Urteil des VG Köln vom 24.11.2003

VG Köln: klausur, prüfer, chancengleichheit, amt, prüfungsbehörde, wiederholung, mitwirkungspflicht, begriff, ausgleichung, auflage

Verwaltungsgericht Köln, 6 K 1115/98
Datum:
24.11.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 1115/98
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens
zu tragen. Die Berufung wird zugelassen.
T a t b e s t a n d:
1
Der Kläger unterzog sich im Jahre 1997 in der Wiederholung der Zweiten Juristi- schen
Staatsprüfung. Am 15.05.1997 schrieb er die Klausur C I. In dieser fand ab ca. 10.30 Uhr
eine Lärmbeeinträchtigung durch einen außerhalb des Gebäudes tätigen
Leierkastenspieler statt. Nach Angaben des Klägers schloss die Aufsichtsperson die
Fenster und telefonierte viermal, um Abhilfemaßnahmen zu schaffen bzw. eine
Schreibverlängerung zu erwirken. Es wurde eine Schreibverlängerung von 15 Minu- ten
alsdann gewährt. Im Protokoll vermerkte die Aufsichtsperson, dass ab ca. 10.30 Uhr
eine Lärmbeeinträchtigung eingetreten sei, die von den Prüflingen O. und X.
beanstandet worden sei, dass Abhilfemaßnahmen eingeleitet seien und die Be-
einträchtigung gegen 11.00 Uhr geendet habe. Die "Kernzeit der Beeinträchtigung
(Lärm trotz geschlossener Fenster)" habe 15 Minuten betragen, was durch die
Schreibverlängerung von 15 Minuten ausgeglichen worden sei.
2
Mit Bescheid vom 04.09.1997 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er die Prüfung erneut
nicht bestanden habe. In sechs Klausuren habe er weniger als 4 Punkte er- zielt, so
dass er die Prüfung nach § 31 Abs. 3 JAG nicht bestanden habe. Die Klau- suren C I, S I
und S II waren je mit 3 Punkten bewertet worden.
3
Gegen den Bescheid legte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten rechtzeitig
Widerspruch ein. Mit Schriftsatz vom 20.11.1997 wurde dieser begründet. Insoweit rügte
der Kläger die Lärmbelästigung während der C I-Klausur. Da sie 30 bis 45 Minuten
gedauert habe, sei sie durch die 15-minütige Schreibverlängerung nicht abgegolten.
Diese unzureichende Kompensation des Verfahrensmangels sei auch kausal für das
Ergebnis der Klausur gewesen. Weiter rügte der Kläger Bewer- tungsfehler der Klausur
S I. Die Gesamtbewertung des Erstkorrektors sei von nur zwei brauchbaren Ansätzen
ausgegangen, wie sich aus dem Ende des Gutachtens des Erstkorrektors ergebe,
obwohl mehrere weitere brauchbare Ansätze vorhanden gewesen seien, wie sich aus
den Randbemerkungen ergebe. Wären die bezeichne- ten Ansätze nicht abschließend
vom Prüfer gemeint gewesen, so hätte dies durch die Formulierung wie "etc." kenntlich
gemacht werden müssen. Hinsichtlich der Klau- sur S II ist der Kläger der Ansicht, dass
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durch die Bemerkung auf Seite 15 "schreck- lich" das Gebot der Sachlichkeit verletzt
sei. Diese Bemerkung beziehe sich auf den Einschub, wodurch das optische Bild der
Klausur beeinträchtigt sei, was aber für eine logische und vollständige Bearbeitung
einer Klausur manchmal notwendig sei. Durch die Randbemerkung habe der Prüfer
eine emotionale Entgleisung gezeigt, welche auch bei der Gesamtbewertung mit
eingeflossen sei.
