Urteil des VG Köln vom 09.02.2007

VG Köln: psychische störung, vorverfahren, inhaftierung, begriff, gutachter, versetzung, erlass, erfüllung, erstellung, dienstpflicht

Verwaltungsgericht Köln, 19 K 3754/05
Datum:
09.02.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 3754/05
Tenor:
Der Bescheid des Polizeipräsidiums L. vom 14.02.2005 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom
30.05.2005 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der
Beklagte. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren
war notwendig. Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig
vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.300,- EUR.
Tatbestand
1
Der im Jahre 1959 geborene Kläger steht als Polizeikommissar im Dienste des
Beklagten.
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Er trat am 01.10.1973 in den Polizeivollzugsdienst bei dem Beklagten ein. Zuletzt wurde
er am 29.01.1997 zum Polizeihauptmeister (BesGr. A 9 m.D. BBesO) und am
29.01.1998 zum Polizeikommissar (BesGr. A 9 g.D. BBesO) ernannt.
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Unter dem 22.04.1998 bat der Kläger um einen Laufbahnwechsel in die allgemeine
Verwaltung mit der Begründung, er sei aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht
mehr zur Ausübung des Polizeidienstes in der Lage. Im Hinblick hierauf ordnete der
Beklagte eine polizeiärztliche Untersuchung an. Der Polizeiarzt Dr. med. P. Dahm kam
in seinem Gutachten vom 17.09.1998 zu dem Schluss, der Kläger sei aufgrund
fortschreitender degenerativer Wirbelsäulen- und Bandscheibenveränderungen den
erhöhten Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr gewachsen. Auch mit
einer Wiedererlangung der vollen Dienstfähigkeit sei nicht zu rechnen. Der Kläger sei
aber in der Lage, vollschichtig Innendienst zu verrichten bzw. ein Amt der allgemeinen
Inneren Verwaltung uneingeschränkt auszuüben.
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Mit Verfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 01.12.1998 wurde der Kläger
zwecks Einsatzes im polizeilichen Innendienst zum Polizeipräsidium L. - PP L. - versetzt
und sein Antrag auf Laufbahnwechsel entsprechend einer Erklärung des Klägers als
erledigt angesehen.
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In einem in der Krankenakte des Klägers befindlichen Vermerk ist festgehalten, der
Kläger habe dem - nicht namentlich benannten - Unterzeichnenden von Problemen in
der Dienststelle und teilweise von einer „scheinbar komplexeren Privatproblematik"
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berichtet. Der Kläger habe seine innerliche Kündigung ausgesprochen. Nach
Beurteilung des Unterzeichners liege bei dem Kläger ein komplexes psychisches
Krankheitsbild vor. Es sei eine Untersuchung bei dem Polizeiärztlichen Dienst
vereinbart worden.
Seit dem 19.12.2000 blieb der Kläger dem Dienst ununterbrochen krankheitsbedingt
fern. Der Polizeiarzt Dr. Heidinger schätzte ihn aufgrund eines Anamnesegespräches
vom 29.11.2001 als aktuell arbeitsunfähig ein. Bei ihm liege eine Gesundheitsstörung
von sehr komplexer Natur vor, die sich von der im September 1998 festgestellten
Gesundheitsstörung deutlich unterscheide. Der Kläger werde nicht spezifisch therapiert
und habe auch keine Therapiemotivation, weshalb die Prognose einer Gesundung und
Rückkehr in den Dienst längerfristig äußerst fraglich sei. Es werde eine erneute
Untersuchung im Hinblick auf die Dienstfähigkeit empfohlen.
