Urteil des VG Köln vom 02.04.2008

VG Köln: unechte rückwirkung, besoldung, öffentlich, angemessenheit, krankheitskosten, erlass, versorgung, beihilfe, nettoeinkommen, anpassung

Verwaltungsgericht Köln, 3 K 2023/04
Datum:
02.04.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 2023/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
T a t b es t a n d
1
Die am 28.05.1953 geborene Klägerin steht im Dienst des Landes Nordrhein- Westfalen
und ist der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zugewiesen.
2
Mit Schreiben vom 21.01.2004 wandte sich ihr Prozessbevollmächtigter an das LBV und
machte geltend, während im Dezember 2002 noch eine Sonderzuwendung in Höhe von
3.204,83 Euro gezahlt worden sei, sei die Sonderzahlung des Jahres 2003 auf einen
Betrag von 1.901,14 Euro beschränkt worden. Nach der in der Bezügemitteilung
gegebenen Darstellung ergebe sich dies durch das Sonderzahlungsgesetz, das die
bisherige Sonderzuwendung durch eine Sonderzahlung in gegenüber früherer Zeit
deutlich geringerer Höhe ersetze. Es werde beantragt, dass die Klägerin eine Zahlung
für den Monat Dezember 2003 mindestens in der Höhe der bisherigen
Sonderzuwendungen - abzüglich der gewährten Sonderzahlung - erhalte. Das
Verhalten des Landes erscheine schon in formeller Hinsicht als rechtlich problematisch.
Bis zum 30.11.2003 habe das Sonderzuwendungsgesetz gegolten, das vorgesehen
habe, dass die Sonderzuwendung mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember
zu erbringen sei. Nach dem Runderlass des Finanzministers NRW vom 06.07.1961
betreffend die Auszahlung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen würden die
Dienstbezüge am letzten Werktag ausbezahlt, der dem Zeitabschnitt vorangehe, für den
die Auszahlung bestimmt sei. Wenn erlasskonform gezahlt worden wäre, hätte die
Zahlung der Dezemberbezüge am 30.11.2003 vorgenommen werden müssen, mithin zu
einem Zeitpunkt, zu dem das Sonderzuwendungsgesetz zweifelsfrei noch Geltung
gehabt habe. Im Übrigen sei die Kürzung auch in materiell-rechtlicher Hinsicht absolut
indiskutabel. Sie verletze das verfassungsrechtlich verbürgte Alimentationsprinzip.
3
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2004 teilte das LBV der Klägerin daraufhin mit,
man werte das Schreiben vom 21.01.2004 als Widerspruch gegen die Höhe der
4
Sonderzahlung des Jahres 2003. Den Antrag auf Zahlung einer höheren
Sonderzahlung lehne man ab. Die Gewährung der Sonderzahlung 2003 richte sich
nach dem Sonderzahlungsgesetz NRW - SZG-NRW. Nach § 6 SZG-NRW betrage der
Grundbetrag der Sonderzahlung für das Jahr 2003 50 von 100 der von dem Monat
Dezember maßgebenden Bezüge. Für eine darüber hinausgehende Zahlung bestehe
keine gesetzliche Grundlage. Das für die Sonderzuwendung des Jahres 2002
maßgebende Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung sei mit
Art. 18 Abs. 1 des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes
2003/2004 aufgehoben worden. Das Sonderzuwendungsgesetz sei auch nicht weiter
anzuwenden, da das Land NRW mit dem SZG-NRW eine wirksame Neuregelung im
Sinne von § 67 BBesG (sog. Öffnungsklausel) geschaffen habe. Das SZG-NRW sei in
einem parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren ordnungsgemäß zustande
gekommen und verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Der Grundsatz der
amtsangemessenen Alimentation sei nicht verletzt. Die Absenkung der Sonderzahlung
sei sachlich gerechtfertigt. Ein Bestandsschutz für die Höhe der der Klägerin in den
vergangenen Jahren gewährten Sonderzuwendung bestehe nicht, da die
Sonderzuwendung / Sonderzahlung als sonstiger Bezug nicht zum Kernbestand der
Alimentation gehöre. Die Höhe der Absenkung sei auch nicht unverhältnismäßig. Mit
der gewählten sozialen Staffelung werde den unterschiedlichen finanziellen
Bedürfnissen der Betroffenen ausreichend Rechnung getragen.
