Urteil des VG Köln vom 19.08.2010

VG Köln (antragsteller, antrag, verwaltungsgericht, interesse, verletzung, unterlassung, öffentlich, datum, verwaltung, vorschrift)

Verwaltungsgericht Köln, 6 L 1044/10
Datum:
19.08.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 L 1044/10
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
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1. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
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es dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen,
den am 14.07.2010 vom Rundfunkrat des Antragsgegners zustimmend zur Kenntnis
genommenen Vertrag mit der Firma V. des Herrn Günther Jauch zu unterzeichnen,
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hat keinen Erfolg.
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Der Antrag ist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt die in entsprechender Anwendung
von § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Hiernach ist, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist, der Antrag nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend
macht, in seinen Rechten verletzt zu sein. Hierzu reicht die bloße verbale Behauptung
einer Verletzung subjektiver Rechte nicht aus. Der Antragsteller muss vielmehr
zusätzlich die Möglichkeit einer Verletzung gerade in eigenen Rechten darlegen.
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Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 42 Rn. 59 und 66, m. w. N.
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Mit dieser Prozessvoraussetzung wird sichergestellt, dass sog. Popularanträge
ausgeschlossen sind, dass also ein Antragsteller nicht jeden objektiven Normverstoß
prozessual geltend machen kann, sondern nur solche Verstöße, die ihn selbst
unmittelbar und nicht nur die Allgemeinheit oder Dritte in rechtlich relevanter Weise
betreffen.
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Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, wie vor, § 42 Rn. 59 und 62, m. w. N.
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Nach diesen Maßstäben ist das Gericht im vorliegenden Verfahren schon aus
prozessualen Gründen gehindert, in der Sache über die vom Antragsteller geltend
gemachten Rechtsverstöße zu entscheiden. Der Antragsteller hat offensichtlich keinen
Anspruch auf Unterlassung der in Rede stehenden Vertragsunterzeichnung. Diese
verletzt - selbst wenn sie rechtswidrig sein sollte - jedenfalls keine subjektiv-öffentlichen
Rechte des Antragstellers.
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Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus dem vom Antragssteller
benannten § 39 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den "Westdeutschen Rundfunk Köln"
(WDR-Gesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.04.1998 (GV. NRW. S.
265). Diese Vorschrift, nach der Ausgaben so zu leisten sind, wie es zur wirtschaftlichen
und sparsamen Verwaltung der Mittel erforderlich ist, ist bei verständiger Würdigung
ihres Wortlauts, ihrer systematischen Stellung und ihres Zwecks erkennbar nicht dazu
bestimmt, ein subjektives und individualisierbares Interesse des Antragstellers
unmittelbar rechtlich zu schützen. Sie dient vielmehr allein dem öffentlichen Interesse an
einer wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung und vermittelt den
Rundfunkteilnehmern deshalb keinen einklagbaren Anspruch darauf, dass der
Antragsgegner vermeintlich unwirtschaftliche Abschlüsse mit seinen Vertragspartnern
unterlässt. Nach der rechtlichen Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in
Deutschland obliegt die Prüfung und gegebenenfalls Ahndung der hier in Rede
stehenden Mittelverwendung vielmehr allein den dazu rundfunkrechtlich berufenen
Gremien des Antragsgegners und den weiteren gesetzlich ermächtigten öffentlichen
Stellen.
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Aus sonstigen einfachrechtlichen Vorschriften des WDR-Gesetzes, des
Rundfunkstaatsvertrags und aus den Grundrechten,
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vgl. dazu VG Köln, Urteil vom 08.11.2007 - 6 K 2/07 -,
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kann der Antragsteller für ihn Günstiges ebenfalls nicht herleiten. Eine Rechtsvorschrift,
die einen allein auf die Eigenschaft als (gebührenpflichtigen) Rundfunkteilnehmer
gründenden Anspruch auf Unterlassung der Vertragsunterzeichnung vermittelt, wird vom
Antragsteller nicht benannt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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2. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dabei hat die Kammer den gesetzlichen Auffangstreitwert zu Grunde gelegt und diesen
Betrag wegen des nur vorläufigen Charakters dieses Verfahrens auf die Hälfte reduziert.
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