Urteil des VG Köln vom 02.08.2007

VG Köln: örtliche zuständigkeit, einstellung des verfahrens, körperverletzung, straftat, strafakte, geldstrafe, gefährdung, widerruf, anhörung, anklageschrift

Verwaltungsgericht Köln, 20 K 6510/05
Datum:
02.08.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 K 6510/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger ist Inhaber der vom Beklagten erteilten Waffenbesitzkarten Nr. oo/oo, oo-
oo/oo und ooo/oo, auf denen insgesamt 3 Kurzwaffen, 10 Langwaffen und ein
Wechselsystem eingetragen sind.
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Durch Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 23.05.2000 erhielt der Beklagte
davon Kenntnis, dass der Kläger durch Urteil des Amtsgerichtes Velbert vom
16.03.1999 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs infolge falschen
Überholens nach § 315 c StGB (in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung) zu einer
Geldstrafe von insgesamt 40 Tagessätzen zu je 100,-- DM verurteilt worden war. Mit
Anhörungsschreiben vom 19.01.2001 teilte der Beklagte dem Kläger seine Absicht mit,
wegen fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit die erteilten Waffenbesitzkarten zu
widerrufen. In der Folgezeit wurde der waffenrechtliche Vorgang an die Kreisverwaltung
Ahrweiler abgegeben, die den Vorgang nach erneutem Wohnsitzwechsel des Klägers
unter dem 17.07.2003 an den Beklagten zurückgab. Durch weitere Auskunft aus dem
Bundeszentralregister vom 26.08.2004 erhielt der Beklagte davon Kenntnis, dass der
Kläger neben dem Urteil des Amtsgerichtes Velbert vom 16.03.1999 durch Urteil des
Amtsgerichtes Brühl vom 02.09.2003, rechtskräftig seit dem 10.09.2003, wegen
fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des
Straßenverkehrs (§ 315 c StGB) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 35,-- Euro
verurteilt worden war. Unter dem 20.12.2004 erteilte die Kreisverwaltung B. dem
Beklagten gemäß § 3 Abs. 3 VwVfG die Zustimmung zum Verbleib der
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waffenrechtlichen Zuständigkeit. Mit Anhörungsschreiben vom 04.01.2005 teilte der
Beklagte dem Kläger seine Absicht mit, im Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichtes
Brühl vom 02.09.2003 die erteilten Waffenbesitzkarten wegen fehlender
waffenrechtlicher Zuverlässigkeit zu widerrufen. Er führte u.a. aus, dass er auf Grund der
früheren Verurteilung durch das Urteil des Amtsgerichtes Velbert vom 16.03.1999
wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs infolge falschen Überholens in
Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung keine Ausnahme von der gesetzlichen
Regelvermutung anzunehmen vermöge.
Mit Bescheid vom 31.03.2005 widerrief der Beklagte die dem Kläger erteilten
Waffenbesitzkarten und die Munitionserwerbsberechtigung und ordnete als
Folgemaßnahme der Widerrufsverfügung an, die eingetragenen Schusswaffen
innerhalb eines Monats nach Bestandskraft des Bescheides einem Berechtigten zu
überlassen oder unbrauchbar zu machen (lassen). Des Weiteren forderte er den Kläger
auf, die Waffenbesitzkarten unverzüglich bei ihm abzugeben.
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Der Kläger erhob am 08.04.2005 Widerspruch mit der Begründung, dass er entgegen
der Auffassung des Beklagten als waffenrechtlich zuverlässig anzusehen sei. Die
Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Abs. 2 Nr. 1 b WaffG 2002 gelte vorliegend nicht.
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Die Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom
02.11.2005 als unbegründet zurück.
