Urteil des VG Köln vom 16.12.2003

VG Köln (ausbildung, dolmetscher, festsetzung, tag, zeitpunkt, teilerlass, schuljahr, aufhebung, grund, höhe)

Verwaltungsgericht Köln, 5 K 8464/01
Datum:
16.12.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 8464/01
Tenor:
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren
eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin erhielt während ihres Studiums am Sprachen- und Dolmetscher- Institut in
München, einer staatlich anerkannten Fachakademie der Ausbildungsrichtung
Fremdsprachenberufe, darlehensweise Ausbildungsförderung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
2
Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 18. August 2001 setzte das
Bundesverwaltungsamt (BVA) der Beklagten den in den Jahren 1994 bis 1996 an die
Klägerin gewährten Darlehensbetrag auf 5.034,69 EUR, die Förderungshöchstdauer auf
den letzten Tag des Monats Februar 1997 und den Rückzahlungsbeginn auf den 31.
März 2002 fest.
3
Am 10. September 2001 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Feststellungs- und
Rückzahlungsbescheid und bat darum, die Festsetzung der Förderungshöchstdauer
nochmals zu überprüfen. Der geförderte Studiengang an der Fachakademie für
Übersetzer und Dolmetscher beinhalte eine Regelstudienzeit von 3 Jahren zuzüglich 5
Monate Prüfungsvorbereitung. Eine Förderungshöchstdauer von Dezember 1994 bis
Februar 1997 decke aber lediglich 27 Monate ab. Wie aus der dem
Widerspruchsschreiben beigefügten Bestätigung des Sprachen- und Dolmetscher-
Instituts München ersichtlich sei, sei die Klägerin dort in der Zeit vom 21. September
1994 bis zum 30. Juli 1996 als ordentliche Studierende eingeschrieben gewesen und
habe ausweislich des Zeugnisses des letzten Studienjahres das Studium am 30. Juli
1996 abgeschlossen. Im Anschluss daran habe sie die staatliche Prüfung für Übersetzer
4
und Dolmetscher am 20. Dezember 1996 abgelegt. Von September 1996 bis Juli 1997
sei sie zusätzlich am Sprachen- und Dolmetscher-Institut im Aufbaujahr für Dolmetscher
eingeschrieben gewesen. Indem sie sämtliche Prüfungen aus dem 1. und 2. Studienjahr
in 2 Semestern abgelegt habe, habe sie ihr Studium um 12 Monate verkürzt und also 1
Jahr vorher abgeschlossen, als es die Regelstudienzeit vorsehe. Daher wolle sie einen
studiendauerabhängigen Teilerlass über 2.556,46 EUR beantragen. Zusätzlich möchte
sie einen leistungsabhängigen Teilerlass beantragen. Ausweislich zweier
Prüfungsurkunden des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus,
Wissenschaft und Kunst vom 19. Dezember 1996 und vom 20. Dezember 1996 hat sich
die Klägerin in der Zeit vom 18. Dezember 1996 bis zum 20. Dezember 1996 der
Staatlichen Prüfung für Übersetzer und der Staatlichen Prüfung für Dolmetscher in der
italienischen Sprache unterzogen und beide mit der Gesamtnote „gut" bestanden.
Außerdem legte die Klägerin das „Zeugnis des 3. Studienjahres" für das Schuljahr
1995/96 des Sprachen- und Dolmetscher-Instituts München vom 1. August 1996 vor.
Diesem zufolge hatte die Klägerin das 3. Studienjahr der Fachakademie durchlaufen
und unterzog sich der Abschlussprüfung 1996 nach den Bestimmungen der
Prüfungsordnung für Übersetzer und Dolmetscher. In dem weiterhin vorgelegten, an die
Klägerin gerichteten Bescheid der Landeshauptstadt München über
Ausbildungsförderung vom 30. Oktober 1996 ist die Förderungshöchstdauer mit Februar
1997 angegeben.
