Urteil des VG Köln vom 04.11.2010

VG Köln (aufschiebende wirkung, öffentliches interesse, öffentliche sicherheit, obg, verwaltungsgericht, allgemeinverfügung, wirkung, antrag, gefahr, sicherheit)

Verwaltungsgericht Köln, 20 L 1606/10
Datum:
04.11.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 L 1606/10
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung der Klage - 20 K 6701/10 - gegen die
Allgemeinverfügung "Mitführungs- und Benutzungsverbot von
Glasbehältnissen für den 11.11.2010" des Antragsgegners vom
29.09.2010 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der
Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e
1
Der Antrag der Antragstellerin,
2
die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 20 K 6701/10 gegen die
Allgemeinverfügung "Mitführungs- und Benutzungsverbot von Glasbehältnissen für den
11.11.2010" des Antragsgegners vom 29.09.2010 wiederherzustellen,
3
ist zulässig und begründet.
4
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende
Wirkung eines Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn wie hier die
sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Behörde angeordnet
worden ist. Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht das
öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander
abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen.
Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges
Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches
Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die
Erfolgsaussichten nur abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der
Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden
Interessenabwägung. Die Frage der Rechtmäßigkeit des angegriffenen
Verwaltungsaktes ist jedoch regelmäßig nur insoweit zu berücksichtigen, als sie schon
bei summarischer Überprüfung überschaubar ist. Vorliegend bestehen durchgreifende
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme, denn das
Mitführen und die Benutzung von Glasbehältnissen im öffentlichen Straßenraum an sich
stellen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 14 Abs. 1
OBG NRW dar. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen des
Kölner Straßenkarnevals. Zudem liegen die Voraussetzungen für eine
5
Inanspruchnahme der Antragstellerin als Verhaltensstörerin nach § 17 Abs. 1 OBG
NRW bzw. als Zustandsstörerin nach § 18 OBG NRW nicht vor.
vgl. hierzu im Einzelnen Urteil der Kammer vom 16.09.2010 - 20 K 441/10 - Juris - und
Beschluss der Kammer vom 03.02.2010 - 20 L 88/10 - Juris.
6
Neue belastbare Tatsachen und Erkenntnisse, die der Kammer bei ihrer vorgenannten
Entscheidung vom 16.09.2010 noch nicht bekannt waren, liegen naturgemäß in
Anbetracht des verstrichenen kurzen Zeitraums und des Umstandes, dass sich die
Kammer in dieser Entscheidung bereits ausführlich mit dem zur Begründung der hier
streitigen Allgemeinverfügung maßgeblich herangezogenen Erfahrungsbericht des
Antragsgegners betreffend die Auswirkungen des Glasverbots im Straßenkarneval 2010
auseinandergesetzt hat, nicht vor. Die Kammer sieht daher keinen Anlass zu einer
abweichenden Beurteilung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage.
7
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
8
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und entspricht im
Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens der Hälfte des in einem entsprechenden
Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrags.
9