Urteil des VG Köln vom 03.03.2008
VG Köln: widerruf, wirkung ex nunc, rufnummer, auflage, zusage, vollziehung, ermessen, verfügung, datum, verwaltungsakt
Verwaltungsgericht Köln, 11 K 1607/06
Datum:
03.03.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 1607/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des
Verfahrens.
T a t b e s t a n d
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Der Klägerin wurden auf entsprechenden Antrag mit Bescheid vom 13.09.2002 mit
Wirkung zum 01.01.2003 zwei Rufnummern für Auskunftsdienste (ooooo und ooooo)
zugeteilt. Diese Zuteilung erfolgte auf der Grundlage von § 43 des
Telekommunikationsgesetzes v. 25.07.1996, BGBl. I S. 1120 - TKG a.F. - in Verbindung
mit den „Vorläufigen Regeln für die Zuteilung von Rufnummern für Auskunftsdienste"
(Amtsbl. des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation Nr. 8/97 Vfg. 61- im
folgenden: Vorläufige Zuteilungsregeln). In dem Zuteilungsbescheid heißt es: „Die
Zuteilung dieser Rufnummern begründet ein durch das TKG und die o.g.
Zuteilungsregeln beschränktes Nutzungsrecht. Die sich aus den
Zuteilungsregeln...ergebenden Auflagen und Verpflichtungen sind Bestandteil dieses
Bescheides." Unter „6. Auflagen" heisst es in den Zuteilungsregeln: „Der Antragsteller
muss die Rufnummer innerhalb einer Frist von 90 Kalendertagen nach Wirksamwerden
der Zuteilung nutzen" (6.1 c)."
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Nach „8. Widerruf" der Zuteilungsregeln kann die Zuteilung einer Rufnummer widerrufen
werden, wenn gegen die Auflagen nach Punkt 6 verstoßen wird. Dementsprechend
hatte die Klägerin im Antragsverfahren am 21.06.2002 darum gebeten, die Zuteilung
zum 01.10.2002 wirksam werden zu lassen, die Aufnahme des Geschäftsbetriebs werde
dann bis spätestens 01.01.2003 erfolgen. Zeitgleich zur Absendung der
Rufnummernzuteilung war eine Beschwerde der Klägerin über die lange
Bearbeitungsdauer eingegangen, in der sie u.a. darum bat, die Zuteilung erst zum
01.01.2003 wirksam werden zu lassen. Diese Beschwerde wurde durch die erfolgte
Zuteilung als erledigt angesehen, zumal darin - wie beantragt - als Wirksamwerden für
die Zuteilung der 01.01.2003 fetsgelegt war. Unter dem 30.04.2003 beantragte die
Klägerin weitere drei Auskunftsrufnummern, um ihre „differenzierten Dienste...individuell
vergebühren zu können". Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die beiden bereits
zugeteilten Auskunftsrufnummern noch nicht geschaltet seien. Hierfür seien
Schwierigkeiten mit der E. U. AG sowie Flutschäden in E1. - wo das operative Geschäft
betrieben werde - verantwortlich. Die notwendigen Reinigungs- und Trocknungsarbeiten
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würden kurzfristig abgeschlossen und der Freischaltungsauftrag für alle
Auskunftsrufnummern unverzüglich nach Zuteilung der nunmehr beantragten weiteren
Nummern erteilt. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.05.2003 ab
und führte zur Begründung aus: Weitere Auskunftsrufnummern könnten nur bei
unterschiedlicher Ausgestaltung der einzelnen Dienste zugeteilt werden; das
Realisierungskonzept der Klägerin für die neuen Nummern unterscheide sich aber nicht
ausreichend von dem der bereits zugeteilten Nummern. Außerdem würden letztere noch
nicht genutzt, obwohl die Frist nach 6.1c der Zuteilungsregeln bereits abgelaufen sei.
