Urteil des VG Köln vom 12.08.2010
VG Köln (kläger, stpo, freiheitsentziehung, ort, aufhebung der sperrung, versammlungsfreiheit, versammlung, brücke, gruppe, betroffene person)
Verwaltungsgericht Köln, 20 K 7418/08
Datum:
12.08.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 K 7418/08
Tenor:
Es wird festgestellt, dass die Identitätsfeststellung am 19.09.2008 sowie
das an den Kläger an diesem Tag ausgesprochene Aufenthalts- und
Betretungsverbot für den Innenstadtbereich am 20.09.2008 rechtswidrig
waren, die Freiheitsentziehung durch den Beklagten vom 20. bis zum
21.09.2008 dem Grunde nach und wegen der Nichtbeachtung des
Richtervorbehalts sowie wegen der Behandlung während der
Freiheitsentziehung die Identitätsfeststellung am 20.09.2008 die
Aufnahme von Lichtbildern und die Durchsuchung durch den Beklagten
rechtswidrig waren.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher
Maßnahmen.
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Vom 19.09.2008 bis zum 21.09.2008 fand in Köln der von der Bürgerbewegung "pro
Köln" organisierte sogenannte erste Anti-Islamisierungskongress (AIK) statt. Im Umfeld
dieser Veranstaltung gab es vielfältige Protest- und Gegenveranstaltungen.
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Der Kläger wollte nach eigenen Angaben am 20.09.2008 am Heumarkt an einer
Protestkundgebung gegen die ebenfalls auf dem Heumarkt geplante und angemeldete
Versammlung des AIK teilnehmen.
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Am 19.09.2008 verhängte der Beklagte gegen den Kläger nach Feststellung seiner
Personalien ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot, mit welchem dem Kläger untersagt
wurde, bis zum 20.09.2008, 20.00 Uhr, ein mittels Stadtplanauszug und schriftlicher
Benennung der Grenzen bezeichnetes Gebiet der Kölner Innenstadt (den Heumarkt und
seine Umgebung umfassend) zu betreten bzw. sich dort aufzuhalten.
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Der Kläger befand sich am 20.09.2008 mit zunächst etwa 400 - 500 weiteren Personen
im rechtsrheinischen Stadtgebiet an der Deutzer Brücke. Nach Angaben einer
Sprecherin wollte die Gruppe einen Aufzug über die Deutzer Brücke zum Heumarkt
durchführen, um dort gegen die Veranstaltung von "pro Köln" zu protestieren. Nachdem
der Beklagte zunächst nach dem Verbot der Veranstaltung von "pro Köln" gegen Mittag
die Aufhebung der Sperrung der Deutzer Brücke in Aussicht gestellt hatte, wurde den
bis dahin an der Deutzer Brücke noch anwesenden ca. 250 Personen kurz vor 16.00
Uhr mitgeteilt, dass die Brücke doch nicht freigegeben werde. In der Folge wollte sich
die Personengruppe, zu der auch der Kläger gehörte, über die Siegburger Straße zur
Severinsbrücke begeben, um ins linksrheinische Stadtgebiet zu gelangen.
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Auf der Siegburger Straße kam es zu einer Einkesselung der Personengruppe. Der
Kläger wurde gegen 20.00 Uhr zur Gefangenensammelstelle (Gesa) nach Brühl
gebracht. Dort wurden seine Personalien aufgenommen und ein Lichtbild gefertigt. Des
Weiteren wurden die Taschen des Klägers durchsucht.
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Hintergrund für diese Maßnahmen war der Verlauf der Ereignisse auf der Siegburger
Straße, welcher zur Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nach § 125
StGB gegen den Kläger und eine Vielzahl weiterer Personen (ca. 242) führte (StA Köln
121 Js 48/09). Nach dem im Verwaltungsvorgang enthaltenen sog. Mastersachverhalt
setzte sich gegen 15.50 Uhr die noch an der Deutzer Brücke verbliebene
Personengruppe im Laufschritt in Richtung Süden in Bewegung. Aus der
Menschenmenge heraus wurde der Inhalt eines umgeworfenen Müllcontainers in Brand
gesetzt. Der Müllcontainer sei mit Kunststoffabsperrgittern zu einer Barrikade
zusammengefügt gewesen. Des Weiteren sei es aus der Menschenmenge zu Stein- und
Eierwürfen auch auf Polizisten gekommen, wobei Tatverdächtige teilweise zugeordnet
werden konnten. Ein Teil der Gruppe habe eine Vermummung aus aufgezogener
Kapuze und vor das Gesicht gezogenem Schal angelegt.
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In der im Mastersachverhalt enthaltenen polizeilichen Bewertung ist ausgeführt, in der
Gruppierung seien an verschiedenen Stellen Tathandlungen von unterschiedlichen
Personen vorgenommen worden, wobei die Gruppe insgesamt den Eindruck vermittelt
habe, als Ganzes zu agieren.
8
Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wurde am 16.01.2009 nach § 170
Abs. 2 StPO eingestellt.
9
Ausweislich des Aufnahmezettels der Gesa wurde die Freiheitsentziehung des Klägers
als Festnahme und nicht als Ingewahrsamnahme eingestuft. Als Entlassungszeit ist 5.37
Uhr des 21.09.2008 angegeben. Die Kennfelder für Vernehmung und Vorführung sind
jeweils mit einem "Nein" gekennzeichnet. Bezüglich des gefertigten Lichtbildes ist
ausgeführt, dies solle nach § 81 b 1. Alt. StPO nicht gelöscht werden.
