Urteil des VG Köln vom 23.05.2003

VG Köln: planwidrige unvollständigkeit, russische föderation, niederlassung, unbestimmte dauer, drittstaat, nationalität, aufnahmebewerber, wohnsitznahme, sowjetunion, absicht

Verwaltungsgericht Köln, 25 K 5299/99
Datum:
23.05.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
25.
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 K 5299/99
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu je einem Viertel mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser
selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger
können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils
beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung jeweils in der selben Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d
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Der 1968 in O. , Russische Föderation, geborene Kläger zu 1) beantragte mit am 21.
September 1995 beim Bundesverwaltungsamt eingegangenem Antrag für sich und
seine russische Ehefrau die Erteilung eines Aufnahmebescheides. Er gab an, seit dem
20. Oktober 1994 wegen seines Universitätsstudiums in Straßburg/Frankreich zu
wohnen, seitdem als Mitglied in der ersten Schachmannschaft in L. zu spielen und seit
März 1996 im Jugendzentrum L. aus der ehemaligen Sowjetunion stammenden
Jugendlichen beim Erlernen der deutschen Sprache zu helfen. In seinem Inlandspass
sei die russische Nationalität eingetragen. Seine Mutter sei russische Volkszugehörige.
Sein 1990 verstorbener Vater sei deutscher Nationalität gewesen, diese sei auch in
seinem ersten Inlandspass eingetragen worden, jedoch habe er sie in die russische
Nationalität ändern lassen können, um aus der Kommandanturbewachung entlassen zu
werden und in O. studieren zu können. Mit Schreiben vom 14. September 1995 bat der
Kläger zu 1) um Mitteilung, wie er einen deutschen Pass erhalten könne. Er wolle mit
Unterstützung L1. Freunde in L. wohnen und arbeiten.
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Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Aufnahmeantrag mit Bescheid vom 24. März
1997 ab, weil das Kriterium der Abstammung des Klägers zu 1), auf den es maßgeblich
ankomme, von einem deutschen Volkszugehörigen nicht festgestellt werden könne, in
seinem Inlandspass die russische Nationalität eingetragen sei und er in Frankreich und
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deshalb nicht mehr in den Aussiedlungsgebieten wohne.
Mit dem dagegen gerichteten Widerspruch machten die Kläger vertiefend geltend: Der
Kläger zu 1) habe bei der ersten Inlandspassausstellung keine Wahlmöglichkeit gehabt,
ihm sei verweigert worden, die deutsche Nationalität zu wählen, seine zahlreichen
Änderungsversuche hätten keinen Erfolg gehabt, man habe ihm schließlich schriftlich
empfohlen, sich an ein Gericht zu wenden. Sein Hauptwohnsitz sei nach wie vor O. ; in
T. halte er sich nur vorübergehend im Zusammenhang mit seinem Studium auf.
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Mit Schreiben vom 12. Juli 1998 teilten die Kläger die neue Adresse in
Oberhausbergen/Frankreich sowie die Geburt der beiden Kinder in den Jahren 1996
und 1998 mit. Mit Schreiben vom 15. April 1999 teilte der Vorsitzende des Schachclubs
L. mit, der Kläger zu 1) habe sich im Vereinsleben außerordentlich gut integriert und
leite dessen Jugendarbeit.
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Das Bundesverwaltungamt wies den Widerspruch unter ausführlicher Vertiefung seiner
im Ablehnungsbescheid gegebenen Gründe mit am 2. Juni 1999 als Einschreiben zur
Post gegebenen Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 1999 zurück.
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Die Kläger haben am 1. Juli 1999 Klage erhoben, zu deren Begründung ihre
Prozessbevollmächtigten das bisherige Vorbringen wiederholen und vertiefend
vortragen: Der Aufenthalt in Frankreich sei vorübergehend und zweckgebunden. Dazu
haben sie zuletzt eine Kopie einer auf den Kläger zu 1) ausgestellten, bis zum 2.
Oktober 2003 geltenden französischen vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis zu
Studienzwecken, die nicht zur Arbeitsaufnahme ermächtigt, vorgelegt. Die Kläger hätten
ihren Lebensmittelpunkt nach wie vor in der ehemaligen Sowjetunion und wollten ihren
nie aufgegebenen Erstwohnsitz in O. nach Beendigung ihres Studiums erneut zum
Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse machen; da die Mieten in Deutschland billiger
seien, wolle der Kläger zu 1) während des Studiums in der Nähe Straßburgs in
Deutschland wohnen. Die Kläger hätten auch unter Härtefallgesichtspunkten einen
Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, weil es ihnen nicht zuzumuten sei,
den Antrag erst nach Beendigung des Studiums und Rückkehr nach Russland zu
stellen. Das gälte selbst dann, wenn der Studienaufenthalt in Frankreich als Wohnsitz
anzusehen sein sollte.
