Urteil des VG Köln vom 31.01.2003

VG Köln: gleichbehandlung im unrecht, alte leute, bevölkerung, zwangsarbeit, gewahrsam, rechtsstaatlichkeit, eltern, aussiedlung, sowjetunion, haft

Verwaltungsgericht Köln, 8 K 2872/02
Datum:
31.01.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 K 2872/02
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
G r ü n d e
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Der Antrag der Klägerin,
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ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt T. als Prozessbevollmächtigten
beizuordnen,
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hat keinen Erfolg, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO).
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Der geltend gemachte Anspruch nach § 18 Häftlingshilfegesetz (HHG) setzt voraus,
dass die Klägerin aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen worden ist, wobei
§ 1 Abs. 6 HHG bestimmt, dass eine lagermäßige Unterbringung als Folge von
Arbeitsverpflichtungen nicht als Gewahrsam im Sinne dieses Gesetzes gilt. Das
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 03.08.1977 - 8 C 15.77 -,
Buchholz 412.6 § 1 HHG Nr. 18, entschieden, dass die Festhaltung eines
Minderjährigen nach dem Ende des zweiten Weltkrieges durch die sowjetische
Besatzungsmacht in Ostpreußen, um ihn in der Sowjetunion zur Zwangsarbeit
einzusetzen, kein politischer Gewahrsam im Sinne des Häftlingshilfegesetz darstellt:
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"Das Häftlingshilfegesetz betrachtet die in § 1 Abs. 6 HHG behandelten
Gewahrsamsgründe nicht unter dem Blickwinkel der Rechtsstaatlichkeit. Vom Maßstab
der Rechtsstaatlichkeit her führt die Unterscheidung nach Betroffenengruppen in diesem
Zusammenhang nur zu graduellen Unterschieden, die eine unterschiedliche
Behandlung nicht rechtfertigen. Arbeitsverpflichtungen die auf Zwang beruhen,
Vertreibung und Aussiedlung sind vom Standpunkt der Rechtsstaatlichkeit her
gleichermaßen unvertretbar. Sie gelten als nicht politisch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1
HHG, nicht weil sie auch nach rechtsstaatlichen Maßstäben hingenommen werden
müssen, sondern obwohl sie rechtsstaatlich nicht vertretbar sind. Das gilt für alle ihre
Erscheinungsformen. Eine Unterscheidung ist nach diesem Maßstab nicht möglich. Die
Zwangsarbeit von Kindern ist, wie der Oberbundesanwalt zutreffend ausführt, nach
rechtsstaatlichen Maßstäben nicht anders zu bewerten als die von Kranken und alten
Leuten. Sie steht auf keiner anderen Stufe als die Vertreibung und Aussiedlung von
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Kindern ohne ihre Eltern oder von Eltern ohne ihre Kinder, die § 1 Abs. 6 HHG ebenso
bewertet wie die Arbeitsverpflichtungen. Darum versagt dieser Gesichtspunkt.
Entscheidend ist vielmehr, dass das Häftlingshilfegesetz die in § 1 Abs. 6 HHG
aufgeführten Gewahrsamsgründe nicht als politisch ansieht, weil sie geschichtlich das
allgemeine Schicksal der deutschen Bevölkerung in den Gewahrsamsgebieten
umschreiben. Nicht die Frage, ob rechtsstaatlich oder nicht rechtsstaatlich ist an die
Regelung in § 1 Abs. 6 HHG zu stellen, sondern die Frage, ob es sich um das
allgemeine Schicksal der deutschen Bevölkerung handelt oder um das besondere
Schicksal eines politischen Gewahrsams, für das allein das Häftlingshilfegesetz Hilfe
leistet. Zwangsarbeit, jedenfalls mit der oben dargelegten Zielrichtung, war am Ende
des zweiten Weltkrieges das allgemeine Schicksal der deutschen Bevölkerung in den
Gewahrsamsgebieten. Die Deutschen wurden dort allgemein zur Zwangsarbeit
eingesetzt (vgl. BVerwGE 6, 237; 17, 27 (29) Ostpreußen; BVerwGE 36, 86 Memel;
BVerwGE 8, 222 Tschechoslowakei; BVerwGE 2, 279 (283); 9, 59 Polen; BVerwGE 8,
98; 17, 141 Jugoslawien; BVerwGE 13, 128 (131) Ungarn; BVerwGE 5, 64; 12, 220; 21,
33 (39); Zur Geschichte der deutschen Kriegsgefangenen des zweiten Weltkrieges V 1
S 11: Reparationsverschleppte, Sowjetunion). Arbeitspflicht ist daher angesichts ihrer
Allgemeinheit für die deutsche Bevölkerung in den Gewahrsamsgebieten der
Auffanggewahrsamsgrund. Wo kein anderer Grund feststellbar ist, muss die
Arbeitspflicht Gewahrsamsgrund sein. Löste sie Hilfe nach dem Häftlings- hilfegesetz
aus, so wäre das Regelschicksal der Deutschen hilfebegründend. Das ist nicht Zweck
des Gesetzes. Die Zwangsarbeit, die der deutschen Bevölkerung auferlegt wurde, traf
auch Kinder und Jugendliche. In den Berichten über die Verschleppung aus Ostpreußen
und Westpreußen und die aus Oberschlesien wird geschildert, dass in den östlichen
Gewahrsamsgebieten Kinder und Jugendliche teils mit Erwachsenen, teils auch allein
festgehalten und zur Arbeit eingesetzt wurden. Ob dies als reine Zwangsmaßnahme