10
Der Kläger hat am 18.11.2008 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
(isoliertes Prozesskostenhilfeverfahren) gestellt.
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Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss der Kammer vom 24.03.2010
hat der Kläger am 27.03.2010 Klage erhoben, mit welcher er die Feststellung begehrt,
dass die gegen ihn verhängten polizeilichen Maßnahmen rechtswidrig waren.
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Zunächst legt er dar, bezüglich der am 19.09.2008 vorgenommenen Maßnahmen
bestehe im Hinblick auf die Art und Weise der Durchführung ein
Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Er sei für die Personalienfeststellung zusammen mit
anderen Personen in der belebten Innenstadt von Köln von einer großen Gruppe von
Polizisten umstellt worden. Die Feststellung selbst sei in einem Polizeiwagen
durchgeführt worden und habe nahezu eine Stunde in Anspruch genommen. Bei einem
unbeteiligten Beobachter habe der Eindruck entstehen können, er habe gegen die
Rechtsordnung verstoßen.
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Nach Ansicht des Klägers ist die Personalienfeststellung auch materiell rechtswidrig
gewesen. Insoweit sei der zeitliche Bezug zu der am Folgetag stattfinden
Protestveranstaltung zu würdigen: die rechtswidrige Erfassung seiner Daten
beeinträchtige ihn nicht nur in seinem informationellen Selbstbestimmungsrecht,
sondern auch in seiner Versammlungsfreiheit.
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Rechtswidrig sei auch das verhängte Aufenthaltsverbot, da die Voraussetzungen des §
34 Abs. 2 PolG NRW nicht vorgelegen hätten. Zudem sei die Maßnahme wegen des
damit verbundenen Eingriffs in das Freiheits- und Versammlungsrecht rechtswidrig.
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Auch die vom 20. bis 21.09.2008 gegen ihn verhängten polizeilichen Maßnahmen hält
der Kläger für rechtswidrig. In Bezug auf die Freiheitsentziehung legt er seine
Auffassung dar, wonach diese bereits dem Grunde nach sowie wegen der
Nichtbeachtung des Richtervorbehalts und aufgrund der Behandlung während der
Freiheitsentziehung rechtswidrig gewesen sei. Insoweit erläutert der Kläger, die
Einkesselung habe sich auf eine nicht aufgelöste Spontan-Versammlung bezogen. Über
eine Lautsprecherdurchsage sei den eingeschlossenen Personen mitgeteilt worden,
dass sie in Gewahrsam genommen seien, wobei die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1
Nr. 2 PolG NRW seiner Auffassung nach nicht vorgelegen hätten. Dem Beklagten könne
nicht gefolgt werden, soweit er angebe, es habe sich vorrangig um eine strafprozessuale
Maßnahme gehandelt. Hiergegen spreche bereits, dass ihm zu keinem Zeitpunkt ein
Tatvorwurf eröffnet bzw. er vernommen worden sei. Der Kläger verweist darauf, dass es
möglich gewesen sei, seine Personalien bereits vor Ort aufzunehmen und dort auch
Lichtbilder zu fertigen. Zu den Abläufen in der Gesa in Brühl erläutert der Kläger, er
habe trotz seiner Äußerung, er sei hungrig und durstig, zunächst nichts zu essen oder
trinken bekommen, sondern sei zu der mit Nr. 9 bezeichneten Gewahrsamseinrichtung
gebracht worden. Erst gegen 22.30 Uhr habe er einen Becher Wasser erhalten und sei
auf seinen Wunsch hin zur Toilette begleitet worden. In der Gewahrsamseinrichtung
habe sich kein Mobiliar befunden. Erst auf Nachfrage seien ihm lediglich eine Isomatte
und später ein dünnes Laken ausgehändigt worden. Dies erachte er als unzureichend,
zumal in der Nacht die Temperatur auf 6 ° Celsius gefallen und die Halle stündlich
belüftet worden sei. Erst gegen 23.30 Uhr habe er eine halbe Birne und eine halbe
Scheibe Brot mit Käse sowie weitere Becher Wasser und Apfelsaft erhalten. Zusammen
mit 31 weiteren Personen habe er sich in den nächsten Stunden in der
Gewahrsamseinrichtung Nr. 9 befunden. Erst gegen 5.30 Uhr am 21.09.2008 sei er
hinausgeführt und die ihm abgenommenen Gegenstände seien ihm ausgehändigt
worden. Sodann sei er in einen Gefangentransporter verbracht worden, welcher zum
Bahnhof in Brühl gefahren sei. Dort sei er um 6.30 Uhr in die Freiheit entlassen worden.
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Der Kläger macht geltend, dass er spätestens nach der Identitätsfeststellung um 21.00
Uhr habe entlassen werden müssen. Zudem habe der Beklagte den Richtervorbehalt
nach Art. 104 Abs. 2 GG und § 36 PolG NRW nicht beachtet, wenn er die
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Festgenommenen nicht einem Richter vorgeführt habe und bei einer Auslegung der
Gesa auf 200 Gefangene nur eine Richterin vor Ort gewesen sei.