Das beklagte Amt holte daraufhin Stellungnahmen der Korrektoren zu den Auf-
sichtsarbeiten ein. Von diesen wurde zu der Klausur S I ausgeführt, dass die ge-
nannten positiven Bemerkungen sich auf relevante Bereiche der Klausur bezögen, die
anderen hingegen auf nicht-relevante. Daher könnten sie keine Veränderung der
Gesamtnote bewirken. Auch die nicht explizit aufgeführten Ansätze seien berücksich-
tigt worden, jedoch hätten sie kein Gewicht gehabt, um die Note zu beeinflussen. Zu der
Klausur S II führte der Erstkorrektor u. a. aus, dass die Randbemerkung "schrecklich"
sich nicht auf die Tatsache eines Einschubes, sondern auf den Inhalt der
entsprechenden Passage der Klausur bezogen habe. Weiterhin erläuterte der
Erstkorrektor seine Bemerkung dahingehend, dass die Vorstellung des Inhalts, einen
Haftbefehl mit nicht nachweisbaren Tatsachen begründen zu sollen, eben zu jener
Bemerkung geführt habe. Sie habe daher sachlichen Charakter.
5
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.01.1998, zugestellt am 13.01.1998, wurde der
Widerspruch unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen der Prüfer als unbegründet
zurückgewiesen. Weiter wurde in ihm ausgeführt, dass seitens der Prüflinge keine
Einwände gegen die Verlängerung der Bearbeitungszeit von 15 Minuten geäußert
worden seien, so dass sie sich als angemessene Maßnahme darstelle.
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Am 10.02.1998 hat der Kläger Klage erhoben.
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Der Kläger stellt den Antrag,
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das beklagte Amt - unter Abänderung des Bescheides vom 04.09.1997 und des
Widerspruchsbescheides vom 09.01.1998 - zu ver- pflichten,
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1. ihn erneut zur Anfertigung der Aufsichtsarbeit C I zuzulassen,
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2. die Aufsichtsarbeiten S I und S II unter Beachtung der Rechtsauf- fassung des
Gerichts neu bewerten zu lassen,
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3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu
erklären.
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Er führt zur Begründung unter Wiederholung und Vertiefung seiner Ausführungen im
Widerspruch vor: Die Lärmbelästigung und Störung habe ca. 45 Minuten gedauert. Der
Kläger sei besonders beeinträchtigt gewesen, da er einen Fensterplatz gehabt habe.
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Erstmals in der Klageschrift macht er geltend, dass er auch selbst eine zu kurze
Schreibverlängerung gerügt habe. Durch die gewährte Schreibverlängerung sei die
Chancengleichheit nicht wiederhergestellt worden. Er habe sich den Rügen der
Prüflinge O. und X. angeschlossen. Die Aufsichtsperson habe aber offenkundig nur
diese namentlich im Protokoll erwähnt. Dabei habe er sowohl die Beeinträchtigung als
auch die Unangemessenheit der Verlängerung der Bearbeitungszeit gerügt. Im Übrigen
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gäbe es im juristischen Prüfungsrecht keine Norm, die Fristen zur Anfechtung eines
Prüfungsergebnisses setze, so dass seine Rüge auch nicht verspätet sei. Im Übrigen
wäre eine Rüge unzureichender Kompensation der Störung während der Klausur selbst
unzumutbar gewesen, da er sich auf die Klausur und nicht die Zeitbemessungen habe
konzentrieren müssen.
Hinsichtlich der Aufsichtsarbeiten S I und S II wiederholt und vertieft er sein Vorbringen
aus dem Widerspruch.
15
Das beklagte Amt beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Es erwidert: Bezüglich der Klausur C I sei die Lärmstörung mangels einer Rüge des
Klägers unbeachtlich. Er habe nicht um eine längere Schreibverlängerung gebeten und
somit gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen. Der Aufsichtsperson, welcher die
schwerwiegende Beeinträchtigung des Klägers nicht deutlich gemacht worden sei, hätte
sonst weitere Abhilfemaßnahmen treffen können. Hinsichtlich der Klausuren S I und S II
lägen keine Bewertungsfehler vor. Insoweit werden seitens des Beklagten die Gründe
des Wiederspruchsbescheides vertieft.
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Die Kammer hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und
Beschluss vom 30.1.2002 wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht der Klage
abgelehnt. Der hiergegen eingelegten Beschwerde gab das Oberverwaltungsgericht mit
Beschluss vom 20.6.2003 (Az.: 14 E 203/02) - dem Grunde nach - statt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen
Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
20
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
21
Die Klage ist unbegründet.
