Urteil des VG Köln vom 26.10.2007

VG Köln: grundsatz der gleichbehandlung, prüfungsordnung, abschlussprüfung, juristische person, rücknahme, berufsbildungsgesetz, auflage, chancengleichheit, ermächtigung, kompetenz

Verwaltungsgericht Köln, 4 K 63/07
Datum:
26.10.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 63/07
Tenor:
Der Bescheid der Beklagten vom 9. August 2006 und der
Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2006 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d
1
Die Klägerin nahm im Sommer 2005 an der Abschlussprüfung im Beruf
„Fachangestellter/Fachangestellte für Bürokommunikation" teil, die von den
Prüfungsausschüssen des Bundesverwaltungsamtes abgenommen wurde. Die Klägerin
erhielt von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Bescheinigung über das
Bestehen der Prüfung und vom Bundesverwaltungsamt ein entsprechendes
Abschlusszeugnis.
2
Am 30. Dezember 2005 ging im Ausbildungszentrum des Bundesverwaltungsamtes in
Berlin eine E-Mail ein, in der von einem anonymen Absender behauptet wurde, dass die
Prüfungsaufgaben im Fach „Wirtschafts- und Sozialkunde" der Abschlussprüfung 2005
im Beruf „Fachangestellter/ Fachangestellte für Bürokommunikation" im Vorfeld
teilweise bekannt gewesen seien. Die E-Mail wurde von dort am 2. Januar 2006 an die
zuständige Stelle des Bundesverwaltungsamts weitergeleitet. Dortige Ermittlungen
ergaben, dass der Verfasser der anonymen E-Mail ein Auszubildender war, der die
damalige Prüfung selbst nicht bestanden hatte.
3
Weitere Ermittlungen des Bundesverwaltungsamtes ergaben folgenden (im
Wesentlichen unstreitigen) Sachverhalt: In einer Vertretungsstunde in der Klasse C. oo
habe einer der Berufsschullehrer, Herr L. -K. L1. , offenbar den Eindruck gewonnen,
dass die 23 Auszubildenden kurz vor der anstehenden Abschlussprüfung keinen
ausreichenden Wissensstand besäßen. Er habe mit der Klassensprecherin vereinbart,
sie später noch einmal anzurufen und weitere Tipps zur Prüfungsvorbereitung zu geben.
In diesem Telefonat habe er ihr den Text der ihm bekannten Prüfungsaufgaben diktiert,
der zwar nicht wörtlich mit dem der Originalaufgaben übereingestimmt habe, wohl aber
dem wesentlichen Inhalt nach. Die Klassensprecherin habe den ihr diktierten Text als E-
Mail am 27. Mai 2005 an einen Teil der Klassenkollegen versandt, die die E-Mail dann
4
ihrerseits an die übrigen Mitglieder der Berufsschulklasse weitergeleitet hätten. Am 3.
Juni 2005 fand sodann die schriftliche Abschlussprüfung im Fach „Wirtschafts- und
Sozialkunde" statt.
Das Bundesverwaltungsamt befragte auch die Klägerin zu dem Vorgang. Diese gab an,
sie habe die E-Mail nach dem Lesen der ersten drei Aufgaben gelöscht, weil sie erkannt
habe, dass die Weiterleitung der Aufgaben nicht korrekt gewesen sei.
5
Am 1. März 2006 fand auf Veranlassung des Bundesverwaltungsamtes eine
gemeinsame Sitzung der betroffenen Prüfungsausschüsse I, II, IV-VI statt, in der über
rechtliche Konsequenzen entschieden werden sollte. Ausweislich der
Ergebnisniederschrift der Sitzung lehnten die Prüfungsausschüsse I, II und IV das
Vorliegen eines besonders schweren Falles einer Täuschungshandlung im Sinne des §
18 Abs. 3 der einschlägigen Prüfungsordnung ab, während die Prüfungsausschüsse V
und VI das Vorliegen eines solchen bejahten.
