Urteil des VG Köln vom 21.11.2007

VG Köln: aufschiebende wirkung, kenntnisnahme, zustellung, klagefrist, beiladung, form, behörde, vollstreckung, sicherheitsleistung, verwaltungsverfahren

Verwaltungsgericht Köln, 21 K 235/07
Datum:
21.11.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 K 235/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die
Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des beizutreibenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die
Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d:
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Die Klägerin und die Beigeladene betreiben Mobilfunknetze, die zusammengeschaltet
sind. Auf Antrag der Beigeladenen genehmigte die Bundesnetzagentur durch Beschluss
vom 16. November 2006 (Gz.: BK 3 a/b-06- 011/E 07.09.06) Entgelte für die
Anrufzustellung im Mobilfunknetz der Beigeladenen. Dieser Beschluss ist mit folgendem
Rubrum versehen:
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"B e s c h l u s s
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In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrages der W. , … , Antragstellerin, vom
12.09.2006 wegen Genehmigung der Entgelte für die Anrufzustellung im Mobilfunknetz
der Antragstellerin, Beigeladene: ... 2. U. , ... , ... hat die Beschlusskammer 3 der
Bundesnetzagentur ... durch ... auf die mündliche Verhandlung vom 19.10.2006
beschlossen: ..."
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Dem Beschluss ist folgende Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt:
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„Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem
Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50557 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger,
den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen
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bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und
Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele
Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.
Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung, § 137 Abs. 1 TKG."
Der Beschluss wurde der Klägerin am 23. November 2006 per Einschrei-
ben/Rückschein unter Beifügung eines an sie adressierten Begleitschreibens zugestellt:
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„Genehmigungsantrag der W. für auferlegte Zugangsverpflichtungen für den Markt 16;
hier: Terminierungsentgelte Übersendung Beschluss Sehr geehrte Damen und Herren,
anliegend übersende ich Ihnen den o. g. Beschluss vom 16.11.2006 in der
geschwärzten Fassung zur Kenntnisnahme."
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Die Klägerin hat am 22.01.2007 Klage erhoben. Sie hält die Klage für zulässig,
insbesondere für nicht verfristet. Die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gelte für sie nicht, weil ihr gegenüber eine
ordnungsgemäße Belehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO nicht erfolgt und daher die
Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO maßgeblich sei, die erst im November 2007 ablaufe.
Das dem Beschluss vom 16. November 2006 beigefügte Begleitschreiben, mit dem der
angefochtene Beschluss zur Kenntnisnahme übermittelt worden sei, enthalte eine
Rechtsbehelfsbelehrung nicht. Sie - die Klägerin - sei nicht Adressatin des Beschlusses
vom 16. November 2006, sondern als Beigeladene des Ausgangsverfahrens bloße
Drittbetroffene. Nur soweit der Empfänger einer Rechtsbehelfsbelehrung zugleich der
unmittelbare Adressat des Verwaltungsaktes sei, bedürfe es keines Hinweises, wer
nach Ansicht der belehrenden Stelle berechtigt sein solle, den Rechtsbehelf
anzubringen. Soweit eine Rechtsbehelfsbelehrung gegenüber einem Dritten erfolgen
solle, der nicht unmittelbarer Adressat des Verwaltungsaktes sei, müsse die Behörde
sicherstellen, dass der Dritte eine dem Verwaltungsakt beigefügte
Rechtsbehelfsbelehrung als an sich gerichtet ansehe. Die Beklagte habe hinsichtlich
des angefochtenen Beschlusses von keiner der hierfür zu Gebote stehenden
Möglichkeiten Gebrauch gemacht. Weder habe das Begleitschreiben eine
Rechtsbehelfsbelehrung enthalten noch werde in diesem Schreiben ausdrücklich und in
hervorgehobener Weise auf die Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses
hingewiesen, wobei ein solcher Hinweis unmissverständlich zum Ausdruck bringen
müsse, dass die Belehrung auch für den Dritten gelten solle. Die bloße Übermittlung
des Beschlusses vom 16. November 2006 „zur Kenntnisnahme" genüge diesen
Anforderungen nicht. Auch enthalte die dem angefochtenen Beschluss beigefügte
Rechtsbehelfsbelehrung ihrerseits keinen Zusatz, aus dem sich ergibt, dass sich der
Aussagegehalt der Belehrung nicht nur auf den unmittelbaren Adressaten bezieht,
sondern auch gegenüber Dritten gelten soll.
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Die aufgezeigten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung
gegenüber einem Dritten gälten ungeachtet des Umstandes, dass sie - die Klägerin - im
angefochtenen Beschluss als Beigeladene ausdrücklich aufgeführt werde. Durch ihre
Beiladung sei sie nämlich nicht zu einer unmittelbaren Adressatin des Beschlusses
geworden, der gegenüber es keines erläuternden Hinweises bedurft hätte, auf wen sich
die Rechtsbehelfsbelehrung beziehen solle. Ihre Beiladung in dem dem Beschluss
zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren beruhe gerade darauf, dass sie als bloße
Dritte in ihren Rechten berührt werde.