Einstweiliger Rechtsschutz der Klägerin blieb in zwei Instanzen erfolglos (u.a. 11 L
1312/03 VG Köln und 13 B 2225/03 OVG NRW). In beiden Instanzen wurde u.a. darauf
hingewiesen, dass die Nutzungsfrist nach 6.1c der Zuteilungsregeln bereits abgelaufen
sei. Auf eine Anhörung der Beklagten zur Nutzung der zugeteilten Auskunftsrufnummern
vom 19.08.2003 teilte die Klägerin am 05.09.2003 u.a. mit, eine Freischaltung von
zunächst zwei Rufnummern würde zu einem doppelten Anfall der Schaltungsgebühren
(137.753 EUR bei der U. bzw. 84.600 EUR bei B. ) führen. Sie sichere zu, dass sie die
beiden Rufnummern unverzüglich, spätestens 90 Tage nach Rechtssicherheit über die
Frage der Zuteilung weiterer Rufnummern und Abschluss der entsprechenden Verträge
in Auftrag geben werde. Hierzu erwiderte die Beklagte unter dem 15.01.2004, dass sie
sich einen Widerruf der beiden Nummern ausdrücklich vorbehalte, wenn nicht bis zum
20.02.2004 ein Auskunftsdienst im Sinne der Zuteilungsregeln erreichbar sei. Am
20.02.2004 verwies die Klägerin auf von ihr angestellte Bemühungen zur Schaltung
bzw. Zusammenschaltung, die schnellstmöglich vorangetrieben würden. Eine
Entziehung der Nummern zum jetzigen Zeitpunkt sei unverhältnismäßig. Mit Schreiben
vom 28.09.2004 teilte die Beklagte mit, dass die beiden Auskunftsrufnummern immer
noch nicht erreichbar seien und behielt sich einen Widerruf vor, wenn dies bis zum
20.10.2004 nicht der Fall sei. Am 20.10.2004 schilderte die Klägerin erneut ihre nach
wie vor angestellten Bemühungen, die leider nicht zeitgerecht zum Erfolg geführt hätten;
mit der Zuteilung eines Testfensters durch die U. werde jedoch kurzfristig gerechnet.
Daraufhin widerrief die Beklagte die Zuteilung der beiden Auskunftsrufnummern mit
Bescheid vom 24.11.2004. Die Nummern würden fast zwei Jahre nach Zuteilung noch
nicht genutzt, wobei besonders Auskunftsrufnummern eine knappe Ressource seien.
Hiergegegen erhob die Klägerin unter dem 02.12.2004 Widerspruch. Sie wies
insbesondere darauf hin, dass die Kompatibilitätstests Anfang Februar 2005
abgeschlossen sein würden und die Tests im Wirkbetrieb - und damit die Erreichbarkeit
der Nummern aus dem Netz der U. - für den 07.03.2005 geplant seien. Aufgrund dessen
sowie nach einem Gespräch am 14.01.2005 hob die Beklagte wegen veränderter
Sachlage den Widerrufsbescheid am 01.02.2005 auf. Sie verlängerte die Frist nach 6.1c
der Zuteilungsregeln für Auskunftsdienste letztmalig bis zum 20.04.2005 und kündigte
bei Verstreichen dieser Frist den endgültigen Widerruf der Rufnummernzuteilung an. Im
April und Mai 2005 berichtete die Klägerin über weitere Fortschritte auf dem Weg zur
Schaltung der Nummern und äußerte Dank für die Geduld der Beklagten sowie die
Hoffnung, dass die Angelegenheit „nun hoffentlich bald in ihrer Implementierungsphase
abgeschlossen" sei. Auf die Aufforderung der Beklagten, bis zum 15.09.2005 zum
Sachstand zu berichten, teilte die Klägerin unter diesem Datum mit, dass nach Erfüllung
bestimmter Voraussetzungen mit einer Bekanntgabe der endgültigen
Freischaltungstermine zu rechnen sei. Daraufhin widerrief die Beklagte mit Bescheid
vom 19.09.2005 (ermeut) die Zuteilung der Auskunftsrufnummern. Eine Nutzung sei
nach fast drei Jahren immer noch nicht erfolgt. Die Rufnummerngasse 118xy stelle die
einzig zuteilbare Rufnummerngasse mit kurzstelligen Sonderrufnummern dar. Ihre
