Urteil des VG Köln vom 07.12.2001

VG Köln: nationalität, besondere härte, russische föderation, gerichtsakte, pass, eintrag, anhörung, ausreise, willenserklärung, sowjetunion

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 10165/97
07.12.2001
Verwaltungsgericht Köln
19. Kammer
Urteil
19 K 10165/97
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der etwaigen
außer- gerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig
sind.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger beantragten am 21. August 1996 beim Bundesverwaltungsamt (BVA), ihnen
einen vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheid zu erteilen.
Die am 16. Mai 1968 in C. (Russische Föderation) geborene Klägerin zu 1. stammt von der
im Jahre 1939 geborenen deutschen Volkszugehörigen Valeria L. und dem im Jahre 1937
geborenen, im Mai 1977 verstorbenen russischen Volkszu- gehörigen Wladimir T. ab. Ihre
im Jahre 1914 bzw. 1915 geborenen Großeltern mütterlicherseits sind beide deutsche
Volkszugehörige. Die Mutter der Klägerin zu 1. hatte bereits unter dem 15. Dezember 1992
(Eingang beim BVA am 28. Januar 1993) gemeinsam mit einer Schwester der Klägerin zu
1., Ljudmila H. , und deren Familie (jeweils) einen Aufnahmebescheid beantragt und
diesen unter dem 14. Juli 1995 erhalten; sie reisten am 29. Januar 1996 in das
Bundesgebiet ein und wurden am 14. Februar 1996 registriert.
Kläger zu 2. ist der Ehemann der Klägerin zu 1.; er ist russischer Volkszugehö- rigkeit. Die
am 10. Juli 1991 geborene Klägerin zu 3. und der am 05. September 1993 geborene Kläger
zu 4. sind deren gemeinsame Kinder.
Die Klägerin zu 1. gab im Aufnahmeantrag an, sie habe von klein auf Deutsch erlernt.
Derzeit spreche sie im engsten Familienkreis selten Deutsch und häufig Rus- sisch. Sie
verstehe Deutsch alles, könne ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen und schreibe
Deutsch. In ihrem (ersten) Inlandspass aus dem Jahre 1984 ist die Klä- gerin zu 1. mit
russischer Nationalität, in dem am 28. November 1992 ausgestellten Inlandspass mit
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deutscher Nationalität eingetragen.
Das BVA lehnte die Erteilung eines Aufnahmebescheides mit Bescheid vom 03. April 1997
ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Klägerin zu 1. er- fülle nicht die
Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG (a.F.).
Hiergegen legten die Kläger am 25. April 1997 Widerspruch ein. Zur Begründung führten
sie im Wesentlichen an: Die Klägerin zu 1. habe 1984 im Antrag auf Erteilung des
Inlandspasses die deutsche Nationalität angegeben. Der Leiter des Passamtes bei der
Miliz habe das Wort "Deutsch" gestrichen und "Russisch" ohne ihren Wunsch geschrieben.
Ohne Hinweis auf Gründe habe er die Klägerin zu 1. gezwungen, ihren Antrag von neuem
zu machen. Sie sei zu jung gewesen und habe keine Fragen an ihn gestellt. Infolge dessen
habe sie einen Pass mit dem russischen Nationalitätsein- trag erhalten.
Daraufhin wies das BVA den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 08. Oktober
1997 mit der Begründung zurück, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG
(a.F.) und auch für eine Einbeziehung wegen eines Härtefalles lägen nicht vor.
Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter und machen
unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens im Wesentlichen geltend: Die Kläger zu 1., 3.
und 4. hätten einen Anspruch auf Einbeziehung in den ihrer Mut- ter bzw. Großmutter, Frau
Valeria L. , erteilten Aufnahmebescheid. Eine solche Einbeziehung sei jederzeit möglich.
Im Übrigen beinhalte die Angabe der Frau Vale- ria L. in ihrem Antrag auf Erteilung eines
Aufnahmebescheides zu den Kindern ab 16. Lebensjahr auf S. 51 des Antragsvordrucks
(Bl. 48 der Gerichtsakte) einen An- trag auf Einbeziehung der Klägerin zu 1..
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 03. April
1997 und dessen Widerspruchsbescheides vom 08. Oktober 1997 zu verpflichten, ihnen
einen vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheid zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen.
Das beigeladene Bundesland hat keinen Antrag gestellt.