Hiergegen hat die Klägerin am 12.03.2004 die vorliegende Klage erhoben, zu deren
Begründung ihr Prozessbevollmächtigter geltend macht: Ausgangspunkt aller
Überlegungen sei Art. 33 Abs. 5 GG, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter
Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln sei.
Diese Norm sei dahingehend zu verstehen, dass mit ihr der Status Quo rechtlich fixiert
werden solle. Mehr als in anderen Bestimmungen des Grundgesetzes komme hier ein
konservierender Zug zum Ausdruck. Der Gesetzgeber müsse nach dieser Norm
zwingend beachten, dass die Institution als solche erhalten bleibe und das einzelne
schutzwürdige Grundsätze amtsangemessen berücksichtigt würden. Das
Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 02.12.1958
hervorgehoben, dass die Norm einen Kernbestand von Strukturprinzipien schütze. Zu
diesen hergebrachten Prinzipien gehöre insbesondere die Alimentationspflicht des
Staates. Die Besoldung und Versorgung der Beamten werde nicht als Gegenleistung für
dessen Dienste eingeordnet, vielmehr bestehe die Pflicht des Dienstherrn, einen
angemessenen Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie grundsätzlich auf
Lebenszeit zu sichern. Die Alimentationspflicht sei mithin ein Korrelat zur Verpflichtung
des Beamten, seinerseits auf Lebenszeit seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu
stellen. Dieser Grundsatz sei unter allen Umständen zu beachten. Auch wenn der
Gesetzgeber über einen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Besoldungsstruktur und
deren Höhe verfüge und auch wenn Herabsetzungen nicht von vornherein
ausgeschlossen seien, gelte, dass sämtliche legislativen Regelungen an der insoweit
als Spezialvorschrift anzusehenden Norm des Art. 33 Abs. 5 GG zu messen seien. Das
Alimentationsprinzip sei in seiner Bedeutung durch das Bundesverfassungsgericht wie
folgt charakterisiert worden: "Den Beamten nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem
Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des
Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der
allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen
Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Diesen
Grundsatz hat der Gesetzgeber zu beachten". Mit dieser Formel seien die
entscheidenden Kriterien definiert. Die Bezugnahme auf Dienstrang und Amt könne
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man mit Amtsangemessenheit zusammenfassen. Damit werde zum Ausdruck gebracht,
dass eine Bezügedifferenzierung entsprechend der Ämterhierarchie geboten sei. Im
Übrigen richte sich, wie dies § 14 BBesG auch einfachgesetzlich zum Ausdruck bringe,
nach bundesverfassungsgerichtlicher Judikatur die Angemessenheit des Unterhalts
nach den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und dem
allgemeinen Lebensstandard. Insoweit sei grundsätzlich ein Gleichklang von
Beamtenbesoldung einerseits und der allgemeinen Lebensverhältnisse andererseits zu
fordern. Zur Frage der Angemessenheit habe das Bundesverfassungsgericht zum
Ausdruck gebracht, dass die Beamtenbesoldung zumindest ein Minimum an
Lebenskomfort ermöglichen müsse, da es nach allgemeiner Anschauung und infolge
des allgemein erreichten Wohlstandsniveaus so sei, dass ein arbeitender Mensch mehr
als nur seine Grundbedürfnisse nach Kleidung, Nahrung und Unterkunft befriedigen
können müsse. Da sich die Angemessenheit der Besoldung maßgeblich nach den
allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und dem allgemeinen
Lebensstandard richte, bedeute dies, dass einerseits Erhöhungen der Bezüge,
andererseits aber auch Kürzungen für die Zukunft zulässig sein könnten. Die Frage der
Angemessenheit der Besoldung mache also immer eine möglichst enge Rückkopplung
mit der jeweiligen konkreten Situation und den allgemeinen gesellschaftlichen
Verhältnissen sowie der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung erforderlich. Insofern sei