Materiell rechtswidrig sei überdies die Identitätsfeststellung. Die Voraussetzungen des §
12 PolG NRW seien nicht erfüllt gewesen, da er keiner Straftat verdächtig gewesen sei.
Gleiches gelte für die Anfertigung von Lichtbildern. Insoweit seien weder die
Voraussetzungen des § 14 PolG NRW noch des § 81 b 2. Alt StPO gegeben. Die
Rechtswidrigkeit des Gewahrsams schlage schließlich auf die durchgeführte
Durchsuchung durch. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Identitätsfeststellung
und das ihm erteilte Aufenthalts- und Betretungsverbot durch den Beklagten am
19.09.2008, die Freiheitsentziehung durch den Beklagten vom 20. bis 21.09.2008 dem
Grunde nach, wegen der Nichtbeachtung des Richtervorbehalts und aufgrund der
Behandlung während der Freiheitsentziehung, die Identitätsfeststellung, die Aufnahme
von Lichtbildern und die Durchsuchung durch den Beklagten am 20.09.2008
rechtswidrig waren.
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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte legt dar, zu dem am 19.09.2008 ausgesprochenen Betretungs- und
Aufenthaltsverbot könne in der Sache nicht Stellung genommen werden, da keine
Unterlagen mehr vorlägen. Aus diesem Grund könne nicht mehr nachvollzogen werden,
zu welchem genauen Zeitpunkt, wo und aus welchem Grunde die Verfügung gegen den
Kläger erlassen worden sei.
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In Bezug auf die Maßnahmen vom 20.09.2008 legt der Beklagte dar, im Hinblick auf
erwartete gewalttätige Ausschreitungen und der Erfahrungen aus vorangegangenen
Veranstaltungen von "pro Köln" sei in Brühl die sogenannte Gesa 200, welche auf die
Aufnahme von ca. 200 Personen ausgerichtet gewesen sei, geschaffen worden.
Tatsächlich habe sich die Polizei mit der Situation konfrontiert gesehen, dass an allen
Sicherheitssperren, die zum Schutz der Versammlung des rechten politischen
Spektrums eingerichtet worden seien, sich große Menschenansammlungen gebildet
hätten, die teilweise in 20er Reihen vor den Sperren gestanden hätten und immer
wieder dazu aufgerufen hätten , keine "Rechten" auf das Kundgebungsgelände zu
lassen. Daneben seien Personen, die "bürgerlich normal" gekleidet gewesen seien und
sich so dem "Verdacht" ausgesetzt hätten an dem Anti-Islamisierungskongress
teilzunehmen, in Form von Sprechchören aufgefordert worden "abzuhauen". Die
Personen seien gezielt körperlich angegangen, teilweise sogar geschlagen und
getreten und somit faktisch aus dem Bereich um das Kundgebungsgelände vertrieben
worden. Maßnahmen der Polizei zum Schutz der Betroffenen seien durch das
Blockadeverhalten vielfach unmöglich gemacht worden. Mit dieser Intensität und der
Aggressivität des Störerverhaltens habe im Vorfeld nicht gerechnet werden können,
weshalb die Gesa 200 nicht ausreichend groß ausgelegt gewesen sei.
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Bezüglich der Einkesselung legt der Beklagte dar, die Freiheitsentziehung sei zum
Zwecke der Identitätsfeststellung nach § 163 b StPO erfolgt. Sie habe um 16.02 Uhr mit
der Einschließung der Personengruppe in der Siegburger Straße durch die
Bereitschaftspolizeiabteilung Bochum begonnen. Der Kläger sei in der Gesa Brühl um
19.50 Uhr aufgenommen worden. Um 20.51 Uhr habe man ein Lichtbild von ihm
gefertigt. Rechtsgrundlage sei § 8 PolG NRW gewesen. Am Folgetag (21.09.2008) sei
der Kläger um 5.37 Uhr entlassen worden. Dabei sei das gefertigte Lichtbild zunächst
nicht gelöscht worden, da es für die Beweisführung im Strafverfahren von Bedeutung
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sei. Die Zeitspanne zwischen der formellen Entlassung und der tatsächlichen
Entlassung (Verlassen der Liegenschaft in Brühl) erkläre sich daraus, dass aus
personellen Gründen nicht jeder Entlassene durch die Liegenschaft zum Tor habe
begleitet werden können.
In der Binnenorganisation hätten ab 19.00 Uhr alle Personalkapazitäten auf die
Aufnahme von Kindern und Jugendlichen sowie die vorrangige Abwicklung der
Freiheitsentziehungen mit dem Ziel der Übergabe an die Sorgeberechtigten oder das
Jugendamt konzentriert werden müssen. Nach 21.45 Uhr sei eine deutliche
Entspannung der Situation eingetreten, so dass generelle Vorkehrungen zur Entlassung
aller festgehaltenen Personen getroffen worden seien. Gleichwohl hätten zu diesem
Zeitpunkt auch noch parallel Identitätsfeststellungen aus strafprozessualen Gründen
nach § 163 b StPO vorgenommen werden müssen. Ein darüber hinaus gehendes
Festhalten aus polizeirechtlichen Gründen sei nicht erforderlich gewesen, da eine
Gefahrenprognose nicht bestanden habe.