Auf Anfrage des BVA teilte das Amt für Ausbildungsförderung des Schul- und
Kultusreferats der Landeshauptstadt München unter dem 9. Oktober 2001 mit, dass die
Förderungshöchstdauer im Studiengang „Sprachen- und Dolmetscher-Institut München
(Fachakademie)" mit Ende des Monats Februar 1997 abgelaufen sei. Die
Förderungshöchstdauer habe 7 Fachsemester betragen. Ihre Festsetzung sei nach § 2
Abs. 2 Nr. 6 der Förderungshöchstdauerverordnung (FörderungshöchstdauerV) in der
Fassung der Verordnung vom 13. Juni 1994 erfolgt. Weiterhin führte das Amt für
Ausbildungsförderung aus, dass die Klägerin ihre Ausbildung am Sprachen- und
Dolmetscher-Institut München im September 1994 begonnen habe. Sie sei dabei gleich
in das 3. und 4. Semester eingestuft worden, so dass die Ausbildungszeit ein Jahr
weniger betragen habe. Die angerechneten Semester (hier: 1. und 2. Semester) würden
allerdings als Fachsemester im Sinne des § 48 BAföG zählen. Nach § 2 Abs. 2 Nr.6
FörderungshöchstdauerV in der vorliegend zugrunde zu legenden Fassung seien für
den Besuch von Fremdsprachenakademien im Land Bayern 7 Semester vorgesehen
gewesen. Entsprechend sei die Förderungshöchstdauer auf das Ende des Monats
Februar 1997 festgesetzt worden. Mit dem 18. BAföG-Änderungsgesetz sei eine
Förderungshöchstdauer jedoch mit Wirkung vom 1. August 1996 weggefallen. Die
Klägerin habe ihre Ausbildung im Dezember 1996 beendet.
5
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2001 wies das BVA den Widerspruch der
Klägerin gegen die Festsetzung der Förderungshöchstdauer in dem Feststellungs- und
Rückzahlungsbescheid vom 18. August 2001 zurück.
6
Mit weiterem Bescheid vom 25. Oktober 2001 gewährte das BVA der Klägerin einen
leistungsabhängigen Teilerlass in Höhe von 25 % des Darlehensbetrages und mit
Bescheid vom 26. Oktober 2001 unter Ablehnung des diesbezüglichen Antrags im
Übrigen einen Teilerlass wegen vorzeitiger Beendigung des Studiums von 2.000,- DM.
7
Am 19. November 2001 erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom 26. Oktober 2001
Widerspruch.
8
Die Klägerin hat zudem am 19. November 2001 Klage erhoben, mit der sie zunächst
sinngemäß beantragt hat,
9
1. die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Feststellungs- und
Rückzahlungsbescheids vom 18. August 2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 25. Oktober 2001 zu verpflichten, das Ende der
Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats Februar 1998 festzusetzen, und
10
2. die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 26. Oktober 2001 zu
verpflichten, der Klägerin einen weiteren Teilerlass wegen vorzeitiger Beendigung des
Studiums in Höhe von 1.533,88 EUR (3.000,- DM) zu gewähren,
11
hilfsweise,
12
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 26. Oktober 2001 zu
verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines weiteren Teilerlasses wegen
vorzeitiger Beendigung des Studiums in Höhe von 1.533,88 EUR (3.000,- DM) vom 10.
September 2001 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu
bescheiden.
13
Zur Begründung trägt die Klägerin ergänzend vor, sie habe die Ausbildungszeit
verkürzen können, da sie über muttersprachliche Vorkenntnisse in der italienischen
Sprache verfüge. Ihre Mutter sei Italienerin. Die Klägerin habe ihre sprachlichen
Fähigkeiten im Einstufungstest beweisen können. Sie habe die Ausbildung daher im „2.
Ausbildungsjahr" begonnen. Die Prüfungen, die üblicherweise im „1. Ausbildungsjahr"
abgelegt würden, habe die Klägerin ebenso wie die für das „2. Ausbildungsjahr"
vorgeschriebenen Prüfungen im „2. Ausbildungsjahr" abgelegt. Die Klägerin habe damit
für ein Jahr weniger Förderungsleistungen in Anspruch genommen. Aufgrund des 18.
BAföG-Änderungsgesetzes sei eine Festlegung der Förderungshöchstdauer für
Fachakademien mit Wirkung vom 1. August 1996 weggefallen, also zu einem Zeitpunkt,
als die Klägerin ihre Ausbildung noch nicht abgeschlossen gehabt habe. Bei der
Berechnung der Förderungshöchstdauer hätten daher die zuvor geltenden 7 Semester
berücksichtigt werden dürfen.
