Urteil des VG Köln vom 28.10.2009

VG Köln (seminar, allgemeine geschäftsbedingungen, antragsteller, teilnahme, kontrolle, aufgaben, tätigkeit, erforderlichkeit, inhalt, geschäftsbedingungen)

Verwaltungsgericht Köln, 34 K 3813/09.PVL
Datum:
28.10.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
34. Landespersonalvertretungskammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
34 K 3813/09.PVL
Tenor:
Die Anträge werden abgelehnt.
G r ü n d e:
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I.
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Der Antragsteller zu 1. beschloss in seiner Sitzung vom 6. Januar 2009 die Teilnahme
des Antragstellers zu 2. an dem vom Landesbezirk der Gewerkschaft ver.di
veranstalteten Seminar "Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen - Formulararbeitsverträge
als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)", das am 20. Januar 2009 stattfand.
Ausweislich der Seminarausschreibung sollten folgende Themen behandelt werden: *
Die Vorgaben des Nachweisgesetzes * Überprüfung von Formulararbeitsverträgen: Der
Begriff der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)" * Verstoß gegen gesetzliche
Grundgedanken * Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsklauseln * Rechtsfolgen
unwirksamer Klauseln * Bezugnahmeklauseln auf Tarifverträge * Änderungen von
Arbeitsvertragsbedingungen, Versetzungen, Änderungskündigungen *
Freiwilligkeitsklauseln und Widerrufsvorbehalt * Ausschlussfristen * Einsichts- und
Überwachungsrechte der betrieblichen Interessenvertretung bei Arbeitsverträgen Die
Kosten für dieses Seminar sollten 145,00 Euro zuzüglich Verpflegung betragen. Mit
Schreiben vom 7. Januar 2009 informierte der Antragsteller zu 1. den Beteiligten über
den Beschluss vom 6. Januar 2009 und wies auf die Kostentragungspflicht nach §§ 40,
42 LPVG hin.
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Der Beteiligte lehnte eine Kostenübernahme mit Schreiben vom 13. Januar 2009 ab. Zur
Begründung führte er aus, ein Freistellungs- und Kostenerstattungsanspruch könne
nicht anerkannt werden, da die nach dem Grundsatzbeschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 1979 zu prüfenden Voraussetzungen für die
Erforderlichkeit der Schulung nicht vorlägen. Die inhaltliche Kontrolle und Überprüfung
der Rechtmäßigkeit von Arbeitsverträgen gehöre nämlich nicht zu den Aufgaben des
Personalrats, da der Begriff der Einstellung sich nicht auf den Abschluss und den Inhalt
von Arbeitsverträgen beziehe, sondern auf die Eingliederung des Einzustellenden in die
Dienststelle. Dass die Seminarinhalte für die Arbeit im Personalrat verwertbar und
nützlich sein könnten, reiche insofern nicht aus. Ergänzend wies der Beteiligte auf die
Möglichkeit der Arbeitsfreistellung für gewerkschaftliche Zwecke hin.
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Mit Schreiben vom 15. Januar 2009 wiederholte der Antragsteller zu 1. sein
Freistellungs- und Kostenübernahmebegehren und wies darauf hin, dass das Seminar
durchgehend Kenntnisse vermittele, die für die Tätigkeit des Antragstellers zu 2. als
freigestelltes Mitglied des Gesamtpersonalrats erforderlich seien. Nicht nur die
Mitbestimmung, sondern auch die inhaltliche Kontrolle wesentlicher Bestandteile von
Arbeitsverhältnissen gehöre zu den Kernaufgaben eines Personalrates. Es sei auch
unter Berücksichtigung der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln eine
kostengünstige Schulung gewählt worden. Zudem schließe nach der Rechtsprechung
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) der
Umstand, dass die Personalratsarbeit als Ehrenamt unentgeltlich geleistet werde im
Hinblick auf den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit und das
Benachteiligungsverbot eine kleinliche Bewertung der Notwendigkeit
aufgabenentsprechender Aufwendungen von vorneherein aus. Der Personalrat behalte
sich im Übrigen vor, die Erforderlichkeit der Kostenübernahme in einem
Beschlussverfahren zu klären.
