und setzte
dabei die BahnCard 100 ein.
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Unter dem 28. November 2007 beantragte er die Reisekostenerstattung für die Reise
nach Münster und erläuterte seinen Antrag dahingehend, dass er für die
Familienheimfahrten von Köln nach Neustrelitz die BahnCard 100 First zu einem
Jahrespreis von 5.700,00 Euro gekauft, der Dienstherr ihm aber nur 212,- EUR für die
BahnCard 50 2. Klasse erstattet habe. Er erbitte daher die Erstattung der Reisekosten in
Höhe der Kosten für eine Fahrkarte mit Ausnutzung der Ermäßigung durch eine
BahnCard 50 bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen Fahrtkosten 1. Klasse.
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Nach vorheriger Anhörung lehnte das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Köln mit
Bescheid vom 13. März 2008 die Erstattung der anteiligen Fahrtkosten mit der
Begründung ab, dass er nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) und der
allgemeinen Verwaltungsvorschrift hierzu keinen Anspruch auf eine anteilige Erstattung
der Anschaffungskosten der privat beschafften BahnCard 100 bei Nutzung für dienstlich
veranlasste Fahrten habe.
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Die hiergegen am 25. März 2008 eingelegte Beschwerde wies die
Wehrbereichsverwaltung West mit Beschwerdebescheid vom 06. Juni 2008 (dem
Kläger übergeben am 19. Juni 2008) zurück. Berücksichtigungs- und damit dem Grunde
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nach erstattungsfähig seien nur notwendige Kosten, die auch tatsächlich entstanden
seien. Als Inhaber einer Bahncard 100 First könne er im Bundesgebiet eine
unbegrenzte Zahl an Fahrten ohne weitere Einzelkosten durchführen, so dass die
Dienstreise nach Münster bei Nutzung dieser Karte kostenfrei gewesen sei. Ihm seien
daher keine dienstlich veranlassten Mehrkosten entstanden, die erstattet werden
müssten.
Am 15. Juli 2008 hat der Kläger Klage erhoben und im Wesentlichen nochmals sein
Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt und vertieft. Er begehre nicht die anteilige
Erstattung der Anschaffungskosten der BahnCard 100 First, sondern die Erstattung der
konkreten Kosten für die Dienstreise. Bei der Dienstreise sei keine unentgeltliche
Beförderungsmöglichkeit genutzt worden, sondern ihm seien Fahrtkosten entstanden,
die er im Voraus bei der Anschaffung der BahnCard 100 beglichen habe. Der Aufwand
für die Anschaffung habe 3.256,00 EUR betragen, nämlich der Anschaffungspreis von
5.700,00 EUR abzüglich der Erstattung von maximal 24 Familienheimfahrten zu je
93,00 EUR sowie einmalig des Preises für eine BahnCard 50 in Höhe von 212,00 EUR.
Die sich daraus ergebende Differenz habe er aus eigenen Mitteln finanziert und insoweit
erstattungsfähige Auslagen gehabt. Insoweit seien auch die Regelungen zur Nutzung
möglicher Fahrpreisermäßigungen in § 4 Abs. 2 BRKG nicht einschlägig. Es wäre grob
unbillig und ein Verstoß gegen die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht, jegliche
Fahrtkostenerstattung bei Nutzung privater Fahrausweise auszuschließen. Wenn er
verpflichtet sei, die privat angeschaffte BahnCard auch dienstlich zu nutzen, ohne dass
dem die Möglichkeit der Fahrtkostenerstattung gegenüberstehe, werde der Dienstherr
ungerechtfertigt besser gestellt. Ihm sei daher der Fahrpreis für Hin- und Rückfahrt unter
Berücksichtigung der durch eine BahnCard 50 gewährten Vergünstigung in Höhe von
208,00 EUR zu erstatten.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundeswehr-
Dienstleistungszentrums Köln vom 13. März 2008 in der Gestalt des
Beschwerdebescheides der Wehrbereichsverwaltung West vom 06. Juni 2008 zu
verpflichten, ihm für die Fahrt von Köln nach Münster und zurück am 21. bzw. 23.
