Urteil des VG Köln vom 25.01.2007

VG Köln: hochschulstudium, stellenausschreibung, ermessen, verwaltung, begriff, volkswirtschaft, nichterfüllung, wiederholungsgefahr, finanzmarkt, zugang

Verwaltungsgericht Köln, 15 K 4553/05
Datum:
25.01.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 4553/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
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Der Kläger ist als Regierungsamtmann (A 11) bei der beklagten Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht im Referat 00 C. beschäftigt.
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Mit Schreiben vom 07.10.2002 zeigte er sein im September 2002 aufgenommenes
Studium an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin "Europäisches
Verwaltungsmanagement" an und beantragte dieses als Fortbildung im dienstlichen
Interesse der Beklagten anzuerkennen und zu unterstützen. Dem Kläger wurde in der
Folge für das sechswöchige Praktikum Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge
bewilligt.
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Im August 2004 wurde der Studiengang des Klägers von der Akkreditierungsagentur bei
der Universität Hannover bezüglich der eröffneten beamtenrechtlichen Laufbahn
akkreditiert. Es wurde festgestellt, dass der abgeschlossene Studiengang den Zugang
zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst eröffne. Nach erfolgreicher Beendigung
des Studiums im September 2004 als "Master of European Administrative
Management", der im November 2005 zum "Master of Arts" umbenannt wurde, bewarb
der Kläger sich mit Schreiben vom 21.09.2004 im Rahmen eines externen
Ausschreibungsverfahrens auf freie Stellen für "Wirtschaftswissenschaftler/innen univ.
(S 853)". Dadurch wollte er in die Laufbahn des höheren Dienstes aufsteigen.
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Mit Bescheid der Beklagten vom 02.03.2005, zugestellt am 14.03.2005, wurde dem
Kläger mitgeteilt, dass er aufgrund seines Abschlusses im Rahmen des
Einstellungsverfahren der Beklagten nicht berücksichtigt werden könne und somit eine
Einstellung in den höheren Dienst nicht möglich sei. Grundsätzlich eröffne zwar der
akkreditierte Studiengang den Zugang zum höheren Dienst. Die Beklagte stelle
aufgrund ihrer Aufgaben, Juristen als Laufbahnbewerber sowie Mathematiker und
Wirtschaftswissenschaftler als Fachrichtungsbewerber der Fachrichtung
"Wirtschaftverwaltungsdienst" ein. Diese Laufbahn umfasse Studiengänge, die durch
einen wirtschaftlichen Schwerpunkt geprägt seien. Der Studiengang "Europäisches
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Verwaltungsmanagement" weise keine vertieften wirtschaftswissenschaftliche
Studieninhalte aus. Eine Teilnahme am Einstellungsverfahren für
Wirtschaftwissenschaftler komme daher nicht in Betracht. Da der Studiengang auch
nicht die speziellen juristischen und mathematischen Kenntnisse zur Erfüllung der
Aufgaben in der Beklagten vermittele, scheide eine Berücksichtigung auch in diesen
Auswahlverfahren aus. Es obliege dem Dienstherrn mit den Stellenausschreibungen,
das Anforderungsprofil festzulegen. Dieses umfasse die Wahl und Fachrichtung des
Studiums. Die generelle Zugangsberechtigung zum höheren Dienst, die durch die
Akkreditierungsagentur festgestellt worden sei, werde dabei nicht in Frage gestellt. Der
Dienstherr sei nicht verpflichtet, eine Stelle des höheren Dienstes zu schaffen, auf die
der Kläger mit seiner Ausbildung passe. Zum Laufbahnaufstieg nach § 5a
Bundeslaufbahnverordnung gehöre, dass man auch als Einstellungsbewerber zum Zug
gekommen wäre.
Mit Schreiben vom 08.04.2005 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid der
Beklagten ein. Der Stellenausschreibung sei nicht zu entnehmen gewesen, welche
Studieninhalte von Seiten der Beklagten gefordert würden. Absolventen von
wirtschaftswissenschaftlichen Studiengängen wüssten oft nicht ausreichend über den
deutschen Finanzmarkt Bescheid. Bei ihnen würden aber Studieninhalte nicht geprüft.