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Der Amtsarzt des Erftkreises, Herr Dr. Henzel, kam in seinem Gutachten vom
17.05.2002 aufgrund eigener Untersuchung vom 18.04.2002 sowie eines
nervenärztlichen Zusatzgutachtens vom 08.05.2002 zu der Beurteilung, in körperlicher
Hinsicht sei der Kläger unverändert allgemein dienstfähig. In psychischer Hinsicht liege
bei dem Kläger eine Anpassungsstörung nach multipler sozialer Zurückweisung und
Ablehnung mit längerer depressiver Reaktion vor, aufgrund derer er zum Zeitpunkt der
Untersuchung als weiterhin dienstunfähig anzusehen sei. Eine hinreichende
therapeutische Aufarbeitung sei sinnvoll, habe aber noch nicht stattgefunden, wobei
darauf hingewiesen werde, dass auch erhebliche nicht medizinische Personalprobleme
vorlägen, die anderweitig aufzuarbeiten seien. Innerhalb der kommenden sechs Monate
könne eine Dienstfähigkeit noch nicht erreicht werden, längerfristig sei die Prognose
offen und ganz entscheidend von der Motivation des Klägers abhängig.
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Nach Aufforderung durch den Beklagten legte der Kläger eine Bescheinigung des
Psychotherapeuten Dipl.-Psych. Reiner Borowski vor, dass bei Freiwerden eines
Therapieplatzes eine ambulante Verhaltenstherapie in Aussicht genommen sei.
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Am 19.08.2002 wurde der Kläger auf Mallorca in Untersuchungshaft genommen und in
der Folge durch ein spanisches Gericht zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Durch Urteilsspruch des Obersten Gerichtshofes (Spaniens) vom 06.05.2004 wurde die
Verurteilung bestätigt und mithin rechtskräftig. Dies ist Gegenstand eines bis auf
Weiteres andauernden disziplinarischen Untersuchungsverfahrens.
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Nach Anhörung des Klägers, der Einwendungen erhob, und des Personalrates, der der
beabsichtigten Maßnahme unter dem 31.01.2005 zustimmte, wurde der Kläger mit
Bescheid des PP L. vom 14.02.2005 gemäß §§ 194, 45 Abs. 1 und 47 Abs. 1 des
Landesbeamtengesetzes - LBG - in den Ruhestand versetzt. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, der Begriff der Dienstunfähigkeit sei nicht allein auf die
Person des Beamten, sondern auch auf die Bedürfnisse des Dienstbetriebes abgestellt.
Unter Berücksichtigung des Gutachtens des Amtsarztes des Rhein-Erft- Kreises sowie
der zwischenzeitlich eingetretenen Situation, der Inhaftierung und des Fehlens einer
Therapie sei der Kläger als sowohl polizeidienstunfähig als auch allgemein
dienstunfähig anzusehen. Ein Laufbahnwechsel komme bei der vorliegenden Sachlage
nicht in Betracht.
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Die Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch des Klägers mit
Widerspruchsbescheid vom 30.05.2005 zurück. Zur Begründung wurde im
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Wesentlichen ausgeführt, die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers sei durch das
Gutachten vom 17.09.1998 belegt und durch die zu seiner Verurteilung führenden
Umstände nochmals bestätigt worden. Auch die allgemeine Dienstunfähigkeit sei als
erwiesen anzusehen, da eine Therapie, durch die allein die Dienstfähigkeit hätte
verbessert werden können, nicht stattgefunden habe. Im Übrigen liege vermutete
Dienstunfähigkeit im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 LBG vor, da nicht davon auszugehen
sei, dass der Kläger innerhalb von sechs Monaten aus der Strafhaft entlassen werde.
Insoweit sei der Begriff der „Erkrankung" gleichbedeutend mit „unabkömmlich" zu
sehen. Eine weitere Begutachtung durch einen als Gutachter beauftragten Arzt sei
formell noch nicht erforderlich, da die neue Verwaltungsverordnung zur Ausführung des
Landesbeamtengesetzes vom 09.03.2005 erst am 01.04.2005 in Kraft getreten sei.
Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben.