einzuräumen, dass bei allgemein schlechterer Wirtschaftslage die Beamtenbesoldung
gekürzt werden könne. Allerdings stelle sich in diesem Zusammenhang die Problematik,
ob eine schlechte Haushaltslage als berücksichtigungsfähiger Orientierungsmaßstab
bei der Besoldung anzuerkennen sei. Wirtschaftswissenschaftlich betrachtet sei die
Lage der öffentlichen Haushalte und die allgemeine volkswirtschaftliche Lage bzw. die
durchschnittliche wirtschaftliche Situation der Privathaushalte eindeutig voneinander zu
unterscheiden, sie könnten sich völlig unterschiedlich entwickeln. Die entscheidende
Frage sei, ob eine Orientierung an der Haushaltslage auch dann möglich sei, wenn
letztere sich schlechter entwickle als die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse und
demzufolge eine Abkopplung der Beamtenbesoldung von den wirtschaftlichen
Lebensverhältnissen der übrigen Bevölkerung die Folge wäre. Daher könne nicht
akzeptiert werden, dass die Verschlechterung der Besoldungs- oder
Versorgungsansprüche der Beamten damit begründet werde, dass die Haushaltslage
schlecht sei. § 14 BBesG statuiere bewusst keine an einen Index gebundene
Veränderung der Bezüge, er ermächtige für den Regelfall alleine zu allgemeiner und
gleicher Anpassung. Hiervon dürfe wegen einer ungünstigen Haushalts- und
Finanzlage nicht abgewichen werden. Da die der Klägerin angesonnene Kürzung unter
Verweis auf die schlechte Haushaltslage begründet werde, liege die Rechtswidrigkeit
der Maßnahme auf der Hand. Das Alimentationsprinzip werde verletzt, wenn nicht mehr
die den durchschnittlichen Lebensverhältnissen angemessene Besoldung und
Versorgung gewährt werde, sondern wenn unter Hinweis auf bestehende
Haushaltszwänge schlicht aus fiskalischen Gründen gekürzt werde. Ratio des Art. 33
Abs. 5 GG sei nach wie vor das Allgemeininteresse an der Erhaltung der Institution
Berufsbeamtentum und der Sicherung seiner Funktion. Die Alimentation privilegiere den
Beamten nicht, weder von Rechts wegen noch im Wirtschaftsbereich. Grundlage für die
Pflicht des Dienstherrn, bestimmten Bediensteten lebenslang Unterhalt zu gewähren,
sei eben die aus dem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis herrührende
Verpflichtung des beamteten Dienstnehmers, seine volle Arbeitskraft dauerhaft zur
Verfügung zu stellen. Das Bundesverfassungsgericht habe ausgeführt, die vom
Dienstherrn nach Maßgabe der Verfassung geschuldete Alimentierung sei nicht eine
dem Umfang nach beliebig variable Größe, die sich einfach nach den wirtschaftlichen
Möglichkeiten der öffentlichen Hand oder nach den politischen
Dringlichkeitsbewertungen hinsichtlich der verschiedenen vom Staat zu erfüllenden
Aufgaben oder nach dem Umfang der Bemühungen um Verwirklichung des allgemeinen
Sozialstaatsprinzips bemessen lasse. Alimentation des Beamten und seiner Familie sei
etwas anderes und eindeutigeres als staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes
sozialer Sicherung und eines sozialen Standards für alle. Mit dieser Entscheidung sei
zweifelsfrei deutlich gemacht, dass haushälterische Sparüberlegungen keine
Rechtfertigung der Kürzung der Beamtenbesoldung- oder versorgung rechtfertigen
könnten.
Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter teilweiser Abänderung der für Dezember 2003 gezahlten Bezüge
und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des LBV vom 08.03.2004 zu
verpflichten, ihr für das Jahr 2003 eine Sonderzahlung in Höhe von 84,29 von Hundert
von den nach dem Besoldungsrecht für den Monat Dezember maßgebenden Bezügen
zu gewähren.
7
Der Beklagte beantragt,
8
die Klage abzuweisen.
9
Er stützt sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.
10
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
11
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
12
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
13
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Gewährung einer höheren als der bislang für das
Jahr 2003 gezahlten Sonderzahlung zu.