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Der Kläger hat am 10.11.2005 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er
sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Er trägt vor, dass die Verurteilung
durch das Amtsgericht Velbert vom 16.03.1999 keine Berücksichtigung mehr finden
könne. Der Beklagte habe ihm nämlich bereits unter dem 19.01.2001 mitgeteilt, dass
man eben aufgrund dieser Verurteilung überprüfe, ob die waffenrechtliche Erlaubnis des
Klägers zu widerrufen sei. Ein solcher Widerruf sei aber in der Folgezeit nicht erfolgt,
vielmehr sei der Beklagte fünf Jahre lang untätig geblieben. Er, der Kläger, habe daher
nicht mehr damit rechnen müssen, dass der Beklagte ihn immer noch wegen dieser
Verurteilung für waffenrechtlich unzuverlässig halten würde; die Verurteilung durch das
Amtsgericht Velbert sei somit „verbraucht". Soweit sich der Beklagte in diesem
Zusammenhang auf das mehrfache Ummelden des Klägers beziehe, könne nicht
ernsthaft behauptet werden, dass bei für die Allgemeinheit so gefährlichen
Gegenständen wie Schusswaffen man es lediglich durch häufiges Umziehen bewirken
könne, dass Schusswaffen über fünf Jahre hinweg bei einer unzuverlässigen und
insofern gefährlichen Person verbleiben könnten. Des Weiteren vertritt er die
Auffassung, bezüglich der Verurteilung durch das Amtsgericht Brühl könnten die
Zuverlässigkeitsanforderungen des neuen Waffengesetzes nicht angewandt werden, da
der Tathergang sich bereits am 17.09.2002 und somit vor Inkrafttreten des neuen
Waffengesetzes abgespielt habe. Nach den damals geltenden Regelungen des § 5
WaffG 1976 (WaffG a. F.) hätten fahrlässige Handlungen im Straßenverkehr aber nicht
zur Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit geführt. Darüber hinaus
habe der Beklagte von dem ihm zustehenden Ermessen keinen hinreichenden
Gebrauch gemacht, insbesondere habe er nicht in die Strafakte des Amtsgerichts Brühl
Einsicht genommen und sich nicht ausreichend mit den Gesichtspunkten des
Einzelfalles auseinandergesetzt, die aber zur Annahme eines Ausnahmefalles führten,
so dass die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nicht bejaht
werden könne. Der Ermittlungsakte sei nämlich zu entnehmen, dass der konkrete
Unfallhergang seinerzeit nicht aufgeklärt werden konnte und sich der Verdacht
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aufdränge, dass der Unfall durch einen technischen Defekt des Fahrzeuges des Klägers
verursacht worden sei. Dieser Umstand sei auch durch das Amtsgericht im Rahmen der
Verurteilung zu einer sehr geringen Anzahl von Tagessätzen berücksichtigt worden.
Diese Besonderheiten hätte der Beklagte bei seiner Entscheidung berücksichtigen
müssen. Durch persönlich bei Gericht eingereichte Schriftsätze hat der Kläger ferner
gerügt, dass der Beklagte für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse gar nicht
örtlich zuständig gewesen sei, da er, der Kläger, in Grafschaft/Kreis B. in S. - Q.
wohnhaft gewesen sei und dort auch weiterhin wohne. Es hätten auch die
Voraussetzungen für eine Zustimmung seitens der Kreisverwaltung B. gemäß § 3 Abs. 3
VwVfG für eine Weiterführung des waffenrechtlichen Verfahrens durch den Beklagten
nicht vorgelegen.
Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 31.03.2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 02.11.2005 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hält die örtliche Zuständigkeit seiner Behörde aufgrund der von der Kreisverwaltung
B. erteilten Zustimmung nach § 3 Abs. 3 VwVfG für gegeben; dies sei dem Kläger auch
im Rahmen der Anhörung vom 04.01.2005 mitgeteilt worden. Anlass hierfür seien die
vom Kläger veranlassten häufigen Wechsel von Haupt- und Nebenwohnsitz gewesen,
die jedesmal eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit über eine Bundeslandgrenze
zur Folge gehabt hätten. Was die Verwertbarkeit der Entscheidung des Amtsgerichts
Velbert anbetreffe, sei in der Anhörung vom 19.01.2001 dem Kläger dieses Verfahren
als seinerzeit ausschlaggebend für die Annahme der waffenrechtlichen
Unzuverlässigkeit vorgehalten worden. Bedingt durch den Wechsel des
Hauptwohnsitzes nach Bad O. /B. sei das waffenrechtliche Verfahren dorthin im März
2001 abgegeben worden, es habe dann erst wieder Fortgang gefunden, nachdem es
erneut in seinen, des Beklagten, Zuständigkeitsbereich gelangt gewesen sei. Daraus
könne aber nicht der Schluss gezogen werden, dass das Urteil des Amtsgerichts Velbert
nicht mehr verwertbar sei. Im Übrigen liege auch ein Verwertungsverbot nach § 51
BZRG nicht vor. Letztlich komme es auch auf die Erkenntnisse aus dem Jahre 1999
nicht maßgeblich an, da sich bereits nach der Verurteilung durch das Amtsgericht Brühl
im Jahre 2003 die Unzuverlässigkeit des Klägers feststellen lasse. Insofern sei auch
unter dem 31.03.2005 eine erneute, aktualisierte Anhörung des Klägers erfolgt, die im
Wesentlichen auf die Entscheidung des Amtsgerichts Brühl als ausschlaggebend für die
Beurteilung der Unzuverlässigkeit des Klägers abgestellt habe. Entgegen der
Auffassung des Klägers seien auch die Vorschriften des neuen Waffengesetzes
anwendbar, denn im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils der letzten
Verurteilung durch das Amtsgericht Brühl am 10.09.2003 sei das aktuelle Waffengesetz
bereits mehrere Monate in Kraft getreten. Des Weiteren sei auch bei der Anwendung der
Regelungen des alten Waffengesetzes in der bis März 2003 gültigen Fassung ein
Widerruf wegen Annahme der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 b WaffG a. F.
wegen Begehung einer gemeingefährlichen Straftat möglich gewesen. Auch nach dem
alten Waffengesetz sei nämlich unbeachtlich gewesen, ob diese Straftat vorsätzlich oder
fahrlässig begangen worden sei. Soweit der Kläger ihm hinsichtlich der
Widerrufsentscheidung Ermessensfehler zur Last lege, so sei die Akte des Amtsgerichts
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Brühl entgegen der Behauptung des Klägers beigezogen und bei der waffenrechtlichen
Entscheidung berücksichtigt worden. Dabei habe er, der Beklagte, die vom Kläger
behaupteten Ungereimtheiten in der Strafakte nicht feststellen können. Die vom Kläger
gegen das Zustandekommen des Strafurteils vorgetragenen Einwendungen seien auch
nicht geeignet gewesen, im Gnadeverfahren eine vorzeitige Tilgung der Verurteilungen
herbeizuführen; die Gnadenstelle beim Landgericht Köln habe die Gnadengesuche
jeweils abgelehnt. Des Weiteren weist der Beklagte darauf hin, dass mittlerweile zwei
Ermittlungsverfahren gegen den Kläger bei der Staatsanwaltschaft Bonn anhängig
gewesen seien. In beiden Fällen sei seitens der Staatsanwaltschaft Klageerhebung
erfolgt. Nach Zusammenlegung der beiden Verfahren beim Amtsgericht Bonn und
Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Kläger wegen des Verdachts der
Körperverletzung sei das Verfahren nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Beide
Ermittlungsverfahren seien nach der Entscheidung zum Erlass eines Widerrufs eröffnet
worden und hätten somit auf die Entscheidung selbst keinen Einfluss gehabt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der vom Beklagten und der Bezirksregierung Köln vorgelegten
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, des Weiteren auf die beigezogene Strafakte
des AG Brühl - 50 Cs/142 Js 550/02 (115/03).
