Urteil des VG Köln vom 24.01.2008

VG Köln (kostenbeitrag, besondere härte, unterhalt, einkommen, nettoeinkommen, sohn, selbstbehalt, bezug, elternteil, betrag)

Verwaltungsgericht Köln, 26 K 2084/07
Datum:
24.01.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 2084/07
Tenor:
Der Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2007 und des Bescheides vom
24. September 2007 wird insoweit geändert, als für den Monat Oktober
2006 ein Kostenbeitrag von mehr als 212,50 EUR gefordert wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben
werden, trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
1
Die Klägerin, Mutter des am 20. April 1989 geborenen L. T. , dem die Beklagte seit 12.
Mai 2003 Hilfe nach § 35 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) mit Kosten von
seinerzeit monatlich 6.570,00 EUR gewährte, wendet sich dagegen, dass sie mit
Leistungsbescheid vom 6. Februar 2006 zu einem monatlichen Kostenbeitrag zu diesen
Kosten in Höhe von 214,50 EUR (1. April bis 30. September 2006) beziehungsweise
275,00 EUR ( ab 1. Oktober 2006) bzw. nun in der am 24. September 2007 geänderten
Höhe herangezogen wird. Neben dem Sohn L. hat die geschiedene Klägerin den im Juli
1993 geborenen Sohn U. .
2
Mit Bescheid vom 22. Juli 2003 teilte die Beklagte der Klägerin die Leistungsgewährung
ab dem 12. Mai 2003 mit monatlichen Kosten von seinerzeit 6.200,00 EUR mit und
forderte die Klägerin auf, wegen der Prüfung der Kostenbeitragspflicht gemäß §§ 91 ff
SGB VIII einen Erklärungsbogen nebst Belegen ausgefüllt zurückzusenden. Auf Bl. 39f
der Beiakte 1 wird Bezug genommen. Nach den vorgelegten Unterlagen bezog die
Klägerin Vergütung des LBV (wohl für eine Tätigkeit als Regierungsangestellte im
Polizeipräsidium Bonn). Daneben war sie mit der Vermietung von Freizeitmobilien
3
selbständig tätig und erzielte 2002 einen Verlust von 5.980,00 EUR. Dabei waren
Kosten für einen Pkw zum Preis von 25.240,00 EUR in ihre Gewinnermittlung
eingestellt. Mit Leistungsbescheid vom 18. August 2003 setzte die Beklagte den
Kostenbeitrag vom 12. Mai 2003 bis auf weiteres auf 154,00 EUR monatlich fest.
Mit Bescheid vom 6. Januar 2006 forderte die Beklagte die Klägerin erneut zum
Nachweis ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf und teilte ihr die
zwischenzeitlichen Kosten der Hilfe von monatlich 6.570,10 EUR mit. Die Klägerin
führte in dem unvollständig ausgefüllten Erklärungsbogen vom 2. Februar 2006 u.a. aus,
nicht mehr selbständig tätig zu sein. Angaben u.a. zu besonderen Belastungen enthielt
der Bogen nicht. Mit dem angegriffenen Leistungsbescheid vom 6. Februar 2006 setzte
die Beklagte den Kostenbeitrag vom 1. April bis 30. September 2006 auf monatlich
214,50 EUR, für die Zeit ab dem 1. Oktober 2006 bis auf weiteres auf monatlich 275,00
EUR fest.
4
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 20. Februar 2006 „Einspruch". Zur
Begründung führte sie aus, nur über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.594,36
EUR zu verfügen. Nach dem pauschalen Abzug ergebe sich ein maßgebliches
Einkommen von 1.310,29 EUR. Unterhaltsrechtlich bestehe wegen der hohen Miet- und
Heizkosten von monatlich 684,00 EUR ein erhöhter Bedarf von 324,00 EUR monatlich.
Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Jobticket von monatlich 33,00 EUR verblieben
der Klägerin zur Deckung des monatlichen Unterhaltsbedarfs ihrer beiden Söhne
lediglich 347,00 EUR monatlich. Dies führe zu einer Kürzung des Bedarfs nach
Einkommensgruppe 4 von je 353,00 EUR auf 174,00 EUR. Über das Kindergeld hinaus
schulde sie also nur einen Kostenbeitrag von 20,00 EUR monatlich. Auf Bl. 112 bis 113
des Verwaltungsvorgangs wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug
genommen. Mit Schreiben vom 15. März 2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihrem
Einkommen sei das Kindergeld für L. hinzuzurechnen, so dass sich ein monatliches
Nettoeinkommen von 1.762,63 EUR ergebe und nach Abzug der Pauschale von 25 %
(440,66 EUR) ein einzusetzendes Einkommen von monatlich 1.321,97 EUR. Wegen
des Sohnes U. erfolge nach § 4 der Kostenbeitragsverordnung (KostenbeitragsV) eine
Herabstufung von Stufe 7 in die Stufe 5. Damit sei die Unterhaltspflicht gegenüber U.