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Der im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesende Kläger zu 1) führt aus: Beide
Kinder gingen derzeit in die Vorschule, der Sohn werde ab September 2003 in die
Schule gehen. Die Klägerin zu 2) und er dürften in Frankreich begrenzt arbeiten und
verdienten ihren Lebensunterhalt mit Sprachunterricht, Übersetzungen,
Schachunterricht sowie anderen kleineren Arbeiten und erhielten darüber hinaus
staatliche Unterstützung. Die Wohnung in O. gehöre der Klägerin zu 2) sowie ihrem
Stiefvater und ihrem Bruder. Er selbst sei 1995 und im April 2003 in O. gewesen, die
Klägerin zu 2) sicher nicht häufiger. Er wolle gern in Deutschland leben und arbeiten,
wenn die Möglichkeit, die derzeit nicht gegeben sei, bestehe. Durch Urteil des
Stadtgerichts O. vom Juni 2002, das er in Kopie samt deutscher Übersetzung zu den
Akten gereicht hat, sei die zuständige Behörde angewiesen worden, die russische
Nationalitätseintragung unter anderem in seinem Inlandspass in die deutsche zu
ändern; das sei bislang im Inlandspass noch nicht erfolgt, jedoch in seiner
Geburtsurkunde und einer neuen Forma Nr. 1.
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Die Kläger beantragen,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 24.
März 1997 und des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 1999 zu verpflichten, dem
Kläger zu 1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2) bis 4) in diesen
einzubeziehen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und trägt vertiefend vor: Dem Anspruch der
Kläger stünde schon ihr Wohnsitz in Frankreich entgegen; maßgeblich für den
Wohnsitzbegriff im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG sei der des § 7 BGB. Nach den
Gesamtumständen, insbesondere wegen der bisherigen Dauer des Aufenthalts in
Frankreich, der Geburt zweier Kinder in den Jahren 1996 und 1998 und ihrer
Beziehungen zu Personen in L. , hätten die Kläger ihren Wohnsitz in den
Aussiedlungsgebieten aufgegeben und nach Frankreich verlagert. Sie hätten entgegen
ihren ursprünglichen Behauptungen keine Wohnung mehr im Herkunftsgebiet. Eine
analoge Anwendung des § 27 Abs. 2 BVFG auf Fälle, in denen der Aufnahmebewerber
das Aufnahmeverfahren weder von den Aussiedlungsgebieten noch von Deutschland
aus betreibe, komme nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen mangels Gesetzeslücke nicht in Betracht.
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Das beigeladene Land stellt keinen Antrag.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil die angefochtenen Bescheide des
Bundesverwaltungsamtes rechtmäßig sind und die Kläger deshalb nicht in ihren
Rechten verletzen, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Denn
die Kläger können keine Ansprüche aus § 27 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG)
in der Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I S.
2266) herleiten. Sie haben keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides
nach § 27 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2 BVFG, weil sie ihren Wohnsitz nicht (mehr) in den
Aussiedlungsgebieten haben, wie es die genannte Vorschrift aber vorschreibt.
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Der Wohnsitzbegriff des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG entspricht dem des § 7 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
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Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 22. Juni 1990 - 2 BvR 116/90 -
, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1990, 2193 (2194) mit weiteren Nachweisen
(m.w.N.).
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Danach wird ein Wohnsitz durch die ständige Niederlassung an einem Ort begründet.
Das setzt in objektiver Hinsicht eine Niederlassung in dem Sinne voraus, dass der
Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Ort der Aufenthaltnahme gebildet wird, wobei
der räumliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse bei einer Niederlassung
anzunehmen ist, die vor allen anderen örtlichen Beziehungen des Menschen Ausgangs-
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und Anknüpfungspunkt für die Entfaltung des gesamten Lebens darstellt. In subjektiver
Hinsicht ist der Wille erforderlich, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse dort
dauernd beizubehalten. Das setzt einen entsprechenden Entschluss voraus, der als ein
der unmittelbaren Wahrnehmung durch Dritte entzogener Vorgang durch äußere
Umstände erhärtet sein muss. Der Begriff des Dauernden bedeutet Aufenthalt auf lange
Sicht, ohne dass er von vornherein begrenzt ist. Dabei steht der Dauerhaftigkeit die
Ungewissheit darüber, ob die Niederlassung für immer beibehalten oder bei
Gelegenheit in unbestimmter Zeit wieder aufgegeben werden soll oder muss, nicht
entgegen, weil der Niederlassungswille nur auf das Dauerhafte, nicht aber auf einen
endgültigen Aufenthalt im Sinne des Unabänderlichen gerichtet zu sein braucht.