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist unbegründet.
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Der Bescheid des Beklagten vom 31.03.2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 02.11.2005 ist rechtmäßig und
verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Was die vom Kläger gerügte örtliche Zuständigkeit des Beklagten anbetrifft, greifen
diese Bedenken im Hinblick auf die unter dem 20.12.2004 von der Kreisverwaltung B.
dem Beklagten gemäß § 3 Abs. 3 VwVfG erteilte Zustimmung zum Verbleib der
waffenrechtlichen Zuständigkeit nicht durch. Selbst wenn dies aber anders zu beurteilen
sein sollte, könnte der Kläger eine Aufhebung der ergangenen - gebundenen -
Widerrufsentscheidung gemäß § 46 VwVfG NRW (Verletzung von Verfahrens- und
Formfehlern) nicht beanspruchen, da offensichtlich ist, dass vorliegend eine Verletzung
der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit die Entscheidung in der Sache nicht
beeinflusst hat. Dies ergibt sich aus den nachstehenden Ausführungen.
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Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarten ist § 45 Abs. 2 Satz 1 des
Waffengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts
(WaffRNeuRegG) vom 11. Oktober 2002 - WaffG -, in Kraft getreten zum 1. April 2003,
wonach eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen ist, wenn nachträglich Tatsachen
eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG liegt ein
Versagungsgrund vor, wenn eine Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt
der letzten Behördenentscheidung, hier der Erlass des Widerspruchsbescheides der
Bezirksregierung Köln vom 02.11.2005. Zu diesem Zeitpunkt bemisst sich die Frage, ob
die Widerrufsvoraussetzungen vorliegen, nach den Bestimmungen des WaffG 2002 und
zwar auch hinsichtlich der Zuverlässigkeitsanforderungen; dies gilt auch für
Erlaubnisse, die - wie hier dem Kläger - nach dem bis zum 31. März 2003 geltenden
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Waffengesetz vom 8. März 1976 erteilt worden sind.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 - 6 C 24.06 -; juris.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem zitierten Urteil entschieden, dass dies auch
für Fälle gilt, in denen nicht nur - wie vorliegend - der Tathergang, sondern - darüber
hinaus - auch die strafrechtliche Verurteilung zeitlich vor Inkrafttreten des WaffG 2002
liegt. Den ausführlichen Darlegungen des Bundesverwaltungsgerichts hierzu folgt das
erkennende Gericht, von einer weiteren Begründung zu diesem Punkte wird abgesehen.
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Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG in der
Regel Personen nicht, die - u.a. - wegen einer gemeingefährlichen Straftat zu einer
Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer
geringeren Geldstrafe verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der
letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.
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Diese Voraussetzungen sind erfüllt: Der Kläger ist durch Urteil des Amtsgerichts (AG)
Brühl vom 02.09.2003 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315
c StGB (in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung) zu einer Geldstrafe von 60
Tagessätzen verurteilt worden, somit einer gemeingefährlichen Straftat i. S. d. § 5 Abs. 2
Nr. 1 b WaffG.
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Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 13.12.1994 - 1 C 31.92 -, DVBl. 1995, 798; Beschluss
vom 19.09.1991 - 1 CB 24.91 -, Gewerbearchiv 1992, 117; Urteil vom 17.10.1989- 1 C
36.87 -, NJW 1990, 724; OVG NRW, Urteil vom 02.05.1991 - 20 A 1012/89 - (jeweils zu
§ 5 Abs. 2 Nr. 1 b WaffG 1976).
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Daraus folgt im Übrigen zugleich, dass - wie der Beklagte zutreffend vorgetragen hat -
auch die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 b WaffG 1976
erfüllt war. Dies bedarf im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen indes keiner
Vertiefung.
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Seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils des AG Brühl am 10.09.2003 waren in dem
hierfür maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides auch fünf
Jahre noch nicht verstrichen.