ausreichend berücksichtigt. Die tatsächlich zu zahlende Miete finde keine
Berücksichtigung. Sie sei in dem kostenbeitragsfreien Betrag von 700,00 EUR
monatlich enthalten. Die Hinweise auf das Zivilrecht seien unbeachtlich, da seit dem 1.
Oktober 2005 nur noch ein öffentlich rechtlicher Kostenbeitrag insbesondere unter
Heranziehung der eigenen Kostenbeitragstabelle nach der Kostenbei- tragsverordnung
ermittelt werde. Gegenüber U. erbringe die Klägerin Betreuungsunterhalt. Für den
Barunterhalt sei der andere Elternteil in Anspruch zu nehmen. Zusätzlich zu dem
Kindergeld müsse die Klägerin nur noch 121,00 EUR monatlich zahlen. Unter dem 3.
April 2007 führte die Klägerin aus, auch für den Barunterhalt des Sohnes U.
aufzukommen. Sie halte nach wie vor eine bürgerlich-rechtliche Vergleichsberechnung
für erforderlich. Aufgrund ihres Einkommens müsse sie danach sogar nur einen
Kostenbeitrag von 60,00 EUR monatlich und damit unter Berücksichtigung des
abgeführten Kindergeldes für L. überhaupt keinen Kostenbeitrag mehr leisten.
5
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2007 wies die Beklagte den Widerspruch unter
Wiederholung und Vertiefung der bisherigen Ausführungen zurück. Insbesondere führte
sie auch aus, eine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII liege nicht
vor.
6
Die Klägerin hat am 25. Mai 2007 Klage erhoben. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2007
hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur
Entscheidung übertragen.
7
Die Klägerin wiederholt und vertieft zur Begründung ihrer Klage ihre bisherigen
Ausführungen. Insbesondere führt sie aus, die Beklagte wisse, dass sie den Vater von
U. mangels Leistungsfähigkeit nicht für Barunterhalt in Anspruch nehmen könne und
von diesem keinen Unterhalt erhalte, so dass dessen Unterhaltsanspruch von 312,00
EUR monatlich berücksichtigt werden müsse. Ziehe man diesen Unterhaltsanspruch
und das unstreitig von der Klägerin eingesetzte Kindergeld für L. von dem ihrerseits
ermittelten maßgeblichen Nettoeinkommen von 1.259,86 EUR ab, verblieben ihr 81,14
EUR weniger als die freizulassenden 700,00 EUR monatlich.
8
Die Kostenbeitrags-Verordnung enthalte eine Regelungslücke für den Fall, dass die
kostenbeitragspflichtige Person für ein im Range gleichstehendes Kind sowohl
Betreuungs- als auch Barunterhalt leiste. Ihr einzusetzendes Einkommen von 1.208,39
EUR (Berechnungsbogen der Beklagten für April 2006...) sei um 312,00 EUR, ab Juli
2007 309,00 EUR Unterhalt für U. zu mindern. Dann habe die Klägerin mit 890,00 EUR
nicht einmal den notwendigen Selbstbehalt übrig. Die Klägerin hat die beklagtenseits
erbetenen Einkommensmitteilungen für 2006 vorgelegt.
9
Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2006 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2007 und des Bescheides vom 24.
September 2007 insoweit aufzuheben, als ein über 154,00 EUR monatlich liegender
Kostenbeitrag gefordert wird.