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Der Beteiligte verwies mit Schreiben vom 11. März 2009 darauf, dass es auch nach
nochmaliger Prüfung des Sachverhaltes bei der getroffenen Entscheidung verbleibe. Es
sei bereits der Aufgabenbezug der Schulungsveranstaltung fraglich, da Abschluss und
Inhalt von Arbeitsverträgen nicht im Mitbestimmungstatbestand "Einstellung" enthalten
seien. Soweit einzelne Beteiligungstatbestände sonstige vertragliche Regelungen
beträfen (z. B. Eingruppierung, wesentliche Änderung des Arbeitsvertrages), erfolge die
Beteiligung des Personalrats ebenfalls nicht über die Vorlage von
Formulararbeitsverträgen. Da die Personalvertretung kein allgemeines Kontrollorgan
der Dienststelle darstelle, könne es auch nicht Kernaufgabe des Personalrats sein,
wesentliche Bestandteile von Arbeitsverhältnissen inhaltlich zu kontrollieren. Darüber
hinaus fehle es an der subjektiven Erforderlichkeit der Schulungsmaßnahme für den
Antragsteller zu 2., weil dieser neben der LPVG-Grundschulung bereits ein fünftägiges
Seminar "Arbeitsrecht I/ individuelles Arbeitsrecht" besucht habe und zudem über
langjährige Erfahrungen als Personalratsmitglied/-vorsitzender verfüge. Aus der in
Bezug genommenen OVG NRW-Entscheidung ergebe sich nichts anderes, da diese
Entscheidung sich nicht mit der Frage der Erforderlichkeit einer Schulungs- und
Bildungsmaßnahme befasse, sondern allein damit, dass eine Schulung wegen
drohender Budgetüberschreitung abgelehnt werden sollte.
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Der Antragsteller zu 2. nahm an dem Seminar "Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen" am
20. Januar 2009 teil. Die Gesamttagungsgebühr betrug ausweislich der Rechnung vom
29. Januar 2009 174,66 Euro.
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Am 16. Juni 2009 haben die Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren
eingeleitet.
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Zur Begründung tragen sie vor: Die streitige Schulungsmaßnahme sei erforderlich
gewesen, da die vermittelten Kenntnisse die Aufgaben des entsandten
Gesamtpersonalratsmitglieds beträfen. Das nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts geforderte objektive Erfordernis der Teilnahme an dieser
Schulungsveranstaltung ergebe sich hier bereits daraus, dass der Personalrat nach § 72
LPVG mitzubestimmen habe bei der Einstellung, der Beförderung, einem
Laufbahnwechsel, der Ein-, Höher- und Herabgruppierung sowie bei Versetzung,
Abordnung oder Zuweisungen von Beamten bzw. Arbeitnehmern, und darüber hinaus
aus den ihm durch die §§ 73 ff. LPVG eingeräumten Beteiligungsrechte. Ferner müsse
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er Dienstvereinbarungen abschließen (§ 70 LPVG). Zudem obliege dem Personalrat die
Beratung der Arbeitnehmer und Beamten. Hieraus folge, dass er auch in
individualrechtlichen Angelegenheiten beraten müsse, selbst wenn er nicht unmittelbar
an der Vertragsgestaltung beteiligt sei. Insbesondere obliege ihm als erstem
Ansprechpartner die Kontrolle von Arbeitsverträgen in Bezug auf Einstellungen,
Höhergruppierungen und sonstigen personellen Maßnahmen. Wegen der sich ständig
weiter entwickelnden Rechtsprechung zur AGB-Kontrolle sei das Thema
Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen immens wichtig für den Personalrat, zumal sich
hier wesentliche Änderungen ergeben hätten, die sich unmittelbar auf die
Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer auswirken könnten. Eine Schulung sei
auch deshalb unabdingbar, weil Dienstvereinbarungen, soweit sie
arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen beinhalteten, keiner Inhaltskontrolle mehr
unterlägen, so dass für den Personalrat die Gefahr bestehe, durch den Abschluss
bestimmter Dienstvereinbarungen im Sinne von § 310 Abs. 4 BGB eine
individualvertragliche Kontrolle auszuschließen. Hierdurch könnten erhebliche
Nachteile für die Arbeitnehmer entstehen. Auch in Anbetracht der geringen Kosten und
der Tatsache, dass das Seminar an nur einem Tag durchgeführt worden sei, sei es nicht
nachvollziehbar, dass die Kostenübernahme für dieses überaus wichtige Seminar
versagt worden sei.
Der Antragsteller zu 1. beantragt,
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festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, die Kosten in Höhe von 174,66 Euro für
die Teilnahme des Antragstellers zu 2. an dem Seminar "Inhaltskontrolle von
Arbeitsverträgen" am 20. Januar 2009 zu tragen,
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Der Antragsteller zu 2. beantragt,
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den Beteiligten zu verpflichten, ihn - den Antragsteller zu 2. - von den Kosten in Höhe
von 174,66 Euro für seine Teilnahme an dem Seminar "Inhaltskontrolle von
Arbeitsverträgen" am 20. Januar 2009 freizustellen.