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Die Tatsache, dass in der Gesa 200 letztlich mehr als 800 Personen eingeliefert worden
seien und die sich hieraus ergebenden Folgen seien für den Kläger zwar unangenehm
gewesen. Dies führt nach Auffassung des Beklagten jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit
der Maßnahmen.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie
den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Ferner wird
auf das Parallelverfahren 20 K 6004/09 und die dort beigezogenen Unterlagen
verwiesen.
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Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs.
1 VwGO ist bezüglich sämtlicher Streitgegenstände eröffnet, weil der Kläger geltend
macht, der Beklagte habe die vorgenommenen Maßnahmen teilweise zwar auf die
Strafprozessordnung gestützt, faktisch habe es sich jedoch um eine polizeirechtliche
Ingewahrsamnahme gehandelt.
26
Nach der Rechtsprechung des OVG NRW,
27
vgl. Beschluss vom 07.07.2006 - 5 E 584/06 -,
28
kommt es bei einem "doppelfunktionalen" Tätigwerden der Polizei nicht auf das
Schwergewicht der streitigen polizeilichen Tätigkeit an. Vielmehr komme eine
Verweisung an das Amtsgericht allein dann in Betracht, wenn der Rechtsweg zum
Verwaltungsgericht schlechthin, d.h. mit allen für den Klageanspruch in Betracht
kommenden Klagegründen unzulässig sei. Dies sei auf Grund des Klageantrags und
des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu prüfen. Ausgehend hiervon
hat das Verwaltungsgericht den vom Kläger als Ingewahrsamnahme angesehenen
Sachverhalt unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu
überprüfen.
29
Des Weiteren besteht ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse:
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Dies ergibt sich im Hinblick auf das Aufenthaltsverbot bereits aus der Einschränkung der
Grundrechte des Klägers aus Art. 2 und Art. 8 GG. Aber auch bezüglich der in ihrer
Eingriffsintensität im unteren Bereich anzusiedelnden Personalienfeststellung folgt hier
31
ein Feststellungsinteresse aus der Art und Weise der Durchführung der Maßnahme,
welche nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers hier
diskriminierende Wirkung hatte,
vgl. zum Feststellungsinteresse insoweit BVerwG, Urteil vom 29.04.1997 - 1 C 2.95 -,
NJW 1997, S. 2534; VGH BaWü, Urteil vom 16.11.1999 - 1 S 1315/98 -, Juris.
32
Bezüglich der am 20.09.2008 vorgenommenen Festnahme ergibt sich das
Fortsetzungsfeststellungsinteresse bereits daraus, dass der Eingriff in die Freiheit einer
Person einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff darstellt, der regelmäßig dem Richter
vorbehalten ist (Art. 104 Abs. 2 GG). Wegen der übrigen Maßnahmen folgt das
Fortsetzungsfeststellungsinteresse aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes, da nach
dem typischen Verfahrensablauf sich die belastende Wirkung auf eine Zeitdauer
beschränkt, in der Rechtsschutz in der Instanz regelmäßig nicht zu erlangen sein wird,
33
vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.02.1999 - 2 BvR 804/97 -, NJW 99, S. 3773.
34
Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
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Dies gilt zunächst im Hinblick auf die am 19.09.2008 vorgenommenen polizeilichen
Maßnahmen: Insoweit sind in der Akte keine Tatsachen dokumentiert, die eine
rechtliche Bewertung des polizeilichen Vorgehens ermöglichen würden. In Bezug auf
die Personalienfeststellung kann somit weder festgestellt werden, dass die Maßnahme
durch § 12 PolG NRW, noch dass sie durch § 163 b StPO getragen wird.
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Gleiches gilt für das Aufenthalts- und Betretungsverbot. Ein solches kann nach § 34
Abs. 2 PolG NRW nur verhängt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen oder zu
ihrer Begehung beitragen wird. Anhaltspunkte für das Vorliegen derartiger Tatsachen
hat der Beklagte nicht vortragen können.
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Die Klage ist auch bezüglich der am 20.09.2008 verhängten Maßnahmen begründet.
Dies gilt zunächst, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die
Freiheitsentziehung durch den Beklagten vom 20. bis zum 21.09.2008 dem Grunde
nach rechtswidrig war. Als Freiheitsentziehung ist zunächst die Einkesselung des
Klägers mit anderen Personen auf der Siegburger Straße zu bewerten, ebenso wie die
in der Folgezeit veranlasste Verbringung des Klägers zur Gefangenensammelstelle in
Brühl sowie das dortige Festhalten bis zum nächsten Morgen.
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Als Rechtsgrundlage für diese Einschließung kommt allein § 163 b StPO in Frage, da
der Beklagte die Maßnahme ausdrücklich auf diese Rechtsgrundlage gestützt hat. Zwar
ist in einer Presseerklärung der Polizei die Rede davon, dass in der Rheingasse ca.
150, an der Malzmühle/Filzengraben ebenfalls ca. 150 und in der Siegburger Straße ca.