14
Des Weiteren könne im Falle der Klägerin kein Vergleich zu denjenigen
Auszubildenden gezogen werden, die in den ersten beiden Semestern keine
Leistungen erhalten hätten. Denn gemäß § 5 a BAföG blieben beispielsweise nicht
obligatorische Ausbildungszeiten im Ausland auch unberücksichtigt. Auch diese
Auszubildenden stünden im Hinblick auf den Ausbildungsstand demjenigen gleich, der
keine Leistungen erhalten habe. Im Übrigen führe die Ausgestaltung der tatsächlichen
Verhältnisse dazu, dass so gut wie kein Absolvent der Akademie in den Genuss des
„großen" Teilerlasses kommen könne. Der „große" Teilerlass hätte der Klägerin auch
dann gewährt werden müssen, wenn sie sich ab dem 1. Semester eingeschrieben hätte
und dann eine Beurlaubung erfolgt wäre. Denn der Beurlaubungszeitraum werde in die
Förderungshöchstdauer nicht einberechnet. Jedenfalls gegenüber dieser
Personengruppe werde die Klägerin ungleich behandelt.
15
Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2002 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen, soweit
mit dieser die Gewährung eines weiteren Teilerlasses begehrt wurde.
16
Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß,
17
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Feststellungs- und
Rückzahlungsbescheids vom 18. August 2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 25. Oktober 2001 zu verpflichten, das Ende der
Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats Februar 1998 festzusetzen,
18
hilfsweise,
19
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Feststellungs- und
Rückzahlungsbescheids vom 18. August 2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 25. Oktober 2001 zu verpflichten, über die Festsetzung
des Endes der Förderungshöchstdauer unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts neu zu entscheiden.
20
Die Beklagte beantragt,
21
die Klage abzuweisen.
22
Sie trägt ergänzend vor, die Klägerin habe ihr Studium aufgrund ihrer Vorkenntnisse
sogleich im 3. Fachsemester aufgenommen. Bei der Zählung der Fachsemester seien
förderungsrechtlich auch solche Semester mitzuzählen, in denen der Auszubildende
keine BAföG-Leistungen erhalten habe. Nichts anderes könne gelten, wenn der
Auszubildende unter „Überspringen" der ersten beiden Fachsemester das Studium
sogleich im 3. Fachsemester beginne. Denn er stehe im Hinblick auf den
Ausbildungsstand wie im Hinblick auf die erhaltene Förderung demjenigen gleich, der in
den ersten beiden Semestern keine Leistungen erhalten habe.
23
Wer als Auszubildender sogleich in einem höheren als dem 1. Fachsemester die
Ausbildung beginne und damit den Vorteil einer kürzeren Ausbildungszeit und eines
früheren Berufseintritts erlangen wolle, müsse sich die Einordnung im höheren
Fachsemester auch bei der Feststellung der Förderungshöchstdauer entgegenhalten
lassen. Die Abwägung etwaiger Vor- und Nachteile des „Überspringens" müsse der
Auszubildende selbst treffen. Die Klägerin werde deshalb auch nicht gegenüber
solchen Auszubildenden ungleich behandelt, die sich zum 1. Semester einschrieben,
sich aber sogleich für die ersten beiden Studiensemester beurlauben ließen. Denn
diese Auszubildenden „verlören" ein Jahr im Hinblick auf den Studienabschluss und
den Berufseintritt. Das habe die Klägerin nicht gewollt. Der Hinweis auf § 5 a BAföG
gehe fehl. Die Vorschrift bestimme allein zur Förderung des Auslandsstudiums, dass bis
zu 2 Auslandssemestern bei der Förderung unberücksichtigt blieben.
24
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
25
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
26
Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit
Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
27
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren entsprechend §
92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
28
Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet.
29
Die Festsetzung der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats Februar
1997 in dem Feststellungs- und Rückzahlungsbescheids vom 18. August 2001 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Oktober 2001 ist rechtmäßig und verletzt
die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
30
Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Förderungshöchstdauer im vorliegenden Fall
ist § 18 Abs. 5 a Satz 1 BAföG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 6
FörderungshöchstdauerV in der vorliegend anzuwendenden Fassung. Danach beträgt
die Förderungshöchstdauer an den Fachakademien für Fremdsprachenberufe im Land
Bayern, also auch am Sprachen- und Dolmetscher- Institut in München, einer staatlich
anerkannten Fachakademie der Ausbildungsrichtung Fremdsprachenberufe, 7
Semester.
