Urteil des VG Köln vom 03.08.2009

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Verwaltungsgericht Köln, 24 L 1153/09
Datum:
03.08.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
24. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
24 L 1153/09
Tenor:
1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Die
Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
2. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das
übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter
den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO,
der Antragsgegnerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Sie hat dem Antragsbegehren
in der Sache entsprochen und der Antrag hätte ohne dieses Nachgeben voraussichtlich
Erfolg gehabt. Zudem hat sich die Antragsgegnerin mit der Kostenübernahme
einverstanden erklärt.
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Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin ist es angemessen,
den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1
GKG). Er bemisst sich in Streitigkeiten um eine arzneimittelrechtliche Zulassung
grundsätzlich auf das Zehnfache des gesetzlichen Auffangstreitwertes von 5.000,00
Euro, mithin 50.000,00 Euro. Dieser Wert ist angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung
des Verfahrens und mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch vorliegend zugrunde zu
legen, aber zu verdoppeln, da die streitgegenständliche Pressemitteilung, wie sich aus
dem Verfahren 24 K 4394/08 ergibt, zwei Präparate betrifft. Gleichwohl bleibt es im
Ergebnis bei einer Festsetzung auf 50.000,00 Euro, weil in Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes nach der ständigen Praxis der Kammer grundsätzlich nur der hälftige
Streitwert anzusetzen ist.
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