6
Am 18. April 2006 fand daraufhin im Bundesministerium des Innern eine Besprechung
zwischen diesem und dem Bundesverwaltungsamt statt mit dem Ergebnis, die drei
Prüfungsausschüsse zu bitten, ihre (ablehnende) Entscheidung zu überdenken. Der
Prüfungsausschuss II blieb bei seiner Auffassung, dass es sich nicht um einen
besonders schweren Fall einer Täuschungshandlung handele; die Prüfungsausschüsse
I und IV schlossen sich demgegenüber der Einschätzung der Prüfungsausschüsse V
und VI an.
7
Auf Bitten der Klägerin gab der Prüfungsausschuss VI ihr im Rahmen einer schriftlichen
Anhörung Gelegenheit, sich zu dem Sachverhalt zu äußern. Die Klägerin gab keine
Stellungnahme ab. In den übrigen 22 Fällen beschlossen die jeweiligen
Prüfungsausschüsse nach persönlicher Anhörung der Prüflinge, aus Gründen der
Verhältnismäßigkeit im Ergebnis von einer Sanktionierung und damit Aufhebung der
Prüfung abzusehen. Der Prüfungsausschuss II nahm an dem Anhörungsverfahren nicht
teil.
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Mit Bescheid vom 9. August 2006 nahm das Bundesverwaltungsamt sodann gegenüber
der Klägerin - wie auch gegenüber allen anderen (22) Prüflingen der Abschlussklasse
C. oo - die am 23. August 2005 erteilte Bescheinigung über das Bestehen der
Abschlussprüfung sowie das Prüfungszeugnis des Bundesverwaltungsamtes vom 6.
September 2005 über die bestandene Abschlussprüfung nach § 48 Abs. 1
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) hinsichtlich der Feststellung des Bestehens der
Abschlussprüfung und des Prüfungsergebnisses in dem Fach „Wirtschafts- und
Sozialkunde" mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Zur Begründung führte das
Bundesverwaltungsamt im Wesentlichen aus: Die Bescheide seien rechtswidrig
gewesen. Eine Feststellung der Leistungen im Prüfungsfach „Wirtschafts- und
Sozialkunde" sei nach allgemeingültigen Prüfungsgrundsätzen nicht möglich gewesen.
Gegenüber Mitprüflingen, die die Informationen vorab nicht erhalten hätten, habe die
Klägerin einen ungerechtfertigten Vorteil gehabt, so dass der verfassungsrechtlich
garantierte und für das Prüfungswesen oberste Grundsatz der Gleichbehandlung und
damit der Chancengleichheit verletzt sei. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens
komme es zu dem Schluss, dass das öffentliche Interesse an einer Aufhebung der
Prüfungsentscheidung gegenüber dem Vertrauen der Klägerin in den Bestand des
Prüfungsergebnisses wesentlich überwiege.
9
Mit Schreiben vom 15. August 2006 unterrichtete zudem der Präsident des
Bundesverwaltungsamtes die Mitglieder der Prüfungsausschüsse darüber, dass sich
das Bundesverwaltungsamt aus rechtlichen Erwägungen dem Votum der
Prüfungsausschüsse, keine Sanktionen zu verhängen, nicht anschließen könne. Das
vorherige Bekanntsein der Prüfungsaufgaben und Lösungshinweise gehöre zu den
gravierendsten Verstößen gegen ein ordnungsgemäßes Prüfungsverfahren. Dieser
elementare Mangel könne nur durch einen erneuten Qualifikationsnachweis geheilt
werden. Andernfalls würden auch Gleichbehandlung und Chancengleichheit derjenigen
Prüflinge verletzt, die diesen ungerechtfertigten Vorteil nicht gehabt haben.
10
Den von der Klägerin gegen den Rücknahmebescheid erhobenen Widerspruch wies
das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2006 zurück.
11
Am 5. Januar 2007 hat die Klägerin Klage erhoben.