Vgl. BVerfG am angegebenen Ort (a.a.O.); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil
vom 9. November 1967 - VIII C 141.67 -, NJW 1968, 1059 (1060).
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Diese Voraussetzungen erfüllen die Kläger hinsichtlich ihrer Wohnungen in Frankreich.
Dass sie dort einen Wohnsitz begründet haben, ergibt sich aus den für den Einzelfall
bedeutsamen Umständen, zu denen insbesondere die persönlichen, beruflichen,
wirtschaftlichen und häuslichen Verhältnisse sowie die Absichten des Betroffenen,
insbesondere die familiären Bindungen an das Elternhaus und das Maß der
Abhängigkeit vor dem Abschluss einer Ausbildung gehören, und die in einer
Gesamtschau zu würdigen sind.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1967 - VIII C 141.67 -, NJW 1968, 1059 (1060).
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Vor allen anderen Orten und örtlichen Beziehungen waren bzw. sind die Wohnungen
der Kläger in beiden französischen Orten Ausgangs- und Anknüpfungspunkt für die
Entfaltung nahezu ihres gesamten Lebens. Denn sie wohnten bzw. wohnen nicht nur
mehr als vier bzw. acht Jahre in T. bzw. seit mittlerweile mehr als vier Jahren in P. ,
sondern die Kläger zu 1) und 2) wohnten zudem zumindest in T. zusammen als
Ehepaar. Der Lebensmittelpunkt ist in aller Regel dort, wo sich das gemeinsame
Eheleben vollzieht,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1998 - 9 C 6.89 -, NJW 1989, 2904,
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und der eheliche und familiäre Haushalt ist.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 - 1 C 52.82 -, NJW 1986, 674 (675).
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Die beiden Kinder der Kläger zu 1) und 2) wurden darüber hinaus vor sechs dreiviertel
bzw. mehr als fünf Jahren in Frankreich geboren, wo sie schon wegen der Vorschule,
die beide besuchen, integriert sind und dadurch auch die Kläger zu 1) und 2) in das
soziale Umfeld stark eingebunden sind. Der Kläger zu 1) unterhält intensive soziale
Kontakte zu Personen in der näheren Umgebung, insbesondere im benachbarten L. ,
wo er sich nicht nur als Mitglied in einem Schachclub engagiert, sondern auch in der im
Jugendzentrum L. stattfindenden Sprachvermittlung an Jugendliche aus der ehemaligen
Sowjetunion. Schließlich verdient er zumindest seinen wesentlichen Unterhalt bzw. den
seiner Familie zusammen mit der Klägerin zu 2) in Frankreich. Die Kläger zu 1) und 2)
haben bei jeweils zwei Aufenthalten in O. seit 1994 zu diesem Ort keine intensiven
örtlichen Beziehungen und deshalb dort keinen Wohnsitz im oben genannten Sinne
mehr.
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Die Regel, nach der die Aufnahme eines Studiums außerhalb des Wohnsitzes der
Eltern nicht auf die Begründung eines ständigen Aufenthalts am Niederlassungsort des
jungen Menschen schließen lässt,
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vgl. BVerfG a.a.O. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 9. November 1967 - VIII C 141.67 -,
NJW1968, 1059 (1060),
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trifft auf die Kläger zu 1) und 2) nicht zu, weil sie vom dieser Regel zugrunde liegenden
Regeltyp eines Studenten erheblich abweichen: Sind sie schon nicht (mehr) junge
Menschen im Sinne dieses Regelungszusammenhangs, sondern stehen in einem
Lebensabschnitt, der in der Regel und auch konkret bei ihnen von Selbstständigkeit
geprägt ist, haben sie - anders als es bei Studenten die Regel ist - ihre gesamten
Lebensverhältnisse an den Studienort bzw. sodann nach P. verlegt,
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vgl. zu diesem Abgrenzungskriterium: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom
10. Januar 1991 - 5 B 89.3644 -, NJW 1991, 2229 (2300),
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wie bereits oben dargelegt worden ist. Insbesondere sind sie schon lange Zeit nicht
mehr abhängig vom Elternhaus, sondern bestreiten ihren Lebensunterhalt in der
näheren Umgebung Straßburgs selbst, haben schon vor längerer Zeit eine eigene
Familie gegründet und bereits wegen der Verantwortung für ihre Kinder feste soziale
Kontakte in Frankreich und der näheren deutschen Umgebung, die über die eines
Studienaufenthalts hinaus gehen.
