Urteil des VG Köln vom 01.07.2008

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Verwaltungsgericht Köln, 14 K 1452/07
Datum:
01.07.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 1452/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
T a t b e s t a n d
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Der Kläger ist Eigentümer der Hausgrundstücke B. Straße 00 und 00 in Overath.
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Die Beklagte leitete in der Vergangenheit verschiedene Verfahren zur Vollstreckung
rückständiger Grundbesitzabgaben gegen den Kläger ein.
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Der Kläger hat 13.04.2007 Klage „wegen vorsätzlicher Verweigerung einer
nachprüfbaren Auskunft über die rechtswidrigen Pfändungsverfügungen C. , T. , X. u.a."
erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass er eine verlässliche Aufklärung darüber
verlange, welche Beträge mit den Pfändungsaktionen abgezockt worden seien und
welche Beträge mit den neuerlichen Vollstreckungsankündigungen vom 17.07.2007 und
03.04.2008 vollstreckt werden sollten. Er verlange klare Aufstellungen über die
vollstreckten bzw. zu vollstreckenden Forderungen. Durch korrupte Methoden habe sich
die Beklagte von seinem damaligen Mieter C. einen Betrag von 2.500,00 DM unter den
Nagel gerissen. In der Pfändungssache X. habe die Beklagte mit ihm - dem Kläger -
zustehenden Sozialleistungen verrechnet.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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die Beklagte zu verurteilen, ihm eine nachprüfbare Auskunft über die
Pfändungsverfügungen C. , T. und X. sowie über die unter dem 17.07.2007 und
03.04.2008 ergangenen Vollstreckungsankündigungen zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verweist darauf, dass in den vom Kläger genannten Vollstreckungsverfahren
rückständige Grundbesitzabgaben vollstreckt worden seien. Mit der
Vollstreckungsankündigung vom 17.07.2007 sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass er
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aus dem Zeitraum vom 18.05.2005 bis zum 15.02.2007 einen Rückstand an
Grundbesitzabgaben in Höhe von 540,69 EUR habe. Die Vollstreckungsankündigung
vom 03.04.2008 betreffe rückständige Grundbesitzabgaben in Höhe von 440,53 EUR
aus dem Jahre 2007.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Das Beklagtenrubrum war von Amts wegen zu ändern. Richtige Beklagte für die auf
Auskunftserteilung gerichtete allgemeine Leistungsklage war nach dem für diese
Klageart geltenden Rechtsträgerprinzip die Stadt Overath und nicht ihr Bürgermeister
als Behörde.
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Die Klage ist unzulässig. Der Kläger hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung
keinen bestimmten Klageantrag gestellt, obwohl er vom Gericht schriftlich und auch
noch in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen wurde, dass sein
Klagebegehren nach wie vor zu unbestimmt ist. Aus dem schriftlichen Vorbringen ist
nicht erkennbar, welche konkreten Auskünfte der Kläger von der Beklagten erhalten will.
Der Kläger verlangt lediglich pauschal „Aufklärung" über verschiedene
Vollstreckungsverfahren. Worauf diese „Aufklärung" konkret gerichtet sein soll, ist nicht
erkennbar. Soweit der Kläger „klare Forderungsaufstellungen" verlangt, legt er nicht dar,
auf welchen konkreten Zeitpunkt die Aufstellungen bezogen sein sollen und welche
Forderungen - Hauptforderungen und/oder auch Vollstreckungsnebenforderungen -
diese Aufstellungen enthalten sollen. Sollte das Auskunftsbegehren nur auf die
Aufstellung der vollstreckten bzw. die zu vollstreckenden Hauptforderungen gerichtet
sein, wäre dieses Auskunftsbegehren mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, weil
die Beklagte die vollstreckten bzw. zu vollstreckenden Hauptforderungen in den
Anlagen zu den Pfändungsverfügungen und Vollstreckungsankündigungen jeweils dem
Kläger bereits mitgeteilt hat. Sollte das Auskunftsbegehren des Klägers neben den
Hauptforderungen auch die rückständigen Vollstreckungsnebenforderungen wie
Säumniszuschläge und Mahngebühren umfasst haben, hätte sein Klagebegehren in
eine Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines Abrechnungsbescheides gem. § 12
Abs. 1 Nr. 5 lit. a) KAG NRW i.V.m. § 218 Abs. 2 AO ausgelegt werden können. Der
Abrechnungsbescheid ist ein nach § 218 Abs. 2 AO bestehendes besonderes
verfahrensrechtliches Instrument, mit dem die Abgabenbehörde bei Streit mit dem
Abgabenschuldner Klarheit über das Fortbestehen der Hauptforderung sowie das
Entstehen und die Berechnung der Nebenforderungen zu schaffen hat. In eine
Verpflichtung zum Erlass eines Abrechnungsbescheides konnte das
Auskunftsbegehren des Klägers aber letztlich nicht ausgelegt werden, weil es
hinsichtlich des Gegenstandes der Aufstellung (Haupt- und/oder Nebenforderung) und
des Zeitpunktes, auf den sich die verlangte Forderungsaufstellung beziehen sollte, zu
unbestimmt war. Der Kläger hat sein Klagebegehren auch in der mündlichen
Verhandlung trotz gerichtlichen Hinweises nicht hinsichtlich Gegenstand und Zeitpunkt
der verlangten Zahlungsaufstellungen näher präzisiert. Er hat die mündliche
Verhandlung am 01.07.2008 nach Stellung seines Ablehnungsgesuchs unentschuldigt
ohne vorherige Konkretisierung seines Klagebegehrens verlassen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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