14
Rechtsgrundlage für die Gewährung der Sonderzahlung 2003 ist das
Sonderzahlungsgesetz NRW - SZG - NRW. Unstreitig hat der Beklagte die in diesem
Gesetz vorgesehenen Leistungen zutreffend berechnet und ausgezahlt.
15
Entgegen der Ansicht des Klägers besteht kein Anspruch auf Fortgeltung der bisherigen
Regelungen, die zu höheren auszuzahlenden Beträgen kamen.
16
Mit dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und
Länder 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpG
2003/2004) vom 10.09.2003 war mit Wirkung vom 16.09.2003 das bis dahin für Bundes-
und Landesbeamte geltende und auf der Grundlage des § 67 BBesG erlassene Gesetz
über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (SZuwG) in der Fassung des
Gesetzes vom 16.02.2002 aufgehoben und den Ländern die Möglichkeit eröffnet
worden, eigene Regelungen bezüglich einer jährlichen Sonderzahlung zu erlassen.
Gemäß Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 sollte das Sonderzuwendungsgesetz (nur)
bis zum Erlass bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen zur Gewährung von
jährlichen Sonderzahlungen weiter angewendet werden.
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Hiervon hat der Landesgesetzgeber in der Folgezeit Gebrauch gemacht und der
nordrhein-westfälische Landtag verabschiedete am 20.11.2003 als Artikel I des
Gesetzes über die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge der
Staatssekretäre und entsprechender Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und
2004 für das Land Nordrhein-Westfalen das Sonderzahlungsgesetz NRW. Gemäß
dessen § 5 besteht die jährliche Sonderzahlung, die nach § 10 SZG-NRW mit den
laufenden Bezügen für den Monat Dezember zu gewähren ist, aus einem Grundbetrag
und einem Sonderbetrag für Kinder. § 6 Abs. 1 Satz 1 SZG-NRW legt u. a. fest, dass für
die Besoldungsgruppen A 7 und A 8 der Grundbetrag in den Jahren 2003, 2004 und
2005 in Höhe von 70 %, für die übrigen Besoldungsgruppen ab A 9 aufwärts in Höhe
von 50 % aus den nach dem Besoldungsrecht für den Monat Dezember maßgeblichen
Bezügen berechnet und gewährt wird. Das Sonderzahlungsgesetz trat am 30.11.2003 in
Kraft und ist somit die im vorliegenden Fall maßgebliche Vorschrift. Demnach steht dem
Kläger ein Anspruch auf Zahlung der Sonderzahlung nur in der in § 6 SZG-NRW
geregelten Höhe zu. Für eine darüber hinausgehende Zahlung fehlt es an einer
gesetzlichen Grundlage, § 2 Abs. 1 BBesG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Nr. 2 BBesG.
18
Nach Überzeugung der Kammer steht das SZG-NRW auch im Einklang mit dem
Grundgesetz. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des 21. Senats des OVG
NW,
19
vgl. OVG NW, z. B. Urteil vom 16.01.2008 - 21 A 4240/05 -
20
das u. a. ausgeführt hat:
21
"Dem beklagten Land stand die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass des
Sonderzahlungsgesetzes - NRW zu. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 20. Juni
2007 - 21 A 1634/05 -, NWVBl. 2007, 474, in dem es um die Gewährung von
Urlaubsgeld ging, ausgeführt: "Die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des
öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis
stehen, gehörte - abgesehen vom Fall des Art. 73 Nr. 8 GG - nach Art. 74a Abs. 1 GG in
der hier noch einschlägigen Fassung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2863) zur
konkurrierenden Gesetzgebung. Die konkurrierende Gesetzgebung besagt, dass die
Länder die Befugnis zur Gesetzgebung haben, solange und soweit der Bund von seiner
Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1
GG Fassung 2002). Durch den Erlass des Urlaubsgeldgesetzes hat der Bund von seiner
Befugnis, eine Regelung über die Besoldung der Angehörigen des öffentlichen
Dienstes aus Anlass des Jahresurlaubs zu treffen, abschließend Gebrauch gemacht. §
67 BBesG idF des Art. 13 Nr. 7 BBVAnpG 2003/2004 und Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG
2003/2004 enthielten Bestimmungen im Sinne von Art. 72 Abs. 3 GG (Fassung 2002),
die es den Ländern erlaubten, das subsidiär fortgeltende Urlaubsgeldgesetz durch
(landesrechtliche) Regelungen zur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen zu
