Urteil des VG Köln vom 15.03.2000

VG Köln: mitbestimmung, mitfahrer, wirtschaftlichkeit, mindeststandard, abgabe, fürsorgepflicht, bestandteil, belastung, gestaltung, dienstfahrzeug

Verwaltungsgericht Köln, 33 K 2820/98.PVB
Datum:
15.03.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
33 K 2820/98.PVB
Tenor:
Es wird festgestellt, dass die durch den Beteiligten erlassene
"Rahmenweisung für das Führen von Dienstkraftfahrzeugen durch
Soldaten, Beamte und Arbeitnehmer des Geschäftsbereichs des
Bundesministeriums der Verteidigung als Selbstfahrer" der
Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt.
G r ü n d e
1
I.
2
Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Mitbestimmungspflichtigkeit der
"Rahmenweisung für das Führen von Dienstkraftfahrzeugen durch Soldaten, Beamte
und Arbeitnehmer des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung als
Selbstfahrer" vom 06. Februar 1998, VMBl. 1998, Seite 109 (im Folgenden:
Rahmenweisung). Diese Rahmenweisung mit Anlage hat folgenden Wortlaut:
3
Der Antragsteller ist am Zustandekommen dieser Rahmenweisung lediglich in Form der
Mitwirkung nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG beteiligt worden. Er hat jedoch
Mitbestimmungsrechte reklamiert, die der Beteiligte verneint hat.
4
Am 08. April 1998 hat der Antragsteller das Beschlussverfahren eingeleitet. Er macht im
Wesentlichen geltend: Die Rahmenweisung unterliege in mehrfacher Hinsicht seiner
Mitbestimmung. Sie sei insbesondere nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG
mitbestimmungspflichtig, weil durch Änderung bisher geltender Regelungen für
Selbstfahrer ein Mindeststandard für Regelungen zur Vermeidung von Dienst- und
Gesundheitsschäden festgesetzt seien. Darüber hinaus sei die Rahmenweisung auch
nach § 75 Abs. 3 Nr. 16 und § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BPersVG mitbestimmungspflichtig.
5
Der Antragsteller beantragt,
6
festzustellen, dass die durch den Beteiligten erlassene "Rahmenweisung für das Führen
von Dienstkraftfahrzeugen durch Soldaten, Beamte und Arbeitnehmer des
Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung als Selbstfahrer" (BMVg-
Org 1 - Az 44-20-20) vom 06. Februar 1998, VMBl. Seite 109, seiner - des Antragstellers
- Mitbestimmung unterliegt.
7
Der Beteiligte beantragt,
8
den Antrag abzulehnen.
9
Er tritt dem Vorbringen entgegen und hält die reklamierten Mit- bestimmungstatbestände
für nicht gegeben.
10
II.
11
Der Antrag ist zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis und das Fest- stellungsinteresse an
der begehrten Feststellung sind nicht etwa deshalb entfallen, weil die Rahmenweisung
bereits seit Februar 1998 im Geschäftsbereich des Bundesministerium der Verteidigung
(BMVg) angewendet wird. Im Hinblick darauf, dass die Rahmenweisung fortgilt und ein
unterbliebenes Mitbestimmungsverfahren ohne Weiteres nachgeholt werden kann, sind
Rechtsschutzbedürfnis und Feststellungsinteresse an der begehrten Feststellung nicht
zweifelhaft (vgl. zu dieser Problematik im Einzelnen z.B. Bundesverwaltungsgericht,
Beschluss vom 16. September 1994 - 6 P 32.92 -, Dokumentarische Berichte, Ausgabe
B, 1995, 15 ff. m.w.N.).
12
Der Antrag ist auch begründet.
13
Die Rahmenweisung des Beteiligten vom 06. Februar 1998 bedurfte der Mitbestimmung
des Antragstellers gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG. Nach dieser Bestimmung hat der
Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ggf. durch
Abschluss von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über Maßnahmen zur Verhütung
von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Ge- sundheitsschädigungen. Die
Vorschrift dient neben § 75 Abs. 3 Nr. 10 und § 81 BPersVG der Stärkung der Stellung
der Personalvertretung im Bereich des Arbeitsschutzes. Die Beteiligung der
Personalvertretung soll sicherstellen, dass die entsprechenden Maßnahmen durch die
Einbeziehung des Sachverstandes der Beschäftigtenseite möglichst optimal gestaltet
werden. Sie erstreckt sich auf alle Maßnahmen der Unfallverhütung und des
Gesundheitsschutzes ohne Rücksicht darauf, ob es sich um allgemeine Regelungen
handelt oder Einzelmaßnahmen. Die Maßnahme muss allerdings maßgeblich zu dem
Zweck erlassen werden, das Risiko von Gesundheitsschädigungen oder Unfällen
innerhalb der Dienststelle oder des Betriebes zu mindern oder einen effektiven Arbeits-
und Gesundheitsschutz zu gewährleisten (vgl. Lorenzen u.a., Kommentar zum
BPersVG, § 75, Rdnrn. 173 bis 174 a) m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
14
Die Rahmenweisung legt durch Änderung bisher geltender Vorschriften einen
Mindeststandard für das Führen von Dienstfahrzeugen durch Soldaten, Beamte und
