Urteil des VG Köln vom 23.07.2007
VG Köln: besondere härte, befreiung, eltern, erwerbstätigkeit, bedürftigkeit, einkünfte, leistungsfähigkeit, verzicht, vollstreckbarkeit, einkommensgrenze
Verwaltungsgericht Köln, 26 K 1887/06
Datum:
23.07.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 1887/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger
wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte
zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Der am 17. Januar 1984 geborene Kläger ist beim Beklagten seit dem Monat Juni 2004
mit einem Radio- und einem Fernsehgerät gemeldet. Er wurde für den Zeitraum Juli
2004 bis einschließlich Juni 2005 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Mit
Schreiben vom 22. September 2005 beantragte der Kläger die Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht ab dem 1. Juli 2005, da er nur über geringe Einnnahmen
verfüge, die es ihm nicht ermöglichen würden, die Rundfunkgebühr zu zahlen.
Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalte er nicht, da
seine Eltern in Höhe des Leistungssatzes unterhaltspflichtig seien. Diese würden ihm
Unterhalt nach dem unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte in Höhe von
640,00 EUR im Monat gewähren, wobei seine Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit in
Höhe von ca. 150,00 EUR im Monat angerechnet würden. Aus diesen Einkünften habe
er Unterkunftskosten in Höhe von 245,00 EUR einschließlich Nebenkosten zu
bestreiten. Darüber hinaus müsse er noch eine Pauschale in Höhe von 46,00 EUR für
Heizkosten zahlen. Somit verblieben ihm lediglich 349,00 EUR zur Sicherung seines
Lebensunterhaltes. Diese Summe würde in etwa den Betrag entsprechen, den ein
Leistungsempfänger nach dem SGB II erhalten würde, der von seiner
Rundfunkgebührenpflicht befreit werde.
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Mit Bescheid vom 16. November 2005 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der bisherige Befreiungsgrund
„geringes Einkommen" sei seit dem 1. April 2005 entfallen. Die Fälle, in denen aus
finanziellen Gründen Rundfunkgebührenbefreiung zu gewähren sei, seien ab dem 1.
April 2005 neu in § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) geregelt. Alle
Befreiungstatbestände für den Kreis einkommensschwacher Personen würden nunmehr
an die in § 6 Abs. 1 RGebStV im Einzelnen genannten sozialen Leistungen anknüpfen.
Da der Kläger nicht zu diesem Personenkreis gehören würde, sei sein Antrag
abzulehnen.
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Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein, mit dem er u.a. geltend machte, dass es
möglich sein müsse, ihn aufgrund § 6 Abs. 3 RGebStV als Härtefall von der
Rundfunkgebührenpflicht freizustellen.
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Mit Schreiben vom 2. Januar 2006 wies der Beklagte darauf hin, dass im Falle des
Klägers Härtegründe nach § 6 Abs. 3 RGebStV nicht erkennbar seien. Insbesondere
handele es sich bei dieser Vorschrift nicht um einen Auffangtatbestand, der stets dann
greifen würde, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV
nicht vorliegen würden. Auch in materieller Hinsicht seien im Falle des Klägers keine
Härtefallgründe vorhanden. Insbesondere habe er nicht dargelegt, aus welchen
Gründen er keine sozialen Leistungen i.S.v. § 6 Abs. 1 RGebStV erhalte, so dass davon
auszugehen sei, dass in seinem Fall die Voraussetzungen für die Gewährung solcher
Sozialleistungen nicht gegeben seien. Für das Vorliegen einer vergleichbaren
Bedürftigkeit mit Empfängern von Sozialleistungen nach § 6 Abs. 1 RGebStV, habe der
Kläger nichts vorgetragen. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass in
seinem Fall ein atypischer Sachverhalt vorliegen würde, den der Gesetzgeber, hätte er
ihn mit seinen Folgen gekannt, so nicht zu seinen Lasten geregelt hätte. Das Schreiben
enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.
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Der Kläger hat am 8. April 2006 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er sein
Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, dass aus seiner
Sicht das Schreiben vom 2. Januar 2006 des Beklagten die Bescheidung seines
Widerspruchs gegen den ablehnenden Bescheid vom 16. November 2005 darstellen
würde, da in diesem Schreiben ausführlich dargelegt werde, dass in seinem Fall
Härtegründe nicht vorliegen würden.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. November 2005 in der
Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2006 zu verpflichten, sein
Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht neu zu bescheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig, da über den Widerspruch des
Klägers vom 28. November 2005 noch nicht entschieden sei und auch der hierin zu
sehende Antrag nach § 6 Abs. 3 RGebStV noch nicht beschieden worden sei. Im
Übrigen sei die Klage auch unbegründet, da der Kläger nicht zu dem begünstigten
Personenkreis des § 6 Abs. 1 RGebStV gehöre und in seiner Person auch keine
Härtegründe i.S.v. § 6 Abs. 3 RGebStV erkennbar seien.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist zulässig.