31
Mit dieser Regelung ist allerdings die streitentscheidende Frage noch nicht beantwortet,
von welchem Zeitpunkt ausgehend das Ende der Förderungshöchstdauer zu bestimmen
ist, ab welchem Zeitpunkt also die Förderungshöchstdauer zu laufen beginnt. Hierfür
kommen zunächst grundsätzlich zwei unterschiedliche Zeitpunkte in Betracht: zum
einen der Zeitpunkt, zu dem die Ausbildung tatsächlich und/oder organisationsrechtlich,
etwa mit der Immatrikulation, begonnen wurde und zum anderen der Zeitpunkt, zu dem
die Ausbildung nach der für den jeweiligen Ausbildungsgang geltenden Ausbildungs-
und Prüfungsordnung nach der Einstufung in ein bestimmtes Fachsemester begonnen
wurde bzw. als begonnen angesehen wird. Diese Differenzierung kann sich in den
Fällen auf die Bestimmung des Endes der Förderungshöchstdauer auswirken, in denen
- wie vorliegend - der Auszubildende bei dem tatsächlich-organisationsrechtlichen
Beginn der Ausbildung aufgrund bestimmter Umstände, wie z. B. dem Vorhandensein
spezifischer ausbildungsrelevanter Vorkenntnisse oder Vorausbildungen, in ein höheres
als das 1. Fachsemester eingestuft wird, er die Ausbildung mithin ausbildungsrechtlich
gesehen (fiktiv) früher begonnen hat als tatsächlich- organisationsrechtlich.
32
Im Falle der Klägerin bedeutet dies, dass die für sie gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6
FörderungshöchstdauerV geltende Förderungshöchstdauer von 7 Semestern am letzten
Tag des Monats Februar 1997 endet, wenn man in Ansehung des für die Berechnung
des Laufs und des Endes der Förderungshöchstdauer ausschlaggebenden
Ausbildungsbeginns eine ausbildungsrechtlich-fiktive Betrachtungsweise wählt, da ihr
1. Fachsemester danach bereits mit dem Schuljahr 1993/94 begann und nicht erst mit
dem Schuljahr 1994/95, in dem sie sich aufgrund der vorgenommenen Einstufung
bereits im 3. Fachsemester befand. Legt man hingegen für die Bestimmung des Beginns
der Förderungshöchstdauer die tatsächlich-organisationsrechtliche Aufnahme der
Ausbildung zugrunde, endete im Falle der Klägerin die Förderungshöchstdauer am
letzten Tag des Monats Februar 1998, da die Förderungshöchstdauer dann erst ab dem
Schuljahr 1994/95 zu berechnen wäre.
33
Die damit aufgeworfene Frage ist dahingehend zu beantworten, dass für die
Bestimmung des Endes der Förderungshöchstdauer die Zahl der zurückgelegten
Fachsemester und mithin die ausbildungsrechtlich-fiktive Betrachtungsweise
maßgeblich ist, so dass im vorliegenden Fall das Ende der Förderungshöchstdauer
zutreffend auf den letzten Tag des Monats Februar 1997 festgesetzt worden ist.
34
Vgl. in diesem Sinne auch Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Loseblatt, Stand April
2002, § 15 a Rn. 6; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. November
1998 - 5 C 39/97 - , BVerwGE 108, 40 ff.: „Ihre Zahl (die Zahl der Fachsemester)
bestimmt ... die Förderungshöchstdauer."