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Die somit erfüllte Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit hat der
Kläger auch nicht widerlegt. § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG typisiert die
Unzuverlässigkeitsmerkmale dahin, dass die dort genannten Tatsachen schon für sich
allein in der Regel den Mangel der erforderlichen Zuverlässigkeit begründen, d. h. die
Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen, sofern nicht - ausnahmsweise -
besondere Umstände vorliegen, die diese Annahme im Einzelfall entkräften. Erforderlich
ist danach eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der
Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt.
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Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Beschluss vom 19.09.1991 - 1 CB 24.91 -,
GewArchiv 1992, 117; Urteil vom 13.12.1994 - 1 C 31.92 -, DVBl. 1995, 798; OVG NRW,
Urteil vom 02.05.1991 - 20 A 2012/89 - (jeweils zu § 5 Abs. 2 WaffG a.F.).
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Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Eine Gesamtwürdigung
der vom Kläger begangenen Straftat, die der Verurteilung durch das AG Brühl zugrunde
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liegt, lässt diese nicht ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen, dass die
nach der Wertung des Gesetzes begründeten Zweifel an der für den Waffenbesitz
vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Klägers nicht gerechtfertigt sind;
insbesondere hat die Tat nicht lediglich Bagatellcharakter. Das AG Brühl hat in seinem
Urteil vom 02.09.2003 auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom
31.01.2003 Bezug genommen. In der Anklageschrift heißt es u. a.: „Der Angeschuldigte
befuhr mit seinem PKW Daimler-Benz mit dem Kennzeichen oo-oo ooo die BAB 555 in
Fahrtrichtung L. Bei Kilometer oo, ooo überholte der Angeschuldigte mit hoher
Geschwindigkeit rechts auf dem Seitenstreifen fahrend die Fahrzeuge der Zeugen T. ,
G. , H. und T1. , um vor dem Fahrzeug des Zeugen H. wieder auf den rechten
Fahrstreifen zu wechseln. Bei diesem riskanten Fahrmanöver verlor er offensichtlich die
Kontrolle über sein Fahrzeug und prallte in das Heck des vor ihm fahrenden LKW des
Zeugen H1. . Durch den Schlag am Heck seines PKW schlug der Zeuge gegen die
Windschutzscheibe." Das AG Brühl hat des Weiteren bei seiner Verurteilung die
einschlägige Vorstrafe des Klägers berücksichtigt, ebenso wie das nach § 153 a Abs. 2
StPO am 10.08.1999 eingestellte Verfahren 706 DS 140/99 AG L. = 142 JS 157/99
Staatsanwaltschaft L. . Zu dem letzteren - eingestellten - Strafverfahren ist ausweislich
der vom Beklagten nach Beiziehung der Ermittlungsakte gefertigten Kopien des
Verfahrens festzustellen, dass auch der dortigen Anklage (u.a. nach § 315 c Abs. 1 Nr. 2
d, Abs. 3 Nr. 1 StGB) ein grob verkehrswidriges und rücksichtslos falsches Überholen im
Straßenverkehr zugrunde lag. Ausweislich der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft L.
vom 06.04.1998 fuhr der Kläger am 02.03.1999 auf der BAB 3 in L. mit weit überhöhter
Geschwindigkeit, betätigte sich als sogenannter Kolonnenspringer und überholt
mehrfach verbotswidrig rechts über den Seitenstreifen. Dabei beschädigte er zwei
Fahrzeuge und fuhr anschließend ungebremst auf einen weiteren PKW auf, wodurch
beide Fahrzeuge ins Schleudern kamen, gegen die rechten Schutzplanken prallten und
dort liegenblieben. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Vorbringen des Klägers im
vorliegenden Verfahren, es läge der Verdacht nahe, er sei bei dem der Verurteilung
durch das AG Brühl zugrundeliegenden Delikt infolge eines technischen Versagens
seines PKW auf den Standstreifen geraten, als reine Spekulation bzw.
