Urteil des VG Köln vom 29.10.2009
VG Köln (verwaltungsgericht, hauptsache, bestimmtheit, bezug, festsetzung, gkg, verfügung, veranstaltung, klagebefugnis, streitwert)
Verwaltungsgericht Köln, 20 K 6395/08
Datum:
29.10.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 K 6395/08
Tenor:
1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Die
Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 2. Der
Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das
übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter
den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO,
die Kosten gegeneinander aufzuheben. Die Kostenentscheidung trägt dem Umstand
Rechnung, dass auf der einen Seite Klagebefugnis und Aktivlegitimation des Klägers
zweifelhaft sind, auf der anderen Seite jedoch die angefochtene Verfügung mangels
inhaltlicher Bestimmtheit in Bezug auf den Adressaten und den Regelungsgehalt
rechtswidrig sein dürfte. So ist insbesondere unklar geblieben, ob ein Platzverweis an
eine oder mehrere Pesonen erteilt werden oder ob vielmehr die Veranstaltung
"Stadtrundfahrt" (teilweise) untersagt werden sollte.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
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