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Sprechen schon allein diese Umstände für einen Wohnsitz in Frankreich, geht die
Absicht des Klägers zu 1), diesen Wohnsitz auf - unbestimmte - Dauer beizubehalten,
darüber hinaus aus seinem Schreiben vom 14. Mai 1995 hervor, in dem er die Absicht
äußerte, einen deutschen Pass zu erhalten, nach L. zu ziehen und dort zu arbeiten. Dies
hat er zur Überzeugung des Gerichts auf Nachfrage im Termin zur mündlichen
Verhandlung bestätigt, indem er keine Einschränkung wie sein Prozessbevollmächtigter
gemacht hat, der diese Absicht nur für die Dauer des Studiums vorgetragen hat.
Dadurch hat der Kläger zu 1) zum Ausdruck gebracht, entgegen den Ausführungen
seiner Prozessbevollmächtigten gerade nicht wieder in die Aussiedlungsgebiete
zurückkehren zu wollen und den dortigen Wohnsitz sehr wohl aufgegeben zu haben.
Dass er grundsätzlich beabsichtigt, nach Deutschland zu ziehen, steht der
Wohnsitznahme in Frankreich nicht entgegen,
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vgl. zu einer ähnlichen Konstellation: BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1989 - 9 C 6.89 -,
NJW 1989, 2904,
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weil ein Umzug nach Deutschland bei passender Gelegenheit, mit den Worten des
Klägers zu 1): wenn die Möglichkeit besteht, erfolgen soll. Die vom Willen umfasste
Dauerhaftigkeit der Wohnsitznahme in Frankreich wird nicht beeinträchtigt, weil der
Zeitpunkt eines Umzugs in unbestimmter Zukunft liegt. Aus diesem Grunde wäre eine
Wohnsitznahme in Frankreich selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Kläger zu 1)
und 2) früher nicht ausgeschlossen haben sollten oder auch derzeit nicht ausschlössen,
irgendwann einmal in die Aussiedlungsgebiete zurückzukehren.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1959 - VIII C 153.59 -, NJW 1960, 736 (737);
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 5. Juli 1971 - 16 Wx 50/71 -, NJW 1972, 394.
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Ebenso wenig steht die befristete und immer wieder verlängerte französische
Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken der Annahme eines auf Dauer angelegten
Aufenthalts in Frankreich entgegen. Da das Erfordernis des "Dauernden" nicht
vornehmlich den objektiven Merkmalen der Wohnsitznahme, sondern dem subjektiven
Merkmal des Niederlassungswillens zugeordnet ist, die tatsächlichen objektiven
Vorgänge in Form der Niederlassung und Bildung des räumlichen Schwerpunktes der
Lebensverhältnisse unmittelbar begründet werden können und deshalb von einer
bestimmten Dauer unabhängig sind, steht der Begründung des ständigen Aufenthalts
bei dem Willen, die Aufenthaltsverlegung ins Ausland auf Dauer beizubehalten, nicht
schon der Umstand entgegen, dass die Verwirklichung dieses Willens von fremden
polizeilichen Genehmigungen abhängig ist. Werden sie nicht erteilt oder nicht
verlängert, führt das zwar notwendig zur Aufgabe der Niederlassung und damit zum
Wegfall einer Voraussetzung des ständigen Aufenthalts. Die insoweit auch nach
langjährigem Auslandsaufenthalt in der Regel bestehen bleibende rechtliche
Ungewissheit schließt aber, solange die mit der Verlegung des räumlichen
Lebensmittelpunktes verbundene Niederlassung im Ausland tatsächlich besteht, den
auf dauernde Aufenthaltnahme gerichteten Niederlassungswillen und damit die
Begründung des ständigen Aufenthalts nicht aus. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni
1989 - 9 C 6.89 -, NJW 1989, 2904 m.w.N., und vom 9. November 1967 - VIII C 141.67 -,
NJW 1968, 1059 (1060).