12
Zur Begründung der Klage trägt sie im Wesentlichen vor: Die Voraussetzungen für die
Aufhebung der Prüfungsentscheidung gemäß § 18 Abs. 3 Prüfungsordnung lägen nicht
vor. Sie habe die Prüfung in einem ordnungsgemäßen Prüfungsverfahren bestanden.
Eine Täuschungshandlung liege nicht vor. Sie habe gerade keine konkrete Kenntnis
vom Aufgabeninhalt und Lösungsmuster der Prüfung gehabt. Soweit ein
Prüfungsteilnehmer, der in Vorbereitung der Prüfung eine Vielzahl von
Prüfungsaufgaben und -fällen gelöst habe, auf einen ähnlichen oder gleichgelagerten
Fall stoße, sei dies unschädlich. Gleiches müsse für die vorliegende Fallkonstellation
gelten, in der dem Prüfungsteilnehmer eine (Teil-)Aufgabe der Prüfung zwar zur
Kenntnis gegeben worden sei, er diese jedoch nicht als Prüfungsaufgabe ernst
genommen und entsprechend auch nicht in seine Vorbereitung einbezogen habe. Nach
Abschluss des Prüfungsverfahrens komme im Übrigen gemäß § 18 Abs. 3
Prüfungsordnung nur die Rücknahme der Feststellung des Bestehens der Prüfung
insgesamt in Betracht, nicht aber die Anordnung der Wiederholung von (Teil-
)Prüfungen. Die Klägerin beantragt,
13
den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 09.08.2006 und den
Widerspruchsbescheid vom 07.12.2006 aufzuheben.
14
Die Beklagte beantragt,
15
die Klage abzuweisen.
16
Sie trägt vor: Die Rücknahme sei hier nach § 48 VwVfG zu Recht erfolgt. Gegenüber
den Mitprüflingen, die die für die Klägerin verfügbaren Informationen nicht gehabt hätten,
habe sie einen ungerechtfertigten Vorteil gehabt, so dass der verfassungsrechtlich
garantierte und für das Prüfungswesen oberste Grundsatz der Gleichbehandlung und
damit der Chancengleichheit verletzt sei. Der Umfang der erfolgten Rücknahme
entspreche der zu beanstandenden Leistung im Fach Wirtschafts- und Sozialkunde und
deren Auswirkungen auf die Gesamtleistung in der Prüfung. Eine weitergehende
Rücknahme sei unverhältnismäßig.
17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen
Inhalt der Gerichtsakte sowie der im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 4 K
5520/06 beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
18
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19
Die zulässige Klage ist begründet.
20
Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 9. August 2006 und der
Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2006 sind rechtswidrig und verletzen die
Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.
21
Das Bundesverwaltungsamt war zu einer Rücknahme der erteilten Bescheinigung über
das Bestehen der Abschlussprüfung sowie des Prüfungszeugnisses über die
bestandene Abschlussprüfung betreffend die Feststellung des Bestehens der
Abschlussprüfung und des Prüfungsergebnisses in dem Fach „Wirtschafts- und
Sozialkunde" nicht befugt. Eine solche Ermächtigung ergibt sich entgegen der
Auffassung der Beklagten nicht aus § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -.
22
§ 48 Abs. 1 VwVfG wird vorliegend von § 18 Abs. 3 Satz 1 der Prüfungsordnung für die
Durchführung von Abschlussprüfungen in dem anerkannten Ausbildungsberuf
Fachangestellter/Fachangestellte für Bürokommunikation vom 6. Juni 2000 in der (zum
Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch geltenden maßgeblichen) Fassung
vom 4. Juli 2005 - PO - verdrängt.
23
§ 18 Abs. 3 Satz 1 PO basiert auf der Ermächtigung in § 41 des Berufsbildungsgesetzes
vom 14. August 1969, zuletzt geändert durch Artikel 40 des Vierten Gesetzes für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 - BBiG a.F. - (jetzt
§ 47 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 - BBiG -, der bis auf den neuen
Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift des § 41 BBiG a.F. entspricht).