effiziente Verwaltung sei deshalb besonders wichtig. Da derzeit alle Nummern dieser
Gasse zugeteilt seien und weitere Nachfrage bestehe, müsse die fast drei Jahre nicht
genutzte Zuteilung der Klägerin widerrufen werden. Im hiergegen eingelegten
Widerspruch vom 20.09.2005 führte die Klägerin aus, die Schaltung der Nummern stehe
unmittelbar bevor. Im Dezember 2005 führte sie aus, die Tests im Wirkbetrieb auf zwei
von 16 bestellten Leitungen begännen spätestens Mitte Januar 2006. Den
Widerspruchsbescheid wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2006
zurück und führte ergänzend im wesentlichen aus: Testanrufe am 31.01., 10.02.,
16.02.und 21.02.2006 hätten unter beiden Rufnummern keine Erreichbarkeit eines
Auskunftsdienstes ergeben (Rufzeichen, aber keine Verbindung mit einem
Auskunftsdienst). Der Klägerin sei ausreichend Zeit eingeräumt worden, die Nutzung zu
erreichen. Im Rahmen der ihr obliegenden Nachfragelenkung müsse die Beklagte die
Nummern endlich Interessenten zur Verfügung stellen, die diese Nummern tatsächlich
und zeitnah zu Auskunftsdiensten nutzten. Nachdem die Klägerin die Aufnahme des
Auskunftsbetriebes angezeigt hatte, wurde zur Durchführung von Testanrufen die
sofortige Vollziehung zunächst ausgesetzt. Mit e-mail vom 04.05.2006 teilte die
Bedienstete N. der Klägerin mit, dass bei positivem Ergebnis der Testanrufe die
Aufhebung des Widerrufs beabsichtigt sei. Diese Aussetzung beendete die Beklagte mit
Schreiben vom 31.05.2006 und teilte mit, dass bei Anruftests vom 04. - 17.05.2006 eine
Erreichbarkeit nur in 2/3 der Anrufe festgestellt werden konnte. Auskunftsrufnummern
müssten aber jederzeit erreichbar sein. Daher müsse auch der Widerruf bestehen
bleiben. Bereits am 22.03.2006 hatte die Klägerin Klage erhoben und am 23.05.2006
auch um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (11 L 827/06). Sie vertritt die
Auffassung, dass sie die Nummern jedenfalls seit April 2006 nutze. Sie könne daher auf
die Zusage der Aufhebung des Widerrufs vertrauen. Die Testergebnisse seien nicht
überprüfbar, sie müssten bestritten werden. Jedenfalls habe ihr Gelegenheit zur Abhilfe
gegeben werden müssen. Es sei auch bereits fraglich, ob die Zuteilungsregeln wirksam
seien; jedenfalls sei die Frist von 90 Tagen unwirksam. In der mündlichen Verhandlung
vom 06.09.2006 wurde dem Gericht ein Schreiben der Vizepräsidentin der
Bundesnetzagentur an einen Bundestagsabgeordneten vom 26.06.2006 in der
Angelegenheit der Klägerin bekannt. Darin wird ausgeführt, dass bei Vortrag
entsprechender Umstände ein möglicher Widerruf des Widerrufs sorgfältig geprüft
werde. Das Gericht äußerte sein Befremden über derartige Schreiben während eines
laufenden Gerichtsverfahrens und vertagte die Sache bis zum Abschluss der Prüfung
eines solchen Widerrufs des Widerrufs. Die Beklagte setzte zugleich die sofortige
Vollziehung aus. Die Klägerin teilte der Beklagten sodann mit Schreiben vom
13.10.2006 mit, dass sie seit Mai 2006 tatsächlich einen 24stündigen Auskunftsdienst
anbiete. Mit Verfügung vom 05.03.2007 ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung
des Widerrufsbescheides wieder an. Zur Begründung verwies sie darauf, dass sie im
Dezember 2006 1.706 Testanrufe getätigt habe, bei denen in 1.628 Fällen keine
Auskunft zu erhalten gewesen sei (in der Regel habe ein Besetztzeichen ertönt). Im
Januar 2007 sei dies bei 945 Anrufen in 910 Fällen der Fall gewesen. Es seien also nur