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Da alle diese Umstände im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung vorliegen müssen und hier nach dem oben Gesagten auch vorliegen,
änderte sich an diesem Ergebnis selbst dann nichts, wenn die Kläger zu 1) und 2) sich
nach Einreise nach Frankreich zunächst nur vorübergehend in T. hätten aufhalten
wollen. In diesem Falle wäre eine sich aus der Wohnsitzbegründung in Frankreich
ergebende Aufgabe des Wohnsitzes in O. nur entsprechend später eingetreten,
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vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 - 1 C 52.82 -, NJW
1986, 674 (675),
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weil die (objektive) Niederlassung unmittelbar nach Einreise erfolgt war und sie ihren
(subjektiven) Entschluss, in Frankreich auf Dauer den Schwerpunkt ihrer
Lebensverhältnisse zu bilden, erst im Laufe der Zeit gefasst hätten bzw. die Umstände,
aus denen ihr Entschluss, den Aufenthalt dort dauerhaft aufrechtzuerhalten, im Laufe der
Zeit entstanden wären.
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Eine Härtefallregelung gemäß § 27 Abs. 2 BVFG scheidet ebenfalls aus. Nach dieser
Vorschrift kann ein Aufnahmebescheid auch Personen erteilt werden, die sich im
Geltungsbereich des Gesetzes, also in der Bundesrepublik Deutschland, aufhalten. Die
Kläger halten sich jedoch in Frankreich auf.
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Eine analoge Anwendung des § 27 BVFG auf die vorliegende Fallgestaltung, in der der
Aufnahmebewerber das Aufnahmeverfahren weder von den Aussiedlungsgebieten
noch von der Bundesrepublik Deutschland, sondern von einem Drittstaat aus betreibt,
kommt entgegen der Auffassung der Kläger nicht in Betracht, weil insoweit keine
planwidrige Unvollständigkeit des Bundesvertriebenengesetzes vorliegt. Die genannte
Fallgestaltung war dem Gesetzgeber bekannt. Hinsichtlich der Ausstellung von
Vertriebenenausweisen war sie in § 10 Abs. 2 Nr. 2 BVFG in der bis zum 31. Dezember
1992 geltenden Fassung so geregelt, dass ein Vertriebener, der sich nach Verlassen
des Aussiedlungsgebiets länger als sechs Monate in einem Drittstaat aufgehalten hat,
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zwar einen Vertriebenenausweis erhielt, jedoch zur Inanspruchnahme von Rechten und
Vergünstigungen als Vertriebener nicht berechtigt war. Diese bereits eingeschränkte
Rechtsposition hat der Gesetzgeber nicht beibehalten, sondern in der Weise zu
Ungunsten der Aufnahmebewerber weiterentwickelt, dass ein länger als sechs Monate
währender Aufenthalt in einem Drittstaat schon den Erwerb des Status als
Spätaussiedler ausschließt: Gemäß § 4 Abs. 1 BVFG muss ein Spätaussiedler neben
anderen Voraussetzungen die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens
verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen
ständigen Aufenthalt nehmen. Das bedeutet, dass der Aufnahmebewerber, obwohl ihm
während eines Aufenthalts im Aussiedlungsgebiet ein Aufnahmebescheid erteilt worden
ist, bei einem Aufenthalt in einem Drittstaat für mehr als sechs Monate nicht mehr
Spätaussiedler wird. Dem entspricht die nach ihrem Wortlaut eindeutige Regelung in §
27 BVFG, die in Abs. 1 ausdrücklich einen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten und -
als Ausnahmeregelung für Härtefälle - in Abs. 2 ausdrücklich einen Aufenthalt im
Geltungsbereich des Gesetzes voraussetzt. In Anknüpfung hieran geht auch § 27 Abs. 1
Satz 4 BVFG davon aus, dass ein Aufnahmeverfahren nicht von einem Drittstaat aus
betrieben werden kann, sondern der Aufnahmebewerber nach Ablehnung eines Antrags
nach § 27 Abs. 2 BVFG wieder in die Aussiedlungsgebiete zurückkehren muss, um ein
Verfahren nach § 27 Abs. 1 BVFG durchzuführen.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Januar
1997 - 2 A 4874/94 -.
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Nach alldem braucht nicht entschieden zu werden, ob der Kläger zu 1) die
Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG erfüllt, insbesondere, ob er von einem
deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der
Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf
vergleichbare Weise - etwa durch einen Antrag auf Änderung der
Nationalitätseintragung im Inlandspass von "russisch" auf "deutsch" bei der zuständigen
Behörde oder durch das Erstreiten des die Passbehörde dahin gehend verpflichtenden
Urteils des Stadtgerichts O. - nur zum deutschen Volkstum bekennen konnte und
bekannt hat.
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Eine Einbeziehung des Klägers zu 1) gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG scheidet
unabhängig von seinem Wohnsitz in einem Drittstaat schon mangels Bezugsperson
aus.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO, § 100
der Zivilprozessordnung (ZPO). Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen
Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er sich mangels
Antragstellung nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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