Schutzbehauptung dar (die auch in der beigezogenen Strafakte keinen Niederschlag
findet). Es ist demgemäß nichts dafür ersichtlich, dass die vom AG Brühl abgeurteilte
Straftat ausnahmsweise einen atypischen Deliktsverlauf aufwiese oder aus einem
sonstigen Grund sich als in einem milden Licht darstellte. Vielmehr hat sich der Kläger
die Anklage der Staatsanwaltschaft L. - 142 JS 157/99 - sowie die dann nach Erfüllung
der erteilten Auflagen durch das AG L. am 25.08.1999 vorgenommene Einstellung des
Verfahrens nach § 153 a StPO ersichtlich nicht zur Warnung dienen lassen. Hinzu
kommt, dass auch dem Urteil des AG Velbert vom 16.03.1999 wegen
Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung ausweislich
der Urteilsgründe zugrunde lag, dass der Kläger grob verkehrswidrig und rücksichtslos
falsch überholt hatte und dadurch Leib und Leben einer Zeugin sowie fremde Sachen
von bedeutenden Wert gefährdet und durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung der
Zeugin verursacht hatte. Wie sich aus den beiden letztgenannten Verfahren ergibt, hat
es sich demnach bei dem Vorfall auf der BAB 555 am 17.09.2002 auch keinesfalls um
einen einmaligen „Ausreißer" eines ansonsten unbescholtenen und untadeligen
Teilnehmers am Straßenverkehr gehandelt. Bei einer Gesamtschau und Würdigung
dieser Umstände kann nicht davon gesprochen werden, dass der Kläger die gesetzliche
Regelvermutung auszuräumen vermocht hat. Der Beklagte hat daher zu Recht die
gesetzlich vorgesehene gebundene Widerrufsentscheidung getroffen.
Die vom Kläger geltend gemachten Einwände gegen die (letzte) Verurteilung durch das
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AG Brühl vom 02.09.2003 rechtfertigen keine andere Beurteilung. Weder die für die
waffenrechtliche Entscheidung zuständigen Behörden noch die Verwaltungsgerichte
sind gehalten, die Richtigkeit einer die Unzuverlässigkeitsvermutung begründenden
strafgerichtlichen Verurteilung zu überprüfen. Dafür, dass im Falle des Klägers hiervon
eine Ausnahme bestehen sollte, sind hinreichende Anhaltspunkte nicht ersichtlich,
zumal das strafrechtliche Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung ergangen ist (in der
der Kläger zugegen war). Es spricht nach dem Inhalt der beigezogenen Strafakte im
Gegenteil nichts gegen die Richtigkeit des ergangenen Urteils, hierzu wird auf die an
den Kläger gerichteten Entscheidungen der Gnadenstelle beim Landgericht L. vom
18.08.2004, vom 11.10.2004 und vom 13.04.2005 (Bl. 146-149, 158, 159 der Strafakte)
verwiesen.
Die weiteren vom Kläger angeführten Aspekte und persönlichen Lebensumstände sind
zwar nachvollziehbar, sie können jedoch - wie sich aus den vorstehenden
Ausführungen ergibt - nicht zu einer Widerlegung der waffengesetzlichen
Regelvermutung seiner Unzuverlässigkeit führen.
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Die Anordnung zur Rückgabe der Waffenbesitzkarten (als Urkunden) findet ihre
Grundlage in § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG.
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Ebenso ist die Anordnung, die in den Waffenbesitzkarten aufgeführten Schusswaffen
binnen eines Monats nach Bestandskraft des Bescheides unbrauchbar zu machen oder
einem Berechtigten zu überlassen, rechtmäßig; diese Anordnung beruht auf § 46 Abs. 2
Satz 1 WaffG und ist vom Beklagten ermessensfehlerfrei getroffen worden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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