November 2007 Fahrtkostenerstattung nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes
und der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu gewähren.
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Die Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide und beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagen (2 Hefte) ergänzend Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage, über die die Einzelrichterin nach
Übertragung des Rechtsstreits ( § 6 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) im
Einvernehmen mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 102
Abs. 1 VwGO), ist unbegründet. Der Bescheid des Bundeswehr-
Dienstleistungszentrums Köln vom 13. März 2008 in der Gestalt des
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Beschwerdebescheides der Wehrbereichsverwaltung West vom 06. Juni 2008 ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dem
Kläger steht kein Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten für die im November 2007
durchgeführte Dienstreise von Köln nach Münster und zurück zu.
Als Rechtsgrundlage für das vom Kläger bei verständiger Würdigung seines
Klagevortrags (§ 133 BGB) geltend gemachte Begehren, Fahrtkosten für die Dienstreise
von Köln nach Münster und zurück (und nicht die sich daran anschließende
Familienheimfahrt nach Neustrelitz) erstattet zu bekommen, kommt nur §§ 3, 4
Bundesreisekostengesetz (BRKG) in Betracht. Danach erhalten Dienstreisende eine
Vergütung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten. Dazu gehören u.a.
entstandene Fahrkosten bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse
regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel. Diese Bestimmungen sind Ausdruck der
Grundsätze der Sparsamkeit und der Erstattung nur des durch die Dienstreise
verursachten notwendigen Mehraufwands, die das Reisekostenrecht als
Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn allgemein durchziehen. Mit der
Vergütung sollen ausschließlich die aufgrund der jeweiligen Dienstreise konkret
angefallenen Kosten ersetzt werden. Dies setzt zum einen voraus, dass solche Kosten
auch tatsächlich entstanden sind, zum anderen, dass sie in adäquatem Zusammenhang
mit der Dienstreise stehen.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - VI C 75,67 -, BVerwGE 34, 312 ff.
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Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dem Kläger sind für die konkrete Dienstreise
von Köln nach Münster und zurück gar keine (zusätzlichen) Fahrkosten entstanden. Er
hat für die Fahrt nach eigenem Vortrag keine Fahrkarte erworben und erwerben müssen,
weil er bereits im Vorfeld dieser Dienstreise im Zusammenhang mit der Versetzung von
Leipzig nach Köln eine BahnCard 100 First angeschafft und für die Dienstreise
eingesetzt hat. Diese Karte gewährt das Recht, im Jahr beliebig viele Fahrten im
gesamten Netz der Deutschen Bundesbahn ohne zusätzliche Kosten unternehmen zu
können und dabei die 1. Klasse zu benutzen.
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Der Kläger kann in diesem Zusammenhang auch nicht die Kosten für die Anschaffung
der BahnCard 100 First anteilig als Fahrtkosten der Dienstreise ansetzen. Diese
Aufwendungen stehen nicht in adäquatem Zusammenhang mit der hier fraglichen
Dienstreise, sondern im Zusammenhang mit der Versetzung nach Köln. Der Kläger hat
nämlich - wie sich aus der Begründung der Beschwerde und im Klageverfahren ergibt -
die BahnCard 100 First erworben, um damit die Familienheimfahrten von Köln nach
Neustrelitz durchzuführen. Die Anschaffung liegt also zeitlich weit vor der konkreten
Dienstreise und in keinem Zusammenhang mit ihr. Der Dienstherr hat seinen
Fürsorgepflichten gegenüber dem Kläger aus dem dienstlichen Anlass der Versetzung
dadurch Rechnung getragen, dass er ihm für diese Heimfahrten die Kosten einer
BahnCard 50 2. Klasse ersetzt hat und nach § 5 Trennungsgeldverordnung maximal 2
Familienheimfahrten im Monat (insgesamt 24) bis zur Höhe der für den Berechtigten
billigsten Fahrkarte in der allgemein niedrigsten Klasse ohne Zuschläge bezuschusst.