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Daran, dass es an einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung fehle, ändere auch
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nichts der Umstand, dass ihr der angefochtene Beschluss förmlich zugestellt worden ist.
Diese Zustellung ändere nichts an dem zur Auslösung der Rechtsfolge des § 58 Abs. 1
VwGO bestehenden Erfordernis einer gerade auf den Zustellungsempfänger bezogenen
Rechtsbehelfsbelehrung.
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 16. November 2006 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, dass die Klage nicht die einmonatige Klagefrist wahre. Die
Beigeladene beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Auch sie ist der Auffassung, dass die Klage unzulässig sei, da die Klägerin sie nicht
fristgemäß erhoben habe. Die Ansicht der Klägerin, ihr gegenüber sei keine
ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung ergangen, so dass für sie im Hinblick auf die
Klageerhebung die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO gelte, sei unzutreffend.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist unzulässig.
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Die Klage wahrt nicht die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO, die im
Zeitpunkt des Einganges der Klage abgelaufen war.
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Die einmonatige Klagefrist ist gegenüber der Klägerin durch die an sie unter dem 23.
November 2006 nach § 4 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz erfolgte Zustellung des
angefochtenen Beschlusses vom 16. November 2006 wirksam in Gang gesetzt worden.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen die Voraussetzungen des § 58 Abs. 2
VwGO, unter denen die Erhebung der Klage innerhalb eines Jahres seit Zustellung,
Eröffnung oder Verkündung der angefochtenen Entscheidung zulässigerweise erhoben
werden kann, nicht vor. Gegenüber der Klägerin ist die nach § 131 Abs. 1 Satz 2 TKG
vorgeschriebene Belehrung über das zulässige Rechtsmittel nicht unterblieben und
nicht unrichtig erteilt worden. Die dem streitgegenständlichen Beschluss der
Bundesnetzagentur vom 16. November 2006 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist -
was auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen wird - inhaltlich nicht zu
beanstanden. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass diese
Rechtsbehelfsbelehrung nur an die Beigeladene gerichtet sei und dass es an den
erforderlichen Maßnahmen fehle, um dieser Rechtsbehelfsbelehrung auch ihr
gegenüber als Drittbetroffene Geltung zu verschaffen. Diese insbesondere auf eine
Entscheidung des Oberverwal- tungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
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Beschluss vom 19. Januar 2000 - 21 B 2148/99 -, NVwZ-RR 2000, 556; vgl. auch
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 10 S
1.07 -, LKV 2007, 322,
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gestützte Auffassung ist auf die vorliegende Fallgestaltung, die durch Besonderheiten
des telekommunikationsrechtlichen Verwaltungsverfahrens gekennzeichnet ist, nicht
übertragbar. Nach § 131 Abs. 1 Satz 2 TKG sind Entscheidungen der
Bundesnetzagentur mit einer Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten
nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. Wer die
Beteiligten im Sinne dieser Bestimmung sind, ergibt sich aus § 134 Abs. 2 TKG. Danach
sind an dem Verfahren vor der Bundesnetzagentur neben der Antragstellerin die
Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und die Anbieter von
Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit, gegen die sich der Antrag richtet,
sowie die Personen und Personenvereinigungen beteiligt, deren Interessen durch die
Entscheidung berührt werden und die die Bundesnetzagentur auf ihren Antrag zu dem
Verfahren beigeladen hat. Demnach sind die im angefochtenen Beschluss aufgeführten
Beigeladenen Beteiligte i. S. v. § 131 Abs. 1 Satz 2 TKG. Indem diese Vorschrift
anordnet, dass Entscheidungen der Bundesnetzagentur den Beteiligten zuzustellen
sind, wird ihnen die Stellung eines unmittelbaren Zustellungsadressaten mit der Folge
zuerkannt, dass unmittelbar ihnen gegenüber die Regelungen der betreffenden
Entscheidung der Bundesnetzagentur bekanntgegeben werden und sich
dementsprechend auch die der Entscheidung beigefügte Belehrung über den
zulässigen Rechtsbehelf unmittelbar an sie richtet. Auf dem Hintergrund dieser
besonderen verfahrensrechtlichen Regelungen ist für die Annahme, dass die dem
Beschluss vom 16. November 2006 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung sich nur an die
Antragstellerin des betreffenden Verfahrens vor der Bundesnetzagentur, d.h. nur an die
Beigeladene richte, nicht hingegen an die übrigen Beteiligten dieses Ver- fahrens, kein
Raum.
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Das wird im Übrigen auch durch das äußere Erscheinungsbild des angegriffenen
Beschlusses und durch die Formulierung der Rechtsbehelfsbelehrung, mit der er
versehen ist, deutlich. Anders als in dem Fall, der der von der Klägerin zitierten
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
zugrundegelegen hat, weist der streitgegenständliche Beschluss nicht einen einzelnen,
ausschließlichen Adressaten aus. Vielmehr ähneln Aufbau und Form des Beschlusses -
entsprechend der gerichtsverfahrensähnlichen Ausgestaltung des
Beschlusskammerverfahrens - den insoweit für verwaltungsgerichtliche Entscheidungen
geltenden Vorgaben des § 117 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 VwGO. Ebenso wie diese
gerichtlichen Entscheidungen richtet sich der Beschluss an alle am Verfahren
Beteiligten und nicht lediglich an einen von ihnen - den Antragsteller - als Adressaten.