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Der Bescheid des beklagten Amtes vom 04.09.1997 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 09.01.1998 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht
in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Mit der Berufung auf einen angeblichen
Verfahrensfehler bei der Klausur C I ist der Kläger ausgeschlossen; die Bewertungen
der Klausuren S I und S II sind rechtlich nicht zu beanstanden.
23
Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) verpflichtet die Gerichte nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die Verwaltungsgerichte folgen,
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vgl. Beschlüsse vom 17.04.1991 - 1 BvR 419.81 und 213.83 -, NJW 1991, 2005, 2008
sowie - 1 BvR 1529.84 und 138.87 -, NJW 1991, 2008, 2009,
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Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich
vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei "prüfungsspezifischen" Wertungen verbleibt
dem Prüfer ein die gerichtliche Kontrolle insoweit einschränkender
Entscheidungsspielraum, dessen Überprüfung darauf beschränkt ist, ob
Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer
von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine
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Bewertungsgrundsätze verstoßen hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten
lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Zu den allgemeingültigen, aus Art. 12 Abs. 1
GG folgenden Bewertungsgrundsätzen gehört, dass auch in juristischen
Staatsprüfungen zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als
falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit
oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht
eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedli- chen Ansichten Raum
lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Beurteilungsspielraum, andererseits muss aber auch
dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine
vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht
als falsch gewertet werden. Im übrigen ist bei der Willkürkontrolle davon auszugehen,
dass eine willkürliche Fehleinschätzung der Prüfungsleistung schon dann anzunehmen
ist, wenn die Einschätzung Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Dabei setzt
eine wirksame Kontrolle durch das Gericht voraus, dass der klagende Prüfling dem
Gericht im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht "wirkungsvolle Hinweise"
gibt.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom
04.02.1994 - 22 A 1071/93 - m. w. N..
27
Dies bedeutet, dass der Prüfling seine Einwände konkret und nachvollziehbar
begründen muss, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welcher
Richtung der Sachverhalt für eine gerichtliche Überzeugungsbildung (vgl. § 108 Abs. 1
VwGO) - notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - (weiter)
aufzuklären ist.
28
Gemessen an diesen Voraussetzungen greift die Klage nicht durch.
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I. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf einen Verfahrensfehler bei der Klausur C I
berufen, da er mit dieser Einwendung gemäß § 8 Abs. 5 JAO NRW i. V. m. § 38 JAO
NRW ausgeschlossen ist. Hiernach ist die Berufung auf die Störung des
ordnungsgemäßen Ablaufs des Termins zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit
ausgeschlossen, wenn seit ihrem Eintritt mehr als ein Monat verstrichen ist. Diese Frist
hat der Kläger nicht eingehalten.
30
Entscheidende Rechtsfrage ist vorliegend, wie der Begriff der „Berufung" auszulegen ist,
nämlich ob dieser lediglich die Erhebung der Rüge betreffend den gestörten Ablauf der
Aufsichtsarbeit voraussetzt, wobei alsdann die „Reaktionspflicht" auf die
Prüfungsbehörde überginge mit der Folge, dass der Prüfling das weitere Verhalten der
Prüfungsbehörde und dementsprechend, falls keine auf die Störung selbst bezogene
Entscheidung ergeht, das Ergebnis der Prüfungsbewertung abwarten könnte.
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So der für das Prüfungsrecht beim OVG NRW früher zuständige 15. Senat in dem vom
OVG NRW im Prozesskostenhilfebeschluss vom 20.6.2003, a. a. O., genannten Urteil
vom 30.11.1984 - 15 A 2123/83 - sowie vom Grundsatz her ebenfalls die Kammer in
ihrem Prozesskostenhilfebeschluss; vgl. ferner die hierzu ergangene weitere
Rechtsprechung, wie sie von der Kammer auf Seite 9 des Umdrucks des
Prozesskostenhilfebeschlusses zitiert worden ist.
32
Demgegenüber könnte nach der Auffassung des nunmehr für das Prüfungsrecht beim
OVG NRW zuständigen 14. Senats im Prozesskostenhilfebeschluss vom 20.6.2003, a.