35
Dies folgt vor allem aus der Regelung des § 10 FörderungshöchstdauerV. Danach ist für
die Förderungshöchstdauer die Zahl der Fachsemester maßgeblich und zwar
unabhängig davon, ob in diesen Semestern eine Förderung erfolgt ist oder Semester
wiederholt wurden. In dieser Regelung findet der Gedanke Niederschlag, dass bei der
Festsetzung der Förderungshöchstdauer die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für
jede Ausbildung zu berücksichtigen sind (§ 15 Abs. 4 BAföG alter Fassung) bzw. dass
nunmehr gemäß § 15 a Abs. 1 Satz 1 BAföG die Förderungshöchstdauer der
Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) oder einer
vergleichbaren Festsetzung entspricht. Die Förderungshöchstdauer richtet sich, was
durch die Bezugnahme auf § 10 Abs. 2 Satz 1 HRG deutlich wird, nach den in den
jeweiligen Prüfungsordnungen vorgesehenen Studienzeiten, in denen ein
berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann. Ein Auszubildender soll
grundsätzlich nur so lange aus Mitteln der Ausbildungsförderung gefördert werden, wie
es nach den für den jeweiligen Ausbildungsgang Geltung beanspruchenden
innerfachlichen Maßstäben regelmäßig notwendig ist, um den vorgesehenen Abschluss
zu erwerben. Hat ein Auszubildener im Zeitpunkt der tatsächlich-
organisationsrechtlichen Aufnahme der Ausbildung bereits bestimmte Kenntnisse, die
für die Ausbildung von spezifischer Bedeutung sind und die ihm gegenüber denjenigen
Auszubildenden, die die Ausbildung ohne diese Vorkenntnisse beginnen, einen
Ausbildungsvorsprung verschaffen, ist es innerhalb des Ausbildungsganges gemessen
an dessen eigenen innerfachlichen Maßstäben folgerichtig, diesen Auszubildenden in
ein höheres Fachsemester einzustufen. Denn dieser Auszubildende gleicht seinem
ausbildungsgangspezifischen Kenntnisstand nach einem Auszubildenden, der die
Ausbildung bereits seit einer bestimmten Zeit durchlaufen hat, ohne im Zeitpunkt des
tatsächlich-organisationsrechtlichen Studienbeginns die spezifischen
ausbildungsrelevanten Vorkenntnisse des - was die Anzahl der Fachsemester
anbelangt - unmittelbar höher einzustufenden Auszubildenden gehabt zu haben. Diese
höhere Einstufung hat nach dem Regelungskonzept der Vorschriften über die
Festsetzung der Förderungshöchstdauer zur Folge, dass diesem Auszubildenden dann
auch faktisch in der Regel für eine vergleichsweise kürzere Zeit Ausbildungsförderung
zu gewähren ist, weil er erwartungsgemäß auch nur eine seiner Einstufung in ein
höheres Fachsemester gemäße, im Verhältnis zur Regelstudienzeit geringere Zeit
benötigen wird, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Eine andere - von der Klägerin
erstrebte Regelung - würde zu einer gleichsam doppelten Privilegierung von
Auszubildenden führen, die eine bestimmte Ausbildung bereits mit spezifischen
ausbildungsrelevanten Vorkenntnissen beginnen. Diese hätten gegenüber anderen
Auszubildenden zum tatsächlich-organisationsrechtlichen Beginn der Ausbildung
bereits einen Kenntnisvorsprung und würden gleichwohl zusätzlich
ausbildungsförderungsrechtlich so gestellt, als bräuchten sie tatsächlich genauso lange,
um das Ausbildungsziel zu erreichen, was aber in der Regel gerade nicht so ist.
36
So auch Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Loseblatt, Stand April 2002, § 15 a Rn. 7.1.
37
Dies kommt auch in der Bestimmung des § 11 a FörderungshöchstdauerV zum
Ausdruck. Diese sieht in ihrem Absatz 1 1. Halbsatz vor, dass bei der Festsetzung der
Förderungshöchstdauer für eine weitere oder andere Ausbildung vorgehende
38
Ausbildungszeiten zu berücksichtigen sind. In § 11 Abs. 2 Satz 1
FörderungshöchstdauerV heißt es weiter, dass das Amt für Ausbildungsförderung die
Förderungshöchstdauer unter Berücksichtigung der jeweiligen Studien- und
Prüfungsordnung sowie der Umstände des Einzelfalles festsetzt, wenn der
Auszubildende eine Anerkennungsentscheidung über die Anrechenbarkeit
vorhergehender Ausbildungszeiten nicht vorlegt. Der Verordnungsgeber geht offenbar
davon aus, dass die Förderungshöchstdauer nicht unabhängig davon festgesetzt
werden kann, wie schnell der betreffende Auszubildende eine Ausbildung nach seinen
individuellen ausbildungsrelevanten Kenntnissen voraussichtlich absolvieren kann.