ca. 5 % der Anrufe entgegengenommen worden, wobei zudem z.T falsche Auskünfte
erteilt worden seien. Hierzu trägt die Klägerin vor, dass sie Anrufe während der Testzeit
ordnungsgemäß bis zur Kapazitätsgrenze im Rahmen des zu erwartenden statistischen
Mittels entgegen genommen habe. Die überschießende Zahl der Testanrufe erkläre das
Besetztzeichen. Die Zahl der Anrufe hätte selbst die U. nicht bewältigen können. Im
übrigen fehle es den Auflagen in den Zuteilungsregeln an einer
Ermächtigungsgrundlage, sie seien inhaltlich unbestimmt und stünden im Widerspruch
zu den Regulierungszielen des TKG. Jedenfalls sei das Ermessen der Beklagten
unrichtig betätigt. Es bestehe ein Anspruch auf Widerruf des Widerrufs.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 19.09.2005 in der Gestalt des
4
Widerspruchsbescheides vom 22.02.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Sie hält ihre Bescheide für rechtmäßig, beruft sich auf den Inhalt der angefochtenen
Bescheide und verweist auf die Ergebnisse der zuletzt durchgeführten Tests.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im übrigen wird Bezug genommen auf den
Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden sowie des Verfahrens 11 L 827/06 und der
dazu beigezogenen bzw. eingereichten Vorgänge.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
7
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf
Aufhebung der angefochtenen Bescheide.
8
I. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Sie beruhen auf § 49 Abs. 2 Nr. 2
VwVfG i.V.m. §§ 43 Abs. 3 Satz 2 TKG a.F., 67 Abs. 1 Satz 2 TKG i.d.F. v. 22.06.2004,
BGBl. I S. 1190 - TKG n.F. - und Abschnitt 6.1c und 8 der Vorläufigen Zuteilungsregeln.
Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt auch nach
Unanfechtbarkeit mit Wirkung ex nunc widerrufen werden, wenn mit dem
Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht innerhalb
der ihm gesetzten Frist erfüllt hat (§ 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG). Insbesondere kann die
Beklagte bei Nichterfüllung von behördlich auferlegten Verpflichtungen die rechtswidrig
genutzte Nummer entziehen (§ 67 Abs. 1 Satz 2 TKG). Diese Voraussetzungen liegen
vor. Die Beklagte konnte den Zuteilungsbescheid hinsichtlich der streitigen Nummern
mit einer Auflage versehen (§ 43 Abs. 3 Satz 2 TKG a.F.). Diese Befugnis ist zwar in §
66 TKG n.F. nicht mehr erwähnt; ihr Fortbestehen folgt aber aus der allgemeinen
Regelung des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG und findet Niederschlag in der Erwähnung
„behördlich auferlegter Verpflichtungen" in § 67 Abs. 1 Satz 2 TKG n.F. Unabhängig
hiervon erfolgte aber die Zuteilung unter der Geltung des § 43 Abs. 3 Satz 2 TKG, der -
wie erwähnt - die Beifügung von Auflagen ausdrücklich gestattete. Eine solche Auflage
im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG ist Abschnitt 6.1c der vorläufigen
Zuteilungsregeln. Die darin normierte Pflicht zur Nutzung der Rufnummer binnen 90
Tagen nach Wirksamwerden der Zuteilung ist auf ein bestimmtes Tun gerichtet und stellt
sich als selbständig erzwingbare hoheitliche Anordnung dar. Die Vollstreckung dieser
Nebenbestimmung ist ohne zusätzliche Konkretisierung möglich, da ein Nutzen der
Rufnummer ihre Schaltung im Netz bedeutet, wobei im Falle einer Auskunftsrufnummer
noch die jederzeitige Erreichbarkeit hinzukommen muss.