10
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
11
Mit Bescheid vom 24. September 2007 änderte die Beklagte den angegriffenen
Bescheid nach Vorlage der klägerischen Einkommensnachweise dahin, dass sie für
den 1. April bis 30. Juni 2006 und 1. August bis 30. September 2006 einen monatlichen
Kostenbeitrag von 202,00 EUR, für Juli 2006 einen monatlichen Kostenbeitrag von
275,00 EUR, für Oktober 2006 und ab dem 1. Dezember 2006 einen Kostenbeitrag von
250,00 EUR monatlich und für November 2006 einen Kostenbeitrag von 425,00 EUR
forderte. Sie führte aus, im Rahmen ihrer Berechnungen die monatliche Vergleichsmiete
in Bonn von 550,00 EUR und damit einen Zusatzbelastungsbetrag von 190,00 EUR
berücksichtigt zu haben. Die ermittelten Kostenbeiträge lägen nach Abzug des
Kindergeldes für L. jeweils unter dessen zivilrechtlichem Unterhaltsanspruch von 152,00
EUR bzw. 253,00 EUR (Juli) und 316,00 EUR (November) monatlich. Wegen der
Einzelheiten wird auf Bl. 50 bis 72 der Gerichtsakte Bezug genommen. Sie führt weiter
aus, bis zur Unterbringung von L. habe die Klägerin für beide Söhne Bar- und
Betreuungsunterhalt leisten müssen. Ihrer Auffassung, dass mit der Unterbringung von
L. für U. neben der Herabstufung in der Tabelle der reguläre Barunterhalt nach der
Düsseldorfer Tabelle abgezogen werden müsse, treffe nicht zu. Im Rahmen der Prüfung
der sozialen Härte sei darauf abzustellen, welchen Unterhaltsbedarf beide bei der
Klägerin wohnenden Kinder aufgrund ihres Einkommens gehabt hätten. Das sei in
seinen Berechnungen geschehen.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug
genommen.
13
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14
Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die
Einzelrichterin entscheidet, ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Nur in diesem geringen Umfang sind die
angegriffenen Bescheide rechtswidrig und wird die Klägerin in ihren Rechten verletzt, §
113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, darüber hinaus sind die Bescheide rechtmäßig. Abgesehen
von dem Monat Oktober 2006 hat die Klägerin keinen Anspruch auf Reduzierung des
geforderten Kostenbeitrags.
15
Dass die Klägerin im streitigen Zeitraum 1. April 2006 bis 31. Mai 2007 (Endzeitpunkt
Ablauf des Monats, in dem der Widerspruchsbescheid erging) für die ihrem Sohn L.
gewährte Jugendhilfeleistung mit monatlichen Kosten von seinerzeit 6.570,00 EUR
gemäß §§ 91 Abs. 1 Nr. 5 b), 92, insbesondere Abs. 1 Nr. 5, 93 und 94
Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - SGB VIII i.V. m. der Kostenbeitragsverordnung
(KostenbeitragsV) zu einem Kostenbeitrag heranzuziehen ist, ist zwischen den
Beteiligten nicht streitig. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ihre Heranziehung
aber nicht gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf das Kindergeld begrenzt. Nach dieser
Regelung hat ein Elternteil, wenn Leistungen außerhalb des Elternhauses über Tag und
Nacht erbracht werden und dieser Elternteil Kindergeld für den jungen Menschen
bezieht, einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen.
16
Denn das zu berücksichtigende Einkommen der Klägerin liegt so hoch, dass sie, wie
von der Beklagten gefordert, vom 1. April bis 30. Juni sowie 1. August bis 30. September
2006 einen Kostenbeitrag von monatlich 202,00 EUR, für Juli 2006 einen Kostenbeitrag
von 275,00 EUR für November 2006 einen Kostenbeitrag von 425,00 EUR und ab
Dezember 2006 einen Kostenbeitrag von 250,00 EUR monatlich zu leisten hat. Für
Oktober 2006 ist ein gegenüber der Beklagtenforderung reduzierter Kostenbeitrag von
212,50 EUR zu leisten.
17
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind für die Heranziehung zum Kostenbeitrag
nicht die zivilrechtlichen Unterhaltsvorschriften, sondern die Regelungen der §§ 91 ff
SGB VIII i.V.m. der KostenbeitragsV sowie die ggfs. aufgrund dieser Vorschriften
anzuwendenden Unterhaltsregelungen maßgeblich. Das Kinder- und Jugendhilferecht
als Regelungsgebiet der gewährenden Staatsverwaltung unterliegt anderen
Rechtsgrundsätzen als das privatrechtliche Unterhaltsrecht oder das von der Klägerin
zitierte Steuerrecht.
