Urteil des VG Köln vom 21.02.2002

VG Köln: eigenschaft, staatsangehörigkeit, einreise, rücknahme, stadt, ausreise, kausalität, ausstellung, feststellungsklage, bindungswirkung

Verwaltungsgericht Köln, 10 K 3934/99
Datum:
21.02.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 3934/99
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d
1
Der am 07.08.1963 in L. /Kasachstan geborenen Klägerin zu 1) und ihrem
minderjährigen Sohn, dem am 22.05.1987 geborenen Kläger zu 2), wurde seitens des
Bundesverwaltungsamtes unter dem 16.03.1995 ein Aufnahmebescheid als
Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG erteilt. Im Juni 1995 reisten die Kläger in das
Bundesgebiet ein und wurden durch Ausstel- lung eines Registrierscheins in das
Verteilungsverfahren der Spätaussiedler einbe- zogen.
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Die am 04.10.1941 geborene Mutter der Klägerin zu 1), , war bereits im September 1990
ausgesiedelt. Am 04.03.1991 war ihr ein Vertriebenenausweis B erteilt worden. Am
21.06.1995 wurde die Mutter der Klägerin zu 1) eingebürgert.
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Am 17.08.1995 beantragte die Klägerin zu 1) bei der Stadt L. für sich und ihren Sohn die
Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG. Dabei wur- de festgestellt,
dass die Klägerin nicht über deutsche Sprachkenntnisse verfügte. Auch die Vermittlung
anderer bestätigender Merkmale konnte nicht glaubhaft ge- macht werden. Das
Bundesverwaltungsamt wurde davon in Kenntnis gesetzt, sah von einer Rücknahme
des Aufnahmebescheids indessen ab.
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Mit Bescheid vom 21.10.1996 lehnte der Stadtdirektor der Stadt L. die Er- teilung von
Bescheinigungen nach § 15 Abs. 1 und 2 BVFG ab, da die Vorausset- zungen für die
Spätaussiedlereigenschaft bei den Klägern nicht vorlägen und die Kläger auch nicht
Abkömmlinge eines Spätaussiedlers im Sinne von § 7 Abs. 2 BVFG seien. Denn ihre
Mutter bzw. Großmutter sei nicht Spätaussiedlerin gemäß § 4 BVFG, sondern
Vertriebene i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG. Der Status des Abkömm- lings eines
Vertriebenen sei im BVFG jedoch nicht vorgesehen. Den dagegen erhobenen
Widerspruch wies der Oberkreisdirektor des Rhein-Sieg- Kreises mit
Widerspruchsbescheid vom 16.04.1997 zurück. Klage wurde dagegen nicht erhoben.
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Unter dem 29.06.1997 beantragten die Kläger bei dem Oberkreisdirektor des Rhein-
Sieg-Kreises die Ausstellung von Ausweisen über die Rechtsstellung als Deutsche und
- nach Ausstellung der genannten Ausweise - ihre Einbürgerung nach § 6 StAngRegG.
Sie beriefen sich insoweit auf den ihnen erteilten Aufnahmebe- scheid sowie darauf,
dass sie Abkömmlinge einer Spätaussiedlerin bzw. Vertriebe- nen seien. Der Antrag
wurde an die inzwischen durch Wohnortwechsel der Kläger zuständig gewordene
Beklagte weitergeleitet, die mit Schreiben vom 21.04.1999 den Erwerb der
Statusdeutscheneigenschaft durch die Kläger bestritt.
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Die Kläger haben am 18.05.1999 Klage erhoben. Sie machen geltend, sie hätten die
Statusdeutscheneigenschaft durch Aufnahme im Bundesgebiet erworben. Sie haben
sich zunächst (auch) auf eine Aufnahme als Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit
berufen, da mit der Erteilung des Aufnahmebescheides über diese Aufnahme bindend
entschieden werde und die spätere Versagung der Spätaussiedlerbescheinigung die
mit der Einreise im Wege des Aufnahmeverfahrens einmal entstandene
Statusdeutscheneigenschaft nicht nachträglich zum Wegfall bringen könne. Nunmehr
tragen sie vor, zwar könnten sie sich nach der Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19.06.2001 wohl nicht mehr darauf berufen, sie hätten
selbst als deutsche Volkszugehörige Aufnahme gefunden; sie verträten aber nach wie
vor die Auffassung, als Abkömmlinge einer Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit -
ihrer Mutter bzw. Großmutter - Aufnahme gefunden zu haben. Es fehle auch nicht an der
notwendigen Kausalität zwischen ihrer Einreise im Jahre 1995 und der 1990 erfolgten
Einreise der Mutter bzw. Großmutter. Der zeitliche Abstand zwischen deren Ausreise
und der Stellung eines eigenen Aufnahmeantrages durch die Kläger sei unschädlich;
das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 12.05.1992 selbst noch einen
Abstand von 11 Jahren für unschädlich gehalten. Entscheidend sei vielmehr die - hier
vorliegende - Absicht, die Familieneinheit zu wahren. Der Aufnahme als Abkömmlinge
stehe auch nicht entgegen, dass die Kläger mit einem Aufnahmebescheid nach § 4 Abs.