Er habe wirtschaftwissenschaftliche Erfahrung aufgrund seiner Sachbearbeitertätigkeit
bei der Beklagten. Es sei ferner willkürlich, in die Laufbahn des allgemeinen höheren
Verwaltungsdienstes nur Juristen einzustellen und nicht auch Absolventen anderer
Studiengänge. Nach der 7. Änderung der Bundeslaufbahnverordnung im Jahr 2002 sei
gerade die Fixierung auf bestimmte Studienabschlüsse aufgegeben worden, um
flexibler auf die neueingeführten Bachelor- und Masterstudiengänge reagieren zu
können.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 19.07.2005, zugestellt am 28.07.2005, wurde der
Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Teilnahme am externen
Auswahlverfahren als interner Bewerber bestehe nur dann, wenn der interne Bewerber
entweder als Laufbahnbewerber oder als Bewerber besonderer Fachrichtung, hier des
Wirtschaftverwaltungsdienstes zum Zuge kommen könne. Der Kläger könne wegen
seines fehlenden Vorbereitungsdienstes nicht als Laufbahnbewerber eingestellt
werden. Als Bewerber besonderer Fachrichtung könne er nicht berücksichtigt werden,
weil sein Masterabschluss nicht die im Anforderungsprofil geforderten Qualifikationen -
hier wirtschaftswissenschaftliche Kenntnisse - vermittle. Langjährige Aufsichtstätigkeit
bei der Beklagten und andere berufliche Erfahrungen seien für die Einordnung des
Studiums irrelevant, weil sie einen einschlägigen Abschluss nicht zu ersetzen
vermögen. Gegen-über dem Fehlen umfassender wirtschaftswissenschaftlicher
Studieninhalte komme auch der Masterarbeit zu wenig Gewicht zu. Eine Entscheidung
über die Bewerbung habe schon nach Aktenlage getroffen werden können, weil der
Kläger die Voraussetzungen des § 5a Bundeslaufbahnverordnung im konkreten
Ausschreibungsverfahren gerade nicht erfüllte. Es obliege dem Dienstherrn zu
entscheiden, welches Anforderungsprofil die Bewerber der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungen erfüllen müssten, das heißt, es obliege vornehmlich ihm zu
bestimmen, welche Studienabschlüsse in die Einstellungsverfahren einbezogen
würden. Nur in besonderen Einzelfällen würden zur Erfüllung von speziellen Aufgaben
bei der Beklagten Diplom-Übersetzer bzw. Informatiker neben
Wirtschaftswissenschaftlern, Mathematikern und Juristen eingestellt.
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Am 29.07.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, die Begründung des
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Bescheides vom 02.03.05 sei rechtswidrig, denn die Beklagte dürfe nicht selbst über
seine Eignung für den höheren Dienst befinden. Nach dem Rundschreiben des
Bundesministeriums des Inneren - BMI - vom 23.06.05 sei der von ihm absolvierte
Studiengang gemäß § 5a BLV, bei Regellaufbahnbewerbern als Hochschulstudium zu
berücksichtigen und könne auch als Abschluss für Beamte der besonderen
Fachrichtung "Wirtschaftsverwaltungsdienst" angesehen werden. Die Beklagte habe
gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Fürsorgepflicht verstoßen.
Er beantragt festzustellen, dass die Bescheide der Beklagten vom 02.03.2005 und
19.07.2005 rechtswidrig waren und die Beklagte verpflichtet war, den Kläger am
Auswahlverfahren S 853 im Sinne einer Bestenauslese teilnehmen zu lassen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Aus heutiger Sicht könne der Kläger bei Ausschreibungsverfahren des höheren
Dienstes nicht berücksichtigt werden, weil er die Voraussetzungen nach den
Anforderungsprofilen nicht erfüllen werde. Für eine Laufbahn als
Regellaufbahnbewerber habe der Kläger den Vorbereitungsdienst nicht absolviert und
als Beamter der besonderen Fachrichtung "Wirtschaftsverwaltungsdienst" obliege es ihr
zu entscheiden, welche Studieninhalte sie unter Berücksichtigung des
Aufgabezuschnitts der freien Dienstposten als Einstellungsvoraussetzung fordere. Das
erwähnte Rundschreiben des BMI habe lediglich Empfehlungscharakter.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auf
den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig. Es kann im vorliegenden Fall
dahinstehen, ob das erledigende Ereignis, nämlich die vollständige Besetzung der im
Ausschreibungsverfahren S 853 zu besetzenden Stellen für Wirtschaftswissenschaftler,
schon vor der Klageerhebung oder erst nach Klageerhebung eingetreten ist. Zwar ist nur
in letzterem Fall die Vorschrift des § 113 Abs.1 Satz 4 VwGO direkt einschlägig. Nach
Auffassung der Kammer ist diese Vorschrift aber für den Fall der Erledigung vor
Klageerhebung analog anwendbar,
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vgl. Kopp/Schenke VwGO, Kommentar § 113 Rn. 95 ff, auch zum Streitstand.