Arbeitnehmer des Geschäftsbereichs des BMVg als Selbstfahrer fest. So ist in Nr. 2 Satz
1 der Rahmenweisung festgelegt, dass der Selbstfahrer zum Führen eines
Dienstkraftfahrzeugs nur noch der allgemeinen (zivilen) Fahrerlaubnis der
entsprechenden Klasse bedarf, also die bisher vorgeschriebene
Kraftfahrgrundausbildung (Erwerb des Bundeswehr-Führerscheins) entfällt. Nach Nr. 2
Satz 2 der Rahmenweisung ist die Anwendung der für Kraftfahrer der Bundeswehr
geltenden militärischen Bestimmungen einschließlich der praktischen Einweisung am
Dienstkraftfahrzeug auf das Mindestmaß zu beschränken. So entfallen nach Nr. 2 Satz 3
der Rahmenweisung namentlich die Überprüfung der Eignung von Selbstfahrern in
einer Kraftfahrgrundausbildungsstelle, die Auskunft aus dem Verkehrszentralregister,
15
die Untersuchung auf Kraftfahrerverwendungsfähigkeit und (zunächst befristet) die
einschränkende Bestimmung über den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen, die
Zivilkraftfahrer als ständig eingeteilte Kraftfahrer übernommen haben. Statt der vom
Dienstherrn bislang vorgenommenen Prüfungen, ob der Selbstfahrer in der Lage ist, das
Dienstfahrzeug in jeder Hinsicht sicher zu führen, soll nunmehr eine Selbsteinschätzung
des Selbstfahrers treten, die durch Abgabe einer Erklärung zu dokumentieren ist. Diese
(im Ergebnis herabgesetzten) Anforderungen, die nicht isoliert zu betrachten, sondern in
einer Gesamtschau zu würdigen sind (vgl. zu einem vergleichbaren Fall OVG NRW,
Beschluss vom 24. Juli 1996 - 1 A 2958/95.PVB - zum Ausbau einer sog.
Kabelkappvorrichtung) beinhalten eine Entscheidung des Dienstherrn, dass er die
jetzigen Schutzvorkehrungen als ausreichend ansieht, um den Selbstfahrer und
eventuelle Mitfahrer durch Benutzung des Dienstkraftfahrzeugs vor Dienst-
/Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen zu schützen. Die Festsetzung
dieses Mindeststandards an Schutzvorschriften zur Verhütung von Dienst- und
Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen wirft die Frage nach einem
effektiven Arbeits- und Gesundheitsschutz auf und unterliegt damit nach Sinn und
Zweck des § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG der Mitbestimmung der Personalvertretung, hier
also des Antragstellers.
Der Einwand des Beteiligten, die Rahmenweisung diene nicht der Verhütung von
Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen, sondern verfolge
ausschließlich das Ziel, die Wirtschaftlichkeit des Dienstbetriebes zu verbessern, geht
fehl. Zwar verfolgt der Beteiligte mit der Rahmenweisung ausweislich der in Nr. 1
genannten Zielsetzung - was auch die Kammer nicht verkennt - vornehmlich das Ziel,
die Wirtschaftlichkeit des Dienstbetriebes zu verbessern und damit Haushaltsmittel
einzusparen. Hierin erschöpft sich jedoch die Zweckbestimmung der Rahmenweisung
nicht. Denn der Beteiligte war aufgrund seiner Fürsorgepflicht (vgl. §§ 79 BBG, 31 SG)
bei Herabsetzung der Anforderungen für den Einsatz von Selbstfahrern, die
Bereitstellung von Dienstkraftfahrzeugen und die Mitnutzung durch Mitfahrer gehalten,
im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Überlegungen zugleich Regelungen zu
treffen, die aus seiner Sicht erforderlich sind, um Selbstfahrer und Mitfahrer im Rahmen
des Möglichen vor Dienst-/Arbeitsunfällen oder sonstigen Gesundheitsschäden zu
bewahren. Dies räumt letztlich der Beteiligte auch selbst ein, indem er in der
Antragserwiderung ausgeführt hat, dass mit der Rahmenweisung das Unfallrisiko nicht
erhöht und der Gesundheitsschutz des Selbstfahrers beachtet werde. Die Festlegung
dieses Mindeststandards zur Verhütung von Dienst-/ Arbeitsunfällen und sonstigen
Gesundheitsschäden ist notwendiger Bestandteil der Rahmenweisung und wird damit -
zwangsläufig - mit dieser Rahmenweisung (ebenfalls) bezweckt.
16
Die weiteren vom Antragsteller herangezogenen Vorschriften rechtfertigen jedoch die
Mitbestimmungspflichtigkeit der Rahmenweisung nicht. § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG ist
nicht einschlägig, weil durch die erweiterte Möglichkeit des Selbstfahrens der räumliche
Arbeitsplatz des Berufskraftfahrers nicht wesentlich berührt wird, also eine Gestaltung
des Arbeitsplatzes durch die Rahmenweisung nicht erfolgt. Die Voraussetzungen des §
76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BPersVG sind gleichfalls nicht erfüllt, weil nicht ersichtlich ist,
dass der verstärkte Einsatz von Selbstfahrern zwangsläufig bei den Berufskraftfahrern
zu einer höheren Inan- spruchnahme aufgrund gesteigerter körperlicher Anforderungen
oder vermehrter geistig-psychischer Belastung führt oder führen soll.
17
Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Be-
schlussverfahren kein Raum.
18