Urteil des VG Köln vom 11.07.2002

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Verwaltungsgericht Köln, 20 K 9867/01
Datum:
11.07.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 K 9867/01
Tenor:
Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist,
wird das Verfahren eingestellt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger ist von Beruf Arzt und Halter des Pkw Toyota mit dem amtlichen
Kennzeichen . Am Donnerstag den 15. März 2001 stellte er den Pkw jedenfalls
zwischen 10.54 und 11.06 in Köln in der W. straße 0 auf einem Schwerbehinder-
tenparkplatz ab. Ganz in der Nähe des Parkplatzes befindet sich ein Altenheim. We- gen
der Situation vor Ort im einzelnen wird auf die von den Bediensteten des Beklag- ten
zum Zeitpunkt des Einschreitens gefertigten Fotografien Bezug genommen (Bei- akte 1,
Blatt 2).
2
Mitarbeiter des Beklagten beauftragten eine Abschleppfirma mit der Entfernung des
Pkw. Der Pkw stehe auf einem Schwerbehindertenparkplatz, dadurch sei eine
erhebliche Behinderung für andere Verkehrsteilnehmer zu erwarten. Eine Ausnah-
megenehmigung der Stadt liege nicht vor, auch sei kein deutlich sichtbarer Ausweis
vorhanden. Um 10.58 wurde der Abschleppauftrag durchgegeben, um 11.06 traf der
Kläger ein und entfernte den Pkw. Im sofort gefertigten Vermerk heißt es, dass der
Kläger zugegeben habe, dass er "immer hier parke".
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Am 21. März 2001 erhob der Kläger Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen der
einschreitenden Angestellten. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass
er gegen 10.40 aus dem Seniorenheim W. straße 0 den dramatischen Notruf einer sehr
alten Dame erhalten habe. Die W. straße und die angrenzende Strasse seien
beiderseitig zugeparkt gewesen, allein die Behindertenparkzone vor dem Altersheim sei
frei gewesen. Daher habe er sich entschlossen dort zu parken, es seien ja noch weitere
2 Behindertenparkplätze frei gewesen. Seine Schilder "Arzt" und "Arzt im Dienst" seien
gut sichtbar hinter der Frontscheibe gewesen. Als er zu- rückgekommen sei, sei der
Abschleppdienst schon bestellt gewesen.
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In einem internen Vermerk vom 4. April 2001 wurde festgehalten, dass die vom Kläger
angegebene Notstandssituation glaubwürdig sei; das Ordnungswidrigkeiten- verfahren
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sei daher einzustellen. Die Abschleppmaßnahme führe allerdings zur Kos- tenpflicht
des Klägers, da er seinen Pkw ohne eine von außen erkennbare amtliche Berechtigung
für die Nutzung eines Schwerbehindertenparkplatzes abgestellt habe. Auch sei der
Kläger nicht Inhaber einer Sonder- bzw. Ausnahmegenehmigung der
Strassenverkehrsbehörde (die sich nach dem Erlass des Innenministeriums NW für
Parkerleichterungen für Ärzte regele) gewesen; selbst gefertigte Arztschilder stellten
keine Legitimation für eine Inanspruchnahme dieser Sondernutzung dar.
Mit Leistungsbescheid vom 5. April 2001 zog der Beklagte den Kläger als Fahrer und
Halter des Pkw zu Verwaltungskosten, Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt
DM 227,93 heran. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass er den Pkw am 13. März
2001 auf einem Parkplatz für außergewöhnlich Gehbehinderte abgestellt habe.
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Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 24. April 2001 Widerspruch ein und
verwies auf sein Schreiben vom 18. März 2001. In Rahmen der Abgabe des Wider-
spruches an die Bezirksregierung trug der Beklagte dieser gegenüber vor, dass der
Kläger auf einem Behindertenparkplatz gestanden habe. Der Gesetzgeber habe mit
dem Ziel der Einrichtung von Behindertenparkplätzen auf ein besonderes öffentliches
Interesse hingewiesen, diesem besonders hilfsbedürftigen Personenkreis die Teil-
nahme am öffentlichen Leben sicherzustellen. Eine zeitraubende Suche nach einem
geeigneten Parkplatz solle entfallen.
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Mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 27. November 2001 wurde
der Widerspruch zurückgewiesen. Die Abschleppmaßnahme sei nicht zu beanstanden.