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a. O., der Begriff der Berufung so auszulegen sei, dass außer dem Hinweis des
Prüflings auf die Störung während der Aufsichtsarbeit der Prüfling zusätzlich binnen
Monatsfrist die Störung als Verfahrensfehler geltend zu machen hat, und zwar in dem
Sinne, dass von ihm binnen dieses Zeitraums die (eindeutige) Äußerung eines
Rechtsfolgewillens verlangt wird, nämlich zu entscheiden, ob er die Aufsichtsarbeit
„gelten" lassen will oder nicht.
Das OVG NRW, a. a. O., hat hierzu im einzelnen ausgeführt:
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„Der Senat neigt jedoch dazu, die genannte Rechtsprechung zum Begriff der „Berufung
auf die Störung" in § 8 Abs. 5 Satz 2 JAO NRW aufzugeben mit der Folge, dass
vorliegend diese Berufung auf die Störung bei der C I-Klausur sei- tens des Klägers als
verspätet anzusehen wäre.
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Es spricht vieles dafür, dass unter „Berufung" auf die Störung nicht der während des
Prüfungsverfahrens zu erfolgende Hinweis auf die störenden Umstände zu verstehen
ist, sondern allein die Geltendmachung der Rechte des Prüflings, die aus dem in der -
nicht ausgeglichenen - Störung liegenden Verfahrensfehler folgen, nämlich das
Verlangen nach einer Wiederholung der Prüfung.
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Die Geltendmachung einer Störung im Prüfungsverlauf hat, wie das Verwaltungsgericht
unter Anführung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des
erkennenden Gerichts ausgeführt hat, Bedeutung dafür, ob dieser Störung überhaupt
rechtliche Relevanz zukommt. Es ist nämlich zwischen zwei Fällen von Störungen des
Prüfungsablaufes zu unterscheiden: In Fällen, in denen die Störung nach Art und
Ausmaß „ohne jeden Zweifel" die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt, muss das
Prüfungsamt von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen der Abhilfe oder des
Ausgleichs der Störung treffen, so dass es keiner Rüge des Prüflings bedarf. Davon
abzugrenzen sind die Fälle, in denen es zweifelhaft ist, ob die fragliche Störung vom
Durchschnittsprüfling als derart erheblich empfunden wird, dass er deshalb in seiner
Chancengleichheit verletzt ist. und in denen deshalb die Prüfungsbehörde zur
Behebung dieser Zweifel auf die Mitwirkung der Prüflinge in der Form von förmlichen
Rügen angewiesen ist.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 1994 - 6 B 60.93 -, DVBl 1994, 1364 - =
Buchholz 421.0 Prüfungswegen Nr. 336; Urteil vom 11. August 1993 - 6 C 2.93 -, NJW
1994, 2633 = DVBl 1994, 158 = BVerwGE 94, 64 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr.
317; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 1999 - 22 B 1068/99 -, n. v..
38
Die Rüge im Verlauf der Prüfung, ob sie nun protokolliert wird oder nicht, dient dazu, die
Handlungspflicht auf die Prüfungsbehörde zu verlagern und damit einer Störung ihre
rechtliche Relevanz als Verfahrensfehler zu bewahren, wenn und soweit sie nicht
bereits ohnehin von Amts wegen zu berücksichtigen war.
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Von dieser auf der Mitwirkungspflicht des Prüflings beruhenden Rügepflicht, die die
Frage betrifft, ob überhaupt ein relevanter Mangel des Prüfungsverfahrens vorliegt,
dürfte die „Berufung" auf die Störung, für die § 8 Abs. 5 Satz 2 JAO NRW eine
Ausschlussfrist setzt, zu unterscheiden sein. § 8 Abs. 5 Satz 2 JAO NRW dürfte die
Geltendmachung der durch eine relevante Störung verletzten Rechte betreffen,
unabhängig davon, ob diese Störung ihre Relevanz von Amtswegen oder erst durch
Rüge während der Prüfung erhalten hat. Er setzt dem Prüfling eine Frist, bis zu der er
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entscheiden muss, ob er rechtliche Konsequenzen aus der (relevanten und nicht
ausgeglichenen) Störung ziehen will oder nicht, bis zu der er also erklärt haben muss,
ob er die gestörte Prüfung gelten lassen will oder nicht. Diese Erklärung ist nicht in dem
während der Prüfung erfolgten Hinweis auf die Störung oder - wie hier als geschehen
behauptet - auf ihre nach Auffassung des Prüflings unzureichende Ausgleichung
enthalten. Denn diese während der Prüfung erfolgenden Rügen sind nicht auf die
Geltendmachung verletzter Verfahrensrechte, sondern auf deren Beseitigung bzw.