Darüber hinaus ist die dem Beschluss vom 16. November 2006 beigefügte
Rechtsbehelfsbelehrung nach ihrer sprachlichen Gestaltung auch nicht bloß an die
Antragstellerin im Beschlusskammerverfahren gerichtet. Weder wird die dortige
Antragstellerin in der Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich angesprochen noch wird auf
andere Weise der Eindruck erweckt, dass sich die Rechtsbehelfsbelehrung nur an die
Antragstellerin richten soll. Insbesondere werden - und insoweit unterscheidet sich der
vorliegende Fall wiederum von demjenigen, der der erwähnten Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen zugrunde gelegen hat -
Personalpronomina als Anrede oder zur Bezeichnung der damaligen Antragstellerin
nicht verwendet; vielmehr ist der Text der Rechtsbehelfsbelehrung so gefasst, dass
jedenfalls die Beteiligten des zugrunde liegenden Beschlusskammerverfahrens
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angesprochen werden.
Dass die in Rede stehende Rechtsbehelfsbelehrung nicht bloß an die „Antragstellerin",
sondern an alle Verfahrensbeteiligten gerichtet ist, entspricht zudem der Reichweite der
materiell-rechtlichen Wirkungen, die von der angefochtenen Entgeltgenehmigung
ausgehen. Diese bewirken nämlich nicht nur gegenüber der Beigeladenen des
vorliegenden Rechtsstreites, dass es ihr nach § 37 Abs. 1 TKG verwehrt ist, andere als
die genehmigten Entgelte zu verlangen; vielmehr entfaltet die Entgeltgenehmigung nach
§ 37 Abs. 2 TKG unmittelbar privatrechtsgestaltende Wirkung namentlich gegenüber
den am Verfahren beteiligten Dritten bzw. Unternehmen, die Verträge über
Dienstleistungen mit der Beigeladenen abgeschlossen haben. Soweit solche Verträge
andere als die genehmigten Entgelte enthalten, werden sie aufgrund der
Entgeltgenehmigung mit der Maßgabe wirksam, dass das genehmigte Entgelt an die
Stelle des vereinbarten Entgelts tritt. Insoweit sind auch diese Beteiligten unmittelbare
Adressaten des Entgeltge- nehmigungsbeschlusses, und dieser materiell-rechtlichen
Lage entspricht die verfah- rensrechtliche Vorgabe des § 131 Abs. 1 Satz 2 TKG, diesen
Beteiligten nicht nur den Beschluss einschließlich seiner Begründung, sondern auch die
Belehrung über das zulässige Rechtsmittel zuzustellen.
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Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angeführte Gesichtspunkt, dass
die dem angefochtenen Beschluss beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung - anders als die
in der Praxis der erkennenden Kammer verwendeten Rechtsmittelbelehrungen - nicht
ausdrücklich diejenigen bezeichne, denen der gegebene Rechtsbehelf zustehen soll,
führt nicht weiter. Denn es ist in der Rechtsprechung seit langem geklärt, dass eine
Rechtsbehelfsbelehrung nicht deshalb unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO
ist, dass ihr ein ausdrücklicher Hinweis darauf nicht beigefügt ist, wem der gegebene
Rechtsbehelf zusteht,
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vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Oktober 1967 - V C 166.65 -,
Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 11.
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Der Umstand, dass der angefochtene Beschluss als Anlage zu einem Begleitschreiben
„zur Kenntnisnahme" übersandt worden ist, nötigt ebenfalls nicht zu der Annahme, dass
er und die ihm beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung als nicht an die Klägerin gerichtet
angesehen werden müssten. Mit dem Zusatz „zur Kenntnisnahme" wird nicht etwa der
Eindruck hervorgerufen, dass das übersandte Schriftstück nur informationshalber
übersandt werde oder in ihm für den Adressaten des Übersendungsschreibens keine
rechtlich verbindlichen oder auch nur mittelbar bedeutsamen Regelungen enthalten
seien. Vielmehr enthält dieser Zusatz aus Sicht des Empfängers die Aufforderung, von
dem Inhalt des übersandten Beschlusses Kenntnis zu nehmen. Zugleich kommt in ihm
und in dem Umstand der förmlichen Zustellung des Schriftstückes der erkennbare Wille
der Behörde zum Ausdruck, dem Empfänger des Übersendungsschreibens gegenüber
den betreffenden Beschluss in der gesetzlich vorgesehenen Form bekannt zu geben
und dem Beschluss dadurch äußere Wirksamkeit (auch) gegenüber den Beteiligten des
Entgeltgenehmigungsverfahrens zu verschaffen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im
Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese hat sich durch die Stellung ihres
Klageabweisungsantrages selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt, vgl. § 155 Abs. 3
VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 173 Satz 1 VwGO i.
V. m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen, § 135 VwGO i. V. m. § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG.
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