Die Kläger habe das Fahrzeug auf einem Behindertenparkplatz abgestellt. Dieser
Behindertenparkplatz habe zudem vor einem Seniorenheim gelegen, schon deswegen
sei dessen Ausweisung (als Parkplatz) gerechtfertigt gewesen. Daher sei auch
irrelevant, dass weitere Behindertenparkplätze vor dem Seniorenheim frei gewesen
seien, gerade bei einem solchen Heim würden ständig mehrere Sonderparkplätze
benötigt. Im Auto habe sich kein Hinweis auf den Kläger als verantwortliche Person
befunden, wo der Kläger sich aufgehalten habe sei unbekannt gewesen. Das Arztschild
habe keine Hinweise auf den Aufenthaltsort des Klägers erlaubt. Zwar habe der Kläger
in einer Notfallsituation gehandelt, jedoch ändere diese Situation nichts an der
Kostenpflicht.
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Am 28. Dezember 2001 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wird u.a.
vorgetragen, dass er sich seinerzeit, als er den Pkw abgestellt habe, in einer Not-
standssituation befunden habe; andere Parkplätze seien nicht frei gewesen. Hinter
dieser Notstandssituation müssten die Interessen gehbehinderter Anwohner zurück-
treten. Auch sei durchaus erkennbar gewesen wo er sich aufgehalten habe. Die
Schilder "Arzt" und "Arzt im Dienst" hätten deutlich sichtbar ausgelegen und der Wa-
gen habe sich vor einem Seniorenheim befunden. Es sei daher klar gewesen, dass er
sich im Seniorenwohnheim aufgehalten habe, wo man nach ihm hätte nachfragen
können. Er habe der Pförtnerin dieses Heims nämlich gesagt, welche Patientin er
behandele.
9
Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 5. April 2001 und den Widerspruchsbescheid der
Bezirksregierung Köln vom 27. November 2001 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Voraussetzungen von Ziffer 3 des Ministerialerlasses vom 24. März 1975 betreffend
der Parkerleichterungen für Ärzte zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der
Bevölkerung seien hier noch nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Auch habe
der Kläger eingeräumt, dass er immer auf dem betreffenden Parkplatz parke; damit habe
er sich zuvor um die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung kümmern können.
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In der mündlichen Verhandlung ist das Verfahren insoweit für übereinstimmend erledigt
erklärt worden, als es um die Auslagen des Beklagten für die Postzustellungsurkunde in
Höhe von DM 11,00 geht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist das Verfahren
einzustellen. Im übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Der angefochtene
Bescheid des Beklagten und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln sind
insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1
Satz 1 VwGO.
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Die Kostenpflicht des Klägers beruht auf § 77 VwVG NW i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2
Nr. 7 KostO NW i.V.m. § 24 OBG NW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NW bzw. § 14 OBG
NW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NW. Hiernach hat der
Ordnungspflichtige die durch die Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen
Kosten zu erstatten.
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Voraussetzung für ein Eingreifen nach diesen Vorschriften ist eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden kann.
Unter öffentlicher Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts ist dabei unter anderem die
Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung zu verstehen.
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Vgl. BVerwGE 64, 55 (61)
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Eine "Gefahr" liegt dann vor, wenn gegen die Rechtsordnung verstoßen wird bzw. ein
Verstoß zu befürchten ist. Im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten bestand hier
eine Gefahr bzw. Verletzung der öffentlichen Sicherheit. Denn das Fahrzeug des
Klägers war entgegen § 12 Abs. 3 Nr. 8 lit. e) StVO in einem Bereich abgestellt, in dem
das Halten und Parken nur für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher
Gehbehinderung oder Blinde gestattet war; der Kläger gehört zu keiner diesen beiden
Gruppen. Der Kläger war auch nicht etwa Inhaber eine Ausnahmegenehmigung nach §
46 StVO, die ihn von der Einhaltung des § 12 Abs. 3 Nr. 8 lit e StVO dispensiert hätte.
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Auch nach § 46 Abs. 2 StVO i.V.m. Ziff. III des Runderlasses des Ministers für Wirtschaft,
Mittelstand und Verkehr über die Parkerleichterungen für Ärzte zur Sicherstellung der
ärztlichen Versorgung der Bevölkerung vom 24. März 1975 war der Kläger nicht von der
Einhaltung des § 12 Abs. 3 Nr. 8 lit e StVO entbunden. Denn die Regelung nach Ziffer III
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des genannten Erlasses bezieht sich - was in ihrem Wortlaut allerdings nicht zum
Ausdruck kommt - allein auf eine Verantwortlichkeit nach dem OWiG. Für ein solches
Verständnis dieser Regelung spricht zum einen, dass in der Regelung nicht die Rede
davon ist, dass das Vorliegen eines Notstandes irgendwie nach außen hin glaubhaft zu
machen ist, zumindest dies müsste aber in dieser Regelung enthalten sein, damit sie in
Entsprechung zu § 42, Zeichen 314, Ziffer 2 StVO bzw. Ziffer I des genannten Erlasses
dahingehend ausgelegt werden könnten, dass die Regelung eine "echte"
Parkberechtigung regelt. Für eine solches Verständnis dieser Regelung spricht zum
anderen, dass in ihr von einem "übergesetzlichen Notstand" die Rede ist, womit
strafrechtliche Bezugspunkte in den Blick genommen werden. Auch ist in keiner Stelle
der Regelung davon die Rede, dass wegen des Notstands eine
Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis erteilt oder fingiert werde.