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Zur Begründung trägt er vor, es fehle bereits an der zusätzlichen Einholung des
Gutachtens eines als Gutachter beauftragten Arztes. Zu keinem Zeitpunkt sei eine
dauernde Dienstunfähigkeit positiv festgestellt worden. Er sei stets um eine Therapie
bemüht. Infolge der Überstellung in den deutschen Strafvollzug könnten
Therapiemaßnahmen nach deutschen Standards sichergestellt werden. Eine vermutete
Dienstunfähigkeit könne nicht auf Inhaftierungszeiten gestützt werden,
Anknüpfungspunkt sei allein eine krankheitsbedingte Dienstabwesenheit. Die vor der
Inhaftierung liegenden Krankheitszeiten kämen insoweit aber angesichts des
Zeitablaufes ebenfalls nicht mehr in Betracht.
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Der Kläger beantragt,
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1. den Bescheid des Polizeipräsidiums L. vom 14.02.2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 30.05.2005 aufzuheben,
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2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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und trägt unter Wiederholung und Vertiefung der Begründungen der Bescheide
ergänzend vor, nach der maßgeblichen Übergangsbestimmung seien
Zurruhesetzungsverfahren mangels Inkrafttreten neuerer Ausführungsvorschriften
weiterhin unter Beteiligung des Amtsarztes durchzuführen. Angesichts des Fehlens
einer Therapie sei auf der Grundlage des Gutachtens vom 17.05.2002 von der weiteren
Dienstunfähigkeit auszugehen. Vermutete Dienstunfähigkeit komme selbst dann in
Betracht, wenn der Nachweis der Dienstunfähigkeit schwierig oder problematisch sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend verwiesen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist begründet.
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Der Bescheid des Polizeipräsidiums L. vom 14.02.2005 in der Gestalt des
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Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 30.05.2005 ist rechtswidrig (§
113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Voraussetzungen
einer Versetzung in den Ruhestand liegen nicht vor.
Rechtsgrundlage für den Erlass der angefochtenen Versetzung in den Ruhestand ist §
45 Abs. 1 Satz 1 LBG. Nach dieser Vorschrift ist der Beamte auf Lebenszeit in den
Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus
gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflicht dauernd unfähig ist.
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Eine allgemeine Dienstunfähigkeit des Klägers kann indessen nicht mit der
erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung
der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Zurruhesetzung ist der Zeitpunkt der letzten
Verwaltungsentscheidung, hier mithin derjenige des Erlasses des
Widerspruchsbescheides.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 - 2 C 7/97 -, BVerwGE 105, 267 ff..
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Zu diesem Zeitpunkt ließ das Gutachten des Amtsarztes des Erftkreises, Herrn Dr.
Henzel, keinen sicheren Schluss auf die Dienstunfähigkeit des Klägers - mehr - zu. Das
Gutachten war zu diesem Zeitpunkt drei Jahre alt. Es enthielt lediglich eine Prognose für
die - bei Erstellung des Gutachtens - kommenden sechs Monate. Eine längerfristige
Prognose wurde ausdrücklich nicht erstellt. Die bereits hieraus resultierende
Prognoseunsicherheit wird noch dadurch verstärkt, dass das Gutachten den
ausdrücklichen Hinweis auf das sichere Vorliegen auch „normaler", nicht medizinischer
Probleme enthält. Eine solche, in dem Gutachten nicht näher konkretisierte,
Gemengelage medizinischer Gründe mit sonstigen den Kläger belastenden Problemen
an seinem Arbeitsplatz lässt eine sichere Beurteilung des Gesundheitszustandes des
Klägers auf der Basis des drei Jahre zurückliegenden Gutachtens ausgeschlossen
erscheinen.
