Urteil des VG Köln vom 30.04.2009

VG Köln: beginn der frist, bekanntgabe, berechnung der frist, stillschweigende annahme, verwaltungsakt, anfechtungsklage, einspruch, verwaltungsrecht, erlass, fristberechnung

Verwaltungsgericht Köln, 13 K 2293/05
Datum:
30.04.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 2293/05
Tenor:
Die Beitragsbescheide der Beklagten Nr. 021 und Nr. 022 jeweils in der
Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2005 werden
aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerin betreibt eine Eierpackstelle. Als solche unterlag sie der Beitragspflicht
nach dem Absatzfondsgesetz. Die gesetzlichen Grundlagen für die Beitragserhebung
sind vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - für
den Zeitraum ab 1. Juli 2002 für nichtig erklärt worden.
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Die Klägerin erstellte als Grundlage der Beitragserhebung so bezeichnete
"Absatzfonds-Beitragsmitteilungen", so die Mitteilung Nr. 021 für den Zeitraum von Juli
bis Dezember 2003, in der sie anhand der verpackten Eier (121.133.694 Stück) den
Beitrag selbst auf 36.340,11 Euro errechnete. Gleiches tat sie mit der Mitteilung Nr. 022
für den Zeitraum von Januar bis Juni 2004, in der sie anhand der verpackten Eier
(109.886.155 Stück) den Beitrag selbst auf 32.965,85 Euro errechnete. Die
Beitragsmitteilungen enthielten jeweils den Passus
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"Diese Beitragsmitteilung gilt als Bescheid, wenn der Beitragsbetrag darin zutreffend
angegeben wird. Ist dies nicht der Fall, so erteilt die Bundesanstalt einen
Beitragsbescheid."
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Die auf den jeweils seitens der Beklagten zur Verfügung gestellten Vordrucken
aufgedruckten Rechtsbehelfsbelehrungen lauteten dahin gehend, dass gegen "diesen
Bescheid ... binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden"
könne.
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Die Beitragsmitteilung Nr. 021 ging am 20. Februar 2004, die Nr. 022 am 29. Juli 2004
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bei der Beklagten ein und wurden durch Unterschriften vom selben Tage seitens der
Beklagten als zutreffend qualifiziert.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2004, eingegangen bei der Beklagten am Folgetag,
legte die Klägerin selbst Widerspruch gegen die Festsetzung der Absatzfondsbeträge
für den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis Juni 2004 ein, wobei sie einen Schriftsatz ihrer
Prozessbevollmächtigten vollständig übernahm. Zur Begründung führte sie aus, dass
der Widerspruch zulässig sei, da der Beitragsbescheid ihr nicht bekannt gegeben
worden sei. Im Übrigen sei die Beitragserhebung verfassungswidrig und
gemeinschaftsrechtswidrig. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 6.
Januar 2005 als unzulässig zurück, weil die Klägerin die Widerspruchsfrist nicht
eingehalten habe. Die Klägerin habe als Selbstveranlagerin zutreffende
Beitragsmitteilungen abgegeben, die mit der widerspruchslosen Entgegennahme durch
die Beklagte als Beitragsbescheide gelten würden. Nach der Rechtsprechung sei die
Heranziehung zu Beiträgen nach dem Absatzfondsgesetz aufgrund einer
Selbsterrechnungserklärung des Beitragspflichtigen so anzusehen, als wäre ein
Beitragsbescheid ergangen, der die Rechtsmittelfrist in Lauf setze. Die jüngste mit dem
Widerspruch angegriffene Beitragsmitteilung sei am 29. Juli 2004 bei der Beklagten
eingegangen. Der erst am 29. Dezember 2004 eingelegte Widerspruch der Klägerin
wahre die damit laufende Monatsfrist nicht. Der Widerspruchsbescheid wurde am 10.
Januar 2005 zugestellt.
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Am 10. Februar 2005 hat die Klägerin Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht
Frankfurt am Main erhoben, das das Verfahren mit Beschluss vom 5. April 2005 an das
erkennende Gericht verwiesen hat. Ein Antrag der Klägerin auf "Zurückverweisung" ist
erfolglos geblieben, er wurde mit Beschluss vom 27. Juni 2005 abgelehnt.