Der mit der Abschleppmaßnahme angeordnete Sofortvollzug war zur Abwehr einer
gegenwärtigen Gefahr notwendig. Die in der Störung der öffentlichen Sicherheit zu
sehende Gefahr war gegenwärtig, weil die bereits eingetretene Störung noch andauerte.
Als Fahrer des Fahrzeugs war der Kläger auch Handlungsverantwortlicher nach § 17
OBG NRW. Dass der Kläger das Fahrzeug in einer Notstandssituation abgestellt hat,
ändert an seine Verhaltensverantwortlichkeit nichts, wie schon der Wortlaut des § 17
Abs. 1 OBG NRW zeigt ("Verursacht eine Person eine Gefahr") - verursacht hat der
Kläger die Störung der öffentlichen Sicherheit. Das Ordnungsrecht knüpft nicht an einen
Schuldvorwurf o.ä. an (der dem Kläger zunächst einmal nicht zu machen ist), sein
Gegenstand ist allein die objektiv verursachte Gefahr.
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Vergl. dazu z.B. Denninger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl.
2001, Abschnitt E, Rdnr. 57 ff. m.w.N.
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Im übrigen ist darauf hinzuweisen - ohne dass es darauf ankäme - dass vielleicht das
Abstellen des Kfz durch eine Notstandsituation "gerechtfertigt" war. Dass der Pkw dann
aber auch dort stehen bleiben musste - etwa weil der Kläger mit ihm zu einem weiteren
Notfalleinsatz hätte fahren müssen - ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Die Abschleppmaßnahme erfolgte ermessensfehlerfrei (Vergl. §§ 40 VwVfG, 114
VwGO). Der Beklagte hat festgehalten, dass durch das Parken des Kfzs eine erhebli-
che Behinderung für andere Verkehrsteilnehmer zu erwarten war. Diese Feststellung ist
schon deshalb nicht unzutreffend, da das Fahrzeug einen Behindertenparkplatz vor
einem Altersheim blockierte. Der einschreitende Angestellte hat weiter festgehalten,
dass der Kläger über keine Ausnahmegenehmigung der Stadt Köln für Ärzte verfügt
habe; auch dies ist richtig. Folge dieser fehlenden Ausnahmegenehmigung war, dass
aus der Sicht der einschreitenden Angestellten keineswegs sicher war, dass es sich bei
dem Kläger tatsächlich um einen Arzt handelt; private Arztschilder können ohne
weiteres von jedermann erworben werden. Endlich ist festzuhalten, dass aus der Sicht
der einschreitenden Beamten zunächst einmal nichts dafür sprach, dass es sich um
einen Notfalleinsatz handelte; es hätte sich auch um einen normalen Krankenbesuch
handeln können. Nach alledem ist die Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden;
ob auch eine andere Ermessensausübung in Betracht gekommen wäre hat das Gericht
nicht zu entscheiden.
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Schließlich war das Abschleppen verhältnismäßig. Ein milderes Mittel - Versuch einer
Ermittlung des Halters bzw. Fahrers des Pkw - war hier nicht so erfolgversprechend wie
die Anordnung des Abschleppens. Grundsätzlich trifft die im Wege des Abschleppens
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einschreitende Behörde im innenstadtnahen Bereich nicht die Pflicht den Fahrer bzw.
Halter zu ermitteln um ihm dann die Gelegenheit zu geben das Fahrzeug wegzufahren.
Der Fahrer bzw. Halter ist unbekannt und es ist bei zumutbarem Aufwand im
innenstadtnahen Bereich einer Großstadt auch nicht ermittelbar, wo er sich gerade
aufhält. Verzögerungen können nicht hingenommen werden, auch sind die
Erfolgsaussichten einer solchen Versuchs letztlich ungewiss.
Siehe z.B. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2002 - 3 B 67/02 - JURIS, BVerwG, DVBl.