200 Personen zur Verhinderung weiterer Straftaten und wegen des Verdachts des
Landfriedensbruchs in Gewahrsam genommen worden seien. Auch wird im
Parallelverfahren 20 K 6004/09 in einem Auskunftsschreiben an den dortigen
Prozessbevollmächtigten erläutert, bei den Vorfällen, die zur Einschließung der dortigen
Klägerin geführt hätten, seien sowohl Aspekte der Gefahrenabwehr mit den rechtlichen
Bedingungen aus dem Polizeigesetz NRW als auch der Strafverfolgungsanspruch des
Staates mit den entsprechenden Normen der Strafprozessordnung (StPO) zu
berücksichtigen. Im weiteren Verlauf wird dann allerdings ausgeführt, die
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Freiheitsentziehung sei zum Zwecke der Identitätsfeststellung nach § 163 b StPO
erfolgt. Sowohl in der Klageerwiderung des Parallelverfahrens als auch im Schriftsatz
des Beklagten im hiesigen Verfahren vom 24.07.2009 wird die Maßnahme ausdrücklich
auf § 163 b StPO gestützt. Ausgehend von dieser Erklärung des Beklagten, welche eine
Konkretisierung der in seinem Ermessen stehenden Handlungen darstellt, war das
Gericht gehalten, den Sachverhalt unter diesem als ausschlaggebend erachteten
Gesichtspunkt rechtlich zu würdigen. Ein Auswechseln der Ermächtigungsgrundlage
durch das Gericht kommt bei Ermessensentscheidungen nicht in Betracht,
vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2010 - 18 K 3033/09 -, Juris.
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Die Voraussetzungen für eine Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung nach § 163
b StPO liegen nicht vor:
41
Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft oder die Beamten
des Polizeidienstes nach § 163 b StPO die zur Feststellung der Identität erforderlichen
Maßnahmen treffen. Ferner darf der Verdächtige festgehalten werden, wenn die Identität
sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
42
Bei der Auslegung dieser Ermächtigungsnorm ist vorliegend die Ausstrahlungswirkung
des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG zu berücksichtigen. Nach
Abs. 1 dieser Norm haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung und
Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
43
Eine Versammlung im Sinne des Art. 8 GG liegt vor bei einer örtlichen Zusammenkunft
mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf Teilhabe an der öffentlichen
Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung,
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vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 - BvR 1726/01 -, NVwZ 2005, 80 f.
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Vorliegend kann eine Bewertung, ob die auf dem Weg zur Severinsbrücke befindliche
Personengruppe als Spontanversammlung einzustufen ist, nur anhand von Indizien
vorgenommen werden, zumal eine nähere Aufklärung des Charakters der
Zusammenkunft in der mündlichen Verhandlung nicht möglich war.
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Hier ist davon auszugehen, dass sich der Kläger im Zeitpunkt seiner Einkesselung in
einer nicht aufgelösten Spontanversammlung befunden hat.
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Für eine Spontanversammlung spricht der Akteninhalt: So ist im Schlussvermerk der
polizeilichen Ermittlungen die Rede davon, dass die an der Deutzer Brücke befindlichen
Personen einen Aufzug über die Deutzer Brücke zum Heumarkt durchführen wollten.
Um einen Aufzug dürfte es sich auch gehandelt haben, als sich die noch anwesenden
Gegendemonstranten in Richtung Severinsbrücke in Bewegung setzten, nachdem
ihnen mitgeteilt worden war, dass die Deutzer Brücke weiterhin gesperrt bleiben werde.
Dies ergibt sich u.a. daraus, dass die Gruppe im Frontbereich ein Plakat mit sich führte
mit der Aufschrift: "Gegen Rassismus vorgehen www.antifa.kok.de". Auch wurden dem
Mastersachverhalt zufolge "Antifa, Antifa" und ähnliche, dem linken Spektrum
zuzuordnende Gesänge skandiert.
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Die Bewertung, dass es sich um eine Spontanversammlung gehandelt hat, wird im
Übrigen gestützt durch die Einschätzung von zwei im Dienst befindlichen
49
Polizeibeamten, welche als Zeugen im Strafverfahren StA Köln 121 Js 48/09
vernommen worden waren. Die Zeugen haben dargelegt, die restlichen Personen
hätten beschlossen "einen spontanen Aufzug zu machen und zwar die Sieburger Str. in
Rtg. Süden" entlang. bzw. die 100 - 120 (verbliebenen) Personen hätten sich gegen
15.50 Uhr "in Form eines Aufzuges" in Bewegung gesetzt. Aus dem "Demozug" seien
Gegenstände geworfen worden. Der Polizeiführer habe den "Demozug" stoppen und
umschließen lassen.
Handelt es sich somit um eine Spontanversammlung, so genießt die Teilnahme des
Klägers den erhöhten Schutz des Art. 8 GG.
50
Dies bedeutet, dass polizeirechtliche Maßnahmen grundsätzlich nicht ergriffen werden
dürfen, solange die Versammlung nicht aufgelöst ist (sog. Polizeifestigkeit der
Versammlung),
51
vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.01.197 - 1 B 219/86 -, NVwZ 1988 250; OVG NRW
Beschluss vom 02.03.2001 - 5 B 273/01 -, NVwZ 2001, 1315 f.
52
Demgegenüber schützt die Versammlungsfreiheit grundsätzlich nicht vor der Einleitung
berechtigter Strafverfolgungsmaßnahmen, denn die Teilnahme an einer Versammlung
ist nur geschützt, wenn sie friedlich und ohne Waffen erfolgt,
53
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.04.2007 - 5 A 523/07 -; OLG München, Urteil vom
20.06.1996 - 1 U 3098/94 - Juris.