ersetzen. Mit dem Erlass der zitierten Bestimmungen des BBVAnpG 2003/2003 hat der
Bund den ihm eingeräumten Ermessensspielraum bei der Einschätzung der
Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung (vgl. Art. 72 Abs. 2 GG Fassung
2002) fehlerfrei genutzt. Der Bund hat sich auf Veranlassung des Bundesrats
22
vgl. die Darstellung der Entstehungsgeschichte bei Leihkauff in Schwegmann/Summer,
BBesG, § 68a Rdnrn. 2c ff. -
23
von den hier interessierenden Gebieten der Besoldung - Urlaubsgeld und
24
Sonderzuwendung - zurückgezogen, um den unterschiedlich finanzstarken und mit
hohen Personalausgaben belasteten Ländern Handlungsspielräume zu eröffnen. Da
sich der Handlungsspielraum auf Sonderzahlungen beschränkte, die im Kalenderjahr
die Bezüge eines Monats nicht übersteigen durften und nur um Sonderbeträge für
Kinder (je Kind 25,56 EUR) und einen Betrag von bis zu 332,34 EUR/ 255,65 EUR als
Ersatz für das Urlaubsgeld aufgestockt werden durften, geht es insgesamt nicht etwa um
Zahlungen, die den mit dem Bundesbesoldungsgesetz verfolgten Anspruch des Bundes
hätten in Frage stellen können, die Besoldung der Angehörigen des öffentlichen
Dienstes im Hinblick auf die Maßstäbe des Art. 72 Abs. 2 GG (Fassung 2002)
grundsätzlich einheitlich zu regeln. "Hieran hält der Senat auch für das vorliegende
Verfahren fest. Das Sonderzahlungsgesetz - NRW ist auch nicht wegen eines
Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip verfassungswidrig. Das Gesetz verstößt nicht
gegen das aus dem Vertrauensgrundsatz entwickelte Rückwirkungsverbot. Eine
unechte Rückwirkung (bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung) liegt vor, wenn eine Norm
auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für
die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich
entwertet. Sie ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Allerdings können sich
aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip
Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese sind erst überschritten, wenn die vom
Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks
nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen
die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen. Eine echte Rückwirkung ist
dagegen verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Sie liegt vor, wenn ein Gesetz
nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände
eingreift. Auch in diesem Fall gibt es aber Ausnahmen. Das Rückwirkungsverbot, das
seinen Grund im Vertrauensschutz hat, tritt zurück, wenn sich kein schützenswertes
Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Ferner kommt ein
Vertrauensschutz nicht in Betracht, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die
dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung von Normen
erfordern. Vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239,
263 m.w.N. Das am 30. November 2003 in Kraft getretene Sonderzahlungsgesetz -
NRW beinhaltet keine echte Rückwirkung in diesem Sinne, denn es greift auch für das
Jahr 2003 nicht nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, schon der Vergangenheit
angehörende, abgeschlossene Tatbestände ein. Bei Normen, die - wie hier das
Sonderzuwendungsgesetz - Rechtsansprüche gewähren, bedeutet "abgewickelter
Tatbestand", dass ein Sachverhalt abgeschlossen ist, der die materiellen
Voraussetzungen des bisher geltenden Anspruchstatbestandes erfüllt. Dies war
bezogen auf die Sonderzuwendung nach dem Sonderzuwendungsgesetz für das Jahr
2003 nicht der Fall. Denn in dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des
Sonderzahlungsgesetz - NRW hat noch kein Anspruch auf die Zahlung einer
Sonderzuwendung nach dem Sonderzuwendungsgesetz bestanden. Es bestand auch
kein "Anwartschaftsrecht", sondern nur die bloße tatsächliche Aussicht auf die Zahlung
der Sonderzuwendung. Die Sonderzuwendung wurde auch nicht gleichsam nach
monatlichen Tranchen "vorab" erdient. Denn die Gewährung der Sonderzuwendung
setzte voraus, dass die Berechtigten am 1. Dezember des Jahres noch in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis standen. Zudem stand die Zahlung gemäß §§ 3
Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 und 6, 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 SoZuwG unter dem gesetzlichen
Vorbehalt, dass die Berechtigten mindestens bis zum 31. März des folgenden Jahres in
einem öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnis verblieben. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt,
Urteil vom 25. April 2007 - 1 L 453/05 -, juris-Rdnr. 175; OVG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 17. Januar 2007 - 4 N 76.05 -, DÖD 2007, 255. Vor diesem Hintergrund
war es auch rechtlich unbedenklich, dass ein Beamter keinen Anspruch auf einen Teil
der Weihnachtszuwendung hatte, wenn er vor dem 1. Dezember des Jahres aus dem
öffentlichen Dienst ausschied oder ohne Dienstbezüge beurlaubt wurde. Vgl. BVerwG,
Urteil vom 15. Juli 1977 - VI C 24.75 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 24. Es spricht viel
dafür, dass auch kein Fall einer unechten Rückwirkung bzw. tatbestandlichen
Rückanknüpfung vorliegt. Denn der Kläger hatte nach dem oben Ausgeführten vor dem
1. Dezember 2003 keine gefestigte rechtliche Position in Bezug auf die Zahlung der
Sonderzuwendung inne. Durch die Änderung der gesetzlichen Grundlagen konnte
deshalb auch keine Rechtsposition nachträglich entwertet werden. Doch auch wenn
man von einer unechten Rückwirkung bzw. tatbestandlichen Rückanknüpfung ausgeht,
wäre das Sonderzahlungsgesetz - NRW nicht verfassungswidrig. a.A. VG Düsseldorf,
Beschluss vom 11. März 2005 - 26 K 6021/04 -, juris. Im Falle einer sog. unechten
Rückwirkung sind die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt
werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der bestehenden
Rechtslage gegeneinander abzuwägen. Hierbei ist einerseits das Rechtsstaatsprinzip
zu beachten, welches auch die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche
Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf schützt.
Andererseits besteht die unabdingbare Notwendigkeit, die Rechtsordnung ändern zu
können, um den Staat handlungs- und die Rechtsordnung anpassungsfähig zu erhalten.
Es muss dem Gesetzgeber daher grundsätzlich möglich sein, Normen zu erlassen, die
an in der Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpfen, und unter Änderung der
künftigen Rechtsfolgen dieser Tatbestände auf veränderte Gegebenheiten zu reagieren.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258.
Hiervon ausgehend wäre der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im
Beamtenverhältnis seine eigene Ausprägung erfahren hat, nicht verletzt. Denn der
Beamte darf schon nicht ohne weiteres auf den unveränderten Fortbestand einer ihm
günstigen Regelung vertrauen. Für den vorliegenden Fall ist insbesondere zu
berücksichtigen, dass im Hinblick auf die wechselnde Entwicklung der
Sonderzuwendung für Beamte seit dem Jahr 1949, vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom
28. Sep-tember 2007 - 2 BvL 5/05, 2 BvL 6/05, 2 BvL 7/05 -,juris, Rdnr. 18, kein Anlass
bestand, auf den Fortbestand einer ungeminderten Sonderzuwendung zu vertrauen.
Zudem war hier dem Vertrauen der Beamten darauf, dass auch noch für das Jahr 2003
Sonderzuwendungen nach dem Sonderzuwendungsgesetz gewährt würden, bereits seit
dem Beschluss des Bundesrates vom 11. Juli 2003 über das BBVAnpG 2003/2004 (BR-
Drucksache 454/03 ) die Grundlage entzogen. Denn hiermit wurde das
Außer-Kraft- Treten des Sonderzuwendungsgesetzes und stattdessen das gesondert zu
erfolgende Regeln von Sonderzahlungen durch den Bund und jeweils die einzelnen
Länder Programm. Im Übrigen war mit einer unveränderten Fortgeltung des bisherigen
Sonderzuwendungsrechtes schon beginnend mit dem Gesetzesantrag des Landes
Berlin im November 2002 (BR-Drucksache 819/02) nicht zu rechnen; insoweit mussten
sich die Beamten und Richter jedenfalls auf eine etwaige Kürzung einstellen. Vgl. OVG
Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. April 2007 - 1 L 453/05 -, juris-Rdnr. 177; OVG Berlin-
Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2007 - Az.: 4 N 76.05 -, DÖD 2007, 255. Vgl.
OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. April 2007 - 1 L 453/05 -, juris-Rdnr. 177; OVG
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2007 - Az.: 4 N 76.05 -, DÖD 2007, 255.
Das Sonderzahlungsgesetz - NRW ist auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil es
dem durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierten Alimentationsgrundsatz widerspricht.
Zusätzliche Leistungen wie das 13. Monatsgehalt und das Urlaubsgeld unterfallen nicht
dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG. Vorschriften über derartige Besoldungsteile können
daher jederzeit geändert werden. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. November 1967 - 2
BvR 668/67 -, JZ 1968, 61, 30. März 1977 - 2 BvR 1039, 1045/75 -, BVerfGE 44, 249
(263), und vom 28. September 2007 - 2 BvL 5/05 u.a. -, juris. Die fehlende Verankerung
zusätzlicher Sonderzahlungen in Art. 33 Abs. 5 GG führt dazu, dass der Gesetzgeber die
einschlägigen Vorschriften jederzeit ändern kann. Auch lässt sich nicht feststellen, dass
die Streichung der Sonderzuwendung durch das Sonderzahlungsgesetz NRW für das
Kalenderjahr 2003 zu einer dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG
widersprechenden Netto-Besoldung führt. Da die Beteiligten im Klageverfahren insoweit
die Verfassungsmäßigkeit des Sonderzahlungsgesetzes nicht in Frage gestellt haben,
kann auf das Urteil des Senats vom 20. Juni 2007 - 21 A 1634/05 -, NWVBl 2007, 474,
das die Verhältnisses sowohl für das Jahr 2003 als auch für das Jahr 2004 behandelt,
Bezug genommen werden. Dem widerspricht das Urteil des 1. Senats des erkennenden
Gerichtes vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05 - nicht. Auch in dieser Entscheidung
wird nicht festgestellt, dass die Alimentation der Beamten des Landes Nordrhein-
Westfalen im Jahr 2003 gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoßen habe. Vielmehr wird
lediglich ausgeführt, dass das Land seinen Beamten und Richtern seit dem Jahr 2003
eine sich (allenfalls) am äußersten Rande des verfassungsrechtlich Zumutbaren
bewegende Besoldung gewähre."
Soweit das Verwaltungsgericht Arnsberg
25
vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 14.03.2008 - 2 K 664/04 -
26
das SZG-NRW für verfassungswidrig hält, sieht sich die Kammer außer Stande, dem zu
folgen. Denn das VG Arnsberg stellt in seiner Entscheidung maßgeblich auf die
Entscheidung des 1. Senats des OVG NW
27
vgl. OVG NW, Urteil vom 10.09.2007 - 1 A 4955/05 -
28
ab, in der das OVG NW dargelegt hat, dass es die Kürzung von Beihilfeleistungen um
die sogenannte Kostendämpfungspauschale nach § 12 a BVO NRW seit dem Jahr 2003
für verfassungswidrig hält. Dieser Entscheidung des OVG NW steht indes wiederum
eine zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
25.03.2008 entgegen,
29
vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 20.03.2008 - 2 C 49.07, 2 C 52.07 und 2 C
63.07,
30
in der das Bundesverwaltungsgericht ausweislich seiner Pressemitteilung vom
25.03.2008 ausgeführt hat:
31
"Mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist es
vereinbar, Beamten eine pauschalierte Eigenbeteiligung an den Krankheitskosten
aufzuerlegen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
32
In den entschiedenen Revisionsverfahren ging es um die Wirksamkeit einer Regelung
der nordrhein-westfälischen Beihilfeverordnung, die eine nach Besoldungsgruppen
gestaffelte jährliche Eigenbeteiligung zwischen 150 EUR und 750 EUR vorsieht
(Kostendämpfungspauschale).