18
Die Einkommensberechnung, die die Beklagte nach diesen Vorschriften (§ 93 SGB VIII)
und auf der Grundlage der in diesem gerichtlichen Verfahren vorgelegten
Einkommensnachweise vorgenommen hat, Bl. 50 bis 68 der Gerichtsakte, kann
allenfalls zu Lasten der Klägerin insoweit beanstandet werden, als die Beklagte die
vermögenswirksamen Leistungen von monatlich 6,65 EUR nicht als Einkommen
angerechnet hat. Dies wirkt sich außer im Oktober 2006 letztlich nicht aus. Zutreffend
hat die Beklagte das Einkommen zeitabschnittsweise bezogen auf die Monate des
Jahres 2006 berechnet. Dies entspricht dem Grundsatz der monatlichen Hilfegewährung
im Jugendhilferecht sowie im Sozialhilferecht, ferner der monatsweisen
Einkommensberechnung im Sozialhilferecht, auf die § 93 SGB VIII zwar nicht mehr
ausdrücklich Bezug nimmt, der die Vorschrift aber - abgesehen von geringen
Ausnahmen - nachgebildet ist. Da eine Kostenbeitragspflicht anhand der
19
Leistungsfähigkeit festgesetzt werden soll, ist es auch sachgerecht, die jeweilige
monatliche Leistungsfähigkeit zu ermitteln, nicht die Leistungsfähigkeit, die sich durch
Berücksichtigung von (ggfs. erheblich höherem) Einkommen in (z.T. weit entfernt
liegenden) anderen Monaten ergeben könnte. Denn dieses Einkommen anderer Monate
hat auf die konkrete Lebensgestaltung der Betroffenen in dem Leistungs- und
Kostenbeitragsmonat keinen maßgeblichen Einfluss.
Unter Berücksichtigung des Abzuges von 25 % nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII -
höhere Belastungen hat die Klägerin weder vorgetragen und belegt noch sind sie
ersichtlich - ergaben sich die von der Beklagten errechneten maßgeblichen monatlichen
Einkommensbeträge der Klägerin (§ 91 Abs. 1 bis 3 SGB VIII), die entsprechend der
nach § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen Kostenbeitragsverordnung zu den beklagtenseits
festgestellten Kostenbeiträgen führten. Zutreffend hatte die Beklagte jeweils wegen der
Unterhaltspflicht für den Sohn U. Rückstufungen um 2 bzw. 1 Stufe vorgenommen (§ 4
Abs. 1 KostenbeitragsVO).
20
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind darüber hinaus keine weiteren
Rückstufungen über diese Gesetz- und Verordnungsregelungen hinaus deshalb
vorzunehmen, weil sie für U. Bar- und Betreuungsunterhalt leistet. Es fehlen jegliche
Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber tatsächlich nur die zwei von der
Klägerin behaupteten Fallkonstellationen geregelt hätte, nämlich zum einen die, dass
der kostenbeitragspflichtige Elternteil einem weiteren Kind lediglich Betreuungsunterhalt
leistet und die andere, dass er einem weiteren nicht bei ihm lebenden Kind nur
Barunterhalt leistet. Eine solche Differenzierung gibt der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1
RegelbeitragsV nicht her. In der Norm ist nur generell von Unterhalt, nicht Barunterhalt
einerseits und Betreuungsunterhalt andererseits die Rede. Deshalb unterfällt diesem
Wortlaut auch der Fall, dass an ein anderes Kind gleichzeitig Bar- und
Betreuungsunterhalt geleistet wird. Es fehlen auch jegliche Anhaltspunkte dafür, dass
der Verordnungsgeber eine von der Klägerin gewollte weitere Differenzierung
angestrebt, er also unbewusst eine Regelung für die dritte Konstellation unterlassen
haben könnte, so dass von einer Regelungslücke ausgegangen werden müsste. Denn
insbesondere in den Fällen des Kinder- und Jugendhilferechts ist es leider nicht
atypisch, dass sich Elternteile in keiner Form an dem Unterhalt ihrer Kinder beteiligen,
sondern vielmehr ein verbreitetes, oft in direktem Bezug zu dem Hilfebedarf zu
sehendes Verhalten.
21
Es gäbe im Übrigen auch deshalb keine Regelungslücke, weil für die Fälle des
zusätzlich aufzubringenden Barunterhalts für ein im Haushalt des
kostenbeitragspflichtigen Elternteils lebendes weiteres Kind § 4 Abs. 2 Satz 2
KostenbeitragsVO bestimmt, dass eine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz
1 SGB VIII vorliegt, wenn Unterhaltsansprüche gleichrangig Berechtigter geschmälert
würden. Gemäß § 92 Abs. 5 SGB VIII soll von der Heranziehung im Einzelfall ganz oder
teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet
würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Die Regelung
verpflichtet den Jugendhilfeträger also gerade, die Unterhaltsansprüche gleichrangig
berechtigter Kinder in seine Berechnungen einzustellen. Es soll im Fall der Härte
insoweit von einer Heranziehung abgesehen werden.