Die Anschaffung der BahnCard 100 First gibt dem Kläger die Möglichkeit, für die
Familienheimfahrten die 1. Klasse und ICEs ohne Aufpreis zu benutzen und dadurch
insbesondere an den Wochenenden bequemer und vor allem schneller nach Hause
fahren zu können, zum anderen, die nicht beihilfefähigen weiteren Familienheimfahrten
relativ gesehen preiswerter zu machen. Die Anschaffung der BahnCard 100 First
erfolgte damit zwar vor dienstlichem Hintergrund, aber aus einem ausschließlich
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privaten Nutzungsinteresse, zumal die Heimfahrten vom Dienst- zum Wohnort private
Fahrten sind.
Vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 01. November 2007 - 1 bf
64/06 -, nachgewiesen bei juris, Rz. 10; Meyer/Fricke,
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Der Einsatz einer vorhandenen, privat erworbenen BahnCard ist aber, jedenfalls wenn
er - wie hier - nur vereinzelt erfolgt, auch ohne Beteiligung des Dienstherrn an den
Anschaffungskosten und unabhängig von den bei diesem eintretenden Ersparnissen mit
Blick auf die den Kläger gegenüber seinem Dienstherrn treffende Treuepflicht zumutbar.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - VI C 75.67 -, BVerwGE 34, 312 ff; VG
Darmstadt, Urteil vom 20. Dezember 2005 -5 E 1804/04 (3) -, IÖD 2006, 12 ff.
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Ein Eingriff in das nach Art. 14 GG geschützte Eigentumsrecht ergibt sich hieraus nicht,
da Eigentum und Vermögen des Klägers in ihrem Bestand unangetastet bleiben. Durch
die Benutzung der privat angeschafften BahnCard im Rahmen von Dienstreisen wird
diese nicht in irgendeiner Form entwertet.
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Es können auch keine fiktiven Kosten für eine Fahrkarte für die Strecke Köln - Münster
und zurück unter Berücksichtigung der auf die vom Dienstherrn ersetzte BahnCard 50
gewährte Ermäßigung (ca. 30 EUR) geltend gemacht werden. Letztendlich würden in
einem solchen Fall mit einer Fahrkostenerstattung in der Sache die Ersparnisse
abgeschöpft, die beim Bund durch den Einsatz der BahnCard 100 eingetreten sind.
Hierfür fehlt es aber an einer rechtlichen Grundlage. Soweit das Reisekostenrecht an
verschiedenen Stellen eine fiktive Kostenberechnung vorsieht, sind derartige fiktive
Berechnungen Ausdruck des Sparsamkeitsgrundsatzes und dienen stets der
Begrenzung der erstattungsfähigen Aufwendungen. Sie führen jedoch in keinem Fall zur
Gewährung von Fahrkostenerstattungen, wenn dem Dienstreisenden aufgrund seiner in
anderem Zusammenhang getroffenen privaten Dispositionen tatsächlich keine (Mehr-)
Aufwendungen entstanden sind.
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Eine Kostenerstattung ist entgegen der Ansicht des Klägers auch aus Fürsorgegründen
nicht geboten. Die allgemeine Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn nur dazu, den
Beamten bzw. Soldaten für den durch eine Dienstreise verursachten Mehraufwand
angemessen zu entschädigen, nicht aber auch dazu, den Beamten bzw. Soldaten, der
seinerseits im Rahmen seiner Treuepflicht dem Sparsamkeitsgrundsatz verpflichtet und
damit gehalten ist, die Reisekosten aus dienstlichem Anlass so niedrig wie möglich zu
halten, an den dem Dienstherrn zufließenden Ersparnissen zu beteiligen.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - VI C 75,67 -, a.a.O.
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Nach alledem ist die Klage abzuweisen mit der Folge, dass der Kläger die Kosten des
Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen hat.
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