Urteil des VG Köln vom 29.08.2006

VG Köln: gehweg, gemeinde, verfügung, verkehr, fahrbahn, beobachter, bebauungsplan, wechsel, breite, abrechnung

Verwaltungsgericht Köln, 17 K 7812/04
Datum:
29.08.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 7812/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
T a t b e s t a n d
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Der Kläger ist Eigentümer von Grundstücken am C. weg in N. , Flur 0, Flurstücke 0000
und 0000.
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Der C. weg wurde 1972 im unteren Teil, zwischen X. straße und der Einmün- dung der
Straße T. , ausgebaut. Angelegt wurde eine Fahrbahn mit beiderseiti- gen
Schrammborden. Im oberen Teil, von der Einmündung der Straße T. bis zum
Straßenende, wurde zunächst nur eine Baustraße angelegt, deren werkvertrag- liche
Abnahme im Jahre 1975 erfolgte. Der Endausbau dieses Teilstücks fand im Jahre 2002
statt. Ab der Grenze zwischen den Parzellen 0000 und 0000 bis zu dem Wendehammer
am nördlichen Straßenende wurde einseitig ein Gehweg angelegt; außerdem wurden in
diesem Bereich einige Parkplätze eingerichtet. Die Fahrbahn wird an der Stelle, an der
der Gehweg beginnt, durch ein Pflanzbeet verengt.
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Durch Verfügung vom 23. Juli 1973 erfolgte die (erste) Widmung des C. wegs für den
öffentlichen Verkehr. Eine weitere Widmungsverfügung vom 6. November 2003 erfasste
den Teil des C. wegs ab Haus Nr. 00 bis einschließlich des Wende- hammers; ein
nachträglich ausgebautes, von dem Wendehammer abzweigendes Teilstück wurde
ergänzend durch Verfügung vom 5. Juli 2004 gewidmet.
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Unter dem 13. Juli 2004 erließ der Rat der Gemeinde N. eine Abwei- chungssatzung,
wonach der C. weg ungeachtet des Fehlens beidseitiger durchge- hender Gehwege als
endgültig hergestellt anzusehen sei. Gleichzeitig beschloss der Rat auf der Grundlage
einer entsprechenden Verwaltungsvorlage, dass der Ausbau des C. wegs den
Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB entspreche.
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Mit Bescheiden vom 13. August 2004 zog der Beklagte den Kläger zu Erschlie-
ßungsbeiträgen in Höhe von (insgesamt) 2.955,11 EUR heran. Den dagegen gerich-
teten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheiden vom 12. Oktober 2004 zu- rück.
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Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben. Er trägt vor, es sei nicht zulässig, die beiden
Ausbauabschnitte des C. weges gemeinsam abzurechnen, weil es sich an- gesichts des
unterschiedlichen Ausbaus um zwei voneinander unabhängige Er- schließungsanlagen
handele. Außerdem könne angesichts der zwischen dem Ausbau des unteren Teils und
dem des oberen verstrichenen Zeit von über 25 Jahren nicht angenommen werden,
dass den Baumaßnahmen ein einheitliches Bauprogramm zugrunde gelegen habe. Es
sei überdies unbillig, wenn die Anwohner des alten Teils des C. wegs den aufwendigen
zeitgemäßen Ausbau des oberen Teils mit finanzieren müssten.
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Der Kläger beantragt,
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die Bescheide des Beklagten vom 13. August 2004 und die Widerspruchsbescheide
vom 12. Oktober 2004 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hält die Heranziehung für rechtmäßig. Die von der Klägerseite für richtig gehaltene
Aufteilung des C. wegs in zwei selbständig zu betrachtende und gesondert
abzurechnende Erschließungsanlagen entspreche nicht den tatsächlichen
Verhältnissen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 17 K 7811/04
einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
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Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen
Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage der Heranziehung sind die §§ 125 ff. des Baugesetzbuches - BauGB-
in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträ- gen in der
Gemeinde N. (Erschließungsbeitragssatzung) vom 28. Dezember 1987 -EBS-. Die sich
hieraus im Einzelnen ergebenden Voraussetzungen für eine recht- mäßige
Heranziehung sind erfüllt.
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Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem C. weg in seiner
gesamten Ausdehnung um eine einheitliche Erschließungsanlage und nicht etwa um
zwei voneinander unabhängige und deshalb gesondert abzurechnende Straßen
handelt.
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Für die Beurteilung der Frage, ob eine Straße bzw. ein Straßenzug eine einzelne
Erschließungsanlage ist oder aus mehreren Anlagen besteht, kommt es regelmäßig auf
das äußere Erscheinungsbild (z. B. Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge,
Straßenausstattung) an. Unterschiede, welche einen Straßenteil (eine Teilstrecke) zu
einem augenfällig abgegrenzten Element des Straßennetzes machen, kennzeichnen
jeden dieser Straßenteile als eigene Erschließungsanlage. Entscheidend ist der
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Gesamteindruck, den die tatsächlichen Verhältnisse im maßgeblichen Zeitpunkt der
Entstehung der Beitragspflicht einem unbefangenen Beobachter bei „natürlicher
Betrachtungsweise" vermitteln.
Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. A., § 12 Rz 10 ff., m.w.N.; OVG
NRW, Urteil vom 24. März 1999 - 3 A 2130/94 -.
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Die Kammer hat anhand der von den Beteiligten vorgelegten Pläne und Fotografien die
Überzeugung gewonnen, dass der C. weg von der X. straße bis zu seinem Ende kurz
nach dem Wendehammer eine einheitliche Erschließungsanlage darstellt. Dies beruht
in erster Linie darauf, dass die Gesamtstrecke des C. wegs einen im Wesentlichen
gerade verlaufenden Straßenzug bildet. Die vorhandenen leichten Kurven und
Biegungen stehen dem Eindruck eines durchgehenden Straßenzuges nicht entgegen.
Ein Verkehrsteilnehmer, der den C. weg - beginnend an der X. straße - begeht oder
befährt, folgt dem konstant ansteigenden Streckenverlauf, ohne dass sich ihm an
irgendeiner Stelle der Eindruck aufdrängt, er befinde sich nunmehr, obwohl weiter dem
Straßenzug folgend, in einer neuen Erschließungsanlage. Auch die Einmün- dung der
Straße T. markiert keinen Einschnitt. Die Straße T. zweigt nahezu rechtwinklig von dem
C. weg ab; sie wird von einem den C. weg benutzenden Verkehrsteilnehmer nicht als
die natürliche Fortsetzung seines Weges wahrgenommen. Auch die Einmündung als
solche unterbricht die Einheitlichkeit des Straßenzuges nicht; das gilt schon deshalb,
weil der Ausbauzustand des unteren Straßenteils sich jenseits der Einmündung
zunächst unverändert fortsetzt.
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Der Eindruck einer einheitlichen Erschließungsanlage wird bestätigt durch die über die
gesamte Strecke nahezu gleich bleibende Breite der Straße. Dem Umstand, dass der
zur Verfügung stehende öffentliche Verkehrsraum im oberen Abschnitt durch die
Anlegung besonderer Teileinrichtungen (einseitiger Gehweg, Parktaschen, Pflanzbeet)
anders aufgeteilt ist, kommt demgegenüber kein ausschlaggebendes Gewicht zu. Der
von unten kommende unbefangene Beobachter nimmt selbstverständlich am Beginn
des Gehwegs die offensichtlich mit Blick auf das Neubaugebiet und zur Verlangsamung
des Verkehrsflusses gewollte Fahrbahnverengung und Aufpflasterung wahr. Der
Wechsel der Straßenausstattung ist indessen nicht dermaßen augenfällig oder
einschneidend, dass er den Eindruck vermitteln könnte, hier ende der (bisherige) C. weg
und es beginne "etwas Neues". Auch das ebenso kurze wie schmale Pflanzbeet wird
nicht als Grenze zwischen zwei voneinander unabhängigen Straßen wahrgenommen.
Aufpflasterung und Beet weisen den Verkehr darauf hin, dass hier ein Gehweg beginnt,
bezeichnen deswegen jedoch nicht zugleich eine andere Straße. Gleiches gilt für die
kurz vor dem Wendehammer angelegten Parktaschen; auch sie vermitteln dem oberen
Stra- ßenabschnitt keine grundsätzlich andere Qualität.
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Der Eindruck einer zusammenhängenden Strecke ergibt sich auch und erst recht für
einen Verkehrsteilnehmer, der den C. weg vom oberen (neuen) Teil in Richtung des den
unteren Teils begeht oder befährt. Auch insoweit wird der C. weg als einheitliche Straße
wahrgenommen. Der Eindruck, zwei unterschiedliche Straßen zu benutzen, stellt sich
nicht ein.
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Unerheblich ist, dass an der "Nahtstelle" zwischen altem und neuen Teil des C. wegs
ein Neubaugebiet beginnt. Denn die angrenzende Bebauung gehört nicht zu den
maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung einer Verkehrsstrecke als selbständige
(einheitliche) Erschließungsanlage. Gegenstand der Betrachtung ist die Straße selbst,
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nicht das seitlich davon gelegene erschlossene Gebiet. Entlang einer
Erschließungsanlage können durchaus Baugebiete unterschiedlichen Charakters
gelegen sein, ohne dass dies Einfluss auf den äußeren Eindruck der Einheitlichkeit des
Straßenzuges hätte.