33
Im Gegensatz zu den Vorinstanzen hat der 2. Revisionssenat des
Bundesverwaltungsgerichts die Klagen von Beamten abgewiesen, die auf Zahlung von
Beihilfe für Krankheitskosten ohne Abzug der Kostendämpfungspauschale gerichtet
34
waren. Zwar ist der Dienstherr verpflichtet, den angemessenen Lebensunterhalt seiner
Beamten und deren Familien auch im Krankheitsfall sicherzustellen. Hierzu dient
gegenwärtig ein Mischsystem aus Eigenvorsorge, d. h. dem Abschluss einer aus der
Besoldung finanzierten Krankenversicherung, und ergänzender Kostendeckung aus
staatlichen Mitteln (Beihilfen). Allerdings können die Beamten nicht darauf vertrauen,
dass ihnen diejenigen Krankheitskosten, die nicht durch die Leistungen einer
beihilfekonformen Krankenversicherung gedeckt werden, stets ohne Abstriche im Wege
der Beihilfe erstattet werden. Aus der Fürsorgepflicht folgen keine Ansprüche auf
vollständige Kostendeckung. Sie verlangt lediglich, dass Beamte im Krankheitsfall nicht
mit erheblichen Aufwendungen belastet bleiben, die sie weder aus der Besoldung
bestreiten noch durch zumutbare Eigenvorsorge absichern können.
Pauschalierte Eigenbeteiligungen an den Krankheitskosten wirken sich als
Besoldungskürzungen aus. Daher können sie Anlass geben zu prüfen, ob das
Nettoeinkommen der Beamten noch das Niveau aufweist, das der verfassungsrechtliche
Grundsatz der Gewährleistung eines angemessenen Lebensunterhaltes fordert. Nach
diesem Grundsatz muss der Gesetzgeber dafür Sorge tragen, dass die
Beamtenbesoldung nicht von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt
wird, d. h. deutlich hinter dieser Entwicklung zurückbleibt. Genügt das Nettoeinkommen
der Beamten eines Bundeslandes diesen verfassungsrechtlich vorgegebenen
Anforderungen nicht mehr, so muss der Gesetzgeber diesen Zustand beenden. Dabei
sind ihm keine bestimmten Maßnahmen vorgegeben. So kann er die Dienstbezüge
erhöhen, aber auch die Kostendämpfungspauschale streichen oder die Absenkung der
jährlichen Sonderzuwendung rückgängig machen. Aufgrund dieses
Gestaltungsspielraums kann das Einkommensniveau der Beamten nicht im Rahmen
von Klagen auf höhere Beihilfe überprüft werden. Vielmehr sind sie darauf verwiesen,
Klagen auf Feststellung zu erheben, dass sich bei Anwendung der besoldungsrechtlich
relevanten Gesetze in ihrer Gesamtheit ein verfassungswidrig zu niedriges
Nettoeinkommen ergibt."
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So sieht die Kammer die Sach- und Rechtslage auch hier. Zwar ist sie ebenso wie der
1. Senat des OVG NRW und das VG Arnsberg davon überzeugt, dass sich die
Besoldung der Beamten und Richter seit 2003 allenfalls am äußersten Rande des
verfassungsrechtlich Zumutbaren bewegt und dass diese Zumutbarkeitsgrenze in
späteren Jahren bereits unterschritten worden sein könnte. Sie ist indes der Auffassung,
dass auch bei dieser Sachlage angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des
Gesetzgebers nicht eine Anpassung der nicht verfassungsverbürgten
Sonderzuwendungs- und Sonderzahlungssätze mit einer Klage erzwungen werden
kann, sondern dass die nicht mehr amtsangemessene Alimentierung in einem
gesonderten Verfahren geltend gemacht werden muss,
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so wohl auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.04.2007 - 1 L 453/05 -; vgl. in diesem
Zusammenhang auch Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 28.09.2007 - 2 BvL
5/05, 2 BvL 6/05 und 2 BvL 7/05 -, insbesondere Rdnr. 26.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Berufung ist gemäß §§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
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