angemessene Ausgleichung gerichtet. § 8 Abs. 5 Satz 2 JAO NRW dagegen betrifft die
Geltendmachung der Rechtsfolgen einer relevanten Störung.
In der vorstehenden Auslegung der Vorschrift deckt sich § 8 Abs. 5 Satz 2 JAO NRW in
der Sache mit der des § 19 Abs. 2 Satz 3 der JAPO BY, die ebenfalls eine
Ausschlussfrist von einem Monat setzt, jedoch klarer regelt, was der Prüfling innerhalb
dieses Monats zu tun hat, um seine Rechte zu wahren, nämlich einen Antrag auf
Wiederholung zu stellen.
41
Vgl. dazu BayVGH, Urteil vom 29. Mai 1991 - 3 B 90.3484 -, BayVBl. 1991, 567,
bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 11. November 1991 - 7 B 113.91 - Buchholz
421.0 Prüfungswesen, Nr. 292.
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Hier hat der Kläger erstmalig in der Widerspruchsbegründung und damit mehr als ein
halbes Jahr nach der Störung während der Prüfung geltend gemacht, dass er die
Klausur wegen der Störung nicht gelten lassen und eine Ersatzklausur schreiben wolle.
Folgt man den aufgezeigten, von der bisherigen Rechtsprechung abweichenden
Erwägungen des Senats, so würde sich an der somit verspäteten rechtlichen Berufung
auf eine nicht ausgeglichene Störung auch nichts ändern, wenn der Kläger, wie er
behauptet und unter Beweis stellt, bereits während der Prüfung die gewährte
Schreibzeitverlängerung als unzureichend gerügt hat."
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Dieser vom OVG NRW tendenziell verfolgten Rechtsauffassung tritt die Kammer bei mit
der Folge, dass der Kläger aus den vom OVG genannten Gründen wegen fehlender
Erklärung binnen eines Monats, dass er die Aufsichtsarbeit C I wegen der geltend
gemachten Störung bei deren Anfertigung nicht bewertet wissen wolle, sich nicht mit
Erfolg auf den geltend gemachten Verfahrensfehler berufen kann.
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Ergänzend zu den Ausführungen des OVG ist aus Sicht der Kammer in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht auszuführen: In rechtlicher Hinsicht sieht die Kammer diese
Auslegung der Vorschrift aus Gründen des das gesamte Prüfungsrecht beherrschenden,
im Verfassungsrecht selbst begründeten Grundsatzes der prüfungsrechtlichen
Chancengleichheit als zutreffend an. Andernfalls würde nämlich dem Prüfling insoweit
ein ungerechtfertigter Vorteil gegenüber anderen Prüflingen gewährt, die im
allgemeinen solche Wahlmöglichkeiten nicht haben.
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Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 6.9.1995 - 6 C 16.93 - Buchholz, Sammel- und
Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 421.0
(Prüfungsrecht) Nr. 355 zu §§ 18, 19 der Ärztlichen Abprobationsordnung, die bei
verfasssungskonformer Auslegung aus Gründen der Chancengleichheit auch für
Störungen bei der schriftlichen Prüfung gelten müssten; Niehues, Schul- und
Prüfungsrecht, Bd. 2, Prüfungsrecht, 3. Auflage, Rn. 245; Zimmerling/Brehm,
Prüfungsrecht, 2. Auflage, Rn. 245.