1 BVFG eingereist seien, also ausdrücklich nicht als Abkömmlinge. Die Formulierung
"als Abkömmling" in Art. 116 Abs. 1 GG könne nicht bedeuten, dass die betreffende
Person im Aufnahmeakt auch ausdrücklich als Abkömmling bezeichnet sein müsse.
Denn bei Inkrafttreten des Grundgesetzes habe es ein Aufnahmeverfahren i.S.d. §§ 26,
27 BVFG noch nicht gegeben. Dem Verfassungsgeber sei es um die schlichte
Feststellung gegangen, dass es sich um den blutsmäßigen Abkömmling anerkannten
Aussiedler deutscher Volkszugehörigkeit handeln müsse, was bei den Klägern der Fall
sei. Zudem beinhalte der Aufnahmeantrag zugleich als ein weniger auch einen
Einbeziehungsantrag, so dass der Aufnahmeantrag der Kläger zugleich die Erklärung
beinhaltet habe, hilfsweise als Abkömmlinge der Mutter bzw. Großmutter Aufnahme zu
finden.
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Die Kläger beantragen,
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festzustellen, dass sie Deutsche i.S.v. Art. 116 Abs. 1 GG sind.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen und macht geltend, die Kläger hätten die
Rechtsstellung von Deutschen i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG nicht erworben. Die Eigenschaft
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von Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit sei ihnen durch den Bescheid der
örtlichen Vertriebenenbehörde bestandskräftig abgesprochen worden. Der
Aufnahmebescheid habe hinsichtlich ihrer Spätaussiedlereigenschaft nur eine
vorläufige Feststellung enthalten, die durch die gegenteilige Entscheidung im
Bescheinigungsverfahren hinfällig geworden sei. Die Kläger hätten somit den Zugang
zum Bundesgebiet durch falsche Angaben erwirkt. Ein Aufnahmeakt im Sinne einer
behördlichen Tätigkeit, die die Aufnahme tatsächlich billige, liege nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die
Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten
hierzu ausdrücklich ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Feststellungsklage ist nicht begründet.
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Die Kläger sind nicht Deutsche i.S.v. Art. 116 Abs. 1 GG.
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Nach Art. 116 Abs. 1 GG ist Deutscher im Sinne des Grundgesetzes vorbehaltlich
anderweitiger gesetzlicher Regelung u.a. derjenige, der die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzt oder als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als
dessen Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reichs nach dem Stand vom 21.
Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
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Die Kläger besitzen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie haben die deutsche
Staatsangehörigkeit nicht nach §§ 3 Nr. 4a, 40 a des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom
22.07.1913 (RGBl. S. 583) in der Fassung des Gesetzes zur Reform des
Staatsangehörigkeitsrechts vom 15.07.1999 (BGBl. I S. 1618) - dem allein in Betracht
kommenden Erwerbstatbestand - erworben, weil sie am 01.08.1999 nicht Deutsche
ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG waren. Auch nach
diesem Zeitpunkt haben sie die Eigenschaft als Deutsche ohne deutsche
Staatsangehörigkeit nicht erworben.
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Die Kläger haben zunächst nicht als Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit
Aufnahme i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG gefunden. Unter welchen Voraussetzungen eine
Person im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG "als Vertriebener deutscher
Volkszugehörigkeit" in dem dort genannten Gebiet "Aufnahme gefunden hat", ist seit In-
Kraft-Treten der durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21.12.1992 (BGBl. I S.
2094) geänderten Fassung des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - am 01.01.1993
abschließend nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beurteilen. Seitdem können
Personen, die - wie die Kläger - das Aussiedlungsgebiet nach dem 31.12.1992
verlassen haben, nur noch dann als deutsche Volkszugehörige Aufnahme in der
Bundesrepublik Deutschland finden, wenn sie Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1
oder 2 BVFG sind (vgl. auch § 4 Abs. 3 S. 1 BVFG),
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BVerwG, Urteil vom 19.06.2001 - 1 C 26.00 -, DVBl. 2002, S. 50 (51).