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Der Kläger hat auch ein Feststellungsinteresse an der begehrten Feststellung unter dem
Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Das Feststellungsinteresse wegen
Wiederholungsgefahr setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im
Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige
Verwaltungsentscheidung ergehen wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1983 - 3 C
56.80 -, in: Die Öffentliche Verwaltung 1983 , 850.
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Das ist hier der Fall, da die Beklagte gedenkt, den Kläger auch zukünftig für die für
Wirtschaftswissenschaftler ausgeschriebenen Stellen wegen grundsätzlicher
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Nichterfüllung des Anforderungsprofils auszuschließen.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte
Feststellung. Die Bescheide der Beklagten vom 02.03.2005 und 19.07.2005 waren
rechtmäßig. Die Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger am Auswahlverfahren S 853
im Sinne einer Bestenauslese teilnehmen zu lassen, da sein Ausschluss aus dem
Bewerberkreis wegen Nichterfüllung des zwingenden Anforderungsprofils rechtlich nicht
zu beanstanden ist.
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Bei dem Einstellungsverfahren S 853 für Wirtschaftswissenschaftler in den höheren
Dienst für Beamte der besonderen Fachrichtung "Wirtschaftsverwaltungsdienst" hatte
die Beklagte sich an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG - zu
orientieren. Entschließt sich der Dienstherr, eine freie Stelle zu besetzen, ist die
Auswahl unter den Bewerbern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu
treffen. Die Entscheidung darüber, ob der Bewerber den Anforderungen des zu
besetzenden Dienstpostens und der Laufbahn genügt, trifft der Dienstherr in
Wahrnehmung einer Beurteilungsermächtigung. Sie bewirkt im Ergebnis, dass die
Eignungseinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüft werden
kann,
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ständige Rechtssprechung vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Mai 1981 a.a.O. und vom 15.
Juni 1989 - BVerwG 2 A 3.86 -; Beschluss vom 17. März 1993 - BVerwG 2 B 25.93 -.
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Nur der Dienstherr soll durch die für ihn handelnden Organe nach dem erkennbaren
Sinn der Regelung über die Auslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung
ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der
Ernennungsbewerber den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen
und persönlichen Anforderungen eines konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht.
Allerdings folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG , dass die Entscheidung über die
Berücksichtigung oder die Ablehnung des Bewerbers grundsätzlich nur auf unmittelbar
leistungsbezogene Gesichtspunkte gestützt werden darf. Ein Bewerber kann verlangen,
dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die vom
Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind,
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vgl. BVerwG Urteile vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147, 150 und
vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - DVBl 2006, 316.
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Der Dienstherr kann im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung über die Eignung eines
Beamten(-bewerbers) auch in einem "gestuften Auswahlverfahren" befinden. So ist es
durchaus zulässig, bei einer ersten Auswahl solche Bewerber auszuschließen, die die
allgemeinen Ernennungsvoraussetzungen oder die laufbahnrechtlichen
Voraussetzungen nicht erfüllen oder die dem Anforderungsprofil des zu besetzenden
Dienstpostens von vornherein nicht genügen oder die aus sonstigen Gründen für das
Amt nicht in Betracht kommen. Diese Kandidaten müssen nicht mehr in einen Eignungs-
und Lei- stungsvergleich einbezogen werden. Jede Auswahlentscheidung muss
allerdings auf einer tragfähigen Sachverhaltsermittlung und einer sorgfältigen
Abwägung beruhen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.04.2006 - 2 VR 2/05 -.
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Diesen Anforderungen wird die Entscheidung der Beklagten, den Kläger von dem
weiteren Auswahlverfahren S 853 auszuschließen, gerecht. Denn der Kläger erfüllt das
zwingende Anforderungsprofil der Stellenausschreibung nicht. Dass er die allgemeine
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Laufbahnvoraussetzung für den höheren Dienst "Hochschulstudium" durch das
absolvierte Masterstudium "Europäisches Verwaltungsmanagement" an der
Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin erfüllt, ist dem gegenüber
irrelevant, denn die Voraussetzungen "Hochschulstudium" und Erfüllung des
zwingenden Anforderungsprofils müssen kumulativ vorliegen. Nach der Ausschreibung
sollen die Bewerber ein Hochschulstudium der Betriebswirtschaft,
Wirtschaftswissenschaften, Volkswirtschaft oder des Wirtschaftsingenieurwesens
absolviert haben. Dieses hat der Kläger unstreitig nicht. Der konkrete
Masterstudiengang "Europäisches Verwaltungsmanagement" vermittelt keine
wirtschaftswissenschaftlichen Kenntnisse, was auch der Kläger selbst nicht behauptet.