54
Das Bundesverfassungsgericht hat zur Frage der Friedlichkeit einer Versammlung
ausgeführt, dass es auf den einzelnen Demonstrationsteilnehmer ankommt und diesem
der Schutz der Versammlungsfreiheit auch dann erhalten bleibt, wenn mit
Ausschreitungen durch Einzelne oder eine Minderheit zu rechnen ist. Die Ausübung der
Versammlungsfreiheit darf nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter
strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Eine Notwendigkeit
zu freiheitsbeschränkenden Eingriffen kann sich im Bereich der Versammlungsfreiheit
daraus ergeben, dass der Demonstrant bei deren Ausübung Rechtspositionen Dritter
beeinträchtigt. Auch bei solchen Eingriffen haben die staatlichen Organe die
grundrechtsbeschränkenden Gesetze stets im Lichte der grundlegenden Bedeutung
dieses Grundrechts im freiheitlich demokratischen Staat auszulegen und sich bei ihren
Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter
notwendig ist.
55
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 (Brokdorf II), - 1 BvR 233/81; 1 BvR 341/81,
Juris
56
Bei dem hier in Rede stehenden Vorwurf des Landfriedensbruchs nach § 125 StGB gilt
nach der maßgeblichen Rechtsprechung der Strafgerichte Folgendes:
57
Für eine Beteiligung an einem Landfriedensbruch nach § 125 Abs. 1 StGB genügt es
nicht, bloßer Teil der "Menschenmenge" gewesen zu sein, aus der heraus die
Gewalttätigkeiten begangen wurden. Vielmehr gelten die allgemeinen
Teilnahmegrundsätze der §§ 25 ff StGB,
58
vgl. BGH, Beschluss vom 09.09.2008, - 4 StR 368/08, Juris
59
Danach stellt das bloß inaktive Dabeisein oder Mitmarschieren weder eine psychische
Beihilfe noch ein bestimmte Gewalttätigkeiten auf andere Weise unterstützendes
Verhalten dar. Dies gilt auch dann, wenn der einzelnen Demonstrant, wie es die Regel
sein wird, mit der Gewalttätigkeit einzelner oder ganzer Gruppen rechnet und weiß, dass
er allein schon mit seiner Anwesenheit den Gewalttätern mindestens durch Gewährung
von Anonymität Förderung und Schutz geben kann. Erforderlich für eine strafrechtlich
relevante Teilnahmehandlung ist vielmehr die Feststellung, dass die Gewährung von
Anonymität und die Äußerung von Sympathie darauf ausgerichtet und geeignet sind,
Gewalttäter in ihren Entschlüssen und Taten zu fördern und zu bestärken, etwa durch
Anfeuerung oder ostentatives Zugesellen zu einer Gruppe, aus der heraus Gewalt geübt
wird,
60
vgl. BGH, Urteil vom 24.01.1984 - VI ZR 37/82 -, BGHZ 89, 383 ff.
61
Für die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen ist nicht entscheidend, ob sich der
Strafverdacht letztlich bestätigt oder nicht. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Verdacht
eines strafbaren Verhaltens von einer hinreichenden objektiven Tatsachengrundlage
getragen war,
62
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.04.2007 - 5 A 523/07-.
63
Allerdings darf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht dadurch unterlaufen
werden, dass an die Bejahung der Teilnahme an Gewaltakten zu geringe
Anforderungen gestellt werden. Da sich Gewalttätigkeiten kaum jemals ganz
ausschließen lassen, liefe der einzelne Versammlungsteilnehmer ansonsten Gefahr,
allein wegen des Gebrauchmachens von seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit
mit Strafverfolgungsmaßnahmen überzogen zu werden,
64
vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2010 - 18 K 3033/09 - Juris.
65
Des Weiteren würden Unfriedlichkeiten einzelner Versammlungsteilnehmer ansonsten
dazu führen, die Demonstration "umzufunktionieren" und gegen den Willen der anderen
Teilnehmer rechtswidrig werden zu lassen,
66
vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985, a.a.O..
67
Aus diesem Grunde ist die Polizei gehalten, gegen die störende Minderheit vorzugehen.
Nur wenn dies keinen Erfolg verspricht, kann unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit
die Versammlung aufgelöst werden und so auch den friedlichen Teilnehmern der
Schutz des Art. 8 GG entzogen werden.
68
Im vorliegenden Fall sind aus der Menge heraus Straftaten verübt worden (Stein- und
Eierwürfe auf Polizisten, Inbrandsetzung von Müllcontainern, Bildung von Barrikaden,
Vermummung), wobei Tatverdächtige teilweise zugeordnet werden konnten. Gegen drei
Personen, denen Straftaten gegen das Versammlungsgesetz durch Vermummung oder
Bewaffnung zur Last gelegt wurden, wurden gesonderte Verfahren angelegt ebenso
gegen zwei Personen wegen Beleidigung. Des Weiteren gab es einen konkret
zuzuordnenden Tatvorwurf gegen ein Kind sowie Strafvorwürfe aufgrund der
Videoauswertung gegen sieben weitere Tatverdächtige, die nicht identifiziert werden
konnten.
69
Ausgehend davon, dass in Bezug auf den Kläger keine konkreten Tatsachen vorliegen,
dass dieser sich einer Teilnahmehandlung an einem Landfriedensbruch schuldig
gemacht haben könnte, liegt ein Straftatverdacht, welcher nach § 163 b StPO eine
Freiheitsentziehung zum Zwecke der Identitätsfeststellung rechtfertigen könnte, nicht
vor. Insofern kann auch ein gemeinschaftliches Handeln nicht daraus abgeleitet werden,
dass sich die gesamte Gruppe "plötzlich" im Laufschritt in Bewegung gesetzt habe.