Die Klägerin zu 1. hat sich am 16. April 1998 vor dem Deutschen Generalkonsulat in T.
einem Sprachtest unterzogen. Des Weiteren hat sie die näheren Umstände bei der
Beantragung des ersten Inlandspasses wie folgt geschildert: Sie habe den Antrag nicht
selbst ausgefüllt. Der Mitarbeiter der Passbehörde habe die Forma 1 ausgefüllt und ihr zur
Unterschrift vorgelegt, die sie dann auch geleistet habe. Bei der Aushändigung des Passes
habe sie dann festgestellt, dass die russische Nationalität eingetragen gewesen sei. Sie sei
über den Eintrag "russisch" enttäuscht gewesen, habe den Pass aber entgegen genommen
und unterschrieben. Weil sie jung und unerfahren gewesen sei, habe sie nicht gewusst,
welche Möglichkeiten es gegeben habe, den Pass gleich ändern zu lassen. Wegen der
weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift des Anhörungsprotokolls (Bl. 25 bis 30 der
Gerichtsakte) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
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Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) entscheiden
kann, ist unbegründet.
Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 03. April 1997 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 08. Oktober 1997 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht
in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Klägerin zu 1. , auf die maßgebend abzustellen ist, hat keinen Anspruch auf Erteilung
eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Sätze 1 und 2 oder Abs. 2 des
Bundesvertriebenengesetzes in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung
vom 02. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur
Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30.
August 2001 (BGBl. I S. 2266). Das Bundesvertriebenengesetz findet auf die Kläger nicht in
der zum Zeitpunkt der Antragstellung, sondern in der seit dem 07. September 2001
geltenden Fassung Anwendung, weil sie das Aussiedlungsgebiet vor dem Inkrafttreten der
Neuregelung des Bundesvertriebenengesetzes und auch jetzt noch nicht verlassen haben.
Obwohl der Aufnahmeantrag bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung gestellt war,
liegt darin keine unzulässige Rückwirkung, weil die Neuregelung ein noch nicht
abgeschlossenes Verwaltungsverfahren betrifft (vgl.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG),
Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133; Urteile vom 29. März 2001 - 5
C 17.00 - = DVBl. 2001, 1156, - 5 C 15.00 -, - 5 C 19.00 - und - 5 C 24.00 - zu § 5 Nr. 2
Buchst. b) BVFG n. F. ).
Die Klägerin zu 1. kann einen originären Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1
BVFG nicht beanspruchen, da sie nach der Aufgabe ihres Wohnsitzes in den
Aussiedlungsgebieten und dem Verlassen dieser Gebiete in eigener Person die
gesetzlichen Voraussetzungen zum Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft nicht erfüllt.
Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Gebiet der ehemaligen Sowjetunion kann
nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Ein nach dem 31.
Dezember 1923 geborener Aufnahmebewerber - wie die Klägerin zu 1. - ist gemäß § 6 Abs.
2 Satz 1 BVFG nur dann deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen
Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der
Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf
vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des
Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen
Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss durch die
familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bestätigt werden.
Die Klägerin zu 1. stammt von einer deutschen Volkszugehörigen ab und ist nach dem
Protokoll ihrer Anhörung vom 16. April 1998 in der Lage, ein einfaches Gespräch in
deutscher Sprache zu führen. Die Klägerin zu 1. hat sich jedoch ausweislich des
Nationalitätseintrages in ihrem ersten Inlandspass zum russischen Volkstum bekannt, so
dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht vollständig gegeben sind.
Die Frage, ob die Klägerin zu 1. ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben hat,
ist hier nach der ersten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG zu beurteilen. Denn für die
Zurechnung der Klägerin zu 1. zu einem bestimmten Volkstum war eine Erklärung über die
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Eintragung einer bestimmten Nationalität in ihrem Inlandspass maßgebend. Grundlage für
die Ausstellung des ersten Inlandspasses der Klägerin zu 1. bei Vollendung ihres 16.
Lebensjahres im Jahre 1984 war die Verordnung über das Passwesen der ehemaligen
Sowjetunion vom 28. August 1974. Bei der Anwendung dieser Regelung wurde den
Abkömmlingen aus gemischt-nationalen Ehen grundsätzlich ein - ausdrücklich normiertes -
Wahlrecht zwischen den Nationalitäten der Elternteile zugestanden. Der Antragsteller hatte
bei der Beantragung des ersten Inlandspasses ein Formular (die so genannte Forma 1)
auszufüllen, in das u.a. die gewählte Nationalität einzutragen war. Demgegenüber
begründet allein die Änderung des Nationalitätseintrages in dem im Jahre 1992
ausgestellten Inlandspass kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne der dritten
Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Diese Regelung erfasst nämlich ausschließlich
solche Fälle, in denen jemand ohne sein Zutun nach dem Recht des Herkunftsstaates der
deutschen Nationalität zugerechnet wird, wie dies in den genannten Passverordnungen der
UdSSR für Abkömmlinge von Elternteilen mit übereinstimmender Nationalität vorgesehen
war (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 und vom
17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60; OVG NRW, Urteil vom 11. August 1998 - 2 A
4818/95 - (n.v.), jeweils zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG a.F.).