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Vgl. Abschnitt 1 2. Absatz der Vorläufigen Zuteilungsregeln und VG Köln, Beschluss
vom 05.02.2002 , NVwZ-RR 2002, 605 ff.
10
Abschnitt 6.1c der vorläufigen Zuteilungsregeln ist auch Bestandteil des
Zuteilungsbescheides geworden. Die Beklagte hat mit der Formulierung: „die Zuteilung
der Rufnummer begründet ein durch das TKG und diese Zuteilungsregeln beschränktes
Nutzungsrecht" und dem Hinweis auf die sich aus den Zuteilungsregeln ergebenden
Verpflichtungen und Auflagen im Zuteilungsbescheid hinreichend deutlich gemacht,
dass die im Bescheid ausgesprochene Begünstigung durch die vorläufigen
Zuteilungsregeln, insbesondere aber durch die darin aufgeführten Auflagen beschränkt
sein sollte.
11
Eine Bezugnahme auf Unterlagen außerhalb des Bescheides ist grundsätzlich zulässig,
soweit dem Betroffenen die Unterlagen bekannt sind. Die Maßstäbe im Einzelnen
können sich dabei aus dem jeweiligen Fachrecht ergeben.
12
BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 41.87 -, BVerwGE 84, 335 (338);
VG Köln, Beschluss vom 05.02.2002 a.a.O.
13
Das betreffende Fachrecht sieht hier - wie ausgeführt - vor, dass die Zuteilung von
Nummern mit Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen verbunden werden kann (§
43 Abs. 3 Satz 2 TKG). Vor diesem Hintergrund ist es zulässig, die entsprechenden
Verpflichtungen und Auflagen durch den Hinweis auf die Beschränkungen des
Nutzungsrechts in den Bescheid zu integrieren, ohne von der Behörde die jeweilige
Auflistung der zu erfüllenden Verpflichtungen zu verlangen. Die mit dem
Zuteilungsbescheid verknüpfte Regelung des Abschnitts 6.1c der vorläufigen
Zuteilungsregeln ist auch als der Klägerin bekannt gegeben anzusehen, da diese
Regeln im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation
veröffentlicht worden sind.
14
Vgl. insgesamt VG Köln, Beschluss vom 05.02.2002 a.a.O.
15
Die Vorläufigen Zuteilungsregeln sind auch der Zuteilung zugrunde zu legen. Ihnen
kommt zwar als solche keine Außenwirkung zu, jedoch sind sie Ausdruck von Sinn und
Zweck der Nummernverwaltung, die der Beklagten obliegt.
16
OVG NRW, Beschluss vom 08.01.2004 - 13 B 2225/03 -.
17
Sie bewirken dabei in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG als
normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften eine Selbstbindung der Verwaltung bei
der Rufnummernzuteilung und - verwaltung und gewinnen auf diese Weise Bedeutung
im Einzelfall.
18
VG Köln, Beschluss vom 17.12.2003 - 11 L 2782/03 -.
19
Die Voraussetzung der Auflage in Abschnitt 6.1c war im maßgeblichen Zeitpunkt der
letzten Verwaltungsentscheidung - Zugang des Widerspruchsbescheides am
23.02.2006 - nicht erfüllt. Nach den eigenen Ausführungen der Klägerin lief zu dieser
Zeit (lediglich) der Test im Wirkbetrieb; wegen der laufenden Tests sind Anrufern im
Januar und Februar 2006 keine inhaltlichen Auskünfte erteilt, sondern diese auf den
Testbetrieb hingewiesen worden (Schriftsatz vom 23.05.2006, Bl. 31 der Gerichtsakte -
GA -). Dies reicht aber nicht. Gerade im eng bemessenen Rufnummernbereich muss
von den Anbietern von Auskunftsdienstleistungen erwartet werden, dass diese ihre
Dienstleistungen bereits vor Beantragung einer Rufnummer getestet haben und dann
mit dem fertigen Projekt auf den Markt treten. Eine Zuteilung für Testzwecke gibt die
Rufnummerngasse 118xy nicht her.