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Die abschließende Prüfung und letztverbindliche Feststellung der
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Spätaussiedlereigenschaft erfolgt dabei nicht bereits im Aufnahmeverfahren, in dem die
deutsche Volkszugehörigkeit typischerweise nur summarisch überprüft werden kann,
sondern erst nach der Einreise durch die zuständigen Landesbehörden in dem
Verfahren nach § 15 Abs. 1 BVFG. Der Aufnahmebescheid entfaltet demgemäß keine
Bindungswirkung für die Entscheidung nach § 15 Abs. 1 S. 1 BVFG,
BVerwG, Urteil vom 19.06.2001 - 1 C 26.00 -, DVBl. 2002, S. 50 (51 f.).
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Die Kläger sind damit bereits deshalb keine Spätaussiedler, weil der Stadtdirektor der
Stadt L. als die dafür zuständige Behörde die Erteilung der von ihnen beantragten
Bescheinigungen gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 BVFG mit Bescheid vom 21.10.1996
unanfechtbar abgelehnt hat. An diese Entscheidung ist die Kammer gebunden (§ 15
Abs. 1 S. 2 BVFG),
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vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2001 - 1 C 26.00 -, DVBl. 2002, S. 50 (52).
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Die Kläger haben auch nicht als Abkömmlinge einer Vertriebenen deutscher
Volkszugehörigkeit Aufnahme i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG gefunden. Dabei kann
dahinstehen, ob auch die Aufnahme als Abkömmling nur noch im Wege des
Aufnahmeverfahrens gem. § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG (vgl. auch § 4 Abs. 3 S. 2 BVFG) - und
nicht mehr auf andere Weise, z.B. aufgrund einer ausländerrechtlichen Entscheidung -
möglich ist,
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so VGH BW, Urteil vom 20.06.2001 - 13 S 2555/99 -, EZAR 280 Nr. 9, anders noch VGH
BW, Urteil vom 04.03.1999 - 13 S 1228/96 -; offenlassend BVerwG, Urteil vom
19.06.2001 - 1 C 26.00 -, DVBl. 2002, 50 (51).
27
Denn die Kläger haben vorliegend auch dann, wenn die Möglichkeiten der Aufnahme
als Abkömmling nicht auf das Aufnahmeverfahren beschränkt sein sollten, zu keinem
Zeitpunkt Aufnahme als Abkömmlinge im Bundesgebiet gefunden.
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Sie sind zwar Abkömmlinge einer Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit - ihrer
Mutter bzw. Großmutter, der Frau L. - und können sich auch auf einen Aufnahmeakt im
Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG berufen; denn ihre Einreise in das Bundesgebiet erfolgte
jeweils aufgrund eines Aufnahmebescheides nach § 26 BVFG, der nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Aufnahmeakt i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG
ist,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2001 - 1 C 26.00 -, DVBl. 2002, 50 (52).
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Dieser Aufnahmebescheid hat Bestand, da das Bundesverwaltungsamt von einer
Rücknahme abgesehen hat.
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Zwischen der Aufnahme der Kläger im Bundesgebiet und ihrer Eigenschaft als
Abkömmlinge einer vertriebenen Volksdeutschen besteht aber nicht der (schon nach
dem Wortlaut des Art. 116 Abs. 1 GG) erforderliche kausale Zusammenhang,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 12.05.1992 - 1 C 54.89 -, BVerwGE 90, 173 (176 f.).
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Dieser Zusammenhang ist gegeben, wenn die familiäre Verbundenheit den
wesentlichen Grund der Aufnahme bildet, sie also aus Gründen der familiären Einheit
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erfolgt. Dies ist hier nicht der Fall. Denn dafür reicht entgegen der Ansicht der Kläger
nicht aus, dass sie nach ihrem Vortrag ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet
maßgeblich aus Gründen der familiären Verbundenheit mit ihrer Mutter bzw. Großmutter
angestrebt haben, die familiäre Verbundenheit also für die Ausreise motivierend war.
Denn auch der behördliche Zustimmungsakt - als weiterer (und wesentlicher)
Bestandteil des "Aufnahmefindens" -
vgl. BVerwG, Urteil vom 12.05.1992 - 1 C 54.89 -, BVerwGE 90, 173 (175) - .