oder aus Gründen der Beaufsichtigung und Versorgung der Jugendlichen geschah, ob
ferner der Gewahrsamsstaat so nur mit Deutschen oder ebenso auch mit Kindern und
Jugendlichen der eigenen Bevölkerung verfuhr (Zur Geschichte der deutschen
Kriegsgefangenen des zweiten Weltkrieges V 1 S 242, 272, 279, 286), ist in diesem
Zusammenhang nicht entscheidend. Es kommt auch nicht darauf an, ob die chaotischen
Verhältnisse gegen Ende des zweiten Weltkrieges die Machthaber dazu zwangen,
etwas gegen herumstreifende Kinder zu unternehmen. Denn es ist rechtlich unerheblich,
ob und in welchem Maße die Festhaltung von Kindern zum Zwecke der Zwangsarbeit
vertretbar ist. Entscheidend ist, dass auch deutsche Kinder wie Erwachsene
festgehalten und zur Arbeit eingesetzt wurden. Ihr Schicksal war deshalb dasselbe wie
das der übrigen Deutschen. Die Ingewahrsamnahme des Klägers zur Arbeitsleistung ist
vom Ausgangspunkt des Häftlingshilfegesetzes her daher ebenso ein allgemeines
Schicksal der Deutschen wie die Ingewahrsamnahme eines Erwachsenen aus
denselben Gründen. Zwar wird in seinem Fall die Rücksichtslosigkeit der
sowjetrussischen Besatzungsmacht stärker sichtbar als bei den Schicksalen der
Erwachsenen, sofern es sich nicht etwa um Kranke oder alte Leute handelt. Das ist
jedoch vom Ausgangspunkt der Regelung in § 1 Abs. 6 HHG aus hinzunehmen. "
Hiernach wurde die Klägerin nicht aus politischen Gründen im Sinne des § 1 HHG in
Gewahrsam genommen. Entsprechend erhielt sie in den 50iger Jahren auch nicht
Leistungen nach dem HHG, sondern als "Geltungskriegsgefangene" nach dem
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KgfEG). Nach der Rechtsprechung,
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BVerwG, Urteile vom 28.05.1991 - 9 C 132.90 -, Buchholz 412.6 § 10 HHG Nr. 14, und
vom 09.09.1959 - VIII C 369.59 -;Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
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Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 28.10.1981 - 14 A 2470/79 -; Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Mai 1997 - 6 S 3360/96 -, VBlBW 1998, 35-37,
schließt die Zugehörigkeit zum Personenkreis des
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz es aus, wegen derselben Haft auch zu dem
des Häftlingshilfegesetzes zu gehören. Hierzu hat das BVerwG, Urteil vom 28.05.1991 -
9 C 132.90 - ausgeführt:
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"Danach sollen auf der Grundlage dieses Gesetzes (HHG) solchen Personen
Leistungen gewährt werden, "die n i c h t aus kriegsursächlichen, sondern aus Gründen
in Gewahrsam genommen wurden, die durch die politische Entwicklung der
Nachkriegszeit bedingt" waren (vgl. BT-Drucks. II/1450 S. 5 und 7). Sind als politische
Gründe einer Haft diejenigen anzusehen, die durch die besonderen politischen
Verhältnisse im Gewahrsamsgebiet bedingt sind, dann sind sie entgegengesetzt jenen
Gründen, die noch im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit den
Kriegsereignissen stehen (Urteil vom 9. September 1959 - BVerwG 8 C 369.59 - Recht
in Ost und West 1960, S. 203). Nach dieser Gesetzessystematik unterscheiden sich der
Status des Kriegsgefangenen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz und
der des politischen Häftlings nach dem Häftlingshilfegesetz prinzipiell durch die
unterschiedliche Anknüpfung des Gewahrsams an kriegsursächliche Gründe einerseits
und nicht kriegsursächliche politische Gründe andererseits. Gehört jemand zum
Personenkreis des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes, dann ist er von dem
Personenkreis des Häftlingshilfegesetzes ausgeschlossen, soweit es sich um
denselben Gewahrsam handelt (BVerwG, Urteil vom 9. September 1959 - BVerwG 8 C
369.59 - a.a.O.), wie umgekehrt die Zuerkennung des Status eines politischen Häftlings
für dieselbe Gewahrsamszeit die Anwendung des Kriegsge- fangenenrechts
ausschließt."
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Soweit die Klägerin auf mit ihrem vergleichbare Schicksale verweist, in denen
gleichwohl eine Leistung nach dem HHG gewährt wirden ist, kann sich hieraus kein
Anspruch für sie ergeben. Denn die Behörden haben bei der Auslegung des Begriffs
des politischen Häftlings und Gewahrsams aus politischen Gründen im Sinne des HHG
keinen Ermessensspielraum. Es spricht daher alles dafür, dass in den von der Klägerin
angeführten Fällen nach der oben genannten Rechtsprechung fehlerhaft entschieden
worden ist. Darauf kann die Klägerin sich nicht berufen. Ein Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht gibt es grundsätzlich nicht,
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vgl. zum HHG: BVerwG, Urteil vom 22.06.1977 - 8 C 4.76 - Buchholz 412.6 § 1 HHG Nr.
17.
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