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Ansonsten würden innerhalb des Spektrums der verschiedenen Verfahrensfehler die
„Störungsfälle" eine ungerechtfertigte Sonderbehandlung erfahren, obgleich vom
Prüfling zumutbarerweise erwartet werden kann, zu klären und gegenüber dem
Prüfungsamt zu erklären, ob er die Prüfungsleistung trotz der Störung bei Erbringung der
Leistung gewertet wissen wolle oder nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es im
Einzelfall gute Gründe in der Person des Prüflings geben kann, trotz erheblicher Störung
die Prüfungsarbeit „gelten" zu lassen wie z. B., dass der Prüfling seine Leistung als
besonders gelungen einschätzt oder dass eine (weitere) Verzögerung des
Prüfungsverfahrens aus seiner Sicht vermieden werden soll. Insoweit muss es sich
regelmäßig - und zwar selbst aus Sicht eines juristischen Laien, um den es vorliegend
gerade nicht geht - aufdrängen, alsbald nach Anfertigung der Aufsichtsarbeit bei der
Prüfungsbehörde anzufragen, wie es mit der Wertung der Aufsichtsarbeit aus der Sicht
des Prüfungsamtes bestellt sei, und ggfls. zu erklären, dass er, der Prüfling, falls das
Prüfungsamt nicht selbst die Leistung annullieren würde, selbst um entsprechendes
bitten werde.
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Diese Auslegung der Vorschrift des § 8 Abs. 5 Satz 2 JAO wird, sofern in Anbetracht der
prüfungsrechtlichen Chancengleichheit eine andere Auslegung aus
Verfassungsgründen überhaupt in Betracht zu kommen vermag, auch nicht durch die
entsprechende Regelung in dem ab 01.07.2003 geltenden neuen
Justizausbildungsrecht NRW in Frage gestellt. § 13 Abs. 4 des JAG NRW in der
Fassung vom 11.3.2003, GV NRW S. 135, lautet: Über den Termin zur Anfertigung einer
Aufsichtsarbeit wird eine Niederschrift angefertigt. Bei Störungen des
ordnungsgemäßen Ablaufs des Termins kann die oder der Vorsitzende des
Justizprüfungsamtes die Bearbeitungszeit (Abs. 1) angemessen verlängern (1.) sowie
für einzelne oder alle Prüflinge die erneute Anfertigung dieser Aufsichtsarbeit anordnen
oder ermöglichen (2.). Nach Satz 2 der Vorschrift ist die Berufung auf die Störung
ausgeschlossen, wenn der Prüfling sie nicht binnen einen Monats seit ihrem Eintritt
schriftlich bei dem Justizprüfungsamt geltend macht. Diese Vorschrift gilt gemäß § 53
des Gesetzes auch für die Zweite Juristische Staatsprüfung.
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Ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs dieses Gesetzes ist die
Neufassung der einschlägigen Regelung im wesentlichen aus folgenden Erwägungen
erfolgt:
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„Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geht der Entwurf über das
geltende Recht hinaus, das zwar die Berufung auf die Störung nach mehr als einem
Monat ebenfalls ausschließt, aber keine schriftliche Geltendmachung verlangt (§ 8 Abs.
5 Satz 2 JAO). Der Entwurf stellt sicher, dass die Justizprüfungsämter spätestens nach
Ablauf eines Monats Klarheit über evtl. Störungsrügen haben. Vor allem aber werden
die in der Praxis überaus problematischen Fälle ausgeschlossen, in denen der Prüfling
erst nach Notenbekanntgabe geltend macht, er sei bei der Anfertigung der
Aufsichtsarbeit gestört worden und habe dies angeblich mündlich gegenüber der
Aufsicht gerügt."
50
Vgl. LT-Drucksache 13/3197, S. 78.
51
Hieraus erhellt, dass nach Auffassung der Verfasser des Gesetzesentwurfs lediglich die
schriftliche Geltungmachung der Störung eine neuartige Regelung ist. Die Begründung
lässt indessen nicht erkennen, dass es etwa dem bisherigen Willen des Gesetzgebers
bzw. Verordnungsgebers entsprochen hätte, dass ausschließlich eine Rüge während
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der Aufsichtsarbeit als Mitwirkungspflicht vom Prüfling abverlangt wurde. Unabhängig
hiervon obliegt die Auslegung von Rechtsvorschriften letztverbindlich den Gerichten und
nicht den am Rechtsetzungsverfahren beteiligten Institutionen, wobei es bei der
Auslegung entscheidend auf den objektiven Wortlaut und den Sinn und Zweck der
Regelung und erst sekundär auf die „Motive" des rechtsetzenden Organs ankommt.