Unerheblich ist ferner der Umstand, dass es sich bei dem oberen Teil des C. weges um
eine Sackgasse handelt, während der untere Teil auch den Verkehr aus der Straße T.
und dem sich daran anschließenden Baugebiet aufnehmen muss. Die unterschiedliche
Verkehrsbelastung einzelner Straßenabschnitte wäre für die Frage, ob es sich noch um
eine einheitliche Erschließungsanlage handelt, allenfalls dann von Bedeutung, wenn
dem Verkehrsaufkommen erkennbar durch einen unterschiedlichen Straßenausbau
(insbesondere nachhaltige Fahrbahnverbreiterung) Rechnung getragen worden wäre;
das ist hier jedoch nicht der Fall.
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Schließlich spricht auch die Ausbauhistorie des C. weges eher für als gegen die
Annahme einer einheitlichen Erschließungsanlage. Richtig ist zwar, dass die nunmehr
abgerechneten „sichtbaren" Teileinrichtungen des C. wegs ein ganz unterschiedliches
Alter aufweisen. Das rechtfertigt jedoch keine getrennte Betrachtung des „alten" und des
„neuen" Abschnitts des C. wegs. Denn zum einen war auch der untere Teil der Straße
im Jahre 1972 noch nicht endgültig hergestellt, da in diesem Bereich die von der EBS
geforderten beidseitigen Gehwege fehlten. Es bedurfte also entweder noch der
nachträglichen Anlegung der Gehwege oder, wie 2004 geschehen, des Erlasses einer
Abweichungssatzung, um die endgültige Herstellung zu bewirken. Zum andern belegt
der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Endausbau der Fahrbahn im unteren
Teil und der Inangriffnahme des Ausbaus des oberen Abschnitts deutlich einen
einheitlichen Ausbauentschluss. Weniger als zwei Jahre nach dem Ausbau des unteren
Teils des C. weges ließ der Beklagte bereits im oberen Teil den Kanal verlegen und
eine Baustraße anlegen. Dass sich die endgültige Herstellung des C. wegs danach
noch über einen aus Sicht der Anlieger sicherlich sehr langen Zeitraum hingezogen hat,
ist nicht ganz außergewöhnlich. Nachvollziehbar ist auch, dass sich in dieser Zeit
Ausbau- gepflogenheiten und Verkehrskonzepte verändert haben und diese
Unterschiede im C. weg heute sichtbar sind, ohne dass es sich deshalb um zwei
Erschließungs- anlagen handelt.
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Notwendige Folge der somit gebotenen einheitlichen erschließungsbeitragrechtlichen
Behandlung ist es, dass die Anlieger des „alten" Straßenabschnitts anteilig auch mit den
tendenziell höheren Kosten für den Endausbau des „neuen" Abschnitts belastet werden.
Zumindest teilweise wird diese Belastung jedoch dadurch ausgeglichen, dass die durch
den Ausbau des „alten" Teils verursachten Fremdfinanzierungskosten anteilig auch von
den Anliegern des „neuen" Abschnitts zu tragen sind, was bei einer Abrechnung als
jeweils eigenstän- dige Erschließungsanlagen nicht der Fall wäre.
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Entgegen den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Bedenken ist der Bau des
C. wegs auch hinreichend planungsrechtlich abgesichert. Zwar existiert ein
Bebauungsplan, der den C. weg in seinem gesamten Verlauf als Verkehrsfläche
festsetzt, unstreitig nicht. Die Rechtmäßigkeit der Herstellung bestimmt sich deshalb
nach § 125 Abs. 2 BauGB. Danach darf eine Erschließungsanlage ohne
Bebauungsplan nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB
bezeichneten Anforderungen entspricht. Die Gemeinde muss in Ausübung ihrer
Gestaltungsfreiheit vor allem das in § 1 Abs. 6 BauGB normierte Gebot beachten, alle
von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und
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untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot bezieht sich sowohl auf das Abwägen
als Vorgang, insbesondere also darauf, dass überhaupt eine Abwägung stattfindet und
dass bei dieser Abwägung bestimmte Interessen in Rechnung gestellt werden, als auch
auf das Abwägungsergebnis, also auf das, was bei dem Abwägungsvorgang
„herauskommt".
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 2.03 -, NVwZ 2004, 483 (484); ferner
Driehaus a.a.O. § 7 Rdnr. 24 ff. m.w.N.
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Diesen Anforderungen ist hier genügt. Ausweislich der Niederschrift über die
Ratssitzung vom 13. Juli 2004 hat sich der Rat der Gemeinde N. mit dem Ausbau des C.
wegs unter planungsrechtlichen Aspekten befasst und auf der Grundlage der
entsprechenden Verwaltungsvorlage beschlossen, dass der verwirklichte Ausbau den
bauplanungsrechtlichen Anforderungen genüge. Dass der Abwägungsvorgang, der
somit stattgefunden hat, in entscheidungserheblicher Weise (vgl. § 214 Abs. 3 S. 2
BauGB) mängelbehaftet oder das Ergebnis dieser Abwägung sonst fehlerhaft sein
könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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