22
Für den zu entscheidenden Fall ist also der Barunterhaltsbedarf von U. in vollem
Umfang entsprechend der Düsseldorfer Tabelle anzusetzen. Die von der Beklagten
vorgenommene Mangelfallberechnung würde dagegen U. Unterhaltsanspruch
23
schmälern. Aus den zitierten Vorschriften ist nicht zu entnehmen, dass zu Lasten des
Unterhaltsanspruchs gleichrangig Berechtigter eine Mangelfallberechnung
durchzuführen ist, selbst wenn der Elternteil zuvor beiden Kindern Bar- und
Betreuungsunterhalt geleistet hat, er also - wie die Klägerin - durch den (z.T. ggfs.
anteiligen) Wegfall des Bar- und Betreuungsunterhaltsanspruches des Kindes in der
Maßnahme des Jugendhilfeträgers „begünstigt" ist.
Für die Klägerin ist, anders als sie meint, lediglich ein Selbstbehalt von monatlich
700,00 EUR zu berücksichtigen. Denn nach der Kostenbeitragsverordnung ist bei einem
Einkommen ab 751,00 EUR gegebenenfalls ein Kostenbeitrag von 60,00 EUR zu
fordern. Damit sind rund 700,00 EUR geschützt,
24
vgl. auch Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 94 Rdnr. 10.
25
Die überhöhten Mietkosten der Klägerin können ebenfalls nicht in vollem Umfang
berücksichtigt werden, vielmehr ist lediglich die ortsübliche Vergleichsmiete von 550,00
EUR anzusetzen.
26
Es ergibt sich also nach § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII folgende Berechnung des
Schonbetrages:
27
April bis Juni sowie August bis Oktober 2006 Nettoeinkommen einschließlich
Kindergeld für beide Söhne 1.771,84 EUR. . /. Unterhalt U. 309,00 EUR ./. Selbstbehalt
Klägerin 700,00 EUR ./. ortsübliche Vergleichsmiete 550,00 EUR 212,84 EUR
28
Für April bis Juni und August bis September 2006 hat die Beklagte den Kostenbeitrag
nur auf 202,00 EUR monatlich festgesetzt, ist also unter dem freizulassenden Betrag
geblieben. Für den Monat Oktober 2006 ist allerdings der Kostenbeitrag - wie tenoriert -
von 250,00 EUR auf 212,50 EUR zu reduzieren.
29
Juli 2006
30
Nettoeinkommen einschließlich Kindergeld für beide Söhne 1.983,91 EUR ./. Unterhalt
U. 329,00 EUR ./. Selbstbehalt 700,00 EUR ./. ortsübliche Vergleichsmiete 550,00 EUR
404,91 EUR
31
Der 2006 geforderte Kostenbeitrag von 275,00 EUR liegt deutlich unter dem
errechneten Betrag.
32
November 2006 Nettoeinkommen einschließlich Kindergeld für beide Söhne 2. 672,76
EUR ./. Unterhalt U. 409,00 EUR ./. Selbstbehalt 700,00 EUR ./. ortsübliche
Vergleichsmiete 550,00 EUR 1.013,76 EUR
33
Dieser Betrag liegt ebenfalls erheblich über den für November 2006 geforderten 425,00
EUR.
34
Ab Dezember 2006 Nettoeinkommen einschließlich Kindergeld für beide Söhne
1.891,86 EUR ./. Unterhalt U. 329,00 EUR ./. Selbstbehalt 700,00 EUR ./. ortsübliche
Vergleichsmiete 550,00 EUR 312,86 EUR
35
Auch dieser Betrag liegt immer noch deutlich über dem ab Dezember 2006 geforderten
36
Kostenbeitrag von 250,00 EUR.
Soweit die Klägerin zu Lasten ihres Sohnes L. eine weitere erhöhte Berücksichtigung
von Unterhaltspflichten für ihren Sohn U. , anstrebt, ist ihr Vortrag nicht mehr
nachvollziehbar. Sie ist und bleibt nach wie vor auch ihrem Sohn L. gegenüber
unterhaltspflichtig, die Unterhaltspflicht ist mit der Notwendigkeit der
Jugendhilfemaßnahme nicht - bis auf das Kindergeld - auf die Allgemeinheit der
Steuerzahler übergegangen. Dass der Vater ihrer Söhne keinen Unterhalt leistet ist
bedauerlich, enthebt die Klägerin aber nicht der Pflicht, im Rahmen ihrer Fähigkeiten
und wirtschaftlichen Möglichkeiten selbst den Unterhalt ihrer Kinder sicherzustellen und
wie im Fall von L. zu der seit vielen Jahren den Haushalt der Beklagten deutlich
belastenden Jugendhilfeleistung einen kleinen Kostenbeitrag monatlich zu leisten.
37
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 188 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11,
711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).
38