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Zwar weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass in dem Gutachten die Bedeutung
therapeutischer Maßnahmen hervorgehoben wird. Eine entsprechend belastbare
Aussage, dass bei Fehlen einer geeigneten Therapie eine positive Veränderung der
psychischen Störungen des Klägers für den hier in Rede stehenden Zeitraum von drei
Jahren ausgeschlossen sei, ist dem Gutachten aber nicht zu entnehmen. So wird auch
im letzten Absatz nochmals die Bedeutung einer - wie es hier seit Gutachtenerstellung
der Fall ist - fehlenden beruflichen Belastungssituation für die Genesung des Klägers
hervorgehoben. Ob die anstelle der beruflichen Belastung getretene Haft und die damit
einhergehenden psychischen Auswirkungen einer Genesung des Klägers
entgegenstanden, lässt sich allenfalls vermuten, aber nicht sicher beantworten. Dass
der Kläger zwischenzeitlich wegen der Begehung von Straftaten gegen die sexuelle
Selbstbestimmung rechtskräftig verurteilt worden ist, trägt die Zurruhesetzung, auch in
Verbindung mit dem vorliegenden Gutachten, ebenfalls nicht. Zwar widerspricht die
Begehung vom Straftaten den Dienstpflichten gerade eines Polizisten. Insoweit ist
jedoch das anhängige Disziplinarverfahren einschlägig. Den Schluss auf eine die
Dienstunfähigkeit (mit) begründende psychische Störung lassen auch die hier in Rede
stehenden Straftaten nicht zu.
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Auf die beklagtenseits thematisierte Frage, wessen Verantwortungskreis das Fehlen der
Therapie zuzuordnen ist, kommt es nach alledem nicht mehr an. Da es auch unter
Berücksichtigung der fehlenden Therapie an einer hinreichend sicheren
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Tatsachengrundlage für die Feststellung der Dienstunfähigkeit fehlt, bleibt die Frage,
wessen Verantwortungskreis dieser Umstand zuzuordnen ist, ohne Bedeutung.
Auch die im Widerspruchsbescheid in Bezug genommenen physischen
Beeinträchtigungen des Klägers tragen die Zurruhesetzung nicht. Diesbezüglich war der
seinerzeit 49 Jahre alte Kläger bereits seit 1998 im polizeilichen Innendienst auf einem
Dienstposten eingesetzt worden, den er vollschichtig uneingeschränkt auszuüben
vermochte (vgl. § 194 Abs. 1 a.E. LBG). Auf eine vermutete Dienstunfähigkeit kann die
Zurruhesetzung ebenfalls nicht gestützt werden. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 LBG kann
der Beamte auch dann als dienstunfähig angesehen werden, wenn er infolge
Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat
und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll
dienstfähig wird. Die Dienstabwesenheit des Klägers beruhte aber im maßgeblichen
Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung seit 2 ¾ Jahren nicht mehr auf Erkrankung,
sondern auf seiner Inhaftierung. Dass diese, wie die Widerspruchsbehörde meint, im
Sinne einer Unabkömmlichkeit mit einer Erkrankung gleichgesetzt werden könnte, ist
nicht annähernd ersichtlich. Die Inhaftierung steht in keinerlei Zusammenhang mit dem
Gesundheitszustand des Klägers. Dass es für das Vorliegen vermuteter
Dienstunfähigkeit auf deren Entstehungszeitpunkt nicht ankommt, ändert hieran nichts,
weil es vorliegend an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen Erkrankung und
Fernbleiben vom Dienst fehlt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO. Dem Antrag auf
Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten war
stattzugeben. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Gebühren und Auslagen
eines Vorverfahrens erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines
Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Die Notwendigkeit der
Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren und damit die
Erstattungsfähigkeit seiner Gebühren und Auslagen ist in der Regel zu bejahen, da
ohne rechtskundigen Rat der Bürger nur in Ausnahmefällen materiell und
verfahrensrechtlich in der Lage ist, seine Rechte gegenüber der Verwaltung
ausreichend zu wahren.
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Redeker/von Oertzen, Kommentar zur VwGO, 14. Aufl. 2004, § 162 Anm. 13 a. m. w.
Nachw..
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Der Einzelrichter hat keinen Anlass, im vorliegenden Fall von diesen Grundsätzen
abzuweichen.
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