14
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Schreiben des Beklagten vom 2. Januar 2006
seinem Erklärungsgehalt nach als Widerspruchsbescheid anzusehen ist oder nicht. Die
Klage ist jedenfalls hinsichtlich der abgelehnten Gebührenbefreiung nach dem
RGebStV als Untätigkeitsklage i.S.v. § 75 Sätze 1 und 2 VwGO zulässig.
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Die Klage ist allerdings nicht begründet.
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Der Kläger hat weder einen Anspruch, gemäß § 6 RGebStV von der
Rundfunkgebührenpflicht befreit werden, noch einen Anspruch auf erneuter
Bescheidung seines Antrages vom 22. September 2005.
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Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger unter die Befreiungstatbestände
des § 6 Abs. 1 RGebStV fällt.
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Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht im Wege der Härteregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV. Die
Situation des Klägers stellt sich nicht als Härte im Sinne des Gesetzes dar, so dass sein
dahingehendes Begehren durch den Beklagten ermessensfehlerfrei abgelehnt worden
ist.
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Dem Katalog dem Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 RGebStV und dem Umstand,
dass die Unterschreitung einer bestimmten Einkommensgrenze im Gegensatz zu der bis
zum 1. April 2005 geltenden Verordnung über die Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht vom 30. November 1993 (GV.NRW.S. 970) nicht mehr als
Befreiungstatbestand normiert ist, kann entnommen werden, dass die bloße
Einkommensschwäche als solche nicht mehr zur Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht führen soll.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2007 - 16 E 294/07 -, m.w.N..
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Die Beschränkung der Befreiungstatbestände auf bescheidmäßig nachweisbare Fälle
der Bedürftigkeit kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass
einkommensschwache Personen, die nicht unter den Befreiungskatalog des § 6 Abs. 1
RGebStV fallen, dem Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV zugeordnet werden,
da hierdurch der Wille der Staatsvertragschließenden bzw. des Landesgesetzgebers
missachtet würde, im Rahmen der Befreiung von Rundfunkgebührenpflicht nur solche
Fälle geringer Einkommen zu berücksichtigen, die bescheidmäßig nachweisbar sind.
Ansonsten würde über den Umweg der Bestimmung des § 6 Abs. 3 RGebStV wiederum
eine allgemeine Einkommensprüfung erforderlich, die gerade durch die Neuordnung der
Rundfunkge- bührenbefreiungstatbestände durch den Achten
Rundfunkänderungsstaatsvertrag vermieden werden sollte und im übrigen auch mit dem
Charakter des § 6 Abs. 3 RGebStV als Härtefallregelung nicht vereinbar wäre.
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Vgl. zum Vorstehenden OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2007 - 16 E 294/07 -.
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Unabhängig von den vorstehenden Regelungen stellt sich aber auch die Situation des
Klägers nicht als besondere Härte im Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV dar. Der Kläger
trägt selbst vor, dass er Unterhalt von seinen Eltern in Höhe von zusammen 490,00 EUR
bezieht und den fehlenden Betrag bis zur Abdeckung seines Unterhaltsbedarfes von
640,00 EUR monatlich durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit hinzuverdient. Insoweit
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ist es dem Kläger zuzumuten, gegenüber seinen unterhaltsverpflichteten Eltern eine
Erhöhung der Unterhaltsleistung einzufordern, bevor er die Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht im Wege der Härte nach § 6 Abs. 3 RGebStV durchzusetzen
versucht. Dies gilt umsomehr, als eine allgemeine Verpflichtung des Studenten, durch
eigene Erwerbstätigkeit zu seinem Unterhalt beizutragen, nicht besteht, so dass die
unterhaltsverpflichteten Eltern, die eigene Leistungsfähigkeit einmal vorausgesetzt, zur
Abdeckung des gesamten Unterhaltsbedarfes verpflichtet wären und über den
Unterhaltsbedarf hinausgehende Einkünfte aus unzumutbarer Arbeit jedenfalls zum Teil
nach der Billigkeitsregelung des § 1577 Abs. 2 Satz 2 BGB anrechnungsfrei wären.
Sollten die Eltern des Klägers aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit nicht imstande sein, den
bei ihm bestehenden Unterhaltsbedarf durch Unterhaltsleistungen zu decken, wäre es
dem Kläger zuzumuten, Leistungen nach dem BAföG zu beantragen, um so den
Befreiungstatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 5 RGebStV zu erfüllen. Der freiwillige Verzicht
auf Sozialleistungen i.S.v. § 6 Abs. 1 RGebStV wäre nicht als besondere Härte
anzuerkennen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2007 - 16 E 294/07 -.
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Die Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1
VwGO, i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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