20
VG Köln, Beschluss vom 24.09.2003 - 11 L 1312/03 -.
21
Nach ihrer eigenen Einschätzung nutzte die Klägerin die Rufnummern vielmehr (erst)
seit dem 30.04.2006 in der Weise, dass 24 Stunden am Tag/ 7 Tage die Woche
Auskunftsanrufe beantwortet wurden (Schriftsatz vom 23.05.2006, Bl. 38 GA). Eine
solche Nutzung ist für die Nutzung einer Auskunftsrufnummer im Sinne der vorläufigen
22
Zuteilungsregeln als „jederzeit telefonisch errreichbarer Informationsdienst" (Abschnitt 1
2. Absatz) auch erforderlich. Sie kam jedoch - ihr Vorliegen unterstellt - zu spät, da im
April 2006 die Frist von 90 Tagen zur Aufnahme einer solchen Nutzung (längst)
verstrichen war.
So ausdrücklich für die hier streitigen Nummern bereits OVG NRW, Beschluss vom
08.01.2004 a.a.O.
23
Die Beklagte war angesichts dessen wegen Nichterfüllung dieser Auflage zum Widerruf
der Nummern berechtigt (§ 67 Abs. 1 Satz 2 TKG n.F. i.V.m. Abschnitt 8 der vorläufigen
Zuteilungsregeln).
24
Sie hat dabei das ihr zustehende Ermessen auch zutreffend ausgeübt. Dieses
Ermessen war spätestens im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung auf Null in
Richtung auf den Widerruf reduziert.
25
Die Klägerin hatte zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als drei Jahre Zeit, die Nummern in
ordnungsgemäßen Betrieb zu nehmen. Sie hat aber alle ihr eingeräumten
Fristverlängerungen bis hin zur Aufhebung einer bereits ergangenen
Widerrufsentscheidung nicht genutzt, um den Vorläufigen Zuteilungsregeln
nachzukommen. Im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbes war spätestens zu
diesem Zeitpunkt der Widerruf unumgänglich. Dies folgt für die Rufnummernverwaltung
insbesondere auch aus dem Charakter einer knappen Ressource, der Rufnummern im
allgemeinen und Auskunftsrufnummern der Gasse 118xy im besonderen zukommt. Sie
bedürfen in besonderem Maße der Regulierung.
26
OVG NRW, Urteil vom 06.12.2001 - 9 A 673/01 - S. 12 ff.; Beschluss vom 08.01.2004
a.a.O.
27
Von einer solchen knappen Ressource muss zurückhaltend, den Vorrat schonend
Gebrauch gemacht werden und kann deshalb die Vergabe einer Rufnummer nur bei
alsbald funktionsgerechter Verwendung der Nummer vorgenommen werden. Sie soll
deshalb ohne einen Einsatz innerhalb der Frist von 90 Tagen nach Abschnitt 6.1c dem
Inhaber auch nicht verbleiben.
28
OVG NRW, Beschluss vom 08.01.2004 a.a.O.
29
Ob die Klägerin hinsichtlich des Verstoßes ein Verschulden trifft, ist im vorliegenden
Zusammenhang unerheblich. Sie ist verpflichtet sicherzustellen, dass die
Zuteilungsregeln und die Auflagen zum Zuteilungsbescheid effektiv eingehalten
werden; bloße "Bemühungen" genügen nicht.
30
VG Köln, Beschluss vom 19.09.2005 - 11 L 1269/05 -.