1983, 1066; OVG NRW, NJW 1990, 2835, 2836 m.w.N.
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Dies gilt auch im vorliegenden Fall, insbesondere konnten die Angestellten des
Beklagten nicht darauf verwiesen werden den Aufenthaltsort des Klägers im Altersheim
zu ermitteln. Zum einen war zum Zeitpunkt des Einschreitens letztlich unklar, ob der
Kläger sich tatsächlich im Altersheim befand; dies war zwar nicht abwegig, aber auch
nicht sicher. Zum anderen war es den Angestellen des Beklagten aus der damaligen
Sicht auch nicht zumutbar, sich durch das Altersheim "durchzufragen", um dann nach
einem größeren Aufwand den Kläger zu ermitteln. Davon, dass der Kläger der Pförtnerin
des Altersheim Bescheid gesagt hatte wo er sei, konnten die Angestellten des
Beklagten nichts wissen. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass der Kläger eben auf
einem Behindertenparkplatz stand, der sich vor einem Altersheim befand; damit war
schleuniges Eingreifen geboten.
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Schließlich hat die Maßnahme nicht zu Nachteilen geführt, die zu dem angestrebten
Erfolg erkennbar außer Verhältnis standen. Sie belastete den Kläger zunächst einmal
nur mit Kosten in Höhe von 227,93 DM. Die Größenordnung des gezahlten
Geldbetrages bleibt geringfügig. Schon deshalb stehen die Nachteile zu dem mit der
Maßnahme erstrebten Erfolg in keinem offensichtlichen Missverhältnis. Dies gilt nach
der Rechtsprechung des OVG NRW und der Kammer für den - hier gegebenen -
Regelfall auch dann, wenn der Zweck des Abschleppens allein in der Beseitigung des
im verbotswidrigen Parkens liegenden - mehr als nur einen unerheblichen Zeitraum
dauernden - Rechtsverstoßes gelegen hätte, ohne dass weitere Beeinträchtigungen
(hier etwa Behinderung, Vorbildwirkung gegenüber weiteren Kraftfahrern)
hinzugekommen wären.
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Vgl. OVG NRW, NJW 1990, 2835 f.; Urteil vom 27. Februar 1996 - 5 A 1700/92 -;
BVerwG, NJW 1990, 931;
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Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG und des OVG NRW gerade
für ein unbefugtes Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen und folgt aus der Funktion
von Schwerbehindertenparkplätzen bei denen der privilegierte Benutzerkreis nach der
gesetzlichen Wertung darauf vertrauen können soll, dass dieser Parkplatz ihnen
unbedingt zur Verfügung steht.
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Vergl BVerwG NJW 2002, S. 2122; OVG NRW; Urteil vom 27. Februar 1996 - 5 A
1700/92 - ; OVG NRW, Urteil vom 5. März 1991 - 5 A 259/90 -
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Dass dies gerade für Schwerbehindertenparkplätze gilt die sich vor einem Altersheim
befinden ist klar. Angesichts der letztlich geringen Kosten und Gebühren die durch den
Abschleppeinsatz verursacht wurden kann auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit
nicht durchschlagend berücksichtigt werden, dass der Kläger sich beim Abstellen des
Pkw wohl in einem Notfalleinsatz befand. Zunächst einmal hatte er den Umstand, dass
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er Arzt war nicht durch einen "amtlichen" Sonderparkausweis für Ärzte kenntlich
gemacht, was ihm durchaus zumutbar gewesen wäre. Auch war aus der Sicht der
einschreitenden Beamten nicht ersichtlich, dass es sich tatsächlich um einen
Notfalleinsatz handelte, es hätte auch um einen "gewöhnlichen" Hausbesuch gehen
können. Dass der Kläger im nachhinein insoweit einer andere Situation dargestellt hat
kann nicht dazu führen, dass der Beklagte, dessen Angestellten zum Zeitpunkt des
Einschreitens hiervon nichts wussten, auf den Kosten u.ä. "sitzen" bleibt.
Die Gebührenpflicht der Klägers beruht auf § 7a Abs. 1 Nr. 7 bzw. § 7a Abs. 2 Buchst. a)
der KostO NW. Danach werden für das Abschleppen eines KFZ Verwaltungsgebühren
bis zur Höhe von DM 300,00 erhoben. Dabei liegt die Bemessung der Höhe der Gebühr
im nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Ermessen der Behörde.
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OVG NRW, NWVBl 2001, S. 181 (182 ff.)
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Dass hier die Berechnung der Gebühr durch den Beklagten ermessensfehlerhaft ist, ist
weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
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