Eine solche Sichtweise entspricht auch dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit
öffentlichen Mitteln, da Ausbildungsförderung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG bei
Studiengängen, für die eine solche festgelegt ist, grundsätzlich nur bis zum Ende der
Förderungshöchstdauer geleistet wird und sich ein Hinausschieben derselben ohne
sachlichen Grund verbietet.
Soweit die Klägerin vorträgt, sie dürfe nicht mit Auszubildenden verglichen werden, die
in den ersten beiden Semestern keine Leistungen erhalten hätten und überdies auf die
Regelung des § 5 a BAföG über unberücksichtigte Ausbildungszeiten, die ein
Auszubildender für eine Ausbildung im Inland im Ausland durchgeführt hat, hinweist,
führt dies nicht zu einer anderweitigen Beurteilung der Rechtslage.
39
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des
Grundgesetzes (GG) wegen einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung
bzw. Gleichbehandlung der Klägerin gegenüber anderen Gruppen von Auszubildenden
am Sprachen- und Dolmetscher-Institut in München ist nicht gegeben.
40
Im Hinblick auf den im Rahmen der Prüfung des Art. 3 Abs. 1 GG hier anzulegenden
Maßstab ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber im
Bereich der gewährenden Verwaltung ein weites Ermessen hat.
41
Vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 1993 - 11 B 51/92 - , Buchholz 436.36 § 18
b BAföG Nr. 5; BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 11 B 13/92 - , Buchholz
436.36 § 18 b BAföG Nr. 4.
42
Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz lässt sich daher im Bereich der
gewährenden Verwaltung regelmäßig erst dann annehmen, wenn wesentlich gleiche
Personengruppen oder Sachverhalte willkürlich, d.h. ohne jeglichen sachlichen Grund,
ungleich oder aber wesentlich ungleiche Personengruppen oder Sachverhalte
willkürlich gleich behandelt werden.
43
Vorliegend ist keine willkürliche Gleichbehandlung wesentlich ungleicher
Personengruppen dadurch gegeben, dass die Klägerin durch die Einstufung in das 3.
Fachsemester ab dem Beginn der tatsächlich-organisationsrechtlichen Aufnahme ihrer
Ausbildung und die damit einhergehende Festsetzung des Endes der
Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats Februar 1997 im Hinblick auf
die Festsetzung der Förderungshöchstdauer genauso behandelt wird wie
Auszubildende, die die Ausbildung tatsächlich-organisationsrechtlich ein Schuljahr bzw.
zwei Semester vor der Klägerin aufgenommen haben, in den ersten beiden Semestern
keine Ausbildungsförderung bezogen haben und bei denen im Falle einer Gewährung
von Ausbildungsförderung ab dem 3. Fachsemester das Ende der
Förderungshöchstdauer ebenfalls auf den letzten Tag des Monats Februar 1997
44
festgesetzt wurde.
Denn soweit es sich bei den hier verglichenen Personengruppen überhaupt um
wesentlich ungleiche handelt, so besteht für eine Gleichbehandlung im Hinblick auf die
Förderungshöchstdauer aber jedenfalls - wie oben ausgeführt - ein sachlicher Grund.
45
Wegen des Vorliegens eines sachlichen Grundes wird die Klägerin - anders gewendet -
auch nicht willkürlich gegenüber Auszubildenden, die ihre Ausbildung am Sprachen-
und Dolmetscher-Institut in München tatsächlich-organisationsrechtlich zum Schuljahr
1994/95 in ihrem 1. Fachsemester begonnen haben und bei denen das Ende der
Förderungshöchstdauer ausgehend vom Zeitpunkt der tatsächlich-
organisationsrechtlichen Aufnahme der Ausbildung zu berechnen ist, also auf den
letzten Tag des Monats Februar 1998 fällt, ungleich behandelt.