24
Der Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes, mithin auch des § 48
VwVfG, ist gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG nur eröffnet, soweit nicht Rechtsvorschriften des
Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Diese
gesetzlich angeordnete Subsidiarität der Vorschriften des VwVfG gilt auch gegenüber
der oben genannten Prüfungsordnung des Bundesverwaltungsamtes. Diese stellt eine
Rechtsvorschrift des Bundes im Sinne des § 1 Abs. 1 VwVfG dar. Rechtsvorschriften
des Bundes sind nicht nur Bundesgesetze im formellen Sinne, sondern auch dem Bund
zurechenbare Rechtsvorschriften im materiellen Sinne, die im Außenverhältnis
unmittelbare Rechts- und Bindungswirkungen für und gegen Behörden und Bürger
erzeugen.
25
Vgl. Bonk/Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum VwVfG, 6. Auflage, § 1
Rdnr. 191.
26
Die vorliegend einschlägige Prüfungsordnung des Bundesverwaltungsamtes gehört zu
den letztgenannten Rechtsvorschriften, also zu den in § 79 Abs. 4 Satz 1 BBiG
genannten „von der zuständigen Stelle zu erlassenden R e c h t s v o r s c h r i f t e n für
die Durchführung der Berufsbildung".
27
Vgl. zum Inhalt der Rechtsvorschriften i.S.d. § 79 Abs. 4 BBiG, Herkert/Töltl,
Berufsbildungsgesetz, Loseblattkommentar, 60. Ergänzungslieferung, Oktober 2007, §
79 Rdnrn. 22, 21.
28
Sie ist zwar keine Rechtsverordnung, aber auch nicht nur interne Allgemeine
29
Verwaltungsvorschrift ohne Bindungswirkung im Außenverhältnis. Die Prüfungsordnung
ist vielmehr eine Rechtsnorm mit Satzungscharakter und enthält Rechtssätze mit
verbindlicher Außenwirkung (sog. statutarisches Recht).
Vgl. Wohlgemuth in Wohlgemuth/Lakies u.a., Berufsbildungsgesetz, Kommentar für die
Praxis, 3. Auflage 2006, § 47 Rdnr. 15, § 9 Rdnr. 12; wohl auch Herkert/Töltl, a.a.O., §
47 Rdnr. 4 ff., § 79 Rdnrn. 21; a.A. nunmehr Knopp/Kraegeloh, Berufsbildungsgesetz, 5.
Auflage 2005.
30
Diese Rechtsvorschrift ist dem Bund über die bundesgesetzliche Ermächtigung des §
47 BBiG unmittelbar zuzurechnen. Entsprechend wird die Prüfungsordnung vom
Bundesverwaltungsamt (einer Bundesoberbehörde) als zuständiger Stelle erlassen,
vom Bundesministerium des Innern genehmigt und öffentlich bekannt gemacht.
31
Damit unterscheidet sich die Prüfungsordnung des Bundesverwaltungsamtes von
Satzungen bundesunmittelbarer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts, bei denen nicht der Bund handelt, sondern eine von ihm
geschaffene rechtlich selbständige juristische Person. Solche Satzungen gehören nicht
zu den dem VwVfG vorgehenden Rechtsvorschriften, da sie nur der jeweiligen
juristischen Person, nicht aber dem Rechtsträger Bundesrepublik Deutschland
zugerechnet werden können.
32
Vgl. Bonk/Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum VwVfG, 6. Auflage, § 1
Rdnr. 191; Amtliche Begründung zum Gesetzentwurf, BT- Drs. 7/910, S. 32.