Nicht zu folgen ist der Argumentation des Klägers, er brächte die für die Tätigkeit bei der
Beklagten erforderlichen wirtschaftswissenschaftlichen Kenntnisse aus seiner
Sachbearbeitertätigkeit mit, er müsse also nur die generelle Qualifikation für die
Laufbahn des höheren Dienstes nachweisen. Es steht in dem gerichtlich nur
eingeschränkt überprüfbaren Ermessen der Beklagten, was sie als Anforderungsprofil
für die freien Stellen verlangt. Vorliegend ist es offensichtlich sachgerecht und frei von
Willkür, für die Bereiche Bankenaufsicht, Versicherungs- und Wertpapieraufsicht oder
für die Querschnittsabteilungen Finanzmarkt und Internationales sowie Verbraucher-
und Anlegerschutz ein Hochschulstudium im wirtschaftswissenschaftlichen Bereich zu
fordern.
Die Beklagte hat den Kläger nicht dadurch gegenüber den Mitbewerbern benachteiligt,
dass sie konkret nach den Studieninhalten in seinem Studiengang nachfragte, während
sie dieses bei Absolventen der in der Ausschreibung direkt angesprochenen
Studiengänge nicht tut. Die Beklagte darf annehmen, dass die Studieninhalte in den
Studiengängen Betriebs- und Volkswirtschaft sowie Wirtschaftswissenschaften oder
Wirtschaftsingenieurwesen grundsätzlich solche Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln
wie sie bei der Beklagten benötigt werden. Die Beklagte hätte auch den Kläger mangels
Vorliegen eines solchen spezifischen Abschlusses von vorneherein aus der
Stellenausschreibung ausschließen können; dass sie die konkreten Studieninhalte des
Klägers erfragte bzw. prüfte geschah, um dem Kläger eine Möglichkeit zu geben trotz
anderem Studienschwerpunkt an dem Auswahlverfahren teilzunehmen.
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Es ist ferner rechtlich nicht zu beanstanden und steht im Ermessen der Beklagten, dass
sie die Stellenausschreibung für "Wirtschaftswissenschaftler/innen" ausgeschrieben
und nicht generell für Beamtenbewerber der besonderen Fachrichtung
"Wirtschaftsverwaltungsdienst" geöffnet hat. Der Begriff "Wirtschaftsverwaltungsdienst"
ist im Gegensatz zu "Wirtschaftswissenschaftler/innen" in der Alltagssprache
ungebräuchlich. Zudem ist der Begriff "Wirtschaftsverwaltungsdienst" weiter und
umfasst neben Wirtschaftswissenschaftlern auch Verwaltungswissenschaftler wie den
Kläger. Es steht wiederum im Organisationsermessen der Beklagten sich aus der
besonderen Fachrichtung "Wirtschaftsverwaltungsdienst" gerade solche Abschlüsse
bzw. Studiengänge herauszusuchen, die schwerpunktmäßig wirtschaftliche Kenntnisse
vermitteln und damit zum gesetzlichen Aufgabenkreis der Beklagten besonders passen.
Das ist auch nichts Ungewöhnliches bzw. kein Indiz für willkürliches Vorgehen. Bei
anderen Ausschreibungen für Beamte besonderer Fachrichtungen des höheren
Dienstes steht es vergleichbar im Ermessen der ausschreibenden Behörde, ob sie
einen Veterinär für Nutzvieh oder Kleintiere sucht bzw. einen Romanisten mit
Schwerpunkt Rätoromanisch oder Rumänisch.
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Der Kläger hat aus Fürsorgegesichtspunkten keinen Anspruch auf Schaffung einer
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Stelle des höheren Dienstes durch seinen Dienstherrn. Nach ständiger Rechtsprechung
dienen die Schaffung und die Besetzung von Stellen des öffentlichen Dienstes
grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der
öffentlichen Aufgaben. Dadurch nimmt der Dienstherr keine Verpflichtungen gegenüber
seinen Beamten wahr. Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von
Dienstposten entscheidet der Dienstherr nach organisatorischen Bedürfnissen und
Möglichkeiten,
BVerwG ständige Rechtssprechung z.B. Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 - BVerwGE
115,58; Urteil vom 22. Juni 1999 - 2 C 14.98 - .
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3
oder 4 VwGO nicht vorliegen.
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