Dass auch der Beklagte selbst den Schwerpunkt seines Vorgehens nicht auf
Strafverfolgung gelegt hat, wird indiziell dadurch belegt, dass dem Kläger kein
Strafvorwurf eröffnet und er hierzu auch nicht vernommen worden ist. Auch nach seiner
Entlassung am Folgetag ist der Kläger, dessen Identität ja bekannt war, nicht zwecks
Durchführung weiterer Ermittlungen vorgeladen worden.
70
Insofern hält das Gericht die Einschätzung des Beklagten, für die gesamte Gruppe habe
der Anfangsverdacht des Landfriedensbruchs bestanden, vgl. Bericht des PD Kaiser
vom 21.09.2008 (Bl. 29 f des Verwaltungsvorgangs im Parallelverfahren 20 K 6004/09),
bzw. die Feststellungen im Mastersachverhalt, Tathandlungen seien an verschiedenen
Stellen von unterschiedlichen Personen durchgeführt worden, aber die Gruppe habe
insgesamt den Eindruck vermittelt, als Ganzes zu agieren, angesichts der
Ausstrahlungswirkung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nicht für tragfähig. Die
Einleitung strafprozessualer Maßnahmen gegen sämtliche Teilnehmer einer
Versammlung kommt im Ergebnis deren Auflösung gleich und hindert auch die
friedlichen Versammlungsteilnehmer an der Ausübung ihres Grundrechts. Insoweit ist zu
berücksichtigen, dass derjenige, der damit rechnen muss, dass er nach seiner
Teilnahme an einer nicht verbotenen und auch nicht ausdrücklich aufgelösten
Versammlung einer Identitätsfeststellung unterzogen, fotografiert und zum
Polizeipräsidium bzw. einer Gefangenensammelstelle gebracht wird, es sich künftig
genau überlegen wird, ob er von seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit
Gebrauch machen will,
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vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2010, a.a.O.
72
Lagen die Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung nach § 163 b StPO mangels
Anfangsverdachtes gegen den Kläger nicht vor, so stellt sich die hierauf gestützte
Einkesselung zum Zwecke der Ermöglichung der Identitätsfeststellung als rechtswidrig
dar.
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Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, dass die nach § 163 b S. 1 2.
Alt. StPO i.V.m. § 163 a Abs. 4 Satz 1 StPO gebotene Belehrung über den Strafvorwurf -
soweit ersichtlich - nicht erfolgt ist,
74
vgl. hierzu: KG Berlin, Urteil vom 12.06.2002 - (5) 1 Ss 424/00 86/01) - , Juris.
75
War bereits die Freiheitsentziehung durch die Einkesselung nicht durch § 163 b StPO
gerechtfertigt, so gilt dies wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit erst Recht bezüglich der Verbringung zur Gefangenensammelstelle
nach Brühl. Insoweit drängt sich die Frage auf, warum die Identität des Klägers nicht
bereits vor Ort festgestellt werden konnte. Der Kläger hat hierzu - ohne dass dies vom
Beklagten bestritten worden wäre - erklärt, er habe seinen Ausweis mit sich geführt und
sei bereit gewesen, sich vor Ort auszuweisen. Soweit der Beklagte in der mündlichen
Verhandlung darauf verwiesen hat, es habe nicht genügend Personal für eine
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Identitätsfeststellung vor Ort zur Verfügung gestanden, sind die Angaben des Beklagten
für das Gericht mangels konkreter Zahlen nicht überprüfbar. Allerdings ist zu bedenken,
dass mit der Verbringung der eingeschlossenen Personen nach Brühl ebenfalls ein
erheblicher logistischer Aufwand verbunden war. Des Weiteren berücksichtigt das
Vorgehen des Beklagten nicht in genügendem Maße das Grundrecht auf
Versammlungsfreiheit: Mit der Verbringung nach Brühl wurde der Kläger an der weiteren
Ausübung seines Versammlungsrechts gehindert. Allein dieser Umstand rechtfertigt die
Durchführung eines mit einer Identitätsfeststellung vor Ort eventuell verbundenen
erhöhten logistischen Aufwandes. Hinzu kommt, dass der Beklagte sich in Parallelfällen
offenbar auf die Durchführung einer Identitätsfeststellung vor Ort beschränkt hat: So ist
es nach den Presseerklärungen des Beklagten an insgesamt drei Orten zu
Einschließungen gekommen, wobei 469 Personen vor Ort entlassen wurden und 410
Personen nach Brühl gebracht wurden. Die Freilassungen betrafen auch nicht
ausschließlich Jugendliche, denn bei den insgesamt betroffenen 879 Personen waren 3
Kinder und 232 Jugendliche, von denen 168 vor Ort entlassen und 64 nach Brühl
gebracht wurden. Dies bedeutet, dass bei den drei genannten Einschließungen von
insgesamt 644 Erwachsenen 301 vor Ort entlassen wurden. Für den hier relevanten
Bereich der Siegburger Straße soll nach dem Vorbringen der Klägerin des Verfahrens
20 K 6004/09 sieben Personen die Möglichkeit eröffnet worden sein, nach
Personalienfeststellung den Ort zu verlassen. Ein Grund dafür, warum ein Teil der
erwachsenen eingeschlossenen Personen zur Gesa nach Brühl gebracht wurde, ein
anderer Teil jedoch vor Ort entlassen wurde, ist nicht erkennbar geworden.