33
Die oben genannte Vorschrift des § 18 Abs. 3 Satz 1 PO trifft für den Fall des
Bekanntwerdens einer Täuschungshandlung nach Abschluss der Prüfung eine sachlich
abschließende und von § 48 VwVfG abweichende Regelung. Nach § 18 Abs. 3 Satz 1
PO kann der Prüfungsausschuss in besonders schweren Fällen innerhalb eines Jahres
nach Abschluss der Prüfung nach Anhören des Prüflings die Prüfung für nicht
bestanden erklären, wenn die Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung
bekannt wird. Da § 18 PO insoweit weder nach Art und Weise noch nach Form und
Ausmaß der Täuschungshandlung differenziert, ist auch der vorliegende Fall von der
Vorschrift erfasst, in dem eine Täuschungshandlung wegen der Vielzahl der
möglicherweise betroffenen Prüflinge gegebenenfalls den ordnungsgemäßen Ablauf
des Prüfungsverfahrens insgesamt in Frage stellen kann.
34
§ 18 Abs. 3 Satz 1 PO beschränkt - in Abweichung von § 48 VwVfG - im Interesse der
Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens sowie vor allem auch des Vertrauensschutzes
des Prüflings die Rücknahmebefugnis auf b e s o n d e r s s c h w e r e Fälle einer
Täuschungshandlung und auf den Zeitraum eines Jahres nach Abschluss der Prüfung
unabhängig vom Bekanntwerden der Täuschungshandlung. Die Beschränkung der Zahl
der Sanktionsmöglichkeiten nach Abschluss des Prüfungsverfahrens auf ein
Nichtbestehen bedeutet im Übrigen, dass nur noch Verstöße geahndet werden dürfen,
deren Intensität vor Abschluss der Prüfung gleichfalls die Erklärung der Prüfung für nicht
bestanden gerechtfertigt hätte; alle leichteren Verstöße bleiben demgegenüber
sanktionslos.
35
Vgl. zum Justizprüfungsrecht Klenke, Rechtsfragen des Justizprüfungsrechts, NWVBL
1988, 199, 203; OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 1987 - 22 A 699/87 -.
36
Zudem stellt § 18 Abs. 3 Satz 1 PO die Entscheidung über die Folgen einer
Täuschungshandlung allein in das Ermessen des P r ü f u n g s a u s s c h u s s e s.
37
Vor diesem Hintergrund konnte das Bundesverwaltungsamt als zuständige Stelle auf
der Grundlage von § 48 VwVfG keine von dem Beschluss der Prüfungsausschüsse
abweichende Entscheidung treffen.
38
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass das
Bundesverwaltungsamt auch keine Regelungskompetenz aus § 18 Abs. 3 Satz 1 PO
oder den Vorschriften des BBiG ableiten kann.
39
§ 18 Abs. 3 PO weist die Prüfung, ob eine Täuschungshandlung vorliegt und welche
rechtlichen Konsequenzen diese nach sich zieht, also die Tatsachenfeststellung und die
rechtliche Bewertung, allein dem Prüfungsausschuss zu und überträgt ihm damit
wissentlich eine Kompetenz, die über den eigentlichen Prüfungs- und
Beurteilungsspielraum eines Prüfungsausschusses bei der Bewertung von
Prüfungsleistungen hinausgeht. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben
insoweit innerhalb ihres eigenen Zuständigkeitsbereichs im Rahmen der
Prüfungsvorschriften und -bestimmungen zu entscheiden.
40
Wohlgemuth in Wohlgemuth/Lakies u.a., a.a.O., § 39 Rdnr. 2.
41
§ 18 Abs.3 PO ergänzt insoweit die bereits in der (bundesgesetzlichen) Vorschrift des §
42 Abs. 1 BBiG umschriebenen Kompetenzen des Prüfungsausschusses, wonach
Beschlüsse über die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung
insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung durch
den Prüfungsausschuss gefasst werden. Raum für einen Selbsteintritt des
Bundesverwaltungsamtes geben insoweit weder die Prüfungsordnung noch das
Berufsbildungsgesetz.