46
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt auch nicht im Verhältnis der Klägerin zu unter
die Regelung des § 5 a Satz 1 BAföG zu subsumierende Auszubildende vor. Zum einen
dürfte es sich bei der Personengruppe, der die Klägerin angehört, also Studierenden am
Sprachen- und Dolmetscher-Institut in München, und Auszubildenden, die für eine
Ausbildung im Inland einen Teil der Ausbildung im Ausland durchführen, nicht um
wesentlich gleiche Personengruppen handeln. Zum anderen liegt auch im vorliegenden
Zusammenhang wieder ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung vor, hier
zudem auch deshalb, weil mit der Regelung des § 5 a BAföG das Ziel verfolgt wird,
einen besonderen Anreiz für ein Auslandsstudium zu schaffen.
47
Vgl. Wilts, in: Rothe/Blanke, BAföG, Loseblatt, Stand November 1999, § 5 a Rn. 1.
48
Die Klägerin kann einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht daraus herleiten,
dass sie gegenüber denjenigen Auszubildenden ungleichbehandelt würde, die sich -
was sie auch habe tun können - formell hätten beurlauben lassen und deren
Urlaubssemester nicht auf die Förderungshöchstdauer angerechnet würden.
49
Die Klägerin hat den Weg einer formellen Beurlaubung nicht beschritten, sondern beruft
sich nunmehr auf ihn lediglich als hypothetisches Instrument zum Zwecke des
Hinausschiebens des Endes der Förderungshöchstdauer. Da die Studienplanung der
Klägerin jedoch auf einem eigenen Willensentschluss beruhte, von dem sie sich im
Hinblick auf die Dauer ihrer Ausbildung und den Zeitpunkt des Eintritts ins Berufsleben
Vorteile versprochen haben wird, kann sie die späteren
ausbildungsförderungsrechtlichen Folgen dieses Entschlusses nicht zu ihren Gunsten
ins Feld führen, um mit diesen eine Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu
konstruieren.
50
Zudem sollen Urlaubssemester nicht dem Zweck dienen, Umgehungstatbestände zu
schaffen, mittels derer die Förderungshöchstdauer hinausgeschoben werden könnte,
um in den Genuss eines bestimmten studiendauerabhängigen Teilerlasses zu kommen.
Somit ist einem Auszubildenden auch die Berufung auf ein solches - hier im Übrigen
noch hypothetisches - Umgehungsverhalten von vornherein nicht möglich.
51
Vgl. dazu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Oktober 1979 - V
3899/78 - , nachgewiesen bei juris.
52
Soweit die Klägerin schließlich argumentiert, die Ausgestaltung der tatsächlichen
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Verhältnisse führe dazu, dass so gut wie kein Absolvent des Sprachen- und
Dolmetscher-Instituts in München in den Genuss des „großen" Teilerlasses, also
desjenigen nach § 18 b Abs. 3 Satz 1 BAföG, komme, sagt sie damit auch, dass es
offenbar Absolventen gibt, die dessen Voraussetzungen erfüllen.
Es lässt sich überdies kein Rechtssatz dahingehend aufstellen, dass ein BAföG-
Gesetz- oder Verordnungsgeber etwa gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet wäre, die
Bestimmung des Endes der Förderungshöchstdauer daran auszurichten, dass möglichst
viele Absolventen die Voraussetzungen für einen studiendauerabhängigen Teilerlass
nach § 18 b Abs. 3 Satz 1 BAföG erfüllen können. Die Festsetzung und Berechnung der
Förderungshöchstdauer hat sich vielmehr - wie dargelegt - an anderen Maßstäben
auszurichten. Im Übrigen hat die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 26. Oktober
2001 einen studiendauerabhängigen Teilerlass in Höhe von 2.000,- DM gewährt. Daran
lässt sich ersehen, dass die Auszubildenden im von der Klägerin gewählten
Ausbildungsgang jedenfalls den Anforderungen des § 18 b Abs. 3 Satz 2 BAföG
genügen können.
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Stellt sich die Festsetzung des Endes der Förderungshöchstdauer in dem Feststellungs-
und Rückzahlungsbescheid vom 18. August 2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 25. Oktober 2001 als rechtmäßig dar, kann der hilfsweise
gestellten Neubescheidungsantrag nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO bereits aus diesem
Grund keinen Erfolg haben. Überdies ist hier aber auch deshalb für die Anwendung des
§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO kein Raum, weil die Sache spruchreif ist.
55
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
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