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Die Klägerin ist der Ansicht, der Widerspruch sei nicht verfristet eingelegt worden. Aus
der von der Beklagten herangezogenen Rechtsprechung ergebe sich, dass nicht in der
Übersendung der Beitragsmitteilung durch die Klägerin, sondern erst in deren
widerspruchsloser Entgegennahme durch die Beklagte ein Verwaltungsakt gesehen
werden könne. Dieser Zeitpunkt sei für den Betroffenen nicht bestimmbar. Die Frist für
einen Rechtsbehelf beginne erst zu laufen wenn die Entscheidung dem Betroffenen
bekannt gegeben worden sei; daran fehle es hier, denn die widerspruchslose
Entgegennahme sei der Klägerin nicht bekannt gegeben worden. Selbst wenn man eine
Bekanntgabe unterstellen würde, fehle es an einer Rechtsbehelfsbelehrung; die der
Beitragsmitteilung beigegebene könne nicht als auf den späteren Zeitpunkt der
widerspruchslosen Entgegennahme bezogen verstanden werden. Der Erlass einer
quasi prophylaktischen Rechtsbehelfsbelehrung vor Erlass des eigentlichen
Verwaltungsakts sei mit der Rechtsschutzgarantie unvereinbar. Folge sei, dass
jedenfalls vom Lauf einer Jahresfrist für die Einlegung des Widerspruchs auszugehen
sei; diese Frist habe die Klägerin gewahrt.
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In der Sache macht die Klägerin geltend, dass die Beitragserhebung nach dem
Absatzfondsgesetz verfassungswidrig sei, wie das Bundesverfassungsgericht nunmehr
auch festgestellt habe.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beitragsmitteilungen/Beitragsbescheide der Beklagten Nr. 021 und Nr. 022 jeweils
in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 6. Januar 2005
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aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bezieht sich auf die Darlegungen im Widerspruchsbescheid; mit der
widerspruchslosen Entgegennahme sei die Bekanntgabe des Verwaltungsakts
gegeben. Die Bekanntgabe werde fingiert. Mit dieser fingierten Bekanntgabe beginne
auch der Lauf der Rechtsbehelfsfrist. Dagegen könne nicht auf den Vorgang der
Billigung der Beitragsmitteilung abgestellt werden, etwa durch die Sollstellung oder das
Verbuchen des erklärten Betrages, denn diese Vorgänge blieben behördenintern.
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Darüber hinaus macht sie geltend, die Beitragserhebung durch
Selbsterrechnungserklärungen entspreche der aus dem Steuerrecht bekannten
Steueranmeldung; auch hier sei der Abgabenpflichtige gehalten, einen eventuellen
Einspruch binnen eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der
Steuerbehörde einzulegen. Mangels Mitteilung des Eingangs sei der Adressat darauf zu
verweisen, den Eingang in entsprechender Anwendung von verfahrensrechtlichen
Vorschriften zu schätzen und solle davon ausgehen, dass die Beitragsmitteilung binnen
drei Tagen nach Absendung eingegangen sei. Auch könne er sich bei der Beklagten
telefonisch nach dem Datum des Eingangs erkundigen. Danach sei aber hier von einer
Nichteinhaltung der Monatsfrist auszugehen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
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Die - fiktiven - Beitragsbescheide Nr. 021 und Nr. 022 der Beklagten sind entgegen ihrer
Auffassung nicht bestandskräftig, vielmehr hat die Klägerin rechtzeitig Widerspruch
eingelegt, weil jedenfalls die beigefügten Rechtsbehelfsbelehrungen unzutreffend
gewesen sind und Widerspruch innerhalb eines Jahres eingelegt werden konnte. Die
Einhaltung der Widerspruchsfrist des § 70 VwGO ist als Zulässigkeitsvoraussetzung der
Klage von Amts wegen zu prüfen,
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Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Februar 1987 - 8 C 128.84 -; Neue
Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1988, 63; Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 26. September 1994 - 22 A 2426/94 -,
NVwZ-RR 1995, 623 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007 § 70 Rn. 6 m. w. N.
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Die Beitragserhebung erfolgt hier auf der Grundlage des Gesetzes über die Errichtung
eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land- und
Ernährungswirtschaft (Absatzfondsgesetz - AbsFondsG) in Verbindung mit der aufgrund
der in § 10 Abs. 8 AbsFondsG enthaltenen Verordnungsermächtigung erlassenen
Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz (AbsFondsGBeitrV). Nach
§ 10 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 7 AbsFondsG werden von den Betrieben der
Land- und Ernährungswirtschaft Beiträge erhoben, die für Eierpackstellen 0,30 Euro je
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1.000 verpackte Eier betragen. Der Betriebsinhaber hat gemäß § 4 Abs. 2
AbsFondsGBeitrV der Beklagten die für die halbjährliche Beitragsschuld maßgeblichen
Mengen innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderhalbjahres zusammen mit
einer Errechnung des geschuldeten Beitrages mitzuteilen. Die Beitragsmitteilung gilt
nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AbsFondsGBeitrV als Beitragsbescheid, wenn der
Beitragsbetrag darin zutreffend angegeben worden ist.
1. Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit des von der Klägerin eingelegten Widerspruchs
kann zum einen dahinstehen, ob es sich bei den seitens der Klägerin als einer
Privatperson erstellten Beitragsmitteilungen bzw. Selbsterrechnungserklärungen um
Verwaltungsakte handelt, bei denen allenfalls in der stillschweigenden
widerspruchslosen Annahme durch die Beklagte die "hoheitliche Maßnahme einer
Behörde" als konstitutives Merkmal des Verwaltungsakts im Sinne von § 35 Satz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes gesehen werden kann,
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so das BVerwG in st. Rspr. zu § 26 Gewerbesteuergesetz a. F., vgl. Urteil vom 26. Juni
1964 - VII C 6.64 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 19, 68
(69); Urteil vom 16. Oktober 1964 - VII C 100.63 -, BVerwGE 19, 323 (325); Urteil vom
18. September 1970 - VII C 68.68 -, Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 1971, 10 (11);
Urteil vom 18. August 1972 - VII C 55.70 -, Verwaltungsrechtsprechung) (VerwRspr.) 24
Nr. 171 sowie BVerwG, Urteil vom 27. April 1995 - 3 C 9.95 -, Neue Zeitschrift für
Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1996, 107 für die vergleichbare
Beitragsleistung zum Deutschen Weinfonds;
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denn ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG kann nicht durch die
Regelung in dem im Rang unter dem förmlichen Bundesgesetz stehenden § 4 Abs. 3
Satz 1 AbsFondsGBeitrV fingiert werden,
25
BVerwG, a.a.O., NVwZ-RR 1996, 107.
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Ebenfalls offen bleiben kann, ob diese jeweils "stillschweigende Annahme" seitens der
Behörde, die Gegenstand der Anfechtungsklage sein soll,
27
BVerwG, wie vor,
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der Klägerin in einer dem § 41 VwVfG genügenden Weise "bekannt gegeben" und
damit wirksam worden ist. Die verfassungsrechtlich geforderte Bekanntgabe dient der
Information des Betroffenen darüber, was die Behörde als für ihn rechtens einseitig
hoheitlich regelnd festgestellt hat,
29
vgl. nur U. Stelkens, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 41 Rn. 1.
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Die Bekanntgabe sieht das Bundesverwaltungsgericht gleichfalls in der
unbeanstandeten Entgegennahme der Steuererklärung, weil die Behörde, soweit sie
nichts anderes erkläre, einen entsprechenden Bescheidungswillen habe, um etwaige
Einwendungen des Beitragspflichtigen an Rechtsmittelfristen zu binden; dem
Beitragspflichtigen, der die Selbsterrechnungserklärung abgegeben und die Steuer
gezahlt habe, sei dieser Heranziehungsakt bekannt. Praktikabilitäts- wie
Billigkeitsgesichtspunkte forderten die Wertung, dass mit der widerspruchslosen
Entgegennahme der Selbsterrechnungserklärung auch die Bekanntgabe anzunehmen
sei.
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BVerwG, Urteil vom 18. August 1972, a.a.O.; ebenso BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1972 -
7 C 36.70 -, Buchholz 401.5 § 26 GewStG Nr. 4 (S. 8 f.). Ähnlich BVerwG, Urteil vom 18.
September 1970 - 7 C 68.68 -, KStZ 1971, 10 (11).
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Ob an dieser vor Inkrafttreten der §§ 35, 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vertretenen Rechtsauffassung festgehalten werden kann, bedarf keiner Entscheidung.
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Allerdings hat die Klägerin die Monatsfrist jeweils nicht eingehalten. Nach § 70 Abs. 1
Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt
dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich einzulegen, wobei nach § 70
Abs. 2 VwGO der § 58 VwGO entsprechend gilt. Jedoch hat hier die Widerspruchsfrist
für die Beitragsmitteilungen Nr. 021 und Nr. 022 nicht zu laufen begonnen, weil die
Rechtsbehelfsbelehrungen unrichtig erteilt worden sind, so dass der Widerspruch
gemäß § 70 Abs. 2, § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres nach Eingang der
Beitragsmitteilungen Nr. 021 und Nr. 022 bei der Beklagten eingelegt werden konnte.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte nach § 59 VwGO gegebenenfalls zur
Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung verpflichtet war oder nicht. Denn fügt sie eine
bei, muss diese richtig sein.