Eine Rechtsgrundlage für das Festhalten des Klägers nach Feststellung seiner
Personalien bis zum nächsten Morgen ist nicht ersichtlich. Selbst für den Fall, dass die
Personalienfeststellung um 21.00 Uhr nach § 163 b StPO gerechtfertigt gewesen sein
sollte, ist das weitere Festhalten über einen Zeitraum von 8 - 9 Stunden (Gesamtdauer
der Freiheitsentziehung 14 Stunden) unter keinem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt
gerechtfertigt. Nach § 163 c Abs. 1 Satz 1 StPO in der bis zum 31.12.2009 geltenden
Fassung darf eine von einer Maßnahme nach § 163 b StPO betroffene Person in keinem
Fall länger als zur Feststellung ihrer Identität unerlässlich festgehalten werden.
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Die Freiheitsentziehung war des Weiteren rechtswidrig, weil der Richtervorbehalt nicht
eingehalten wurde.
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Nach Art. 104 Abs. 2 GG hat nur der Richter über die Zulässigkeit und Fortdauer einer
Freiheitsentziehung zu entscheiden. Diese verfassungsrechtliche Anforderung findet
ihre einfachgesetzliche Konkretisierung in § 163 c Abs. 1 Satz 2 StPO, der eine
unverzügliche Vorführung vor einen Richter vorsieht. Zu beanstanden ist in diesem
Kontext die Vorgehensweise des Beklagten, der diensthabenden Richterin des
Amtsgerichts Köln, welche in der Gefangenensammelstelle in Brühl zugegen war,
jedenfalls ab den Abendstunden keine Gefangenen mehr vorzuführen. Dies gilt erst
recht vor dem Hintergrund, dass der Richterin nach dem unwidersprochenen Vortrag im
Parallelverfahren 20 K 6004/09 zwischenzeitlich mitgeteilt worden war, sämtliche
Festgenommenen würden entweder in Köln oder vor Ort entlassen. Der Verstoß gegen
den Richtervorbehalt kann auch nicht durch die ins Feld geführten logistischen
Probleme und der vorrangigen Betreuung von Jugendlichen gerechtfertigt werden.
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Letztlich überschritt die Freiheitsentziehung zum Zwecke der Identitätsfeststellung auch
die in § 163 c Abs. 3 StPO a.F. vorgesehene Höchstdauer von 12 Stunden.
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Überdies war die Freiheitsentziehung ihrer Art und Weise wegen der Behandlung
während der Freiheitsentziehung rechtswidrig. Es mag dahin stehen, welche
Anforderungen an die Unterbringung im Hinblick auf die Polizeigewahrsamsordnung für
das Land Nord-Rhein-Westfalen in der zur Zeit der Inhaftierung maßgeblichen Fassung
im einzelnen gebieten, da die Gewahrsamsordnung auch länger andauernde
Gewahrsame im Blick hat wie etwa die Vorschriften über den Postverkehr und die
Besuche zeigen. Die Rechtswidrigkeit der den Kläger betreffenden Unterbringung liegt
im Wesentlichen darin begründet, dass die Vorkehrungen des Beklagten auf einen
kurzfristigen Gewahrsam von wenigen Stunden zugeschnitten gewesen sein mögen,
den Erfordernissen bei einem Festhalten über einen Zeitraum von insgesamt 14
Stunden (davon 9 Stunden in der Gesa) nicht gerecht werden. Angesichts dieser
Zeitdauer teilt das Gericht auch nicht die Sichtweise, wonach es sich um bloße
Unannehmlichkeiten gehandelt habe, welche sich auf die Rechtmäßigkeit der
Maßnahme nicht auswirken.
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Aus den vorstehenden Darlegungen zur Freiheitsentziehung folgt zugleich, dass die
Klage hinsichtlich der gesondert beantragten Feststellung der Rechtswidrigkeit der
Identitätsfeststellung begründet ist. Wie oben dargelegt, waren die Voraussetzungen
des § 163 b StPO nicht erfüllt.
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Die Klage ist des Weiteren begründet, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass
die Aufnahme von Lichtbildern rechtswidrig war.
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Die Aufnahme von Lichtbildern hat der Beklagte nach eigenem Vorbringen auf der
Grundlage des § 8 PolG NRW vorgenommen. Diese Ermächtigungsgrundlage trägt die
Maßnahme nach Auffassung des Gerichts im Hinblick auf das Vorliegen spezieller
Ermächtigungsnormen (§ 14 PolG NRW und § 81 b StPO) nicht. Im Übrigen ist auch
eine polizeiliche Gefahr nicht ersichtlich.
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Schließlich ist die Klage begründet, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass
seine Durchsuchung rechtswidrig war. Die Durchsuchung als Annexmaßnahme zur
Festnahme war infolge deren Rechtswidrigkeit ebenfalls rechtswidrig. Dass daneben
die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW vorliegen, ist nicht ersichtlich,
wobei der Beklagte die Dursuchung auch nicht auf diese Norm gestützt hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708, 711 ZPO
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