31
Auf die von ihr angeführten technischen, vertraglichen und wirtschaftlichen
Hinderungsgründe kommt es daher nicht an; dies gilt erst recht, wenn nicht nur 90 Tage,
sondern drei Jahre (!) verstrichen sind, ohne dass die Auflage 6.1c erfüllt ist. Im
Anbetracht der besonders knappen Ressource der fünfstelligen Auskunftsrufnummern
und des gegenüber der Frist von 90 Tagen extrem langen Zeitraums der Nichtnutzung
der Rufnummern durch die Klägerin - der andererseits zahllose Chancen zur
Abwendung des Widerrufs eingeräumt worden sind - war das Widerrufsermessen auf
32
Null in Richtung Widerruf geschrumpft. Dass die Beklagte während dieses langen
Zeitraums immer wieder zugewartet hat, führt jedoch nicht zu einem anzuerkennenden
Vertrauensschutz der Klägerin: zum einen sind Gesichtspunkte eines etwaigen
Vertrauensschutzes im Rahmen der hier einschlägigen §§ 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG, 67
Abs. 1 Satz 2 TKG n.F. nicht zu berücksichtigen, wie § 49 Abs. 6 Satz 1 VwVfG zeigt;
zum anderen ist der Klägerin stets verdeutlicht worden, dass bei Nichtnutzung der
Nummern letztlich der Widerruf folgen muss. Angesichts der von der Klägerin fortlaufend
vorgetragenen neuen Tatsachen, die die Beklagte stets zum Anlass einer neuerlichen
Prüfung genommen hat, war im Zeitpunkt des endgültigen Widerrufs auch die Frist des §
48 Abs. 4 VwVfG nicht verstrichen.
II. Die angefochten Bescheide sind auch nicht deshalb aufzuheben, weil die Beklagte zu
ihrem Widerruf verpflichtet wäre.
33
Eine solche Verpflichtung ergibt sich nicht daraus, dass die Beklagte eine
entsprechende wirksame Zusage gemacht hätte. Eine solche Zusage zum Widerruf des
Widerrufsbescheides ist schon nicht ersichtlich; auch im Schreiben der Vizepräsidentin
der Bundesnetzagentur vom 20.06.2006 ist nur von einer entsprechenden Prüfung die
Rede. Eine solche hat aber stattgefunden (wenn auch nicht mit dem von der Klägerin
gewünschten Ergebnis). Die e-mails der Bediensteten N. vom 20.03. und 04.05.2006
(Bl. 39 bzw. 34 der Beiakte Heft 3 zu 11 L 827/06) erfüllen demgegenüber nicht das
Schriftformerfordernis des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG für eine Zusage, da es hier an der
dafür erforderlichen qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz fehlt
(§ 3a Abs. 2 VwVfG).
34
Vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 21.04.2006, NVwZ-RR 2006, 519; Kopp/Ramsauer,
VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 38 Rz. 20.
35
Ein Widerruf der angefochtenen Bescheide unabhängig von einer Zusage kommt schon
deshalb nicht in Betracht, weil auch nach den zuletzt durchgeführten Testanrufen im
Dezember 2006 und Januar 2007 jedenfalls nicht feststeht, dass die Voraussetzungen
von Abschnitt 1 2. Absatz der vorläufigen Zuteilungsregeln („jederzeit ... erreichbarer
Informationsdienst) zwischenzeitlich vorgelegen hätten. Auch die Einwendungen der
Klägerin gegen die Validität dieser Testanrufe ersetzen diesen der Klägerin
obliegenden Nachweis der Erfüllung dieser Voraussetzungen nicht. Unabhängig davon
wäre aber selbst bei Gelingen dieses Nachweises im Dezember 2006/Januar 2007 die
weitere und hiervon unabhängige Auflage einer derartigen Nutzung innerhalb von 90
Tagen nach Wirksamwerden der Zuteilung nicht (rückwirkend) erfüllt. Die
angefochtenen Bescheide müssten vielmehr (aufgrund der nach wie vor gegebenen
Ermessensschrumpfung auf Null) erneut erlassen werden, was jedenfalls einen
Widerruf ausschließt (§ 49 Abs. 1 VwVfG).
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Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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