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Der Beteiligte beantragt,
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die Anträge abzulehnen.
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Er wiederholt und vertieft seine Auffassung, dass weder eine subjektive noch eine
objektive Erforderlichkeit der streitigen Schulungsmaßnahme gegeben sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen
Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
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II.
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Die Anträge der Antragsteller zu 1. und 2. sind zulässig, aber unbegründet.
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Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der streitigen Schulungsmaßnahme durch den
Beteiligten gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 LPVG ist nicht gegeben. Denn das von dem
Antragsteller zu 2. besuchte Seminar vermittelte keine Kenntnisse, die für die Tätigkeit
im Personalrat erforderlich sind.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der dem § 42
Abs. 5 Satz 1 LPVG im wesentlichen wortgleichen Vorschrift des § 46 Abs. 6 BPersVG
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- vgl. zuletzt Beschl. v. 14. Juni 2006 - 6 P 13/05 - BVerwGE 126, 122 ff., -
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der die Kammer folgt, kann die Dienststelle nur dann verpflichtet werden, die Kosten der
Teilnahme eines Personalratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung zu
übernehmen, wenn die Schulung objektiv für die Wahrnehmung der Aufgaben der
Personalvertretung erforderlich ist und das Personalratsmitglied die vermittelten
Kenntnisse für seine Tätigkeit im Rahmen des Personalrats benötigt. Eine bloße
Nützlichkeit der Schulung für die Aufgaben des Personalrats reicht insoweit nicht aus.
Objektiv erforderlich ist die Schulung nur dann und insoweit, als der Personalrat ohne
die Schulung des zu entsendenden Mitglieds seine personalvertretungsrechtlichen
Befugnisse nicht sachgerecht wahrnehmen kann.
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Nach diesem Maßstab ist ein Schulungsbedürfnis des Antragstellers zu 2. zu dem
Thema "Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen - Formulararbeitsverträge als Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB)" zu verneinen. Dabei geht die Kammer davon aus, dass
es sich bei diesem Seminar nicht um eine Grundschulung, sondern um eine
Spezialschulung handelt, da dieses Seminar ausweislich der vorgelegten Unterlagen
nicht die Vermittlung von Grundkenntnissen über das Personalvertretungs- und
Arbeitsrecht zum Gegenstand hatte, die jedes Personalratsmitglied benötigt, um seine
Tätigkeit im Personalrat sachgerecht ausüben zu können. Vielmehr betraf das Seminar
einen speziellen Themenkomplex des individuellen Arbeitsrechts, der über die
Vermittlung von Grundkenntnissen über Wesen und Inhalt arbeitsvertraglicher
Bestimmungen hinausgeht.
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Die bei diesem Seminar vermittelten Kenntnisse auf dem Gebiet der arbeitsrechtlichen
Vertragsgestaltung sind für die Tätigkeit innerhalb des Personalrats nicht erforderlich,
weil sie den gesetzlichen Aufgabenbereich des Antragstellers zu 1. allenfalls am Rande
berühren. Die Antragsteller haben keinen konkreten Vorgang plausibel und
nachvollziehbar benannt, der es im Rahmen der Zuständigkeit des Antragstellers zu 1.
nach dem LPVG zur Wahrung der Rechte und Interessen der Beschäftigten seiner
Dienststelle erfordert hätte, sich durch Teilnahme eines Personalratsmitglieds an dem in
Rede stehenden Seminar Kenntnisse über die Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen
unter Berücksichtigung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu
verschaffen. Zur Ausübung des Mitbestimmungsrechts bei Einstellungen sind diese
Kenntnisse nicht notwendig, weil der Inhalt von Arbeitsverträgen grundsätzlich nicht
Gegenstand dieses Mitbestimmungsrechts ist. Denn dieses Recht ist kein Instrument zur
umfassenden Vertragsinhaltskontrolle.
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Vgl. BVerwG, a.a.O.
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Auch für die Beteiligung in sonstigen Personalangelegenheiten sind die in dem hier
streitigen Seminar vermittelten Kenntnisse nicht erforderlich, da die insoweit in Betracht
kommenden Mitbestimmungstatbestände allesamt Gegenstand tarifvertraglicher
Regelungen sind, für die die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht gilt (vgl. § 310 Abs. 4
i. V. m. § 307 Abs. 3 BGB). Für die darüber hinaus gehende Personalratstätigkeit fehlt es
an der Notwendigkeit der in dem Seminar vermittelten Kenntnisse bereits deshalb, weil
es die individuelle Beratung der Beschäftigten in arbeitsvertraglichen Angelegenheiten
nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Personalratsmitglieder gehört.
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Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren
kein Raum.
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