42
Der Auffassung des Bundesverwaltungsamtes, es könne eine vermeintlich
rechtswidrige Entscheidung des Prüfungsausschusses durch eine für rechtmäßig
erachtete Regelung ersetzen, liegt eine Verkennung der Funktion und Systematik der
Prüfungsordnung sowie der Befugnisse des Prüfungsausschusses in dem gesetzlich
vorgesehenen System zugrunde. Die Prüfungsordnung wird nach § 79 Abs. 4 Satz 1
BBiG vom Berufsbildungsausschuss, einem Organ der „zuständigen Stelle", hier also
des Bundesverwaltungsamtes, erlassen; seine Beschlüsse gelten insoweit als solche
der zuständigen Stelle.
43
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 19/84 -.
44
Dabei ist die Rechtsetzungsmacht des Berufsbildungsausschusses im Bereich des
Prüfungswesens und insbesondere beim Erlass von Prüfungsordnungen von
herausragender Bedeutung. Dem Ausschuss steht als Gremium eine
Regelungsbefugnis im Sinne einer subsidiären Allzuständigkeit im Rahmen des
vorgegebenen Gesetzes- und Verordnungsrechts zur „Durchführung der Berufsbildung"
zu.
45
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 19/84 -; Wohlgemuth in
Wohlgemuth/Lakies u.a., a.a.O., § 79 Rdnr. 27.
46
Der Berufsbildungsausschuss kann auch das Verfahren zur Errichtung der
Prüfungsausschüsse und zur Bestimmung ihrer jeweiligen Kompetenzen durch
Rechtsvorschrift gemäß §§ 9, 79 Abs. 4 BBiG bestimmen. Erlässt der
Berufsbildungsausschuss - wie hier u.a. mit § 18 Abs. 3 PO - Rechtsvorschriften, mit
denen der Zuständigkeitsbereich der Prüfungsausschüsse konkretisiert wird, so ist die
zuständige Stelle an diese Zuständigkeitsregelung gebunden.
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Vgl. Wohlgemuth in Wohlgemuth/Lakies u.a., a.a.O., § 39 Rdnr. 6.
48
Gleiches gilt für die auf dieser Grundlage getroffenen Entscheidungen der
Prüfungsausschüsse. Ein Prüfungsausschuss ist als internes Organ zwar (ebenfalls)
keine selbständige Behörde.
49
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juli 1984 - 7 C 28/83 -.
50
Soweit die Prüfungsausschüsse jedoch im Rahmen ihrer Zuständigkeit tätig werden,
nehmen sie Aufgaben der zuständigen Stelle wahr; ihre Entscheidung ist mit derjenigen
der zuständigen Stelle gleich zu setzen. Der zuständigen Stelle steht es insofern nicht
zu, sich über entsprechende Entscheidungen der Prüfungsausschüsse hinwegzusetzen
und stattdessen eine eigene, von dem Beschluss des Prüfungsausschusses
abweichende Entscheidung zu treffen.
51
Vgl. Wohlgemuth in Wohlgemuth/Lakies u.a., a.a.O., § 39 Rdnr. 4.
52
Eine Entscheidung der zuständigen Stelle kommt erst und nur soweit in Betracht, als die
vorgenannten Organe nicht handlungsbefugt sind bzw. - im Fall des
Berufsbildungsausschusses - von ihrer Kompetenz (noch) nicht Gebrauch gemacht
haben.
53
Vgl. zur Kompetenzverteilung innerhalb der zuständigen Stelle, Wohlgemuth in
Wohlgemuth/Lakies u.a., a.a.O., § 9 Rdnrn. 3, 4 .
54
Eine andere Sichtweise würde die entsprechenden Vorschriften des BBiG und die
Vorschriften der Prüfungsordnung, einschließlich der in ihr enthaltenen
Kompetenzzuweisungen, obsolet machen.
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Angesichts der danach fehlenden Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes und der
Unanwendbarkeit des § 48 VwVfG kommt es auf das weitere Vorbringen der Beteiligten
nicht an.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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