Ebenso im Ergebnis: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.10.1997 - 12
M 127 und 128/97 - DVBl. 1998, 972.
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Auch in tatsächlicher Hinsicht sieht die Kammer unter Berücksichtigung der
Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen
Verhandlung keinen Anlass zu einer abweichenden Einschätzung. Die vom Kläger
behaupteten und vom beklagten Amt bestrittenen Äußerungen während der
Aufsichtsarbeit, er habe die Lärmstörung sowie auch die unzureichende zeitliche
Kompensation dieser Störung gerügt, wurden nicht, ihre Richtigkeit zu Gunsten des
Klägers unterstellt, zugleich die erforderliche Erklärung (mit-) enthalten, dass er die
Aufsichtsarbeit wegen der Störung nicht gegen sich gelten lassen wolle. Eine solche
Erklärung ist schon für sich genommen nicht eindeutig genug, um ihr diesen
Erklärungswert beizumessen. Vor allem aber hätte es sich in diesem Fall aus Sicht des
Klägers, wenn er denn diese Erklärung so gemeint haben sollte, aufdrängen müssen,
sich jedenfalls erheblich früher als im November desselben Jahres, also ca. nach etwa 6
Monaten nach Anfertigung der im Streit befangenen Aufsichtsarbeit, beim beklagten Amt
nach dem Stand der Dinge zu erkundigen und ggfls. um Ladung zur Anfertigung einer
neuen Aufsichtsarbeit zu bitten.
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II. Die Bewertung der Klausuren S I und S II ist nicht zu beanstanden.
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Die Kammer hat insoweit in ihrem Proezsskostenhilfebeschluss ausgeführt:
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„Die Bewertung der Klausur S I lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Wie sich aus der
Stellungnahme der Prüfer im Widerspruchsverfahren ergibt, haben diese sämtliche
wesentlichen Gesichtspunkte bei der Bewertung der Klausur berücksichtigt. Die vom
Kläger angesprochenen "brauchbaren Ansätze" sind hiernach ebenfalls in die
Gesamtbewertung mit eingeflossen. Nach der Stellungnahme der Prüfer bezogen sich
diese jedoch auf unwesentliche Teilstücke der Arbeit, so dass ihre Berücksichtigung bei
der Beurteilung nicht ins Gewicht gefallen sei und die Note beeinflusst habe. Hiergegen
ist nichts zu erinnern.
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Die Bewertung der Klausur S II ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Aus der
Randbemerkung "schrecklich" ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu
schlussfolgern, dass der Prüfer befangen gewesen sei bzw. nicht die notwendige
Objektivität und emotionale Distanz bei der Bewertung der Arbeit hat walten lassen. Die
genannte Randbemerkung ist nach den glaubhaften Angaben des Korrektors auf den
Inhalt bezogen. Der Erst-Prüfer hat ausweislich seiner Stellungnahme im
Widerspruchsverfahren monieren wollen, dass sich der Kläger bei seiner Begründung
für den Haftbefehl in dem genannten Einschub auch auf eine wahrscheinliche
Verwicklung in andere Straftaten gestützt hat, von welcher nach dem Sachverhalt (Bl. 3
des Aufgabentextes) indessen nicht ausgegangen werden konnte. Die Randbemerkung
erscheint als zwar drastische, aber (noch) nicht unzulässige emotionale Kritik an
Fehlleistungen des Prüflings."
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An diesen Ausführungen, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist, hält die Kammer
fest.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antrag, die Hinzuziehung
des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist angesichts der
Klageabweisung gegenstandslos.
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Die Kammer hat die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2
Nr. 3 und 4 VwGO zu, da aus den vom OVG im Prozesskostenhilfebeschluss genannten
Gründen die Sache sowohl grundsätzliche Bedeutung hat als auch von einer - früheren -
Entscheidung des OVG NRW abweicht und auf dieser Abwertung beruht.
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