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muss gerade im Hinblick auf die Eigenschaft als Abkömmling eines anerkannten
Vertriebenen erfolgt sein,
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vgl. ?VerwG, a.a.O., S. 176 f.; VGH BW, Urteil vom 04.03.1999 - 13 S 1228/96 -.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 12.07.2001
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vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 5 C 10.01 -,
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wonach dem Anspruch des Abkömmlings eines Spätaussiedlers auf Erteilung einer
Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 S. 1 BVFG nicht entgegensteht, dass die Aufnahme
des Betreffenden nicht auf Grund seiner Abkömmlingseigenschaft im Wege der
Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG, sondern auf Grund eigenen
Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 S. 1 BVFG erfolgt ist. Denn das
Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Art. 116 Abs. 1
GG einerseits und § 7 Abs. 2 BVFG nach Wortlaut und Sinn und Zweck erheblich
voneinander abweichen, weshalb das im Rahmen von Art. 116 GG anerkannte
Kausalitätserfordernis im Ergebnis auf § 7 Abs. 2 BVFG nicht übertragbar ist.
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Die damit erforderliche Kausalität zwischen der Eigenschaft als Abkömmling und der
Aufnahme war indes bei der Erteilung des Aufnahmebescheides an die Kläger nicht
gegeben. Die Kläger wurde nicht im Hinblick auf ihre Eigenschaft als Abkömmlinge
einer volksdeutschen Vertriebenen, sondern im Hinblick auf ihre vom
Bundesverwaltungsamt irrtümlich angenommene eigene deutsche Volkszugehörigkeit
(nämlich als Spätaussiedler im Sinne von § 4 Abs. 1 BVFG) aufgenommen.
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Dem Bundesverwaltungamt kann der Wille zu einer (hilfsweisen) Einbeziehung hier
auch keinesfalls unterstellt werden, selbst wenn die Kläger in ihrem Aufnahmeantrag auf
die Vertriebeneneigenschaft ihrer Mutter bzw. Großmutter hingewiesen hatten. Zwar trifft
es zu, dass mit jedem Aufnahmeantrag zugleich - zumindest hilfsweise - ein
Einbeziehungsantrag als gestellt anzusehen ist; daraus lässt sich indes nicht schließen,
dass in jedem originären Aufnahmebescheid zugleich ein Einbeziehungsbescheid
enthalten ist. Eine solche Annahme verbietet sich besonders dann, wenn - wie hier -
eine Einbeziehung aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist. Hier war eine Einbeziehung
der Kläger in einen Aufnahmebescheid rechtlich nicht möglich, weil die Kläger nicht
Abkömmlinge eines Spätaussiedlers (vgl. § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG in der seit dem
01.01.1993 geltenden Fassung) sind, weshalb ihnen auch keine Bescheinigungen nach
§ 15 Abs. 2 BVFG erteilt werden können. Denn ihre Mutter bzw. Großmutter als die
einzige in Betracht kommende Bezugsperson hat das Aussiedlungsgebiet vor dem
01.01.1993 verlassen; sie ist deshalb Aussiedlerin gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, nicht
aber Spätaussiedlerin i.S.d. § 4 BVFG.
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In der - nach Kenntniserlangung von der fehlenden deutschen Volkszugehörigkeit der
Kläger getroffenen - Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes, den den Klägern
erteilten Aufnahmebescheid nicht zurückzunehmen, kann eine Aufnahme als
Abkömmlinge ebenfalls nicht gesehen werden, da es hierfür an Anhaltspunkten fehlt.
Maßgeblich für das Absehen von einer Rücknahme war, wie sich aus dem Schreiben
des Bundesverwaltungsamtes vom 20.09.1996 an die Stadt L. ergibt, allein das
Vertrauen der Kläger auf den Bestand des Aufnahmebescheides bzw. die
Unverhältnismäßigkeit der Konsequenzen einer Rücknahme für die Kläger; nicht
ersichtlich ist, dass die Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn die Kläger keine
familiären Bindungen im Bundesgebiet vorzuweisen gehabt hätten.
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Die örtliche Vertriebenenbehörde hat die Erteilung von Bescheinigungen gemäß § 15
Abs. 2 BVFG an die Kläger sodann (zu Recht, s.o.) ausdrücklich abgelehnt, so dass
ihnen die Aufnahme als Abkömmlinge auch insoweit nicht gewährt, sondern im
Gegenteil ausdrücklich verweigert wurde.
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Es liegt schließlich auch keine ausländerrechtliche Entscheidung vor, mit der den
Klägern die Aufnahme gerade im Hinblick auf ihre Eigenschaft als Abkömmlinge ihrer
Mutter bzw. Großmutter als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit gewährt worden
wäre. Denn über den Antrag der Kläger auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis, dessen
Ablehnung ihnen seitens der Beklagten bereits mit Schreiben vom 28.10.1999
angekündigt worden ist, ist noch keine Entscheidung ergangen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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