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Nach § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Widerspruchsfrist nur zu laufen, wenn der Adressat
über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der
Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt
worden ist. Zu der Belehrung über die Frist gehört zwar nicht, dass der Adressat im
Einzelnen über den Beginn der Frist, die Berechnung der Frist sowie die dafür
maßgeblichen Besonderheiten aufgrund der Art der Bekanntgabe oder Zustellung
belehrt wird. Fügt die Behörde jedoch solche Hinweise bei, müssen sie zutreffend und
nicht irreführend sein,
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vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 58 Rn. 11, 12, 13.
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Auch ist es nicht erforderlich, in einer Rechtsbehelfsbelehrung auf sämtliche Modalitäten
einer Fristberechnung hinzuweisen. Das Risiko einer falschen Berechnung kann dem
Empfänger aber nur insoweit zugemutet werden, als ihm die für die Fristberechnung
notwendigen Fakten, insbesondere der Beginn der Frist, entsprechend den gesetzlichen
Vorschriften angegeben werden und er anhand dieser Angaben die Frist berechnen
kann,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2009 - 5 A 924/07 -, juris Rn. 27.
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Der Empfänger muss in die Lage versetzt werden zu berechnen, bis wann er seinen
Rechtsbehelf anbringen muss.
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Fehlerhaft ist eine Rechtsbehelfsbelehrung dann, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO
zwingend geforderten Mindestangaben nicht enthält oder wenn diesen Angaben ein
unzutreffender oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der sich generell eignet, die
Einlegung des Rechtsbehelfs zu erschweren,
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BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - 8 C 70.88 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
1991, 508.
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Gemessen an diesem durch Art. 19 Abs. 4 GG gerechtfertigten Maßstab waren die den
Beitragsmitteilungen beigefügten Rechtsbehelfsbelehrungen zumindest irreführend,
wenn nicht unzutreffend. Denn sie hätten den erheblichen Besonderheiten dieses
Heranziehungsverfahrens - Erstellen der Beitragsmitteilung durch den
Abgabeschuldner, konkludenter Verwaltungsakt durch widerspruchslose
Entgegennahme der Behörde, fiktive Bekanntgabe im Zeitpunkt des Eingangs bei der
Beklagten - durch entsprechend klare Hinweise Rechnung tragen müssen. Dies ist mit
der Angabe, dass die Widerspruchsfrist mit der "Bekanntgabe" zu laufen beginne, aber
jeweils nicht erfolgt. Statt auf die hier in der Realität nicht erfolgte Bekanntgabe hätte die
Klägerin auf den Zeitpunkt des Eingangs der Beitragsmitteilung bei der Beklagten als
den Lauf der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO in Gang setzendes Ereignis
hingewiesen werden müssen, wie dies im Übrigen in der von der Beklagten als
Parallele bemühten Abgabenordnung der Fall ist. Hier bestimmt § 355 Abs. 1 Satz 2 AO
für die einem Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichgestellte (§
167 Abs. 1 Satz 1, § 168 AO), der Beitragsmitteilung nach dem Absatzfondsgesetz
vergleichbare Steueranmeldung in einer dem Gebot des fairen Verfahrens und dem
Rechtsschutzgebot des Art. 19 Abs. 4 GG gerecht werdenden Deutlichkeit, dass der
Einspruch gegen eine Steueranmeldung innerhalb eines Monats nach Eingang
einzulegen ist.
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Die aufgrund der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung frühestens ab dem 20. Februar
2004 (Beitragsmitteilung Nr. 021) bzw. 29. Juli 2004 (Beitragsmitteilung Nr. 022), dem
jeweiligen Eingang der Erklärungen bei der Beklagten laufende Jahresfrist hat die
Klägerin mit dem am 29. Dezember 2004 eingelegten Widerspruch gewahrt.
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2. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Beitragsmitteilungen Nr. 021 und Nr. 022
der Beklagten jeweils in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 6. Januar
2005 sind rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO. Mit der Verfassungswidrigerklärung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen des §
10 Abs. 1 bis 8 AbsFondsG ab dem 1. Juli 2002 durch das Bundesverfassungsgericht,
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Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2009,
375,
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fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung in den hier betroffenen
Jahren 2003 und 2004.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
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Gründe, die Berufung zuzulassen, bestehen nicht. Das Urteil weicht nicht im Sinne des
Zulassungsgrundes des § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 123 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, weil dieses die Frage, welche
Anforderungen im Einzelnen an die Rechtsbehelfsbelehrung bei einer Konstellation wie
der vorliegenden zu stellen sind, noch nicht entschieden hat. Auch hat die Sache keine
grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 123 Abs. 2 Nr. 3
VwGO, weil es sich nach der Verfassungswidrigerklärung der Grundlagen der
Beitragserhebung nach dem Absatzfondsgesetz um ausgelaufenes Recht handelt.
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