Danach kann ein Bekenntnis der Klägerin zu 1. zum deutschen Volkstum nicht festgestellt
werden, da die Eintragung der russischen Nationalität in ihrem ersten Inlandspass nach
ihrem Vater vermerkt worden war. In der Angabe einer anderen als der deutschen
Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die deutsche
Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum. Das
gilt nur dann nicht, wenn die Eintragung der nichtdeutschen Nationalität in den Inlandspass
ohne oder gegen den ausdrücklichen Willen des Aufnahmebewerbers erfolgt ist (vgl.
BVerwG, Urteile vom 29. August 1995, a.a.O., vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -,
BVerwGE 102, 214 und vom 17. Juni 1997, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 11. Januar 2000 -
2 A 5888/94 - (n.v.) ).
Für einen solchen, der Eintragung entgegenstehenden Willen der Klägerin zu 1. fehlt es
indes an ausreichenden Anhaltspunkten. Mit ihrer im Rahmen der Anhörung vor dem
Deutschen Generalkonsulat in T. am 16. April 1998 erfolgten Schilderung der Umstände
der Beantragung des ersten Inlandspasses im Jahre 1984 hat die Klägerin zu 1. ihre
anderslautenden früheren Angaben im Widerspruchsverfahren korrigiert. Hiernach hat ihr
der Bedienstete der Passbehörde die von ihm bereits vollständig - also einschließlich der
Angabe der russischen Nationalität - ausgefüllte Forma 1 zur Unterschrift vorgelegt und sie
hat sodann die Unterschrift geleistet. Dass die Klägerin zu 1. die Forma 1 vor der
Unterschriftleistung nicht durchgelesen hat und sie daher über den Eintrag der russischen
Nationalität enttäuscht war, ändert nichts am Bekenntnischarakter dieser Erklärung. Denn
sie hat mit ihrer Unterschrift den Inhalt der Forma 1 gebilligt. Die geschilderte Reaktion der
Enttäuschung zeigt, dass sich die Klägerin zu 1. ihres - von ihr auch bislang nie in Zweifel
gezogenen - Wahlrechts bewusst war. Denn Enttäuschung konnte nur aufkommen, wenn
die Klägerin zu 1. die Eintragung einer nichtrussischen Nationalität im Inlandspass für
möglich gehalten hat. Weder ihr jugendliches Alter noch die sonstigen geschilderten
Umstände rechtfertigen die etwaige Annahme, der Nationalitätseintrag sei unfreiwillig
zustande gekommen. An das Merkmal der "Un- freiwilligkeit" des Eintrages werden
nämlich in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hohe Anforderungen gestellt
werden, wobei geklärt ist, dass bloßer sozialer Druck, etwa die nachhaltige Beeinflussung
durch Dritte, insoweit nicht ausreicht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Auslegung des Gesetzes wohl zuletzt durch
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Beschluss vom 10. September 2001 - (5 B 17.01 (5 PKH 10.01) - , n.v. ) nochmals bestätigt
und ausgeführt, auch die
" (....) Frage, "ob und wann von einer, 'freien' Willenserklärung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz
1 Nr. 3 BVFG ausgegangen werden kann und welche Maßstäbe an die Freiheitlichkeit der
Willenserklärung ausschließenden Ereignisse angesetzt werden können", bedarf keiner
Klärung in einem Revisionsverfahren. Aus dem systematischen Zusammenhang von § 6
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 mit Satz 2 Halbsatz 2 BVFG folgt ohne weiteres, welche Gesichtspunkte
es rechtfertigen, ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu fingieren. Von einem nicht
freiwilligen Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum kann angesichts dessen nur -
wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - bei völligem Ausschluss der
Freiheit der Willensent- schließung ausgegangen werden (vgl. auch BVerwGE 98, 367
<379>: "gezwungenermaßen"). "
Daher ist die Unterschriftsleistung der Klägerin zu 1. als Bekenntnis zum russischen
Volkstum zu bewerten. Abgesehen davon, dass die Eintragung der deutschen Nationalität
in dem späteren, im Jahre 1992 ausgestellten Inlandspass allein - ohne eine
entsprechende Änderung der Lebensführung (die hier nicht einmal vorgetragen worden ist)
- noch nicht geeignet gewesen wäre, ein "Abrücken vom Gegenbekenntnis" zu
rechtfertigen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 23. März 2000 - 5 C 25.99 - ), kommt es hierauf
nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG n. F. nicht mehr an. Denn da sich der Aufnahmebewerber
hiernach nur zum deutschen Volkstum bekannt haben muss, ist die nach der bisherigen
Rechtslage bestehende Möglichkeit, ein Gegenbekenntnis durch ein anderes Bekenntnis
zu revidieren, ausgeschlossen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2001 - 2 A
3233/00 - unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).
Die Klägerin zu 1. hat schließlich auch keinen Anspruch auf Erteilung eines
Einbeziehungsbescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Diese Vorschrift ermöglicht
ausschließlich die Einbeziehung von Abkömmlingen (und Ehegatten) von Spätaussiedlern
in einen diesen erteilten originären Aufnahmebescheid. Die hier als Bezugsperson allein in
Betracht kommende Mutter der Klägerin zu 1., Frau Valeria L. , hat das Aussiedlungsgebiet
jedoch schon Ende Januar 1996 verlassen und in der Bundesrepublik Deutschland
Aufnahme gefunden. Erforderlich ist jedoch, dass die Bezugsperson zum Zeitpunkt der
Einbeziehung ihren Wohnsitz noch in den Aussiedlungsgebieten hat (vgl. u.a. BVerwG,
Beschluss vom 27. April 1999 - 5 B 41.99 -; OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 1999 - 2 A
2030/96 - sowie Beschluss vom 22. Oktober 1999 - 2 A 4260/99 -).
Die Klägerin zu 1. hat auch keinen Anspruch auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid
ihrer Mutter wegen besonderer Härte (§ 27 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Die Versagung einer
nachträglichen Einbeziehung kann nur dann eine besondere Härte bedeuten, wenn die
Einbeziehung im Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson bereits in Rede stand (vgl. z.B.
OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2000 - 2 A 780/00 - m.w.N.). Da der Antrag der
Kläger auf Erteilung eines Aufnahmebescheides erst mehrere Monate nach Ausreise der
Mutter der Klägerin zu 1. gestellt wurde, scheidet ein Härtefall aus. Etwas Anderes gilt auch
nicht im Hinblick auf einen etwaigen Einbeziehungsantrag der Mutter der Klägerin zu 1. in
deren Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. Unbeschadet der Frage, ob ein
solcher Antrag überhaupt zu einer etwaigen verfahrensbedingten Härte führen könnte, liegt
schon ein solcher Antrag auf Einbeziehung nicht vor. Ausweislich der vorgelegten
Aufnahmeakte der Mutter der Klägerin zu 1. ist ein solcher Antrag zu keinem Zeitpunkt
gestellt worden. Die Angabe der volljährigen Kinder auf Bl. 51 des Antragsformulars (vgl.
Ablichtung Bl. 48 der Gerichtsakte) kann nicht als dahingehender Antrag ausgelegt werden.
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Dies folgt zum Einen daraus, dass die Angaben auf einem Formular zur Erteilung eines
Aussiedler-Aufnahmebescheides am 15. Dezember 1992, also zu einem Zeitpunkt
gemacht wurden, als eine Einbezie- hung mangels Rechtsgrundlage noch gar nicht
möglich war. Zu Anderen ist für volljährige Kläger stets ein eigener Aufnahmeantrag
erforderlich gewesen, selbst wenn dieser nicht auf Erteilung eines originären
Aufnahmebescheides, sondern nur auf Erteilung eines Aufnahmebescheides in der Form
des Einbeziehungsbescheides gerichtet war. Demgemäß hat auch die Schwester der
Klägerin zu 1. zeitgleich mit ihrer Mutter einen Antrag auf Erteilung eines
Aufnahmebescheides gestellt und diesen auch erhalten.
Die Klage der Kläger zu 2. bis 4. ist ebenfalls nicht begründet. Da die Klägerin zu 1. keinen
Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides hat, können auch die übrigen Kläger
nicht in Anwendung von § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG als Ehegatte bzw. Abkömmling in einen
solchen Aufnahmebescheid einbezogen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der
Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten des beigeladenen Bundeslandes für
erstattungsfähig zu erklären, da dieses keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch
keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.